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Document 12006E190

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
    TITEL I - Vorschriften über die Organe
    Kapitel 1 - Die Organe
    Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament
    Artikel 190

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 130–132 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_190/oj

    12006E190

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL I - Vorschriften über die Organe - Kapitel 1 - Die Organe - Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament - Artikel 190

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0130 - 0132
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0114 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0260 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0055 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Artikel 190 [3]

    (1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

    (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien | 24 |

    Tschechische Republik | 24 |

    Dänemark | 14 |

    Deutschland | 99 |

    Estland | 6 |

    Griechenland | 24 |

    Spanien | 54 |

    Frankreich | 78 |

    Irland | 13 |

    Italien | 78 |

    Zypern | 6 |

    Lettland | 9 |

    Litauen | 13 |

    Luxemburg | 6 |

    Ungarn | 24 |

    Malta | 5 |

    Niederlande | 27 |

    Österreich | 18 |

    Polen | 54 |

    Portugal | 24 |

    Slowenien | 7 |

    Slowakei | 14 |

    Finnland | 14 |

    Schweden | 19 |

    Vereinigtes Königreich | 78. |

    Wird dieser Absatz geändert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

    (3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

    (4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

    Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

    (5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

    [3] Durch die Beitrittsakte von 2003 geänderter Artikel. Siehe Anhang am Ende dieser Veröffentlichung.

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