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Document 12003T/AFI/DCL/34

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Schlussakte - III. Sonstige Erklärungen - J. Erklärungen der Republik Litauen - 34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, p. 981–981 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/fna_1/dcl_34/sign

12003T/AFI/DCL/34

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Schlussakte - III. Sonstige Erklärungen - J. Erklärungen der Republik Litauen - 34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0981 - 0981


34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)

Litauen erklärt, dass es daran interessiert ist, die traditionelle Fischerei im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) nach dem Beitritt zur Europäischen Union fortzusetzen. Litauen vertraut auf die Unterstützung der EU bei seinem Beitritt zur NEAFC. Litauen erwartet, dass die Fischereitätigkeiten Litauens im NEAFC-Regelungsbereich nach dem Beitritt zur EU fortgesetzt und dass gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität angemessene Quoten in diesem Bereich zugeteilt werden.

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