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Document 12002E088

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
    Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
    Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen
    Artikel 88
    Artikel 93 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 93 - EWG Vertrag

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_88/oj

    12002E088

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen - Artikel 88 - Artikel 93 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 93 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0067 - 0068
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0211 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0030 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

    Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

    Kapitel 1: Wettbewerbsregeln

    Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen

    Artikel 88

    Artikel 93 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 93 - EWG Vertrag

    Artikel 88

    (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

    (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

    Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

    Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

    Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

    (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

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