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Document 12002E057

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
    Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr
    Artikel 57
    Artikel 73 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_57/oj

    12002E057

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr - Artikel 57 - Artikel 73 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0056 - 0056
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0199 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0025 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

    Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

    Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr

    Artikel 57

    Artikel 73 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 57

    (1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.

    (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

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