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Document 12002E047

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht
Artikel 47
Artikel 57 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 57 - EWG Vertrag

ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 54–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_47/oj

12002E047

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht - Artikel 47 - Artikel 57 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 57 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0054 - 0054
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0196 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0023 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht

Artikel 47

Artikel 57 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 57 - EWG Vertrag

Artikel 47

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

(2) Zu dem gleichen Zweck erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst. Im Übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

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