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Document 11997E305

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
    Artikel 305
    Artikel 232 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 232 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_305/oj

    11997E305

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 305 - Artikel 232 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 232 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0300 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0078 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 305

    (1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

    (2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

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