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Document 11997E288

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
    Artikel 288
    Artikel 215 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 215 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_288/oj

    11997E288

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 288 - Artikel 215 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 215 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0294 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0075 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 288

    Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.

    Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

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