Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 11997E273

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
    Titel II: Finanzvorschriften
    Artikel 273
    Artikel 204 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 204 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_273/oj

    11997E273

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel II: Finanzvorschriften - Artikel 273 - Artikel 204 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 204 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0290 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0073 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 273

    Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

    Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzueglich dem Europäischen Parlament zu; das 1Europäische Parlament kann binnen dreissig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.

    In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.

    Top