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Document 11997E256
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 2: Provisions common to several institutions#Article 256#Article 192 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 192 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Artikel 256
Artikel 192 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 192 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Artikel 256
Artikel 192 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 192 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 256 - Artikel 192 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 192 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0282 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0067 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 256 Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.