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Document 11997E177

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel XX: Entwicklungszusammenarbeit
    Artikel 177
    Artikel 130 u - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_177/oj

    11997E177

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XX: Entwicklungszusammenarbeit - Artikel 177 - Artikel 130 u - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0256 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0053 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 177

    (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert

    - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;

    - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;

    - die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.

    (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.

    (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.

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