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Document 11997E062
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Three: Community policies#Title IV: Visas, asylum, immigration and other policies related to free movement of persons#Article 62
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Artikel 62
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Artikel 62
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Artikel 62
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0201 - Konsolidierte Fassung
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 62 Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; 2. Maßnahmen bezueglich des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; iii) der einheitlichen Visumgestaltung; iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum. 3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.