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Document 11997E004

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Erster Teil: Grundsätze
    Artikel 4
    Artikel 3 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_4/oj

    11997E004

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Erster Teil: Grundsätze - Artikel 4 - Artikel 3 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0182 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0008 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 4

    (1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

    (2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.

    (3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

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