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Document 11994NN01/05/E
ACT concerning the conditions of accession of the Kingdom of Norway, the Republic of Austria, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded, ANNEX I - List referred to in Article 29 of the Act of Accession - V. AGRICULTURE - E. VETERINARY AND ZOOTECHNICAL LEGISLATION
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - V. LANDWIRTSCHAFT - E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - V. LANDWIRTSCHAFT - E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT
ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 132
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Anhang B. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Anhang C. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Anhang F. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Anhang G. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Artikel 2.O | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Artikel 3.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Artikel 4BIS.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Vervollständigung | Artikel 4TER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 10.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 10.5 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 10BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 8BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 9.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 9.5 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0432 | Zusatz | Artikel 9.6 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Vervollständigung | Anhang 4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Vervollständigung | Artikel 3.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Vervollständigung | Artikel 4.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Zusatz | Artikel 5.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31964L0433 | Zusatz | Artikel 5.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31971L0118 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31971L0118 | Vervollständigung | Anhang 6 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31971L0118 | Vervollständigung | Artikel 3.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31971L0118 | Zusatz | Artikel 5.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31971L0118 | Zusatz | Artikel 5.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31972L0461 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31972L0462 | Vervollständigung | Artikel 14.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31972L0462 | Vervollständigung | Artikel 6.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31977L0096 | Vervollständigung | Anhang 3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31977L0099 | Vervollständigung | Anhang B. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31977L0099 | Vervollständigung | Artikel 10.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31977L0099 | Vervollständigung | Artikel 10.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31979D0542 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Repeal | 31980D0790 | ||||
Repeal | 31980D0799 | ||||
Repeal | 31980D0800 | ||||
Modifies | 31980L0217 | Vervollständigung | Anhang 2. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31981D0651 | Änderung | Artikel 18 | 01/01/1995 | |
Repeal | 31982D0730 | ||||
Repeal | 31982D0731 | ||||
Repeal | 31982D0736 | ||||
Repeal | 31983D0421 | ||||
Modifies | 31985L0511 | Vervollständigung | Anhang A. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31985L0511 | Vervollständigung | Anhang B. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31988L0657 | Vervollständigung | Artikel 13.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31989H0214 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31989L0437 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990D0014 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990D0442 | Vervollständigung | Artikel 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0426 | Vervollständigung | Anhang C. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Vervollständigung | Artikel 12.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 10TER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 13.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 14.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 5.D | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 9BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0539 | Zusatz | Artikel 9TER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0675 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0675 | Vervollständigung | Artikel 31 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31990L0675 | Zusatz | Artikel 18BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0270 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0426 | Zusatz | Artikel 2BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0426 | Änderung | Artikel 1.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0449 | Änderung | Anhang A. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0449 | Änderung | Anhang B. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991D0539 | Zusatz | Artikel 1BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0067 | Zusatz | Artikel 12.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0067 | Zusatz | Artikel 13.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0067 | Zusatz | Artikel 28BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0067 | Zusatz | Artikel 28QUATER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0067 | Zusatz | Artikel 28TER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0068 | Vervollständigung | Anhang A. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0068 | Zusatz | Artikel 8.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0068 | Zusatz | Artikel 8BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0492 | Vervollständigung | Artikel 5.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0493 | Vervollständigung | Artikel 7.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0495 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0495 | Vervollständigung | Artikel 2.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0495 | Vervollständigung | Artikel 6.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0496 | Vervollständigung | Artikel 29 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0496 | Zusatz | Artikel 17BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0498 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0498 | Vervollständigung | Artikel 2.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31991L0628 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Repeal | 31992D0124 | ||||
Repeal | 31992D0126 | ||||
Repeal | 31992D0128 | ||||
Modifies | 31992D0175 | Zusatz | Artikel 1.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992D0260 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992D0260 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Repeal | 31992D0265 | ||||
Modifies | 31992D0290 | Zusatz | Artikel 2.4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992D0341 | Vervollständigung | Artikel 1.1 | 01/01/1995 | |
Repeal | 31992D0387 | ||||
Repeal | 31992D0401 | ||||
Repeal | 31992D0461 | ||||
Repeal | 31992D0462 | ||||
Modifies | 31992D0471 | Änderung | Anhang A. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992D0486 | Vervollständigung | Artikel 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992D0562 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0005 | Zusatz | Artikel 3.3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0035 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0040 | Vervollständigung | Anhang 4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0045 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0045 | Vervollständigung | Artikel 3.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0046 | Vervollständigung | Anhang C. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0046 | Vervollständigung | Artikel 32.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Vervollständigung | Anhang C. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Vervollständigung | Artikel 13.2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Vervollständigung | Artikel 22 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Vervollständigung | Artikel 3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Vervollständigung | Artikel 6.A | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0065 | Zusatz | Artikel 10BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0066 | Vervollständigung | Anhang 4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0102 | Vervollständigung | Artikel 11.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0116 | Zusatz | Artikel 3.1BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0116 | Zusatz | Artikel 3.1TER | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0117 | Vervollständigung | Artikel 17.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0118 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0118 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0118 | Vervollständigung | Artikel 20.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0119 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31992L0120 | Vervollständigung | Artikel 1.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0013 | Änderung | Anhang F. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0024 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0028 | Zusatz | Artikel 3BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0052 | Zusatz | Artikel 2BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0160 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0195 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0195 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0196 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0196 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0197 | Änderung | Anhang 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0197 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0198 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0199 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0244 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0257 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0317 | Vervollständigung | Artikel 1.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0321 | Änderung | Artikel 1.1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0321 | Änderung | Titel | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993D0383 | Vervollständigung | Anhang | 01/01/1995 | |
Repeal | 31993D0432 | ||||
Repeal | 31993D0451 | ||||
Repeal | 31993D0688 | ||||
Modifies | 31993D0693 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31993L0053 | Vervollständigung | Anhang A. | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0024 | Vervollständigung | Artikel 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0034 | Vervollständigung | Artikel 1 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0034 | Vervollständigung | Artikel 2 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0034 | Vervollständigung | Artikel 3 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0034 | Vervollständigung | Artikel 4 | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0034 | Zusatz | Artikel 6BIS | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0070 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Modifies | 31994D0085 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 11994NN01/05/ER(01) | ||||
Corrected by | 11994NN01/05/ER(02) | ||||
Modified by | 32008L0071 | Teilweise Aufhebung | |||
Repealed by | 32009L0156 | Teilweise Aufhebung | Anhang I Nummer V.E.I.A.3 | 12/08/2010 |
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - V. LANDWIRTSCHAFT - E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0132
E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT I. Veterinärrecht Erster Teil - Grundlagen KAPITEL 1 Horizontale Rechtsakte 1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch: - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13) - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27) - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). a) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 18 a (1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in grösstmöglicher Nähe der Aussengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden. (2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in grösstmöglicher Nähe der Aussengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden." b) In Artikel 31 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland". c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt: "13. Das Gebiet der Republik Österreich 14. Das Gebiet der Republik Finnland 15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen 16. Das Gebiet des Königreichs Schweden." 2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch: - 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17) - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27). a) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 17 a Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in grösstmöglicher Nähe der Aussengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden." b) In Artikel 29 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland". KAPITEL 2 Tiergesundheit A. HANDEL UND VERMARKTUNG 1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch: - 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABL. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32). a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut angefügt: "- in Österreich: Bundesland - in Finnland: Lääni/län - in Norwegen: fylke - in Schweden: län". b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender Satz hinzugefügt: "Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Charakteristika des amtlich zugelassenen Kennzeichens." c) Dem Artikel 4 a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich." d) Dem Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt: "Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen werden." e) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 8 a Bezueglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen." f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden. (5) Die Kommission prüft das von Österreich vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen. (6) Die Kommission prüft die von Finnland und Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo), der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose (fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen Gaströnteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona) und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden. (5) Die Kommission prüft die von Finnland und Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." h) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 a (1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen am Bestimmungsort die Regeln der von diesen Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme. Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm angewandt wird. (2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden." b) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 8 a Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7 und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten vor, damit die entsprechenden Beschlüsse erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden können." c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i wird folgender Satz angefügt: "Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 15." 3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), geändert durch: - 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) - 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22.2.1992, S. 26) - 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 28). In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), geändert durch: - 391 L 0494: Richtlinie 91/494EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 35) - 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 25) - 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 35). a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) muß bezueglich Salmonellen das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmte Gefluegel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen." b) Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 9 a (1) Finnland, Norwegen und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgefluegelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgefluegelbestände und die Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen. (2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen. Artikel 9 b (1) Finnland, Norwegen und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgefluegel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen. (2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Gefluegel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." c) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 b (1) Die Sendungen von Schlachtgefluegel nach Finnland, Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen. (2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden. (3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgefluegel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt." d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status" nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone "nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erlassen." e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden." f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden." g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), geändert durch: - 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 34). a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden." b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden." c) Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 28 a Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Artikel 28 b Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags. Artikel 28 c Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a und 28 b in Kraft. Diesbezueglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse hämatopötische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen." 6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt: "Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten." b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt: "Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer berücksichtigt." c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden." d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende Buchstaben hinzugefügt: "e) Hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden. g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen." e) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 a Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten." f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen." g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: "Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können." h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt: "Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren zusätzlichen Garantien aufgeführt sind." 7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch: - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung hinzugefügt: "- ETY". B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 du 26.11.1985, S. 11), geändert durch: - 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 13) - 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54). a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: "Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala". b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch: - 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34). In Anhang II wird nach "Portugal: Laboratorio Nacional de Investigação Veterinaria - Lisboa" folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 1) Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5.9.1992, S. 1) In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 23) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezueglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". KAPITEL 3 Öffentliche Gesundheit 1. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), geändert durch: - 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69) - 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1). a) Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- bei für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß." b) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "1. Januar 1993" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1995 ist -". c) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "31. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1993 ist -". d) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden; b) i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind; ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die in den von Finnland, Norwegen und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehenen sind. Insoweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert; c) der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde. (4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." e) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben eingefügt: "AT - FI - NO - SE". f) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "oder ETY". g) In Anhang IV Teil IV wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- für Finnland, Norwegen oder Schweden bestimmt ist (4): i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wurde durchgeführt (4), ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt (4), iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c anwenbar ist (4)." 2. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 105) a) In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -". b) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum "1. Juli 1992" folgender Wortlaut eingefügt: "- oder im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -". 3. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch: - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1). a) In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen." b) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden; b) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde. (4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." c) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT - FI - NO - SE". d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach "EEF" folgende Abkürzung eingefügt: "oder ETY". e) In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt: "e) wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist (2): i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt wurde (4) ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist (4)." f) In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt: "(4) Nichtzutreffendes streichen." 4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1) In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt: "(1) a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis." 5. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch: - 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1), geändert durch: - 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35) - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1) - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). a) In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt: "mit Ausnahme - Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist, - Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist," b) In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt: ", mit Ausnahme - Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist, - Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist," c) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich sind nach "UK" folgende Kennbuchstaben einzufügen: "AT - FI - NO - SE". d) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". e) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 6. 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1) In Artikel 3 wird am Ende von Absatz 1 das Wort "sowie" eingesetzt und folgender Gedankenstrich angefügt: "- bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß". 7. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 86) In Artikel 1 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -". 8. 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 3), geändert durch: - 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31.12.1992, S. 26). In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -". 9. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 87), geändert durch: - 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) - 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 38). a) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT - FI - NO - SE". b) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". c) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 10. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 15) In Artikel 7 Absatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt: "- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -". 11. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 1) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt: "- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -". 12. 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 31) Dem Anhang wird folgender Wortlaut angefügt: "Für Finnland - Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo Für Norwegen - Norges Veterinärhögskole, Oslo Für Schweden - Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg Für Österreich gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben." KAPITEL 4 Verschiedenes 1. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), geändert durch: - 392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). a) In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1994" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -". b) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT - FI - NO - SE". c) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". d) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 2. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 41), geändert durch - 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1). a) In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Landsäugetiere" folgende Worte eingefügt: "einschließlich Rentiere". b) Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt: "Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden." c) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT, FI, NO, SE". d) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 3. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35), geändert durch: - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1). a) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt: "Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission besondere Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen." b) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT - FI - NO - SE". c) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach "EEG" folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 4. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49) a) In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1994" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Norwegens, für das das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -". b) In Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt: "Nichtverarbeitete Gülle von Gefluegel, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, darf nicht in ein Gebiet versandt werden, das den Status 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone' gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG erhalten hat." c) In Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt: "Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen: a) für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden; b) die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde; c) Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." 5. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 38) In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Für Norwegen ist das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995." 6. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), geändert durch: - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13). a) Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: "Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von Tieren aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten." b) Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: "Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten." 7. 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32) In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG". 8. 381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom 19.8.1981, S. 32), geändert durch: - 386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1986, S. 14). In Artikel 3 wird die Zahl "18" durch "22" ersetzt. KAPITEL 5 Tierschutz 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17), geändert durch - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27). a) Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten." b) Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt: "Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfuellt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten." Zweiter Teil - Anwendungsvorschriften 1. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 67), geändert durch: - 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1981, S. 20) - 383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1983, S. 34) - 384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom 7. Juni 1984 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1984, S. 34) - 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8) - 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 22. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17.5.1993, S. 33). a) In Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EOK" folgende Abkürzung eingefügt: "ETY". b) In Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EUK" folgende Abkürzung eingefügt: "ETY". 2. 379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom 14.6.1979, S. 15), zuletzt geändert durch: - 394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom 26. Januar 1994 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1994, S. 53). Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen: "AT - Österreich" "FI - Finnland" "NO - Norwegen" "SE - Schweden". 3. 380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom 4.9.1980, S. 47), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33). Die Entscheidung 80/790/EWG wird aufgehoben. 4. 380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 35), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33). Die Entscheidung 80/799/EWG wird aufgehoben. 5. 380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen (ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 38), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/662/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33). Die Entscheidung 80/800/EWG wird aufgehoben. 6. 382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.1.1982, S. 1). Die Entscheidung 82/730/EWG wird aufgehoben. 7. 382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 4) in der geänderten Fassung Die Entscheidung 82/731/EWG wird aufgehoben. 8. 382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 18) in der geänderten Fassung Die Entscheidung 82/736/EWG wird aufgehoben. 9. 383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27.8.1983, S. 35) in der geänderten Fassung Die Entscheidung 83/421/EWG wird aufgehoben. 10. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31.3.1989, S. 1) a) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte "Text der Richtlinie" nach dem Kennbuchstaben "P" folgende Kennbuchstaben eingefügt: "AT/FI/NO/SE". b) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt: "ETY". c) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt: "ETY". 11. 390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1990, S. 91), geändert durch: - 391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom 22. Mai 1991 (ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 58). Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 12. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21.8.1990, S. 39), geändert durch: - Entscheidung der Kommission vom 27.11.1990 (nicht veröffentlicht) - Entscheidung der Kommission vom 26.3.1991 (nicht veröffentlicht). In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: "Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden ergänzt die Kommission die Codes der Anhänge V und VI dieser Entscheidung. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." 13. 391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 56) Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 14. 391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom 23.8.1991, S. 27), geändert durch: - 393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 32). a) In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "für das gesamte Netz" durch folgende Worte ersetzt: "für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags". b) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 2 a (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 gewährt werden. (2) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. (3) Die in Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den norwegischen und den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt." 15. 391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom 29.8.1991, S. 28), zuletzt geändert durch: - 393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16). a) In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". b) In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 16. 391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.1991, S. 47) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 1 a Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt die Kommission die Zahl der Einheiten fest, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für Norwegen und Schweden werden die entsprechenden Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt: "wobei jedoch für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden das maßgebliche Datum der 1. April 1994 ist". In Artikel 3 wird nach den Worten "vor dem 1. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -". 17. 392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 10) Die Entscheidung 92/124/EWG wird aufgehoben. 18. 392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 28) Die Entscheidung 92/126/EWG wird aufgehoben. 19. 392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 46) Die Entscheidung 92/128/EWG wird aufgehoben. 20. 392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (ABl. Nr. L 80 vom 25.3.1992, S. 1), geändert durch: - 393 D 0071: Entscheidung 93/71/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 39) - 393 D 0228: Entscheidung 93/228/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 97 vom 23.4.1993, S. 33). In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(4) Die Kommission ergänzt das im Anhang enthaltene Verzeichnis für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden." 21. 392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15.5.1992, S. 67), geändert durch: - 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1991, S. 11). a) In Anhang I lautet die Gruppe A wie folgt: "Gruppe A Grönland, Island, Schweiz". b) In Anhang II erhält die Überschrift von Teil A "Gesundheitsbescheinigung" folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz". c) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden". d) In Anhang II Teil B "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden". e) In Anhang II Teil C "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden". f) In Anhang II Teil D "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden". g) In Anhang II Teil E "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden". 22. 392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG (ABl. Nr. L 137 vom 20.5.1992, S. 23), geändert durch: - 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52). Die Entscheidung 92/265/EWG wird aufgehoben. 23. 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4.6.1992, S. 37) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden können ihre nationalen Rechtsvorschriften für Embryonen von Hausrindern aus Mitgliedstaaten, in denen die Krankheit gehäuft auftritt, für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags beibehalten. Diese Bestimmung wird während dieser Übergangszeit anhand der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Ergebnisse der derzeit durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen überprüft." 24. 392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. Nr. L 188 vom 8.7.1992, S. 37) In Artikel 1 Absatz 1 werden nach dem Datum "15. Juni 1992" folgende Worte eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -". 25. 392 D 0387: Entscheidung 92/387/EWG der Kommission vom 10. Juni 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Norwegen (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1992, S. 22) Die Entscheidung 92/387/EWG wird aufgehoben. 26. 392 D 0401: Entscheidung 92/401/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Norwegen (ABl. Nr. L 224 vom 8.8.1992, S. 1), geändert durch: - 393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58). Die Entscheidung 92/401/EWG wird aufgehoben. 27. 392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 18), geändert durch: - 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23) - 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58). Die Entscheidung 92/461/EWG wird aufgehoben. 28. 392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 34), geändert durch: - 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23) - 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58). Die Entscheidung 92/462/EWG wird aufgehoben. 29. 392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (ABl. Nr. L 270 vom 15.9.1992, S. 27) In Anhang A Teil II werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 30. 392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 291 vom 7.10.1992, S. 20), geändert durch: - 393 D 0188: Entscheidung 93/188/EWG der Kommission vom 4. März 1993 (ABl. Nr. L 82 vom 3.4.1993, S. 20). In Artikel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt: "wobei jedoch für Norwegen und Schweden das Inkrafttreten am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird, und für Österreich und Finnland das Inkrafttreten ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird." 31. 392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9.12.1992, S. 23) a) Im Anhang wird im einleitenden Teil "Begriffsbestimmungen" folgende Begriffsbestimmung angefügt: "Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen". b) Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt: "KAPITEL VIII AQUATISCHE TIERE KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG I. Verfahrensbeschreibung >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wäßrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt. II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen 1. Partikelgrösse: Nach dem Zerkleinern soll die Partikelgrösse weniger als . . . mm betragen. 2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist täglich zu überprüfen. 3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden. 4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5 angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln. 5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens . . .°C betragen und ist für jede Charge stetig aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so ist die Verarbeitung zu wiederholen." 32. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15.1.1993, S. 33) In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 33. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 18), geändert durch: - 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5.6.1993, S. 47) - 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 27). In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 34. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz "ANIMO" (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 28) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3 a Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft." 35. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21.1.1993, S. 14) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 2 a Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." 36. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19.3.1993, S. 27) Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 37. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 1), geändert durch: - 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11) - 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 44). a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt: "Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz". b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt: "Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz". 38. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 7) a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen gestrichen: "Österreich, Finnland", "Norwegen, Schweden". b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie folgt: "Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz". 39. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 16), geändert durch: - 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11) - 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 45) - 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18.12.1993, S. 82). a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt: "Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz". b) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" erhält die Überschrift folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet". 40. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 34) Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen gestrichen: "Österreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 41. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 43), geändert durch: - 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52) - 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16). Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen: "Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich" "Finnland" "Norwegen" "Schweden". 42. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5.5.1993, S. 21) In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 43. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14.5.1993, S. 75) Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 44. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18.5.1993, S. 45) In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "Österreich: AT Finnland: FI Norwegen: NO Schweden: SE". 45. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom 19.5.1993, S. 36) a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen: "Schweden, Norwegen, Finnland und". b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen: "Schweden, Norwegen, Finnland und". 46. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10.8.1993, S. 39) Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben. 47. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L 210 vom 21.8.1993, S. 21) Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben. 48. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 51) Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben. 49. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom 14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 35) Im Anhang werden folgende Teile gestrichen: "TEIL 4 SCHWEDEN" "TEIL 8 NORWEGEN" "TEIL 9 ÖSTERREICH". 50. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom 7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18 vom 21.1.1994, S. 16) In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: "Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang aufgeführten Grenzkontrollstellen für Norwegen und Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und Finnland. Die Entscheidungen für Norwegen und Schweden werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." 51. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26.1.1994, S. 22) a) In Artikel 1 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -". b) In Artikel 2 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -". c) In Artikel 3 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -". d) In Artikel 4 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt: "- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -". e) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 6 a Für Österreich und Finnland erlässt die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen." 52. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8.2.1994, S. 5) Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 53. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17.2.1994, S. 31) Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>