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Document 11994N142
ACT concerning the conditions of accession of the Kingdom of Norway, the Republic of Austria, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART FOUR : TRANSITIONAL MEASURES - TITLE VI : AGRICULTURE - CHAPTER 1 : Provisions concerning national aids - Article 142
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 142
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 142
ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_142/sign
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 142
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0046
Artikel 142 (1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Masse erschweren. (2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt: - geringe Bevölkerungsdichte; - Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche; - flächenmässiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche. (3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargrösse der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht - an die künftige Produktion gebunden sein; - zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen. Die Beihilfen können regional gestaffelt werden. Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur - Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind; - Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; - Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse; - Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.