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Document 11994N142

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 142

    ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_142/sign

    11994N142

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL VI : LANDWIRTSCHAFT - KAPITEL 1 : Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen - Artikel 142

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0046


    Artikel 142

    (1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Masse erschweren.

    (2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:

    - geringe Bevölkerungsdichte;

    - Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;

    - flächenmässiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.

    (3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargrösse der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht

    - an die künftige Produktion gebunden sein;

    - zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.

    Die Beihilfen können regional gestaffelt werden.

    Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur

    - Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind;

    - Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

    - Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;

    - Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.

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