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Dokument 11992E172

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
FUENFTER TEIL: DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1: DIE ORGANE
ABSCHNITT 4: DER GERICHTSHOF
ARTIKEL 172

/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_172/oj

11992E172

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - FUENFTER TEIL: DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT - TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - KAPITEL 1: DIE ORGANE - ABSCHNITT 4: DER GERICHTSHOF - ARTIKEL 172 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0062


Artikel 172

Aufgrund dieses Vertrages vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

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