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Document 11992E094

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    TITEL V : GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
    KAPITEL 1 : WETTBEWERBSREGELN
    ABSCHNITT 3 : STAATLICHE BEIHILFEN
    ARTIKEL 94

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_94/oj

    11992E094

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - TITEL V : GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KAPITEL 1 : WETTBEWERBSREGELN - ABSCHNITT 3 : STAATLICHE BEIHILFEN - ARTIKEL 94 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0031


    Artikel 94

    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

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