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Document 11992E094
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # TITLE V : COMMON RULES ON COMPETITION TAXATION AND APPROXIMATION OF LAWS # CHAPITRE 1 : RULES OF COMPETITION # SECTION 3 : AIDES GRANTED BY STATES # ARTICLE 94
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL V : GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 : WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 3 : STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 94
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL V : GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 : WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 3 : STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 94
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - TITEL V : GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KAPITEL 1 : WETTBEWERBSREGELN - ABSCHNITT 3 : STAATLICHE BEIHILFEN - ARTIKEL 94 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0031
Artikel 94 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.