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Document 11992E008C

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    ZWEITER TEIL: DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT
    ARTIKEL 8C

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_8c/oj

    11992E008C

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - ZWEITER TEIL: DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT - ARTIKEL 8C /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011


    Artikel 8 c

    Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.

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