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Document 11957E201

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 201

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teec/art_201/sign

11957E201

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, FUENFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN, ARTIKEL 201


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ARTIKEL 201

DIE KOMMISSION PRÜFT, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE IN ARTIKEL 200 VORGESEHENEN FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL, INSBESONDERE DURCH EINNAHMEN AUS DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF NACH DESSEN ENDGÜLTIGER EINFÜHRUNG, ERSETZT WERDEN KÖNNEN .

DIE KOMMISSION UNTERBREITET DEM RAT DIESBEZUEGLICHE VORSCHLAEGE .

NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG ZU DIESEN VORSCHLAEGEN KANN DER RAT EINSTIMMIG DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN FESTLEGEN UND DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ANNAHME GEMÄSS IHREN VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN EMPFEHLEN .

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