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Document 11957E013
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART TWO - FOUNDATIONS OF THE COMMUNITY, TITLE I - FREE MOVEMENT OF GOODS, CHAPTER 1: THE CUSTOMS UNION, SECTION 1: ELIMINATION OF CUSTOMS DUTIES BETWEEN MEMBER STATES, ARTICLE 13
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 1: DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, ARTIKEL 13
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 1: DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, ARTIKEL 13
In force
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, ZWEITER TEIL - GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT, TITEL I - DER FREIE WARENVERKEHR, KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION, ABSCHNITT 1: DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, ARTIKEL 13
++++ ARTIKEL 13 1 . DIE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN EINFUHRZÖLLE WERDEN VON IHNEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT NACH MASSGABE DER ARTIKEL 14 UND 15 SCHRITTWEISE ABGESCHAFFT . 2 . DIE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE WERDEN VON IHNEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN . DIE KOMMISSION BESTIMMT DURCH RICHTLINIEN DIE ZEITFOLGE DIESER AUFHEBUNG . SIE LEGT DABEI DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 14 ABSÄTZE 2 UND 3 SOWIE DIE VOM RAT GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ERLASSENEN RICHTLINIEN ZUGRUNDE .