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Document 02022R2309-20230216

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2309/2023-02-16

    02022R2309 — DE — 16.02.2023 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2022/2309 DES RATES

    vom 25. November 2022

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

    (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2023/331 DES RATES vom 14. Februar 2023

      L 47

    1

    15.2.2023




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2022/2309 DES RATES

    vom 25. November 2022

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti



    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Anspruch“ jede vor oder nach dem 28. November 2022 erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

    i) 

    Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii) 

    Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder einer Gegengarantie in jeglicher Form,

    iii) 

    Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv) 

    Gegenansprüche,

    v) 

    Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    b) 

    „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Gegengarantien, insbesondere finanzielle Garantien oder Gegengarantie sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    c) 

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    d) 

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    e) 

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    f) 

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

    g) 

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i) 

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii) 

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii) 

    öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

    iv) 

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v) 

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi) 

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

    vii) 

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    h) 

    „Sanktionsausschuss“ den gemäß Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 2653 (2022)“) eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

    i) 

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

    j) 

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    Es ist verboten,

    a) 

    technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu leisten;

    b) 

    Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

    Artikel 3

    (1)  
    Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungesgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.
    (2)  
    Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    Artikel 4

    (1)  

    In Anhang I sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nach Auffassung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) oder des Sanktionsausschusses für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Haitis bedrohen, verantwortlich, mitverantwortlich oder unmittelbar oder mittelbar daran beteiligt sind, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:

    a) 

    die unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

    b) 

    Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umleitung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

    c) 

    das Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder das Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

    d) 

    Verstöße gegen das unter in Ziffer 11 der UNSCR 2653 (2022) verhängte Waffenembargo, die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazuzugehörigen Gütern, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie die Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

    e) 

    die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie die Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

    f) 

    die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

    g) 

    die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

    h) 

    Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;

    (2)  
    Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
    (3)  
    Anhang I enthält, soweit verfügbar, Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

    ▼M1

    Artikel 5

    Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a) 

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;

    b) 

    internationalen Organisationen;

    c) 

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;

    d) 

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;

    e) 

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind; oder

    f) 

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

    ▼B

    Artikel 6

    (1)  

    Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) 

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

    b) 

    ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

    c) 

    ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

    vorausgesetzt, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

    (2)  
    Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss diese Feststellung gebilligt hat.
    (3)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 7

    (1)  

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

    b) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung festgestellt worden ist,

    c) 

    die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

    d) 

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

    e) 

    der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 8

    (1)  

    Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 Absatz 1 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

    a) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen,

    b) 

    die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt und

    c) 

    der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 9

    (1)  
    Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
    (2)  

    Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a) 

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

    b) 

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder

    c) 

    Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen.

    Artikel 10

    (1)  

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a) 

    Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und

    b) 

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

    (2)  
    Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
    (3)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 11

    (1)  
    Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
    (2)  

    Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

    a) 

    vor dem 9. Januar 2023 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Besitz oder Eigentum sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und

    b) 

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

    (3)  
    Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
    (4)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.
    (5)  
    Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 1. Januar 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 28. November 2022 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hatte.
    (6)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
    (7)  
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 12

    (1)  
    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
    (2)  
    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 13

    (1)  

    Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

    a) 

    den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    b) 

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    (2)  
    In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
    (3)  
    Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 14

    (1)  

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

    a) 

    nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 gewährte Genehmigungen,

    b) 

    Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 15

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 16

    (1)  
    Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
    (2)  
    Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
    (3)  
    Beschließt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

    Artikel 17

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 nach dem 28. November 2022 unverzüglich mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

    Artikel 18

    (1)  

    Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

    a) 

    was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;

    b) 

    was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

    c) 

    was die Kommission betrifft:

    i) 

    die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

    ii) 

    die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

    (2)  
    Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
    (3)  
    Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

    Artikel 19

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden, nach dem 28. November 2022 dieser Verordnung unverzüglich mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
    (3)  
    Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    Artikel 20

    Diese Verordnung gilt

    a) 

    im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

    b) 

    an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c) 

    für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) 

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e) 

    für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Liste der in den Artikeln 2, 3 und 9 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

    PERSONEN

    1.  Jimmy Cherizier (auch bekannt als „Barbecue“) hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

    Benennung:21. Oktober 2022

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als „G9-Familie und Verbündete“ bekannt ist.

    Während seiner Zeit als Offizier der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilisten im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurde mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein G9-Bandenverbund aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.




    ANHANG II

    Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

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