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Document 02021R1173-20210719

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1173/2021-07-19

    02021R1173 — DE — 19.07.2021 — 000.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2021/1173 DES RATES

    vom 13. Juli 2021

    zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

    (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 116 vom 4.5.2023, S.  29 ((EU) 2021/1173)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2021/1173 DES RATES

    vom 13. Juli 2021

    zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488



    Artikel 1

    Gründung

    (1)  
    Zur Umsetzung der Initiative zum europäischen Hochleistungsrechnen wird hiermit ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) („Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen“, im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2033 gegründet.
    (2)  
    Um der Laufzeit des MFR 2021-2027 und von „Horizont Europa“, des Programms „Digitales Europa“ und der Fazilität „Connecting Europe“ Rechnung zu tragen, werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Aufforderungen zur Einreichung von Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.
    (3)  
    Das Gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
    (4)  
    Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Luxemburg.
    (5)  
    Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Satzung“) ist im Anhang niedergelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 

    „Abnahmeprüfung“ bezeichnet eine Prüfung, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein EuroHPC-Supercomputer die Anforderungen der Systemspezifikation erfüllt;

    2. 

    „Zugriffszeit“ bezeichnet die Rechenzeit eines Supercomputers, die einem Nutzer oder einer Gruppe von Nutzern für die Ausführung ihrer Computerprogramme zur Verfügung gestellt wird;

    3. 

    „verbundene Rechtsperson“ bezeichnet eine Rechtsperson im Sinne des Artikels 187 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;

    4. 

    „Exzellenzzentrum für Hochleistungsrechnen“ bezeichnet ein gemeinsames Projekt — ausgewählt im Rahmen einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — zur Förderung der Nutzung neu entstehender, extrem hochleistungsfähiger Rechenkapazitäten, die es Nutzergemeinschaften ermöglichen, in Zusammenarbeit mit anderen am Hochleistungsrechnen Beteiligten bestehende Programmcodes für die Parallelverarbeitung auf Exa-Leistung und auf eine extreme Skalierbarkeit zu steigern;

    5. 

    „Mitgestaltung“ (Co-Design) bezeichnet einen kollektiven Ansatz, bei dem Technologieanbieter und Nutzer gemeinsam in einem kooperativen und iterativen Entwurfsprozess an der Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Systeme mitwirken;

    6. 

    „Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, von der ein in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannter Finanzakteur oder eine dort genannte andere Person betroffen ist;

    7. 

    „konstituierende Rechtsperson“ bezeichnet eine Rechtsperson, die ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Satzung des jeweiligen privaten Mitglieds bildet;

    8. 

    „Konsortium privater Partner“ bezeichnet eine Vereinigung Rechtspersonen der Union, die sich zusammengeschlossen haben, um zusammen mit dem Gemeinsamen Unternehmen einen Industrie-Supercomputer anzuschaffen; einer oder mehrere dieser privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;

    9. 

    „EuroHPC-Supercomputer“ bezeichnet ein Computersystem, das vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens mit anderen beteiligten Staaten oder einem Konsortium privater Partner steht; er kann ein klassischer Hochleistungsrechner (Spitzenklasse-Supercomputer, Industrie-Supercomputer oder Mittelklasse-Supercomputer), ein Hybridsystem aus klassischem Supercomputer und Quantencomputer, ein Quantencomputer oder ein Quantensimulator sein;

    10. 

    „Exa“ bezeichnet ein Leistungsniveau, auf dem zehn hoch achtzehn Rechenoperationen pro Sekunde (oder 1 Exaflops) ausgeführt werden können;

    11. 

    „Spitzenklasse-Supercomputer“ bezeichnet ein Computersystem von Weltrang, das mit der fortschrittlichsten Technik, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht, entwickelt wurde und mindestens Exa-Leistungsniveau oder mehr (d. h. Nach-Exa-Niveau) für Anwendungen erreicht, die Problemstellungen mit höherer Komplexität bewältigen;

    12. 

    „Aufnahmekonsortium“ bezeichnet eine Gruppe beteiligter Staaten oder ein Konsortium privater Partner, die sich darauf verständigt haben, einen Beitrag zur Anschaffung und zum Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers zu leisten; dazu können auch Organisationen gehören, die diese beteiligten Staaten vertreten;

    13. 

    „Aufnahmeeinrichtung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die über Anlagen für die Unterbringung und den Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers verfügt und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;

    14. 

    „hypervernetzt“ bezeichnet eine Kommunikationskapazität mit einer Datenübertragungsrate von zehn hoch zwölf Bit pro Sekunde (1 Terabit pro Sekunde) oder mehr;

    15. 

    „Industrie-Supercomputer“ bezeichnet einen Supercomputer, bei dem es sich zumindest um einen Mittelklasse-Supercomputer handelt und der speziell nach besonderen Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenintegritätsanforderungen für industrielle Anwender konzipiert wurde, die anspruchsvoller sind als für wissenschaftliche Zwecke;

    16. 

    aus „Horizont Europa“ finanzierte „Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen“ bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;

    17. 

    aus dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierte „Sachbeiträge zu Maßnahmen“ bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung eines Teils der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;

    18. 

    „Mittelklasse-Supercomputer“ bezeichnet einen Supercomputer von Weltrang, dessen Leistungsniveau höchstens eine Größenordnung unter dem Leistungsniveau eines Spitzenklasse-Supercomputers liegt;

    19. 

    „nationales Kompetenzzentrum für Hochleistungsrechnen“ bezeichnet eine Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das mit einem nationalen Hochleistungsrechenzentrum dieses beteiligten Staates verbunden ist und Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu den Supercomputern und zu den neuesten Technologien, Instrumenten, Anwendungen und Diensten des Hochleistungsrechnens ermöglicht und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;

    20. 

    „Beobachterstaat“ bezeichnet ein Land, das an den von „Horizont Europa“ oder vom Programm „Digitales Europa“ finanzierten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen darf, aber kein beteiligter Staat ist;

    21. 

    „beteiligter Staat“ bezeichnet ein Land, das Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ist;

    22. 

    „Leistungsniveau“ bezeichnet die Anzahl der Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (Flops), die ein Supercomputer ausführen kann;

    23. 

    „privates Mitglied“ bezeichnet jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Union und der beteiligten Staaten;

    24. 

    „Quantencomputer“ bezeichnet eine Rechenanlage, welche die Gesetze der Quantenmechanik ausnutzt, um bestimmte besondere Aufgaben zu lösen, und dabei weniger Rechenressourcen als klassische Rechner verbraucht;

    25. 

    „Quantensimulator“ bezeichnet eine hochgradig steuerbare Quantenrechenanlage, die Einblicke in die Eigenschaften komplexer Quantensysteme ermöglicht oder spezifische Rechenprobleme lösen kann, die für klassische Computer unzugänglich sind;

    26. 

    „Sicherheit der Lieferkette“ eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Maßnahmen, die bei der Auswahl sämtlicher Lieferanten dieses Supercomputers zu berücksichtigen sind, um die Verfügbarkeit von Komponenten, Technologien, Systemen und Fachwissen, die für die Anschaffung und den Betrieb dieses Supercomputers erforderlich sind, zu gewährleisten; dazu gehören Maßnahmen zur Minderung der Risiken durch etwaige Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten, Technologien und Systemen, einschließlich Preisänderungen, geringerer Leistung oder alternativer Bezugsquellen; sie bezieht sich auf die gesamte Lebensdauer des EuroHPC-Supercomputers;

    27. 

    „strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ bezeichnet das für die Laufzeit von „Horizont Europa“ geltende Dokument, in dem die wichtigsten Prioritäten und die wesentlichen Technologien und Innovationen aufgeführt sind, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens benötigt werden;

    28. 

    „mehrjähriges Strategieprogramm“ bezeichnet ein Dokument, in dem eine Strategie für alle Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist;

    29. 

    „Hochleistungsrechnen“ bezeichnet das Rechnen auf Leistungsniveaus, die eine massive Integration einzelner Rechenelemente, einschließlich Quantenkomponenten, erfordern, um Probleme zu lösen, die von Standardrechensystemen nicht bewältigt werden können;

    30. 

    „Gesamtbetriebskosten“ eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Anschaffungskosten zuzüglich der Betriebskosten, einschließlich Wartung, bis der Supercomputer der Aufnahmeeinrichtung übereignet oder verkauft wird oder bis der Supercomputer ohne Übereignung stillgelegt wird;

    31. 

    „Arbeitsprogramm“ bezeichnet das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/695 genannte Dokument oder gegebenenfalls das Dokument, das ebenfalls als das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1153 genannte Arbeitsprogramm dient.

    Artikel 3

    Auftrag und Ziele

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen hat den Auftrag, in der Union ein weltweit führendes, föderiertes, sicheres und hypervernetztes Ökosystem für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Dienste- und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten; die Entwicklung und Einführung nachfrageorientierter und nutzergetriebener innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme auf der Grundlage einer Lieferkette zu unterstützen, die verlässlich Komponenten, Technik und Wissen verfügbar macht und das Risiko von Störungen begrenzt, und die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen zu fördern; die Nutzung dieser Hochleistungsrecheninfrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer auszuweiten und den zweifachen Wandel und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäische Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen.
    (2)  

    Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende allgemeine Ziele:

    a) 

    Leistung eines Beitrags zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere dessen Artikel 3, um mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation eine wissenschaftliche, wirtschaftliche, ökologische, technische und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und somit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union und zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, durch die Einhaltung der Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und des im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 1 ) geschlossenen Übereinkommens von Paris beizutragen;

    b) 

    Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, auch mittels gemeinsamer Aufforderungen, sowie Erzielung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere auch mit solchen, die gegebenenfalls die Einführung innovativer Lösungen sowie die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen;

    c) 

    Entwicklung, Einführung, Erweiterung und Aufrechterhaltung einer integrierten, nachfrageorientierten und nutzergetriebenen hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang in der Union;

    d) 

    Föderierung der hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und ihre Zusammenführung mit den europäischen Datenräumen und dem Cloud-Ökosystem zur Bereitstellung von Rechen- und Datendiensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in Europa;

    e) 

    Förderung von Wissenschaftsexzellenz und Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;

    f) 

    Weiterentwicklung und Unterstützung eines in Europa weit verbreiteten und in hohem Maße wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechen- und Datenökosystems, das die wissenschaftliche und digitale Führungsrolle der Union stärkt und sie in die Lage versetzt, eigenständig Rechentechnik und Rechenarchitekturen hervorzubringen und in führende Rechnersysteme zu integrieren sowie fortgeschrittene, für diese Systeme optimierte Anwendungen zu entwickeln;

    g) 

    Ausweitung der Nutzung von Hochleistungsrechendiensten und Entwicklung der von der europäischen Wissenschaft und Wirtschaft benötigen Schlüsselkompetenzen.

    (3)  
    Das Gemeinsame Unternehmen trägt zur Wahrung der Interessen der Union bei der Beschaffung von Supercomputern und der Förderung der Entwicklung und Einführung von Hochleistungsrechentechnik, -systemen und -anwendungen bei. Es ermöglicht ein Mitgestaltungskonzept für die Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und wahrt dabei die Sicherheit der Lieferkette beschaffter Technik und Systeme. Es trägt zur strategischen Autonomie der Union bei, unterstützt die Entwicklung von Technik und Anwendungen, welche die Lieferkette für das europäische Hochleistungsrechnen stärken, und fördert deren Integration in Hochleistungsrechensysteme, die einer Vielzahl wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, ökologischer und industrieller Bedürfnisse dienen.

    Artikel 4

    Tätigkeitsbereiche

    (1)  

    Das Gemeinsame Unternehmen erfüllt den in Artikel 3 festgelegten Auftrag entsprechend den folgenden Tätigkeitsbereichen:

    a) 

    Bereich „Verwaltung“: die allgemeinen Tätigkeiten für die Geschäftstätigkeit und die Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens;

    b) 

    Bereich „Infrastruktur“: die Tätigkeiten für die Anschaffung, die Inbetriebnahme, den Ausbau und den Betrieb der sicheren, hypervernetzten Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastruktur von Weltrang, einschließlich der Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;

    c) 

    Bereich „Föderierung der Hochleistungsrechendienste“: alle Tätigkeiten, um der Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft, einschließlich KMU, und dem öffentlichen Sektor den unionsweiten Zugang zu föderierten, sicheren Hochleistungsrechen- und Datenressourcen und -diensten zu gewähren, insbesondere in Zusammenarbeit mit PRACE und GÉANT; zu diesen Tätigkeiten gehören:

    i) 

    Unterstützung der Zusammenführung der Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Datenressourcen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehen oder von den beteiligten Staaten freiwillig zur Verfügung gestellt werden;

    ii) 

    Unterstützung der Zusammenführung der Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen und den föderierten, sicheren Cloud- und Dateninfrastrukturen der Union;

    iii) 

    Unterstützung der Entwicklung, der Anschaffung und des Betriebs einer Plattform für die nahtlose Föderierung und sichere Bereitstellung von Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen durch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für alle vom Gemeinsamen Unternehmen verwalteten Hochleistungsrechen- oder Datendienste, die allen Nutzern als einziger Zugangspunkt dient;

    d) 

    Bereich „Technologie“: ehrgeizige Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechenökosystems von Weltrang in ganz Europa, das Hardware- und Softwaretechnik und deren Integration in Rechnersysteme zum Gegenstand hat und die gesamte wissenschaftliche und industrielle Wertschöpfungskette umfasst, um einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union zu leisten; der Schwerpunkt in diesem Bereich liegt auch auf energieeffizienter Hochleistungsrechentechnik, die zur ökologischen Nachhaltigkeit beiträgt; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:

    i) 

    Mikroprozessorkomponenten mit niedrigem Stromverbrauch, Komponenten für die Zusammenführung, Systemarchitektur und damit verbundene Technologien wie neuartige Algorithmen, Softwarecodes, Werkzeuge und Umgebungen;

    ii) 

    neu entstehende Rechenparadigmen und ihre Integration in führende Hochleistungsrechensysteme im Rahmen eines Mitgestaltungskonzepts; diese Technologien werden mit der Entwicklung, Anschaffung und Einführung von Spitzenklasse-Supercomputern, einschließlich Quantencomputern, und von Infrastrukturen verknüpft;

    iii) 

    Technik und Systeme für die Zusammenführung und den Betrieb klassischer Hochleistungsrechensysteme mit anderer, oft ergänzender Rechentechnik, beispielsweise mit Quanteninformatik und anderer neu entstehender Rechentechnik, sowie Sicherstellung ihres wirksamen Betriebs;

    iv) 

    neue Algorithmen und neue Software-Technik, die erhebliche Leistungssteigerungen bieten;

    e) 

    Bereich „Anwendung“: Tätigkeiten zur Erzielung und Beibehaltung europäischer Spitzenleistungen bei zentralen Rechen- und Datenanwendungen und Programmcodes für Wissenschaft, Wirtschaft, einschließlich KMU, und öffentlichen Sektor; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:

    i) 

    Anwendungen, einschließlich neuer Algorithmen und Softwareentwicklung, für öffentliche und private Nutzer, die von der Nutzung der Ressourcen und Fähigkeiten von Spitzenklasse-Supercomputern und ihrer Konvergenz mit fortgeschrittener digitaler Technik wie künstlicher Intelligenz, Hochleistungsdatenanalyse, Cloud-Technologien usw. durch das Mitgestaltungskonzept, durch Entwicklung und Optimierung hochleistungsrechenfähiger, groß angelegter und neu entstehender Programmcodes und Anwendungen für Pilotmärkte profitieren;

    ii) 

    Unterstützung u. a. von Exzellenzzentren für Hochleistungsrechenanwendungen und von großen hochleistungsrechenfähigen Pilot- und Demonstrationsanlagen und Pilot-Prüfständen für Anwendungen und fortgeschrittene digitale Dienste zur Massendatenverarbeitung in verschiedensten wissenschaftlichen, öffentlichen und industriellen Bereichen;

    f) 

    Bereich „Ausweitung der Nutzung und der Kompetenzen“: Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen, die Spitzenleistungen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik sowie Datennutzung unter Berücksichtigung von Synergien mit anderen Programmen und Instrumenten, insbesondere mit dem Programm „Digitales Europa“ fördern, Ausweitung des wissenschaftlichen und industriellen Einsatzes von Hochleistungsrechenressourcen und -Datenanwendungen und Förderung des industriellen Zugangs zu Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und deren Einsatzes für Innovationen, die auf den Bedarf der Industrie ausgerichtet sind sowie Aufbau einer sachkundigen führenden Wissenschaftsgemeinschaft und qualifizierter Arbeitskräfte in Europa für eine wissenschaftliche Führungsposition und den digitalen Wandel in der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Unterstützung und Vernetzung der nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und der Exzellenzzentren für Hochleistungsrechnen;

    g) 

    Bereich „Internationale Zusammenarbeit“: Festlegung und Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Hochleistungsrechnen und Beteiligung daran zur Bewältigung globaler wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen bei gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Ökosystems der Zulieferer und Nutzer von Hochleistungsrechentechnik, entsprechend den außenpolitischen Zielen und internationalen Verpflichtungen der Union.

    (2)  
    Im Falle einer kumulativen, ergänzenden oder kombinierten Finanzierung zwischen Unionsprogrammen kann das Gemeinsame Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gemäß dem einschlägigen Arbeitsprogramm der Kommission mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden.

    Artikel 5

    Finanzieller Beitrag der Union

    (1)  

    Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 3 081 300 000 EUR, einschließlich 92 000 000 EUR für Verwaltungskosten, unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich wie folgt:

    a) 

    bis zu 900 000 000 EUR aus „Horizont Europa“;

    b) 

    bis zu 1 981 300 000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa“;

    c) 

    bis zu 200 000 000 EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“.

    (2)  
    Der in Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für jedes einschlägige Programm veranschlagt sind.
    (3)  
    Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen für die Unterstützung der in Artikel 4 aufgeführten Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten zugewiesen werden.
    (4)  
    Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzliche Tätigkeiten betreffen, mit denen das Gemeinsame Unternehmen nach Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
    (5)  
    Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländern gemäß deren jeweiligen Assoziierungsabkommen zugewiesen werden. Diese zusätzlichen Unionsmittel berühren nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beitrag der beteiligten Staaten, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren.
    (6)  
    Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte finanzielle Beitrag der Union wird verwendet, damit das Gemeinsame Unternehmen indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695 entsprechend den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens finanziell unterstützen kann.
    (7)  
    Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte finanzielle Beitrag der Union wird für den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union verwendet, einschließlich Anschaffung, Aufrüstung und Betrieb von Hochleistungsrechnern, Quantencomputern oder Quantensimulatoren, Föderierung der Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen und Ausweitung ihrer Nutzung sowie Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen und Schulungen.
    (8)  
    Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte finanzielle Beitrag der Union wird für die Zusammenführung der Hochleistungsrechen- und Datenressourcen und die Schaffung einer europaweiten integrierten hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur verwendet.

    Artikel 6

    Sonstige Beiträge der Union

    Beiträge aus anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Programmen der Union, die Teil einer Kofinanzierung der Union für ein Programm sind, das von einem der beteiligten Staaten, der ein Mitgliedstaat ist, durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des in Artikel 5 genannten finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.

    Artikel 7

    Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

    (1)  
    Die beteiligten Staaten leisten einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Beitrag der Union angemessen ist. Die beteiligten Staaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Das darf nicht die Fähigkeit der einzelnen beteiligten Staaten beeinträchtigen, ihren nationalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 8 festzulegen.
    (2)  
    Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens leisten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen in Höhe von mindestens 900 000 000 EUR oder sorgen dafür, dass ihre konstituierenden und verbundenen Rechtspersonen diese Beiträge leisten.
    (3)  
    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge bestehen aus Beiträgen im Sinne von Artikel 15 der Satzung.
    (4)  
    Die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten Beiträge können von jedem beteiligten Staat den Begünstigten bereitgestellt werden, die ihren Sitz in diesem beteiligten Staat haben. Die beteiligten Staaten können den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des geltenden Erstattungshöchstsatzes gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/694 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1153 ergänzen. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
    (5)  
    Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 der Satzung den Wert der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden.
    (6)  
    ►C1  Für die Zwecke der Bestimmung des Wertes der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Satzung genannten Beiträge ◄ werden die Kosten gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards und International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson oder von den Prüfbehörden der beteiligten Staaten benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls Unklarheiten über die Bestätigung bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen eine Rechnungsprüfung der Bewertungsmethode vornehmen.
    (7)  

    Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 23 der Satzung einleiten:

    a) 

    wenn das Gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für den Beitrag der Union nicht erfüllt, oder

    b) 

    wenn die anderen Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgemäß leisten, oder

    c) 

    infolge eines Ergebnisses der Bewertungen nach Artikel 24.

    Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem Gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

    Artikel 8

    Verwaltung der Beiträge der beteiligten Staaten

    (1)  
    Jeder beteiligte Staat gibt eine indikative Zusage über die Höhe seines nationalen finanziellen Beitrags in indirekten Maßnahmen zum Gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt jährlich an das Gemeinsame Unternehmen vor der Annahme des Arbeitsprogramms.

    Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/695, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für die Beteiligung nationaler Rechtspersonen enthalten.

    Jeder beteiligte Staat betraut das Gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge nach den Regeln von „Horizont Europa“.

    Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.

    Jeder beteiligte Staat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen beteiligten Staaten betreffen.

    (2)  
    Jeder beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Eine solche Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung.

    Jeder beteiligte Staat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen des Gemeinsames Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.

    (3)  
    In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder beteiligte Staat das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der beteiligte Staat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des beteiligten Staates können ihre jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.

    Artikel 9

    Aufnahmeeinrichtung

    (1)  
    Die EuroHPC-Supercomputer müssen ihren Standort in einem beteiligten Staat haben, der ein Mitgliedstaat ist. Betreibt ein beteiligter Staat bereits einen EuroHPC-Supercomputer, bei dem es sich um einen Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Supercomputer handelt, so ist er frühestens fünf Jahre nach dem — einer vorherigen Aufforderung zur Interessenbekundung folgenden — Auswahldatum berechtigt, an einer neuen Aufforderung zur Interessenbekundung für die nächste Generation solcher Supercomputer teilzunehmen. Im Falle der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren oder im Falle der Aufrüstung eines EuroHPC-Supercomputers mit Quantenbeschleunigern wird dieser Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt.
    (2)  
    Die Aufnahmeeinrichtung der in den Artikeln 11, 12 und 14 genannten EuroHPC-Supercomputer kann einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung und die zuständigen Behörden des beteiligten Staats oder der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.
    (3)  
    Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt eine Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes EuroHPC-Supercomputers, der vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder gemäß den Artikeln 11, 12 und 14 im gemeinsamen Eigentum steht.
    (4)  
    Die in Absatz 2 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.
    (5)  

    Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die in Absatz 2 genannte Aufnahmeeinrichtung und der betreffende beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das betreffende Aufnahmekonsortium vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:

    a) 

    Erfüllung der allgemeinen Systemspezifikationen, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegt worden sind;

    b) 

    Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, einschließlich einer realistischen Schätzung samt Überprüfungsmethode für die Betriebskosten des Supercomputers während seiner Lebensdauer;

    c) 

    Erfahrungen der Aufnahmeeinrichtung mit der Installation und dem Betrieb ähnlicher Systeme;

    d) 

    Qualität der physischen und informationstechnischen Infrastrukturen der Aufnahmeeinrichtung sowie deren Sicherheit und Anbindung an die übrige Union;

    e) 

    Dienstleistungsqualität für die Nutzer, insbesondere die Fähigkeit zur Einhaltung der als Teil der Unterlagen zum Auswahlverfahren eingereichten Leistungsvereinbarung;

    f) 

    Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.

    (6)  

    Für die Vorbereitung der Anschaffung und für den Betrieb der in Artikel 13 genannten Industrie-EuroHPC-Supercomputer oder von Teile solcher Supercomputer schließt die Aufnahmeeinrichtung eine Vereinbarung mit einem Konsortium privater Partner.

    Bei der Aufnahme eines Industrie-Supercomputers sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

    a) 

    Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt die Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes Industrie-EuroHPC-Supercomputers, der im gemeinsamen Eigentum gemäß Artikel 13 steht.

    b) 

    Die Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.

    c) 

    Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand des Folgenden ausgewählt:

    i) 

    die in Absatz 5 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien und

    ii) 

    Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Konsortiums privater Partner, den Kostenanteil an den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers zu übernehmen, der nicht durch den Unionsbeitrag nach Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag nach Artikel 6 gedeckt ist.

    (7)  
    Die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung kann mit vorheriger Zustimmung der Kommission weitere beteiligte Staaten oder ein Konsortium privater Partner einladen, sich dem Aufnahmekonsortium anzuschließen. Die finanziellen Beiträge, Sachbeiträge oder sonstigen Zusagen der sich anschließenden beteiligten Staaten oder privaten Mitglieder lassen den finanziellen Beitrag der Union und die entsprechenden Eigentumsrechte und den der Union gemäß Artikel 11, 12, 13 und 14 zustehenden Prozentsatz der Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer unberührt.

    Artikel 10

    Aufnahmevereinbarung

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schließt mit jeder ausgewählten Aufnahmeeinrichtung eine Aufnahmevereinbarung, bevor das Verfahren für die Anschaffung eines EuroHPC-Supercomputers eingeleitet wird.
    (2)  

    In der Aufnahmevereinbarung wird zu dem EuroHPC-Supercomputer insbesondere Folgendes geregelt:

    a) 

    die Rechte und Pflichten während des Verfahrens für die Anschaffung des Supercomputers, einschließlich der Abnahmeprüfungen für den Supercomputer;

    b) 

    die Haftungsbedingungen für den Betrieb des Supercomputers;

    c) 

    die Dienstleistungsqualität für die Nutzer während des Betriebs des Supercomputers, wie in der Leistungsvereinbarung festgelegt;

    d) 

    die Pläne zur Energieeffizienz und ökologischen Nachhaltigkeit des Supercomputers;

    e) 

    die Bedingungen für den der Union zustehenden Anteil der Zugriffszeit für den Supercomputer, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 festgelegt werden;

    f) 

    die Abrechnungsmodalitäten für die Zugriffszeiten;

    g) 

    der Anteil an den Gesamtbetriebskosten, der von der Aufnahmeeinrichtung auf den beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder auf die dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten umgelegt wird;

    h) 

    die Bedingungen für die Übereignung nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6, einschließlich, im Falle von EuroHPC-Supercomputern, der Vorschriften für die Berechnung ihres Restwertes und für ihre Stilllegung;

    i) 

    die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Gewährung des Zugangs zu den EuroHPC-Supercomputern unter Wahrung der Sicherheit der Supercomputer, zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und des Schutzes der Vertraulichkeit anderer Daten, die der Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen;

    j) 

    die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Einrichtung eines Verfahrens für die zertifizierte Rechnungsprüfung der Betriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und die Zugriffszeiten der Nutzer;

    k) 

    die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung, dem Verwaltungsrat jedes Jahr bis zum 31. Januar einen Prüfbericht und Daten über die Nutzung von Zugriffszeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzulegen;

    l) 

    die besonderen Bedingungen, die gelten, wenn die Aufnahmeeinrichtung einen EuroHPC-Supercomputer zu industriellen Zwecken betreibt.

    (3)  
    Die Aufnahmevereinbarung unterliegt dem Unionsrecht, das in allen Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder von anderen Rechtsakten der Union erfasst sind, durch das nationale Recht des Mitgliedstaats ergänzt wird, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat.
    (4)  
    Die Aufnahmevereinbarung enthält eine Schiedsklausel im Sinne des Artikel 272 AEUV, nach der die gerichtliche Zuständigkeit für alle unter die Aufnahmevereinbarung fallenden Angelegenheiten beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.
    (5)  
    Unbeschadet des Absatzes 2 leitet das Gemeinsame Unternehmen nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung mit Unterstützung der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.
    (6)  
    Bei Mittelklasse-Supercomputern leitet das Gemeinsame Unternehmen oder die Aufnahmeeinrichtung im Namen beider Vertragsparteien nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.

    Artikel 11

    Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern und Eigentum daran

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Spitzenklasse-Supercomputer an und ist deren Eigentümer.
    (2)  
    Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer.

    Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.

    (3)  
    Die Auswahl der Lieferanten der Spitzenklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
    (4)  
    Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Spitzenklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte, nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
    (6)  
    Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Spitzenklasse-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Spitzenklasse-Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Spitzenklasse-Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.

    Artikel 12

    Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren und Eigentum daran

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schafft Quantencomputer und Quantensimulatoren an und ist deren Eigentümer; diese können von Pilot- und Versuchssystemen bis hin zu Prototypen und Betriebssystemen reichen, die als eigenständige Anlagen oder als Hybridsysteme mit Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Hochleistungsrechnern laufen und über die Cloud zugänglich sein können.
    (2)  
    Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren.

    Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.

    (3)  
    Die Auswahl der Lieferanten der Quantencomputer und Quantensimulatoren stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
    (4)  
    Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Quantencomputer und Quantensimulatoren anschaffen, die Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union stehen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
    (6)  
    Die Quantencomputer und Quantensimulatoren müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder in einem Hochleistungsrechenzentrum in der Union haben.
    (7)  
    Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Quantencomputer oder Quantensimulator vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Quantencomputers oder Quantensimulators erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Quantencomputers oder Quantensimulators oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.

    Artikel 13

    Anschaffung von Industrie-Supercomputern und Eigentum daran

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schafft gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Supercomputer, mindestens der Kategorie Mittelklasse-Supercomputer, oder Teile von EuroHPC-Supercomputern an, die in erster Linie für eine industrielle Nutzung bestimmt sind, und ist deren Eigentümer oder deren Miteigentümer gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner.
    (2)  
    Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten des EuroHPC-Supercomputers oder der Teile des EuroHPC-Supercomputers. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der EuroHPC-Supercomputer oder der Teile der EuroHPC-Supercomputer werden vom Konsortium privater Partner getragen.
    (3)  
    Die Auswahl des Lieferanten eines Industrie-EuroHPC-Supercomputers stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
    (4)  
    Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Industrie-EuroHPC-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
    (5)  
    Die für den industriellen Einsatz bestimmten EuroHPC-Supercomputer oder Teile von EuroHPC-Supercomputern müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers haben.
    (6)  
    Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte EuroHPC-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und im Einvernehmen mit dem Konsortium privater Partner auf das Konsortium privater Partner übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines EuroHPC-Supercomputers erstattet das Konsortium privater Partner dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des EuroHPC-Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an das Konsortium privater Partner, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür von dem Konsortium privater Partner getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des EuroHPC-Supercomputer oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.

    Artikel 14

    Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern und Eigentum daran

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Mittelklasse-Supercomputer gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist ihr Miteigentümer.
    (2)  
    Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten und bis zu 35 % der Betriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel 6 genannten Beiträge.
    (3)  
    Die Auswahl der Lieferanten der Mittelklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
    (4)  
    Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Mittelklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte und nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
    (6)  
    Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens nach vollständiger Abschreibung des Supercomputers der Aufnahmeeinrichtung übereignet. Die Aufnahmeeinrichtung erstattet dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Mittelklasse-Supercomputers anfallen.

    Artikel 15

    Aufrüstung von Supercomputern

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen kann eine Aufforderung zur Interessensbekundung für die Aufrüstung der EuroHPC-Supercomputer, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, einleiten. Der EU-Beitrag zu solchen Aufrüstungen darf 150 Mio. EUR für den Zeitraum 2021-2027 nicht übersteigen.
    (2)  
    Eine Aufnahmeeinrichtung kann sich frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Auswahl der Aufnahmeeinrichtung des EuroHPC-Supercomputers, spätestens jedoch drei Jahre nach diesem Datum im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung bewerben. Ein EuroHPC-Supercomputer darf nur einmal aufgerüstet werden.
    (3)  

    Die Aufnahmeeinrichtung wird vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:

    a) 

    Begründung der Aufrüstung;

    b) 

    Kompatibilität mit dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer;

    c) 

    Steigerung der Betriebsleistung des EuroHPC-Supercomputers;

    d) 

    Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Kosten für die Aufrüstung des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.

    (4)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Aufrüstung des Supercomputers gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem ausgewählten Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist deren Eigentümer nach den gleichen Eigentumsverhältnissen wie bei dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer.
    (5)  
    Der finanzielle Beitrag der Union für die Aufrüstung deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten der Aufrüstung, die während der erwarteten verbleibenden Lebensdauer des ursprünglichen Supercomputers abgeschrieben werden, und bis zu 35 % der zusätzlichen Betriebskosten ab. Die Gesamtkosten der Aufrüstung dürfen 30 % der gesamten Anschaffungskosten des ursprünglichen EuroHPC-Supercomputers nicht übersteigen.
    (6)  
    Der Unionsanteil an der Zugriffszeit für den aufgerüsteten EuroHPC-Supercomputer bleibt während der Lebensdauer des Geräts unverändert. Bewirkt die Aufrüstung eine Steigerung der Kapazität, so steht die zusätzliche Zugriffszeit im direkten Verhältnis zum Unionsbeitrag.

    Artikel 16

    Nutzung von EuroHPC-Supercomputern

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 9 steht die Nutzung von EuroHPC-Supercomputern Nutzern aus dem öffentlichen und privaten Sektor offen und erfolgt in erster Linie für zivile Anwendungen. Außer bei Industrie-EuroHPC-Supercomputern ist ihre Nutzung hauptsächlich für Zwecke der Forschung und Innovation im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für Anwendungen des öffentlichen Sektors und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU bestimmt.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 die allgemeinen Zugangsbedingungen für die Nutzung der EuroHPC-Supercomputer fest und kann besondere Zugangsbedingungen für verschiedene Arten von Nutzern oder Anwendungen festlegen. Die Sicherheit und Dienstleistungsqualität ist für alle Nutzer innerhalb jeder Nutzerkategorie gleich, außer bei den Industrie-EuroHPC-Supercomputern, deren Sicherheit und Dienstleistungsqualität den industriellen Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 entsprechen müssen.
    (3)  
    Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Supercomputer gewährt, die von dem — durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründeten — Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafft wurden.
    (4)  
    Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa“ oder mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die nach 2020 angeschafften EuroHPC-Supercomputer gewährt.
    (5)  
    In hinreichend begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen der Union beschließen, Einrichtungen mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Drittland und internationalen Organisationen Zugriffszeit für EuroHPC-Supercomputer zu gewähren.

    Artikel 17

    Zuweisung von Zugriffszeit der Union für die EuroHPC-Supercomputer

    (1)  
    Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse- und Quanten-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und beträgt somit höchstens 50 % der gesamten Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer.
    (2)  
    Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungs- und Betriebskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.
    (3)  
    Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Industrie-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.
    (4)  
    Jedem beteiligten Staat, in dem eine Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder jedem einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staat wird die verbleibende Zugriffszeit für jeden EuroHPC-Supercomputer zugewiesen. Im Falle eines Aufnahmekonsortiums vereinbaren die beteiligten Staaten untereinander die Aufteilung der Zugriffszeit für den Supercomputer.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat legt die Zugangsrechte für den der Union zustehenden Anteil an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer fest.
    (6)  
    Die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer ist für die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Nutzer des öffentlichen Sektors kostenlos. Sie ist ebenfalls kostenlos für industrielle Nutzer für Anwendungen im Zusammenhang mit den durch „Horizont Europa“ oder das Programm „Digitales Europa“ geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von „Horizont Europa“ oder dem Programm „Digitales Europa“ ausgezeichneten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU. Als Leitgrundsatz gilt, dass die Zuweisung der Zugriffszeit für solche Tätigkeiten auf der Grundlage eines fairen und transparenten Peer-Review-Verfahrens, das der Verwaltungsrat festlegt, im Anschluss an fortlaufend offene Aufforderungen zur Interessenbekundung erfolgt, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht.
    (7)  
    Andere Nutzer — außer KMU-Nutzer, die private Innovationstätigkeiten durchführen — verfolgen bei der Verbreitung der durch den Zugriff auf die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens gewonnenen Erkenntnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/695 einen Ansatz der offenen Wissenschaft. Der Verwaltungsrat präzisiert die geltenden Regeln für die offene Wissenschaft.
    (8)  
    Der Verwaltungsrat legt besondere Regeln für Zugangsbedingungen, die von den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Leitgrundsätzen abweichen, fest. Sie betreffen die Zuweisung von Zugriffszeit für Projekte und Tätigkeiten, die als strategisch wichtig für die Union betrachtet werden.
    (9)  
    Auf Verlangen der Union gewährt der Exekutivdirektor einen Direktzugriff zu den EuroHPC-Supercomputern für Initiativen, die die Union als unerlässlich für die Erbringung gesundheits- oder klimabezogener oder anderer wesentlicher Unterstützungsdienste für das öffentliche Wohl, für die Bewältigung von Not- und Krisensituationen oder für Einsatzfälle betrachtet, die die Union als wesentlich für ihre Sicherheit und Verteidigung ansieht. Die Modalitäten und Bedingungen für einen solchen Zugang werden in den Zugangsbedingungen festgelegt, die der Verwaltungsrat annimmt.
    (10)  
    Der Verwaltungsrat legt die für einen industriellen Einsatz geltenden Bedingungen fest, unter denen Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für sichere Hochleistungsrechen- und Datenressourcen für andere als die in Absatz 6 genannten Anwendungen gewährt wird.
    (11)  

    Der Verwaltungsrat überwacht regelmäßig den Unionsanteil an der zugewiesenen Zugriffszeit je beteiligtem Staat und je Nutzerkategorie, einschließlich der Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Er kann unter anderem beschließen,

    a) 

    die Zugriffszeiten je Tätigkeits- oder Nutzerkategorie anzupassen, um die Nutzungskapazitäten der EuroHPC-Supercomputer zu optimieren;

    b) 

    zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, um für faire Zugangsmöglichkeiten für die Nutzer zu sorgen, mit dem Ziel, deren Kompetenzen und Fachwissen auf dem Gebiet der Hochleistungsrechensysteme zu verbessern.

    Artikel 18

    Zugriffszeiten der Union für EuroHPC-Supercomputer zu gewerblichen Zwecken

    (1)  
    Für den Unionsanteil an der Zugriffszeit gelten für einen industriellen Einsatz zu gewerblichen Zwecken besondere Bedingungen. Der Dienst für die gewerbliche Nutzung wird nutzungsabhängig anhand von Marktpreisen abgerechnet. Die Höhe des Entgelts wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
    (2)  
    Die Entgelte aus der gewerblichen Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit stellen eine Einnahme für den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens dar und werden zur Deckung der Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens verwendet.
    (3)  
    Die für gewerbliche Dienste zugewiesene Zugriffszeit darf 20 % der gesamten Zugriffszeit der Union für jeden EuroHPC-Supercomputer nicht übersteigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuweisung von Zugriffszeit der Union an die Nutzer gewerblicher Dienste, wobei er den Ergebnissen der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 11 Rechnung trägt.
    (4)  
    Die Dienstleistungsqualität gewerblicher Dienste ist für alle Nutzer gleich.

    Artikel 19

    Finanzregelung

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen beschließt seine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
    (2)  
    Die Finanzregelung wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

    Artikel 20

    Personal

    (1)  
    Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 2 ), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen wurden, sowie diejenigen Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
    (3)  
    Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
    (4)  
    Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung der Befugnisse vorübergehend auszusetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem Exekutivdirektor.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen.
    (6)  
    Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) entsprechend seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
    (7)  
    Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
    (8)  
    Sämtliche Personalkosten trägt das Gemeinsame Unternehmen.

    Artikel 21

    Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 20 Absatz 6 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen und für den Einsatz von Praktikanten.

    Artikel 22

    Vorrechte und Befreiungen

    Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.

    Artikel 23

    Haftung des Gemeinsamen Unternehmens

    (1)  
    Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
    (2)  
    Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
    (3)  
    Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens und werden aus dessen Mitteln bestritten.
    (4)  
    Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen.
    (5)  
    Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen der Aufnahmeeinrichtung im Zusammenhang mit dem Betrieb der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC stehenden Supercomputer durch die Aufnahmeeinrichtung verursacht werden.

    Artikel 24

    Überwachung und Bewertung

    (1)  
    Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden gemäß seiner Finanzregelung fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung und Exzellenz sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften und die Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens ein, die im Rahmen der in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Bewertungen von „Horizont Europa“ durchgeführt werden.
    (2)  
    Das Gemeinsame Unternehmen organisiert die kontinuierliche Überwachung seiner Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Projekte.
    (3)  
    Die Bewertungen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in die Zwischen- und Abschlussbewertung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen können.
    (4)  
    Die Kommission nimmt eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens als Teil der Bewertungen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 vor. Die Zwischenbewertung wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger in einem transparenten Verfahren durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung von „Horizont Europa“ vorliegen, spätestens jedoch vier Jahre nach Beginn der Durchführung von „Horizont Europa“. Bei den Bewertungen wird geprüft, wie das Gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag entsprechend seinen wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Zielen, einschließlich der klimabezogenen Ziele, erfüllt; beurteilt werden ferner die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der Unions-Mehrwert seiner Tätigkeiten als Teil von „Horizont Europa“, seine Synergien und Komplementaritäten mit einschlägigen europäischen, nationalen und gegebenenfalls regionalen Initiativen, einschließlich der Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, wie Aufträgen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programme. Die Bewertungen berücksichtigen die Ansichten der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, und sie umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politikrelevanten Wirkung des Gemeinsamen Unternehmens. Sie umfassen außerdem eine Untersuchung der wirksamsten Art und Weise des politischen Vorgehens bei künftigen Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens im allgemeinen Umfeld der europäischen Partnerschaften und seiner politischen Prioritäten.
    (5)  
    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
    (6)  
    Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Bewertungen von Themen oder Fragen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Auswirkungen auf das Gemeinsame Unternehmen.
    (7)  
    Das Gemeinsame Unternehmen nimmt regelmäßige Überprüfungen seiner Tätigkeiten vor, deren Ergebnisse in die Zwischen- und Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen.
    (8)  
    Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 fließen die regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen auch in die Abwicklung oder mögliche Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ein. Innerhalb von sechs Monaten nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 23 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
    (9)  
    Die Kommission veröffentlicht — die Ergebnisse der Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens einschließlich der Schlussfolgerungen und der Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

    Artikel 25

    Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

    (1)  

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

    a) 

    aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

    b) 

    für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

    c) 

    für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen.

    (2)  
    In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

    Artikel 26

    Beschwerden beim Bürgerbeauftragten

    Gegen Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

    Artikel 27

    Nachträgliche Prüfungen

    (1)  
    Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln von „Horizont Europa“ finanzierte Maßnahmen werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont Europa und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, durchgeführt.
    (2)  
    Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln des Programms „Digitales Europa“ finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.
    (3)  
    Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1153 als Teil der Maßnahmen der Fazilität „Connecting Europe“ durchgeführt.

    Artikel 28

    Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof oder — zum Zweck der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 — den Prüfbehörden der beteiligten Staaten Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
    (2)  
    Das OLAF und die EUStA können nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 3 ) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, und um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die nach der vorliegenden Verordnung finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.
    (3)  
    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF sowie — zum Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 — den Prüfbehörden der beteiligten Staaten ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen.
    (4)  
    Das Gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt sind, indem hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
    (5)  
    Das Gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 5 ) bei. Das Gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

    Artikel 29

    Vertraulichkeit

    Das Gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Beteiligten beeinträchtigen könnte.

    Artikel 30

    Transparenz

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens.

    Artikel 31

    Verarbeitung personenbezogener Daten

    Erfordert die Durchführung der vorliegenden Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).

    Artikel 32

    Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie den Behörden der beteiligten Staaten Zugang zu allen Informationen über die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften genügen.
    (2)  
    Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das Gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Das gilt entsprechend für die beteiligten Staaten für Vorschläge, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Bewerber umfassen, ist beschränkt auf nicht-kommerzielle und nicht-wettbewerbsorientierte Nutzung und muss den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften genügen.

    Artikel 33

    Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für indirekte Maßnahmen, die aus Mitteln von „Horizont Europa“ finanziert werden

    (1)  
    Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der genannten Verordnung gilt das Gemeinsame Unternehmen als eine Fördereinrichtung und stellt gemäß Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
    (2)  
    Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt auch für die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten indirekten Maßnahmen, die aus Beiträgen der beteiligten Staaten finanziert werden.

    Artikel 34

    Erstattungssätze

    Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden — abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 —, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers — insbesondere bei KMU — und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.

    Artikel 35

    Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden

    Die Verordnung (EU) 2021/1153 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden.

    Artikel 36

    Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden

    Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden.

    Artikel 37

    Unterstützung durch den Sitzmitgliedstaat

    Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch diesen Staat geschlossen werden.

    Artikel 38

    Aufhebung

    (1)  
    Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 begonnenen Maßnahmen, einschließlich der jährlichen Durchführungspläne und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen, wird die Verordnung (EU) 2018/1488 aufgehoben.

    Für Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1488 und den Artikeln 6 und 7 der Satzung im Anhang der genannten Verordnung begonnen wurden, gilt die genannte Verordnung weiterhin bis zu ihrem Abschluss, soweit das erforderlich ist.

    Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und aus Ausschreibungen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung begonnen wurden.

    (2)  
    Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1488 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 39

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 beschäftigten Personals. Zu diesem Zweck werden die Arbeitsverträge der Bediensteten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen fortgeführt.
    (2)  
    Dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 ernannten Exekutivdirektor werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
    (3)  
    Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Mitgliedern werden alle Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488, einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder, auf die Mitglieder gemäß der vorliegenden Verordnung übertragen.
    (4)  
    Auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt der Verwaltungsrat eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 gefassten Beschlüsse an, die gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendete Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.
    (5)  
    Alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sowie alle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendeten Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.

    Artikel 40

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR EUROPÄISCHES HOCHLEISTUNGSRECHNEN

    Artikel 1

    Aufgaben

    Das Gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

    a) 

    Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens;

    b) 

    Unterstützung der Verwirklichung des Auftrags, der Ziele und der Tätigkeitsbereiche des Gemeinsamen Unternehmens, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung aufgeführt sind; finanziert werden diese Tätigkeiten aus dem Unionsbudget, das aus der Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, der Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß deren jeweiligen Vorschriften, sowie aus Beiträgen der betreffenden beteiligten Staaten zum Gemeinsamen Unternehmen stammt; zu diesem Zweck veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen und verwendet alle sonstigen Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa“, im Programm „Digitales Europa“ und in der Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehen sind;

    c) 

    Einleitung und Verwaltung der Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Aufnahme oder Aufrüstung der EuroHPC-Supercomputer und Bewertung der eingereichten Angebote mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger;

    d) 

    Auswahl der Aufnahmeeinrichtung für die EuroHPC-Supercomputer im Wege eines fairen, offenen und transparenten Verfahrens gemäß Artikel 9 dieser Verordnung;

    e) 

    Abschluss einer Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 10 dieser Verordnung mit der Aufnahmeeinrichtung über den Betrieb und die Instandhaltung der EuroHPC-Supercomputer sowie Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der Aufnahmevereinbarung, einschließlich der Abnahmeprüfung für die angeschafften Supercomputer;

    f) 

    Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Zuweisung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer und Überwachung dieses Zugriffs gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;

    g) 

    Gewährleistung des Beitrags seiner Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele von „Horizont Europa“, der strategischen Mehrjahresplanung, Berichterstattung, Überwachung und Bewertung sowie anderer Anforderungen dieses Programms wie der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zur Politik;

    h) 

    Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695 — und im Rahmen der verfügbaren Mittel — für indirekte Maßnahmen, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen;

    i) 

    Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Durchführung von Ausschreibungen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/694 und der Verordnung (EU) 2021/1153 im Rahmen der verfügbaren Mittel;

    j) 

    Überwachung der Durchführung der Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und Beschaffungsverträge;

    k) 

    Sicherstellung der Effizienz der Initiative für europäisches Hochleistungsrechnen auf der Grundlage einer Reihe geeigneter Maßnahmen;

    l) 

    Überwachung des Gesamtfortschritts in Richtung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens;

    m) 

    Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Union und nationalen Initiativen, Stellen und Interessenträgern, Schaffung von Synergien und verbesserte Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen im Bereich des Hochleistungsrechnens;

    n) 

    Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen europäischen Partnerschaften sowie operativer Synergien bei gemeinsamen Back-Office-Funktionen mit anderen gemeinsamen Unternehmen;

    o) 

    Festlegung des mehrjährigen Strategieprogramms, Aufstellung und Durchführung der entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme für dessen Umsetzung und Vornahme nötiger Anpassungen des mehrjährigen Strategieprogramms;

    p) 

    Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2021/695, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

    q) 

    Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 dieser Verordnung erforderlich sind.

    Artikel 2

    Mitglieder

    (1)  

    Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind

    a) 

    die Union, vertreten durch die Kommission;

    b) 

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;

    c) 

    Montenegro, Nordmazedonien, Schweiz und Türkei, unter der Voraussetzung, dass diese Drittländer mit mindestens einem der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten einschlägigen Programme assoziiert sind;

    d) 

    nach Billigung dieser Satzung mittels einer Einverständniserklärung: die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung „European Technology Platform for High Performance Computing“ (ETP4HPC) mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und die nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung „Data, AI and Robotics“ (DAIRO) mit Sitz in Brüssel (Belgien).

    (2)  
    Jeder beteiligte Staat entsendet seinen Vertreter in den Verwaltungsrat und benennt die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung zuständige(n) nationale(n) Stelle(n).

    Artikel 3

    Mitgliedschaftsänderungen

    (1)  
    Unter der Bedingung, dass sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung oder zu der in Artikel 15 dieser Satzung genannten Finanzmittelausstattung einen Beitrag leisten, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen, können die Mitgliedstaaten und die mit „Horizont Europa“ oder dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländer, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Satzung aufgeführt sind, die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen beantragen.
    (2)  
    Jeder Antrag eines Mitgliedstaats oder eines mit „Horizont Europa“ oder dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittlandes auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Die beitrittswilligen Länder müssen sich schriftlich mit dieser Satzung und allen anderen Bestimmungen über die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens einverstanden erklären. Ferner müssen die Bewerber ihren Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen begründen und darlegen, inwiefern ihre nationale Hochleistungsrechenstrategie mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Mehrwerts des Bewerbers für die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und kann weitere Klarstellungen zu der Kandidatur verlangen, bevor er den Antrag billigt.

    ▼C1

    (3)  
    Jede nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung aufgeführte Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar unterstützt, kann nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels beantragen, ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 dieser Satzung leistet, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen und sofern sie diese Satzung akzeptiert.

    ▼B

    (4)  
    Jeder Antrag nach Absatz 3 auf private Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und entscheidet über den Antrag.
    (5)  
    Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an den Exekutivdirektor wirksam und unwiderruflich; der Exekutivdirektor informiert die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und die privaten Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
    (6)  
    Jedes private Mitglied unterrichtet das Gemeinsame Unternehmen einmal jährlich über alle wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des privaten Mitglieds. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des Gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit beeinträchtigen könnte, so kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Die Kündigung wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
    (7)  
    Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
    (8)  
    Nach jeder Mitgliedschaftsänderung gemäß diesem Artikel veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens und das Datum dieser Änderung.

    Artikel 4

    Organe des Gemeinsamen Unternehmens

    (1)  

    Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens sind

    a) 

    der Verwaltungsrat,

    b) 

    der Exekutivdirektor,

    c) 

    der wissenschaftlich-technische Beirat, bestehend aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und der Beratungsgruppe „Infrastruktur“.

    (2)  
    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Organ des Gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Rahmen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.

    Artikel 5

    Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    (1)  
    Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Kommission — im Namen der Union — und der beteiligten Staaten zusammen.
    (2)  
    Die Kommission und jeder beteiligte Staat benennen je einen Vertreter im Verwaltungsrat.

    Artikel 6

    Arbeitsweise des Verwaltungsrats

    (1)  
    Die Vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrats bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Falls kein Konsens erreicht werden kann, findet eine Abstimmung statt.
    (2)  
    Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.
    (3)  
    Für die in Artikel 7 Absatz 3 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt.

    Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 50 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

    (4)  
    Für die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Satzung — mit Ausnahme der Buchstaben f, g und h — genannten Aufgaben entfallen die verbleibenden 50 % der Stimmrechte auf die beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind.

    Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die qualifizierte Mehrheit gilt als zustande gekommen, wenn sie die Union und mindestens 55 % der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, umfasst, die mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung dieser Staaten insgesamt ausmachen. Zur Bestimmung der Bevölkerungszahl werden die in Anhang III des Beschlusses 2009/937/EU des Rates ( 8 ) enthaltenen Zahlen herangezogen.

    (5)  
    Für die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben f, g und h dieser Satzung genannten Aufgaben und für jeden EuroHPC-Supercomputer werden die Stimmrechte der beteiligten Staaten im Verhältnis zu ihren zugesagten finanziellen Beiträgen und ihren Sachbeiträgen zu dem betreffenden Supercomputer aufgeteilt, bis dieser gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung an die Aufnahmeeinrichtung übereignet oder er verkauft oder stillgelegt wird; die Sachbeiträge werden nur berücksichtigt, wenn sie zuvor von einem unabhängigen Sachverständigen oder Rechnungsprüfer beglaubigt wurden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die mindestens 75 % aller Stimmen — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

    (6)  
    Für die in Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in zwei Stufen gefasst.

    In der ersten Stufe werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 55 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

    In der zweiten Stufe beschließt der Verwaltungsrat mit der in Absatz 4 dieses Artikels genannten qualifizierten Mehrheit.

    (7)  
    Unbeschadet der vorstehenden Absätze behalten Länder, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 waren und zur Anschaffung oder zum Betrieb der vom durch jene Verordnung gegründeten Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafften Supercomputer beigetragen haben, aber nicht mehr Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC sind, ausschließlich auf diese Supercomputer beschränkte Stimmrechte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 der früheren Satzung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC n im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates.
    (8)  
    Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann nur einmal auf Beschluss des Verwaltungsrats verlängert werden.
    (9)  
    Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vertreter der Kommission, der den Vorsitzenden im Bedarfsfall vertritt.
    (10)  
    Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, einer Mehrheit der Vertreter der beteiligten Staaten, des Vorsitzes oder nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Satzung auf Antrag des Exekutivdirektors einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens statt.

    Der Exekutivdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

    Jeder Beobachterstaat kann einen Delegierten im Verwaltungsrat benennen, der alle einschlägigen Unterlagen erhält und an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen darf, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Diese Delegierten verfügen über keine Stimmrechte, gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

    (11)  
    Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat vornehmen.
    (12)  
    Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sensibler Informationen.
    (13)  
    Die Vorsitzenden der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und der Beratungsgruppe „Infrastruktur“ des Gemeinsamen Unternehmens werden zur Erörterung von Fragen, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen, als Beobachter zu Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
    (14)  
    Die Vorsitzenden der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens werden als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

    Artikel 7

    Aufgaben des Verwaltungsrats

    (1)  
    Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. Er stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden.
    (2)  
    Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien bei der Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie bei der Ermittlung unter die Verbundforschung fallender Prioritäten hinzuwirken.
    (3)  

    Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens:

    a) 

    Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung;

    b) 

    Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

    c) 

    Erörterung und Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 19 dieser Verordnung;

    d) 

    Erörterung und Annahme des jährlichen Verwaltungshaushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

    e) 

    Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

    f) 

    Erörterung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung;

    g) 

    Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 20 dieser Verordnung;

    h) 

    gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung;

    i) 

    gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung;

    j) 

    gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratungsgruppen neben den Organen des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 4 dieser Satzung;

    k) 

    Festlegung von Regeln und spezifischen Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der gemäß Buchstabe j eingesetzten Beratungsgruppen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und einer ausgewogenen geografischen Vertretung sowie Genehmigung der von diesen Beratungsgruppen autonom festgelegten Geschäftsordnung;

    l) 

    Erörterung und Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

    m) 

    gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

    n) 

    Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;

    o) 

    Festlegung der Höhe der Entgelte für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste und Zuweisung der Zugriffszeit für diese Dienste;

    p) 

    Erörterung und Billigung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

    q) 

    Übernahme der Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen.

    (4)  

    Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und mit den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten erwirtschafteten Einnahmen:

    a) 

    Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der der Anschaffung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten EuroHPC-Supercomputer gewidmet ist;

    b) 

    Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und der Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;

    c) 

    Genehmigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;

    d) 

    Billigung der Auswahl der in einem fairen, offenen und transparenten Verfahren nach Artikel 9 dieser Verordnung ausgewählten Aufnahmeeinrichtungen für die EuroHPC-Supercomputer;

    e) 

    jährliche Beschlussfassung über die Verwendung der Einnahmen aus den Entgelten für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste;

    f) 

    Genehmigung der Veröffentlichung von Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;

    g) 

    Genehmigung der Angebote, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

    h) 

    Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an eine Aufnahmeeinrichtung, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung;

    i) 

    Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an ein Konsortium privater Partner, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung.

    (5)  

    Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den Datennutzungs- und Qualifikationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:

    a) 

    Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten strategischen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, zu Beginn der Initiative und nötigenfalls dessen Änderung während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“; das mehrjährige Strategieprogramm enthält unter anderem die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das Gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit eingeht, sowie Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien aufgrund der von den beteiligten Staaten erhaltenen Informationen;

    b) 

    Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung, zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des anwendbaren Finanzierungssatzes je Aufforderungsthema und der entsprechenden Regeln für Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;

    c) 

    Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;

    d) 

    Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung;

    e) 

    Übernahme der Verantwortung für die genaue und zeitnahe Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und des mehrjährigen Strategieprogramms und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das Gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht.

    (6)  

    Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:

    a) 

    Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;

    b) 

    Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;

    c) 

    Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;

    d) 

    Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.

    (7)  

    Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Bereich der internationalen Zusammenarbeit:

    a) 

    Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;

    b) 

    Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;

    c) 

    Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;

    d) 

    Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.

    Artikel 8

    Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

    (1)  
    Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

    Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.

    (2)  
    Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen angestellt.

    Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

    (3)  
    Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen.
    (4)  
    Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
    (5)  
    Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem neuen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
    (6)  
    Der Exekutivdirektor kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e dieser Satzung nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird.
    (7)  
    Die Kommission kann einen ihrer Beamten benennen, der übergangsweise das Amt des Exekutivdirektors ausübt und die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, solange die Stelle des Exekutivdirektors unbesetzt ist.

    Artikel 9

    Aufgaben des Exekutivdirektors

    (1)  
    Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.
    (2)  
    Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.
    (3)  
    Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens aus.
    (4)  

    Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

    a) 

    Übermittlung des Entwurfs des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;

    b) 

    Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;

    c) 

    Erstellung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die erforderlich sind für die Umsetzung des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der vom wissenschaftlich-technischen Beirat vorgeschlagenen Programme für die Beschaffung, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen, und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;

    d) 

    Übermittlung der Jahresabschlüsse an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

    e) 

    Abfassung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie Übermittlung dieses Berichts an den Verwaltungsrat zur Billigung;

    f) 

    Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen, Verträge und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des Gemeinsamen Unternehmens;

    g) 

    Unterzeichnung von Beschaffungsverträgen;

    h) 

    Überwachung des Betriebs der EuroHPC-Supercomputer, die sich im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens befinden oder von ihm finanziert werden, einschließlich der Zuweisung des Unionsanteils an den Zugriffszeiten, der Einhaltung der Zugriffsrechte für Nutzer aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie der Qualität der bereitgestellten Dienste;

    i) 

    Unterbreitung von Vorschlägen für die Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat;

    j) 

    Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung;

    k) 

    Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher Änderungen daran an den Verwaltungsrat;

    l) 

    Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

    m) 

    gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens;

    n) 

    Zuweisung von Zugriffszeiten für Notfälle und für die Krisenbewältigung gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Zugangsregeln;

    o) 

    Ergreifung sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens mit Blick auf die Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind;

    p) 

    Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

    (5)  

    Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des Gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) 

    Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung;

    b) 

    Management der im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

    c) 

    Management der Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und Verwaltung der Verträge;

    d) 

    Management des Verfahrens für die Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verwaltung der Aufnahmevereinbarungen;

    e) 

    Übermittlung aller relevanten Informationen an die Mitglieder und sonstigen Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Leistung der Unterstützung, die diese Mitglieder und Gremien für die Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, sowie Bearbeitung ihrer speziellen Anfragen;

    f) 

    Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratungsgruppen.

    Artikel 10

    Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

    (1)  
    Der wissenschaftlich-technische Beirat setzt sich zusammen aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und der Beratungsgruppe „Infrastruktur“.
    (2)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, von denen bis zu sechs von den privaten Mitgliedern — unter Berücksichtigung ihrer Zusagen für das Gemeinsame Unternehmen — und bis zu sechs vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung ernannt werden.
    (3)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ kann bis zu sechs Beobachter umfassen, die von den beteiligten Staaten vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat ernannt werden.
    (4)  
    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder der Beratungsgruppe „Infrastruktur“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung.
    (5)  
    Die Mitglieder der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und der Beratungsgruppe „Infrastruktur“ werden für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.
    (6)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

    Artikel 11

    Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“

    (1)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
    (2)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
    (3)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ wählt ihren Vorsitzenden.
    (4)  
    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.

    Artikel 12

    Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Infrastruktur“

    (1)  
    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
    (2)  
    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
    (3)  
    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ wählt ihren Vorsitzenden.
    (4)  
    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.

    Artikel 13

    Aufgaben der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“

    (1)  

    Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“

    a) 

    erstellt ihren Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;

    b) 

    veranstaltet öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms und den zugehörigen Entwurf des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.

    (2)  

    Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 umfasst

    a) 

    die strategische Forschungs- und Innovationsagenda mit den Forschungs- und Innovationsprioritäten für die Entwicklung und Einführung von Technologien und Endnutzeranwendungen für das Hochleistungsrechnen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, um die Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik und Daten in der Union zu unterstützen, die Resilienz der Union zu stärken und die Schaffung neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu begünstigen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung europäischer Technik;

    b) 

    mögliche Tätigkeiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Forschung und Innovation, die einen Mehrwert bieten und von gegenseitigem Interesse sind, und

    c) 

    Aus- und Weiterbildungsschwerpunkte zur Behebung der Mängel bei Schlüsselkompetenzen und Qualifikationen in den Technologien und Anwendungen des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik, insbesondere für die Industrie.

    Artikel 14

    Aufgaben der Beratungsgruppe „Infrastruktur“

    (1)  

    Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ berät den Verwaltungsrat bei der Anschaffung und beim Betrieb der EuroHPC-Supercomputer. Zu diesem Zweck

    a) 

    erstellt sie ihren Beitrag zum Entwurf des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;

    b) 

    veranstaltet sie öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms für die Anschaffung und den Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und den damit zusammenhängenden Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.

    (2)  

    Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt

    a) 

    die Anschaffung der EuroHPC-Supercomputer, unter anderem unter Berücksichtigung der Planung der Anschaffung, der erforderlichen Kapazitätssteigerungen, der relevanten Arten von Anwendungen und Nutzergemeinschaften, der relevanten Nutzeranforderungen und dafür geeigneten Systemarchitekturen, der Nutzeranforderungen und der Architektur der Infrastruktur;

    b) 

    die Föderierung und Zusammenführung dieser Infrastrukturen, unter anderem unter Berücksichtigung der Integration mit nationalen Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikinfrastrukturen und der Architektur der hypervernetzten und föderierten Infrastrukturen, und

    c) 

    den Kapazitätsaufbau, einschließlich der nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und der Ausweitungs- und Weiterbildungstätigkeiten für Endnutzer, wie auch Möglichkeiten zur Förderung der Einführung und Nutzung europäischer technischer Lösungen, insbesondere durch die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen.

    Artikel 15

    Finanzierungsquellen

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen wird gemäß den Absätzen 2 und 3 von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte finanzielle Beiträge finanziert und durch Sachbeiträge unterstützt.
    (2)  
    Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens dürfen 92 000 000 EUR nicht übersteigen; sie werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten finanziellen Beiträge gedeckt.

    Wird ein Teil des Unionsbeitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.

    (3)  

    Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch

    a) 

    den finanziellen Beitrag der Union;

    b) 

    finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, zum Gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, für die Anschaffung der Spitzenklasse-EuroHPC-Supercomputer oder Quantenrechner und für deren Betrieb bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 dieser Verordnung, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;

    c) 

    Sachbeiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der in einem Aufnahmekonsortium vertretenen beteiligten Staaten, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, zu den den Aufnahmeeinrichtungen entstehenden Betriebskosten der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;

    d) 

    finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, in Höhe der Kosten der Anschaffung — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;

    e) 

    finanzielle Beiträge eines Konsortiums privater Partner in Höhe der Kosten der Anschaffung und des Betriebs — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Industrie-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten, bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung;

    f) 

    finanzielle Beiträge der beteiligten Staaten zu den förderfähigen Kosten, die den in dem jeweiligen beteiligten Staat ansässigen Empfängern bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entsprechend der Forschungs- und Innovationsagenda entstanden sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, als Ergänzung der Erstattung dieser Kosten durch das Gemeinsame Unternehmen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt;

    ▼C1

    g) 

    Sachbeiträge der privaten Mitglieder oder der sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen im Sinne des Artikels 2 Nummern 16 und 17 dieser Verordnung.

    ▼B

    (4)  

    Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

    a) 

    den finanziellen Beiträgen der Union zu den Verwaltungskosten;

    b) 

    den finanziellen Beiträgen der Mitglieder zu den Betriebskosten;

    c) 

    Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;

    d) 

    sämtlichen sonstigen finanziellen Beiträgen, Mitteln und Einnahmen;

    e) 

    Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.

    (5)  
    Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen zur Leistung ihrer finanziellen Beiträge nicht nachgekommen sind, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist für die Beseitigung dieses Versäumnisses. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu kündigen ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Das Stimmrecht des säumigen Mitglieds wird ausgesetzt, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Das Gemeinsame Unternehmen oder seine Mitglieder sind nicht verpflichtet, den finanziellen Beitrag des säumigen Mitglieds abzudecken.
    (6)  
    Die Verwendung der Ressourcen und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet.
    (7)  
    Das Gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele übertragen wurden. Ausgenommen davon sind die EuroHPC-Supercomputer, die das Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung an eine Aufnahmeeinrichtung übereignet hat.
    (8)  
    Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

    Artikel 16

    Finanzielle Verpflichtungen

    Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel nicht übersteigen. Die Kommission kann mehrjährige Verpflichtungen eingehen.

    Artikel 17

    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Artikel 18

    Operative Planung und Finanzplanung

    (1)  
    Das mehrjährige Strategieprogramm enthält die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens. Es umfasst Folgendes: die Anschaffung von Supercomputern; die Forschungs- und Innovationstätigkeiten einschließlich der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda; die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten; die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit. Es enthält auch die mehrjährige finanzielle Vorausschau, die von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegt wird.
    (2)  
    Die privaten Mitglieder erstellen die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und übermitteln sie der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“.
    (3)  
    Der wissenschaftlich-technische Beirat konsolidiert das mehrjährige Strategieprogramm und übermittelt es dem Exekutivdirektor. Der Exekutivdirektor erstellt auf dessen Basis das jährliche Arbeitsprogramm.
    (4)  
    Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Beschaffungstätigkeiten, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten, die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenvoranschläge für das folgende Jahr.
    (5)  
    Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwaltungsvereinbarungen vor, die den Ausgabenvoranschlägen zugrunde liegen.
    (6)  
    Das jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das jährliche Arbeitsprogramm wird öffentlich zugänglich gemacht.
    (7)  
    Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
    (8)  
    Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.
    (9)  
    Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des finanziellen Beitrags der Union angepasst, der im Gesamthaushaltsplan der Union festgelegt ist.

    Artikel 19

    Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

    (1)  

    Der Exekutivdirektor erstattet gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens dem Verwaltungsrat jährlich über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht. In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:

    a) 

    Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;

    b) 

    Anschaffung und Betrieb von Infrastruktur, einschließlich der Nutzung der Infrastruktur und des Zugangs dazu und der effektiv von den einzelnen beteiligten Staaten genutzten Zugriffszeiten;

    c) 

    die eingereichten Vorschläge und Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;

    d) 

    die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;

    e) 

    die für eine Finanzierung ausgewählten Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Auftragnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Auftragnehmer und Beschaffungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;

    f) 

    die Ergebnisse der Beschaffungsmaßnahmen;

    g) 

    die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

    (2)  
    Der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
    (3)  
    Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
    (4)  
    Das Entlastungsverfahren wird gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.

    Artikel 20

    Internes Audit

    (1)  
    Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
    (2)  
    Das Gemeinsame Unternehmen muss in der Lage sein, seine eigene interne Rechnungsprüfung (Audit) durchzuführen.

    Artikel 21

    Haftung der Mitglieder und Versicherung

    (1)  
    Die finanzielle Haftung der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem Gemeinsamen Unternehmen beschränkt.
    (2)  
    Das Gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

    Artikel 22

    Interessenkonflikt

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen, seine Organe und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat nimmt Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der anderen Organe oder Gruppen des Gemeinsamen Unternehmens und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.

    Artikel 23

    Abwicklung

    (1)  
    Das Gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
    (2)  
    Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen.
    (3)  
    Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
    (4)  
    Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Die im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden Supercomputer werden auf Beschluss des Verwaltungsrats entsprechend der Aufnahmevereinbarung an die jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen oder ein Konsortium privater Partner übereignet oder verkauft oder stillgelegt. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens haften nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung eines Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen. Im Falle der Eigentumsübertragung wird dem Gemeinsamen Unternehmen der Restwert der Supercomputer, die Gegenstand der Übertragung sind, von der Aufnahmeeinrichtung oder dem Konsortium privater Partner erstattet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu ihren finanziellen Beiträgen auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.
    (5)  
    Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.



    ( 1 ) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    ( 2 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    ( 3 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    ( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    ( 5 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    ( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    ( 8 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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