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Document 02021R1173-20210719
Council Regulation (EU) 2021/1173 of 13 July 2021 on establishing the European High Performance Computing Joint Undertaking and repealing Regulation (EU) 2018/1488
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488
Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488
02021R1173 — DE — 19.07.2021 — 000.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/1173 DES RATES vom 13. Juli 2021 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 29 ((EU) 2021/1173) |
VERORDNUNG (EU) 2021/1173 DES RATES
vom 13. Juli 2021
zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488
Artikel 1
Gründung
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Abnahmeprüfung“ bezeichnet eine Prüfung, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein EuroHPC-Supercomputer die Anforderungen der Systemspezifikation erfüllt;
„Zugriffszeit“ bezeichnet die Rechenzeit eines Supercomputers, die einem Nutzer oder einer Gruppe von Nutzern für die Ausführung ihrer Computerprogramme zur Verfügung gestellt wird;
„verbundene Rechtsperson“ bezeichnet eine Rechtsperson im Sinne des Artikels 187 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;
„Exzellenzzentrum für Hochleistungsrechnen“ bezeichnet ein gemeinsames Projekt — ausgewählt im Rahmen einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — zur Förderung der Nutzung neu entstehender, extrem hochleistungsfähiger Rechenkapazitäten, die es Nutzergemeinschaften ermöglichen, in Zusammenarbeit mit anderen am Hochleistungsrechnen Beteiligten bestehende Programmcodes für die Parallelverarbeitung auf Exa-Leistung und auf eine extreme Skalierbarkeit zu steigern;
„Mitgestaltung“ (Co-Design) bezeichnet einen kollektiven Ansatz, bei dem Technologieanbieter und Nutzer gemeinsam in einem kooperativen und iterativen Entwurfsprozess an der Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Systeme mitwirken;
„Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, von der ein in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannter Finanzakteur oder eine dort genannte andere Person betroffen ist;
„konstituierende Rechtsperson“ bezeichnet eine Rechtsperson, die ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Satzung des jeweiligen privaten Mitglieds bildet;
„Konsortium privater Partner“ bezeichnet eine Vereinigung Rechtspersonen der Union, die sich zusammengeschlossen haben, um zusammen mit dem Gemeinsamen Unternehmen einen Industrie-Supercomputer anzuschaffen; einer oder mehrere dieser privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;
„EuroHPC-Supercomputer“ bezeichnet ein Computersystem, das vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens mit anderen beteiligten Staaten oder einem Konsortium privater Partner steht; er kann ein klassischer Hochleistungsrechner (Spitzenklasse-Supercomputer, Industrie-Supercomputer oder Mittelklasse-Supercomputer), ein Hybridsystem aus klassischem Supercomputer und Quantencomputer, ein Quantencomputer oder ein Quantensimulator sein;
„Exa“ bezeichnet ein Leistungsniveau, auf dem zehn hoch achtzehn Rechenoperationen pro Sekunde (oder 1 Exaflops) ausgeführt werden können;
„Spitzenklasse-Supercomputer“ bezeichnet ein Computersystem von Weltrang, das mit der fortschrittlichsten Technik, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht, entwickelt wurde und mindestens Exa-Leistungsniveau oder mehr (d. h. Nach-Exa-Niveau) für Anwendungen erreicht, die Problemstellungen mit höherer Komplexität bewältigen;
„Aufnahmekonsortium“ bezeichnet eine Gruppe beteiligter Staaten oder ein Konsortium privater Partner, die sich darauf verständigt haben, einen Beitrag zur Anschaffung und zum Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers zu leisten; dazu können auch Organisationen gehören, die diese beteiligten Staaten vertreten;
„Aufnahmeeinrichtung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die über Anlagen für die Unterbringung und den Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers verfügt und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;
„hypervernetzt“ bezeichnet eine Kommunikationskapazität mit einer Datenübertragungsrate von zehn hoch zwölf Bit pro Sekunde (1 Terabit pro Sekunde) oder mehr;
„Industrie-Supercomputer“ bezeichnet einen Supercomputer, bei dem es sich zumindest um einen Mittelklasse-Supercomputer handelt und der speziell nach besonderen Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenintegritätsanforderungen für industrielle Anwender konzipiert wurde, die anspruchsvoller sind als für wissenschaftliche Zwecke;
aus „Horizont Europa“ finanzierte „Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen“ bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
aus dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierte „Sachbeiträge zu Maßnahmen“ bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung eines Teils der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
„Mittelklasse-Supercomputer“ bezeichnet einen Supercomputer von Weltrang, dessen Leistungsniveau höchstens eine Größenordnung unter dem Leistungsniveau eines Spitzenklasse-Supercomputers liegt;
„nationales Kompetenzzentrum für Hochleistungsrechnen“ bezeichnet eine Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das mit einem nationalen Hochleistungsrechenzentrum dieses beteiligten Staates verbunden ist und Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu den Supercomputern und zu den neuesten Technologien, Instrumenten, Anwendungen und Diensten des Hochleistungsrechnens ermöglicht und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;
„Beobachterstaat“ bezeichnet ein Land, das an den von „Horizont Europa“ oder vom Programm „Digitales Europa“ finanzierten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen darf, aber kein beteiligter Staat ist;
„beteiligter Staat“ bezeichnet ein Land, das Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ist;
„Leistungsniveau“ bezeichnet die Anzahl der Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (Flops), die ein Supercomputer ausführen kann;
„privates Mitglied“ bezeichnet jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Union und der beteiligten Staaten;
„Quantencomputer“ bezeichnet eine Rechenanlage, welche die Gesetze der Quantenmechanik ausnutzt, um bestimmte besondere Aufgaben zu lösen, und dabei weniger Rechenressourcen als klassische Rechner verbraucht;
„Quantensimulator“ bezeichnet eine hochgradig steuerbare Quantenrechenanlage, die Einblicke in die Eigenschaften komplexer Quantensysteme ermöglicht oder spezifische Rechenprobleme lösen kann, die für klassische Computer unzugänglich sind;
„Sicherheit der Lieferkette“ eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Maßnahmen, die bei der Auswahl sämtlicher Lieferanten dieses Supercomputers zu berücksichtigen sind, um die Verfügbarkeit von Komponenten, Technologien, Systemen und Fachwissen, die für die Anschaffung und den Betrieb dieses Supercomputers erforderlich sind, zu gewährleisten; dazu gehören Maßnahmen zur Minderung der Risiken durch etwaige Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten, Technologien und Systemen, einschließlich Preisänderungen, geringerer Leistung oder alternativer Bezugsquellen; sie bezieht sich auf die gesamte Lebensdauer des EuroHPC-Supercomputers;
„strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ bezeichnet das für die Laufzeit von „Horizont Europa“ geltende Dokument, in dem die wichtigsten Prioritäten und die wesentlichen Technologien und Innovationen aufgeführt sind, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens benötigt werden;
„mehrjähriges Strategieprogramm“ bezeichnet ein Dokument, in dem eine Strategie für alle Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist;
„Hochleistungsrechnen“ bezeichnet das Rechnen auf Leistungsniveaus, die eine massive Integration einzelner Rechenelemente, einschließlich Quantenkomponenten, erfordern, um Probleme zu lösen, die von Standardrechensystemen nicht bewältigt werden können;
„Gesamtbetriebskosten“ eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Anschaffungskosten zuzüglich der Betriebskosten, einschließlich Wartung, bis der Supercomputer der Aufnahmeeinrichtung übereignet oder verkauft wird oder bis der Supercomputer ohne Übereignung stillgelegt wird;
„Arbeitsprogramm“ bezeichnet das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/695 genannte Dokument oder gegebenenfalls das Dokument, das ebenfalls als das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1153 genannte Arbeitsprogramm dient.
Artikel 3
Auftrag und Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende allgemeine Ziele:
Leistung eines Beitrags zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere dessen Artikel 3, um mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation eine wissenschaftliche, wirtschaftliche, ökologische, technische und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und somit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union und zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, durch die Einhaltung der Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und des im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 1 ) geschlossenen Übereinkommens von Paris beizutragen;
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, auch mittels gemeinsamer Aufforderungen, sowie Erzielung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere auch mit solchen, die gegebenenfalls die Einführung innovativer Lösungen sowie die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen;
Entwicklung, Einführung, Erweiterung und Aufrechterhaltung einer integrierten, nachfrageorientierten und nutzergetriebenen hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang in der Union;
Föderierung der hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und ihre Zusammenführung mit den europäischen Datenräumen und dem Cloud-Ökosystem zur Bereitstellung von Rechen- und Datendiensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in Europa;
Förderung von Wissenschaftsexzellenz und Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;
Weiterentwicklung und Unterstützung eines in Europa weit verbreiteten und in hohem Maße wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechen- und Datenökosystems, das die wissenschaftliche und digitale Führungsrolle der Union stärkt und sie in die Lage versetzt, eigenständig Rechentechnik und Rechenarchitekturen hervorzubringen und in führende Rechnersysteme zu integrieren sowie fortgeschrittene, für diese Systeme optimierte Anwendungen zu entwickeln;
Ausweitung der Nutzung von Hochleistungsrechendiensten und Entwicklung der von der europäischen Wissenschaft und Wirtschaft benötigen Schlüsselkompetenzen.
Artikel 4
Tätigkeitsbereiche
Das Gemeinsame Unternehmen erfüllt den in Artikel 3 festgelegten Auftrag entsprechend den folgenden Tätigkeitsbereichen:
Bereich „Verwaltung“: die allgemeinen Tätigkeiten für die Geschäftstätigkeit und die Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens;
Bereich „Infrastruktur“: die Tätigkeiten für die Anschaffung, die Inbetriebnahme, den Ausbau und den Betrieb der sicheren, hypervernetzten Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastruktur von Weltrang, einschließlich der Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;
Bereich „Föderierung der Hochleistungsrechendienste“: alle Tätigkeiten, um der Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft, einschließlich KMU, und dem öffentlichen Sektor den unionsweiten Zugang zu föderierten, sicheren Hochleistungsrechen- und Datenressourcen und -diensten zu gewähren, insbesondere in Zusammenarbeit mit PRACE und GÉANT; zu diesen Tätigkeiten gehören:
Unterstützung der Zusammenführung der Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Datenressourcen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehen oder von den beteiligten Staaten freiwillig zur Verfügung gestellt werden;
Unterstützung der Zusammenführung der Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen und den föderierten, sicheren Cloud- und Dateninfrastrukturen der Union;
Unterstützung der Entwicklung, der Anschaffung und des Betriebs einer Plattform für die nahtlose Föderierung und sichere Bereitstellung von Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen durch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für alle vom Gemeinsamen Unternehmen verwalteten Hochleistungsrechen- oder Datendienste, die allen Nutzern als einziger Zugangspunkt dient;
Bereich „Technologie“: ehrgeizige Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechenökosystems von Weltrang in ganz Europa, das Hardware- und Softwaretechnik und deren Integration in Rechnersysteme zum Gegenstand hat und die gesamte wissenschaftliche und industrielle Wertschöpfungskette umfasst, um einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union zu leisten; der Schwerpunkt in diesem Bereich liegt auch auf energieeffizienter Hochleistungsrechentechnik, die zur ökologischen Nachhaltigkeit beiträgt; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:
Mikroprozessorkomponenten mit niedrigem Stromverbrauch, Komponenten für die Zusammenführung, Systemarchitektur und damit verbundene Technologien wie neuartige Algorithmen, Softwarecodes, Werkzeuge und Umgebungen;
neu entstehende Rechenparadigmen und ihre Integration in führende Hochleistungsrechensysteme im Rahmen eines Mitgestaltungskonzepts; diese Technologien werden mit der Entwicklung, Anschaffung und Einführung von Spitzenklasse-Supercomputern, einschließlich Quantencomputern, und von Infrastrukturen verknüpft;
Technik und Systeme für die Zusammenführung und den Betrieb klassischer Hochleistungsrechensysteme mit anderer, oft ergänzender Rechentechnik, beispielsweise mit Quanteninformatik und anderer neu entstehender Rechentechnik, sowie Sicherstellung ihres wirksamen Betriebs;
neue Algorithmen und neue Software-Technik, die erhebliche Leistungssteigerungen bieten;
Bereich „Anwendung“: Tätigkeiten zur Erzielung und Beibehaltung europäischer Spitzenleistungen bei zentralen Rechen- und Datenanwendungen und Programmcodes für Wissenschaft, Wirtschaft, einschließlich KMU, und öffentlichen Sektor; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:
Anwendungen, einschließlich neuer Algorithmen und Softwareentwicklung, für öffentliche und private Nutzer, die von der Nutzung der Ressourcen und Fähigkeiten von Spitzenklasse-Supercomputern und ihrer Konvergenz mit fortgeschrittener digitaler Technik wie künstlicher Intelligenz, Hochleistungsdatenanalyse, Cloud-Technologien usw. durch das Mitgestaltungskonzept, durch Entwicklung und Optimierung hochleistungsrechenfähiger, groß angelegter und neu entstehender Programmcodes und Anwendungen für Pilotmärkte profitieren;
Unterstützung u. a. von Exzellenzzentren für Hochleistungsrechenanwendungen und von großen hochleistungsrechenfähigen Pilot- und Demonstrationsanlagen und Pilot-Prüfständen für Anwendungen und fortgeschrittene digitale Dienste zur Massendatenverarbeitung in verschiedensten wissenschaftlichen, öffentlichen und industriellen Bereichen;
Bereich „Ausweitung der Nutzung und der Kompetenzen“: Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen, die Spitzenleistungen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik sowie Datennutzung unter Berücksichtigung von Synergien mit anderen Programmen und Instrumenten, insbesondere mit dem Programm „Digitales Europa“ fördern, Ausweitung des wissenschaftlichen und industriellen Einsatzes von Hochleistungsrechenressourcen und -Datenanwendungen und Förderung des industriellen Zugangs zu Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und deren Einsatzes für Innovationen, die auf den Bedarf der Industrie ausgerichtet sind sowie Aufbau einer sachkundigen führenden Wissenschaftsgemeinschaft und qualifizierter Arbeitskräfte in Europa für eine wissenschaftliche Führungsposition und den digitalen Wandel in der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Unterstützung und Vernetzung der nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und der Exzellenzzentren für Hochleistungsrechnen;
Bereich „Internationale Zusammenarbeit“: Festlegung und Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Hochleistungsrechnen und Beteiligung daran zur Bewältigung globaler wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen bei gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Ökosystems der Zulieferer und Nutzer von Hochleistungsrechentechnik, entsprechend den außenpolitischen Zielen und internationalen Verpflichtungen der Union.
Artikel 5
Finanzieller Beitrag der Union
Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 3 081 300 000 EUR, einschließlich 92 000 000 EUR für Verwaltungskosten, unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich wie folgt:
bis zu 900 000 000 EUR aus „Horizont Europa“;
bis zu 1 981 300 000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa“;
bis zu 200 000 000 EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“.
Artikel 6
Sonstige Beiträge der Union
Beiträge aus anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Programmen der Union, die Teil einer Kofinanzierung der Union für ein Programm sind, das von einem der beteiligten Staaten, der ein Mitgliedstaat ist, durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des in Artikel 5 genannten finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
Artikel 7
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 23 der Satzung einleiten:
wenn das Gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für den Beitrag der Union nicht erfüllt, oder
wenn die anderen Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgemäß leisten, oder
infolge eines Ergebnisses der Bewertungen nach Artikel 24.
Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem Gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.
Artikel 8
Verwaltung der Beiträge der beteiligten Staaten
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/695, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für die Beteiligung nationaler Rechtspersonen enthalten.
Jeder beteiligte Staat betraut das Gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge nach den Regeln von „Horizont Europa“.
Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.
Jeder beteiligte Staat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen beteiligten Staaten betreffen.
Jeder beteiligte Staat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen des Gemeinsames Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.
Artikel 9
Aufnahmeeinrichtung
Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die in Absatz 2 genannte Aufnahmeeinrichtung und der betreffende beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das betreffende Aufnahmekonsortium vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:
Erfüllung der allgemeinen Systemspezifikationen, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegt worden sind;
Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, einschließlich einer realistischen Schätzung samt Überprüfungsmethode für die Betriebskosten des Supercomputers während seiner Lebensdauer;
Erfahrungen der Aufnahmeeinrichtung mit der Installation und dem Betrieb ähnlicher Systeme;
Qualität der physischen und informationstechnischen Infrastrukturen der Aufnahmeeinrichtung sowie deren Sicherheit und Anbindung an die übrige Union;
Dienstleistungsqualität für die Nutzer, insbesondere die Fähigkeit zur Einhaltung der als Teil der Unterlagen zum Auswahlverfahren eingereichten Leistungsvereinbarung;
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.
Für die Vorbereitung der Anschaffung und für den Betrieb der in Artikel 13 genannten Industrie-EuroHPC-Supercomputer oder von Teile solcher Supercomputer schließt die Aufnahmeeinrichtung eine Vereinbarung mit einem Konsortium privater Partner.
Bei der Aufnahme eines Industrie-Supercomputers sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt die Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes Industrie-EuroHPC-Supercomputers, der im gemeinsamen Eigentum gemäß Artikel 13 steht.
Die Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.
Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand des Folgenden ausgewählt:
die in Absatz 5 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien und
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Konsortiums privater Partner, den Kostenanteil an den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers zu übernehmen, der nicht durch den Unionsbeitrag nach Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag nach Artikel 6 gedeckt ist.
Artikel 10
Aufnahmevereinbarung
In der Aufnahmevereinbarung wird zu dem EuroHPC-Supercomputer insbesondere Folgendes geregelt:
die Rechte und Pflichten während des Verfahrens für die Anschaffung des Supercomputers, einschließlich der Abnahmeprüfungen für den Supercomputer;
die Haftungsbedingungen für den Betrieb des Supercomputers;
die Dienstleistungsqualität für die Nutzer während des Betriebs des Supercomputers, wie in der Leistungsvereinbarung festgelegt;
die Pläne zur Energieeffizienz und ökologischen Nachhaltigkeit des Supercomputers;
die Bedingungen für den der Union zustehenden Anteil der Zugriffszeit für den Supercomputer, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 festgelegt werden;
die Abrechnungsmodalitäten für die Zugriffszeiten;
der Anteil an den Gesamtbetriebskosten, der von der Aufnahmeeinrichtung auf den beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder auf die dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten umgelegt wird;
die Bedingungen für die Übereignung nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6, einschließlich, im Falle von EuroHPC-Supercomputern, der Vorschriften für die Berechnung ihres Restwertes und für ihre Stilllegung;
die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Gewährung des Zugangs zu den EuroHPC-Supercomputern unter Wahrung der Sicherheit der Supercomputer, zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und des Schutzes der Vertraulichkeit anderer Daten, die der Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen;
die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Einrichtung eines Verfahrens für die zertifizierte Rechnungsprüfung der Betriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und die Zugriffszeiten der Nutzer;
die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung, dem Verwaltungsrat jedes Jahr bis zum 31. Januar einen Prüfbericht und Daten über die Nutzung von Zugriffszeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzulegen;
die besonderen Bedingungen, die gelten, wenn die Aufnahmeeinrichtung einen EuroHPC-Supercomputer zu industriellen Zwecken betreibt.
Artikel 11
Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern und Eigentum daran
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
Artikel 12
Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren und Eigentum daran
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
Artikel 13
Anschaffung von Industrie-Supercomputern und Eigentum daran
Artikel 14
Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern und Eigentum daran
Artikel 15
Aufrüstung von Supercomputern
Die Aufnahmeeinrichtung wird vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:
Begründung der Aufrüstung;
Kompatibilität mit dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer;
Steigerung der Betriebsleistung des EuroHPC-Supercomputers;
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Kosten für die Aufrüstung des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.
Artikel 16
Nutzung von EuroHPC-Supercomputern
Artikel 17
Zuweisung von Zugriffszeit der Union für die EuroHPC-Supercomputer
Der Verwaltungsrat überwacht regelmäßig den Unionsanteil an der zugewiesenen Zugriffszeit je beteiligtem Staat und je Nutzerkategorie, einschließlich der Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Er kann unter anderem beschließen,
die Zugriffszeiten je Tätigkeits- oder Nutzerkategorie anzupassen, um die Nutzungskapazitäten der EuroHPC-Supercomputer zu optimieren;
zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, um für faire Zugangsmöglichkeiten für die Nutzer zu sorgen, mit dem Ziel, deren Kompetenzen und Fachwissen auf dem Gebiet der Hochleistungsrechensysteme zu verbessern.
Artikel 18
Zugriffszeiten der Union für EuroHPC-Supercomputer zu gewerblichen Zwecken
Artikel 19
Finanzregelung
Artikel 20
Personal
Artikel 21
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
Artikel 22
Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Artikel 23
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens
Artikel 24
Überwachung und Bewertung
Artikel 25
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 26
Beschwerden beim Bürgerbeauftragten
Gegen Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 27
Nachträgliche Prüfungen
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
Artikel 29
Vertraulichkeit
Das Gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 30
Transparenz
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 31
Verarbeitung personenbezogener Daten
Erfordert die Durchführung der vorliegenden Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).
Artikel 32
Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge
Artikel 33
Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für indirekte Maßnahmen, die aus Mitteln von „Horizont Europa“ finanziert werden
Artikel 34
Erstattungssätze
Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden — abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 —, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers — insbesondere bei KMU — und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.
Artikel 35
Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden
Die Verordnung (EU) 2021/1153 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden.
Artikel 36
Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden
Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden.
Artikel 37
Unterstützung durch den Sitzmitgliedstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch diesen Staat geschlossen werden.
Artikel 38
Aufhebung
Für Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1488 und den Artikeln 6 und 7 der Satzung im Anhang der genannten Verordnung begonnen wurden, gilt die genannte Verordnung weiterhin bis zu ihrem Abschluss, soweit das erforderlich ist.
Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und aus Ausschreibungen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung begonnen wurden.
Artikel 39
Übergangsbestimmungen
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR EUROPÄISCHES HOCHLEISTUNGSRECHNEN
Artikel 1
Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:
Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens;
Unterstützung der Verwirklichung des Auftrags, der Ziele und der Tätigkeitsbereiche des Gemeinsamen Unternehmens, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung aufgeführt sind; finanziert werden diese Tätigkeiten aus dem Unionsbudget, das aus der Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, der Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß deren jeweiligen Vorschriften, sowie aus Beiträgen der betreffenden beteiligten Staaten zum Gemeinsamen Unternehmen stammt; zu diesem Zweck veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen und verwendet alle sonstigen Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa“, im Programm „Digitales Europa“ und in der Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehen sind;
Einleitung und Verwaltung der Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Aufnahme oder Aufrüstung der EuroHPC-Supercomputer und Bewertung der eingereichten Angebote mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger;
Auswahl der Aufnahmeeinrichtung für die EuroHPC-Supercomputer im Wege eines fairen, offenen und transparenten Verfahrens gemäß Artikel 9 dieser Verordnung;
Abschluss einer Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 10 dieser Verordnung mit der Aufnahmeeinrichtung über den Betrieb und die Instandhaltung der EuroHPC-Supercomputer sowie Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der Aufnahmevereinbarung, einschließlich der Abnahmeprüfung für die angeschafften Supercomputer;
Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Zuweisung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer und Überwachung dieses Zugriffs gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;
Gewährleistung des Beitrags seiner Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele von „Horizont Europa“, der strategischen Mehrjahresplanung, Berichterstattung, Überwachung und Bewertung sowie anderer Anforderungen dieses Programms wie der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zur Politik;
Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695 — und im Rahmen der verfügbaren Mittel — für indirekte Maßnahmen, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen;
Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Durchführung von Ausschreibungen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/694 und der Verordnung (EU) 2021/1153 im Rahmen der verfügbaren Mittel;
Überwachung der Durchführung der Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und Beschaffungsverträge;
Sicherstellung der Effizienz der Initiative für europäisches Hochleistungsrechnen auf der Grundlage einer Reihe geeigneter Maßnahmen;
Überwachung des Gesamtfortschritts in Richtung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens;
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Union und nationalen Initiativen, Stellen und Interessenträgern, Schaffung von Synergien und verbesserte Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen im Bereich des Hochleistungsrechnens;
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen europäischen Partnerschaften sowie operativer Synergien bei gemeinsamen Back-Office-Funktionen mit anderen gemeinsamen Unternehmen;
Festlegung des mehrjährigen Strategieprogramms, Aufstellung und Durchführung der entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme für dessen Umsetzung und Vornahme nötiger Anpassungen des mehrjährigen Strategieprogramms;
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2021/695, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;
Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 2
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;
Montenegro, Nordmazedonien, Schweiz und Türkei, unter der Voraussetzung, dass diese Drittländer mit mindestens einem der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten einschlägigen Programme assoziiert sind;
nach Billigung dieser Satzung mittels einer Einverständniserklärung: die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung „European Technology Platform for High Performance Computing“ (ETP4HPC) mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und die nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung „Data, AI and Robotics“ (DAIRO) mit Sitz in Brüssel (Belgien).
Artikel 3
Mitgliedschaftsänderungen
Artikel 4
Organe des Gemeinsamen Unternehmens
Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens sind
der Verwaltungsrat,
der Exekutivdirektor,
der wissenschaftlich-technische Beirat, bestehend aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“ und der Beratungsgruppe „Infrastruktur“.
Artikel 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 6
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 50 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die qualifizierte Mehrheit gilt als zustande gekommen, wenn sie die Union und mindestens 55 % der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, umfasst, die mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung dieser Staaten insgesamt ausmachen. Zur Bestimmung der Bevölkerungszahl werden die in Anhang III des Beschlusses 2009/937/EU des Rates ( 8 ) enthaltenen Zahlen herangezogen.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die mindestens 75 % aller Stimmen — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.
In der ersten Stufe werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 55 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.
In der zweiten Stufe beschließt der Verwaltungsrat mit der in Absatz 4 dieses Artikels genannten qualifizierten Mehrheit.
Der Exekutivdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen.
Jeder Beobachterstaat kann einen Delegierten im Verwaltungsrat benennen, der alle einschlägigen Unterlagen erhält und an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen darf, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Diese Delegierten verfügen über keine Stimmrechte, gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens:
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung;
Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
Erörterung und Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 19 dieser Verordnung;
Erörterung und Annahme des jährlichen Verwaltungshaushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;
Erörterung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung;
Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 20 dieser Verordnung;
gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung;
gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung;
gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratungsgruppen neben den Organen des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 4 dieser Satzung;
Festlegung von Regeln und spezifischen Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der gemäß Buchstabe j eingesetzten Beratungsgruppen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und einer ausgewogenen geografischen Vertretung sowie Genehmigung der von diesen Beratungsgruppen autonom festgelegten Geschäftsordnung;
Erörterung und Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;
Festlegung der Höhe der Entgelte für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste und Zuweisung der Zugriffszeit für diese Dienste;
Erörterung und Billigung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
Übernahme der Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen.
Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und mit den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten erwirtschafteten Einnahmen:
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der der Anschaffung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten EuroHPC-Supercomputer gewidmet ist;
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und der Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
Genehmigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
Billigung der Auswahl der in einem fairen, offenen und transparenten Verfahren nach Artikel 9 dieser Verordnung ausgewählten Aufnahmeeinrichtungen für die EuroHPC-Supercomputer;
jährliche Beschlussfassung über die Verwendung der Einnahmen aus den Entgelten für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste;
Genehmigung der Veröffentlichung von Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
Genehmigung der Angebote, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden;
Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an eine Aufnahmeeinrichtung, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung;
Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an ein Konsortium privater Partner, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung.
Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den Datennutzungs- und Qualifikationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten strategischen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, zu Beginn der Initiative und nötigenfalls dessen Änderung während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“; das mehrjährige Strategieprogramm enthält unter anderem die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das Gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit eingeht, sowie Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien aufgrund der von den beteiligten Staaten erhaltenen Informationen;
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung, zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des anwendbaren Finanzierungssatzes je Aufforderungsthema und der entsprechenden Regeln für Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung;
Übernahme der Verantwortung für die genaue und zeitnahe Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und des mehrjährigen Strategieprogramms und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das Gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht.
Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.
Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Bereich der internationalen Zusammenarbeit:
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.
Artikel 8
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Artikel 9
Aufgaben des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
Übermittlung des Entwurfs des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
Erstellung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die erforderlich sind für die Umsetzung des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der vom wissenschaftlich-technischen Beirat vorgeschlagenen Programme für die Beschaffung, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen, und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
Übermittlung der Jahresabschlüsse an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
Abfassung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie Übermittlung dieses Berichts an den Verwaltungsrat zur Billigung;
Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen, Verträge und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des Gemeinsamen Unternehmens;
Unterzeichnung von Beschaffungsverträgen;
Überwachung des Betriebs der EuroHPC-Supercomputer, die sich im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens befinden oder von ihm finanziert werden, einschließlich der Zuweisung des Unionsanteils an den Zugriffszeiten, der Einhaltung der Zugriffsrechte für Nutzer aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie der Qualität der bereitgestellten Dienste;
Unterbreitung von Vorschlägen für die Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat;
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung;
Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher Änderungen daran an den Verwaltungsrat;
Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens;
Zuweisung von Zugriffszeiten für Notfälle und für die Krisenbewältigung gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Zugangsregeln;
Ergreifung sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens mit Blick auf die Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind;
Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des Gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung;
Management der im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;
Management der Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und Verwaltung der Verträge;
Management des Verfahrens für die Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verwaltung der Aufnahmevereinbarungen;
Übermittlung aller relevanten Informationen an die Mitglieder und sonstigen Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Leistung der Unterstützung, die diese Mitglieder und Gremien für die Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, sowie Bearbeitung ihrer speziellen Anfragen;
Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratungsgruppen.
Artikel 10
Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 11
Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“
Artikel 12
Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Infrastruktur“
Artikel 13
Aufgaben der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“
Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation“
erstellt ihren Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;
veranstaltet öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms und den zugehörigen Entwurf des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.
Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 umfasst
die strategische Forschungs- und Innovationsagenda mit den Forschungs- und Innovationsprioritäten für die Entwicklung und Einführung von Technologien und Endnutzeranwendungen für das Hochleistungsrechnen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, um die Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik und Daten in der Union zu unterstützen, die Resilienz der Union zu stärken und die Schaffung neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu begünstigen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung europäischer Technik;
mögliche Tätigkeiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Forschung und Innovation, die einen Mehrwert bieten und von gegenseitigem Interesse sind, und
Aus- und Weiterbildungsschwerpunkte zur Behebung der Mängel bei Schlüsselkompetenzen und Qualifikationen in den Technologien und Anwendungen des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik, insbesondere für die Industrie.
Artikel 14
Aufgaben der Beratungsgruppe „Infrastruktur“
Die Beratungsgruppe „Infrastruktur“ berät den Verwaltungsrat bei der Anschaffung und beim Betrieb der EuroHPC-Supercomputer. Zu diesem Zweck
erstellt sie ihren Beitrag zum Entwurf des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;
veranstaltet sie öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms für die Anschaffung und den Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und den damit zusammenhängenden Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.
Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt
die Anschaffung der EuroHPC-Supercomputer, unter anderem unter Berücksichtigung der Planung der Anschaffung, der erforderlichen Kapazitätssteigerungen, der relevanten Arten von Anwendungen und Nutzergemeinschaften, der relevanten Nutzeranforderungen und dafür geeigneten Systemarchitekturen, der Nutzeranforderungen und der Architektur der Infrastruktur;
die Föderierung und Zusammenführung dieser Infrastrukturen, unter anderem unter Berücksichtigung der Integration mit nationalen Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikinfrastrukturen und der Architektur der hypervernetzten und föderierten Infrastrukturen, und
den Kapazitätsaufbau, einschließlich der nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und der Ausweitungs- und Weiterbildungstätigkeiten für Endnutzer, wie auch Möglichkeiten zur Förderung der Einführung und Nutzung europäischer technischer Lösungen, insbesondere durch die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen.
Artikel 15
Finanzierungsquellen
Wird ein Teil des Unionsbeitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.
Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch
den finanziellen Beitrag der Union;
finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, zum Gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, für die Anschaffung der Spitzenklasse-EuroHPC-Supercomputer oder Quantenrechner und für deren Betrieb bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 dieser Verordnung, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
Sachbeiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der in einem Aufnahmekonsortium vertretenen beteiligten Staaten, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, zu den den Aufnahmeeinrichtungen entstehenden Betriebskosten der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, in Höhe der Kosten der Anschaffung — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
finanzielle Beiträge eines Konsortiums privater Partner in Höhe der Kosten der Anschaffung und des Betriebs — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Industrie-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten, bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung;
finanzielle Beiträge der beteiligten Staaten zu den förderfähigen Kosten, die den in dem jeweiligen beteiligten Staat ansässigen Empfängern bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entsprechend der Forschungs- und Innovationsagenda entstanden sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, als Ergänzung der Erstattung dieser Kosten durch das Gemeinsame Unternehmen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt;
Sachbeiträge der privaten Mitglieder oder der sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen im Sinne des Artikels 2 Nummern 16 und 17 dieser Verordnung.
Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
den finanziellen Beiträgen der Union zu den Verwaltungskosten;
den finanziellen Beiträgen der Mitglieder zu den Betriebskosten;
Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;
sämtlichen sonstigen finanziellen Beiträgen, Mitteln und Einnahmen;
Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 16
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel nicht übersteigen. Die Kommission kann mehrjährige Verpflichtungen eingehen.
Artikel 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 18
Operative Planung und Finanzplanung
Artikel 19
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Der Exekutivdirektor erstattet gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens dem Verwaltungsrat jährlich über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht. In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:
Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;
Anschaffung und Betrieb von Infrastruktur, einschließlich der Nutzung der Infrastruktur und des Zugangs dazu und der effektiv von den einzelnen beteiligten Staaten genutzten Zugriffszeiten;
die eingereichten Vorschläge und Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;
die für eine Finanzierung ausgewählten Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Auftragnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Auftragnehmer und Beschaffungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;
die Ergebnisse der Beschaffungsmaßnahmen;
die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.
Artikel 20
Internes Audit
Artikel 21
Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 22
Interessenkonflikt
Artikel 23
Abwicklung
( 1 ) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
( 2 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 3 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 5 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 8 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).