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Document 02021R1147-20210715
Consolidated text: Verordnung(EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Verordnung(EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
02021R1147 — DE — 15.07.2021 — 000.001
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VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2021
zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) internationaler Schutz zuerkannt wurde;
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung;
„Familienangehörige“ als Familienangehörige definierte Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist;
„Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme — auf Antrag eines Mitgliedstaats nach der Übermittlung von Dossiers durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) oder eine andere zuständige internationale Einrichtung — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — denen internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, bei dem Rechte und Pflichten vorgesehen sind, die denen der Artikel 20 bis 34 der Richtlinie 2011/95/EU für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gleichwertig sind — aus einem Drittland, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Erfüllung von Aufgaben und die Erbringung von Leistungen zuständig sind, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;
„Abschiebung“ eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;
„Neuansiedlung“ eine Aufnahme — nach der Übermittlung von Dossiers durch den UNHCR — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten Zugang zu einer dauerhaften Lösung haben, aus einem Drittland, in das sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union gemäß den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaat(en) zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;
„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;
„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden;
„schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist.
Artikel 3
Ziele des Fonds
Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:
Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen;
Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern;
Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.
Artikel 4
Partnerschaft
Für die Zwecke des Fonds umfassen Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 u. a. regionale, lokale, städtische und andere Behörden oder deren Vertretungsorganisationen, einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen wie Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsstellen sowie Wirtschafts- und Sozialpartner.
Artikel 5
Umfang der Unterstützung
Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um neue Maßnahmen hinzuzufügen.
Bei Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern
in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden,
im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz für die Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind,
sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und
den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
Artikel 6
Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung
Artikel 7
Mit dem Fonds assoziierte Drittländer
Die besondere Vereinbarung über die Beteiligung des Drittlandes am Fonds muss mindestens
die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr im Geiste der Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung ermöglichen;
sich während der gesamten Laufzeit des Fonds auf die Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte stützen;
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den geleisteten Beiträgen und dem gewonnenen Nutzen des an dem Fonds teilnehmenden Drittlands gewährleisten;
die Bedingungen für die Teilnahme an dem Fonds regeln, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu dem Fonds und zu den Verwaltungskosten;
dem Drittland die Entscheidungsbefugnis über den Fonds vorenthalten;
die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantieren;
vorsehen, dass das Drittland gemäß Artikel 8 dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur vollumfänglichen Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL II
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9
Allgemeine Grundsätze
Artikel 10
Mittelausstattung
Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:
6 270 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;
3 612 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 11 zugewiesen.
Artikel 11
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität
Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:
spezifische Maßnahmen,
Unionsmaßnahmen,
Soforthilfe gemäß Artikel 31,
Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen,
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationalen Schutz zuerkannt wurde, als Teil der Bemühungen um Solidarität gemäß Artikel 20 und
das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 26.
Die Finanzausstattung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird auch aus dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.
Mit der Finanzierung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b verwendeten Mittel, nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden, einschließlich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 als Teil der externen Dimension der Migrationspolitik der Union.
ABSCHNITT 2
Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 12
Anwendungsbereich
Artikel 13
Haushaltsmittel
Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
5 225 000 000 EUR nach Anhang I;
1 045 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1.
Artikel 14
Vorfinanzierung
Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
2021: 4 %;
2022: 3 %;
2023: 5 %;
2024: 5 %;
2025: 5 %;
2026: 5 %.
Artikel 15
Kofinanzierungssätze
In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:
auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder
nur auf den öffentlichen Beitrag.
Artikel 16
Programme der Mitgliedstaaten
In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2 dieser Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Programms folgende Zuweisungen vor:
mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und
mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Die Kommission kann gegebenenfalls auch auf das Fachwissen der dezentralen Agenturen zu bestimmten Fragen zurückgreifen, die in die Zuständigkeiten dieser Agenturen fallen.
Artikel 17
Halbzeitüberprüfung
Artikel 18
Spezifische Maßnahmen
Artikel 19
Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person aus einer oder mehreren folgenden schutzbedürftigen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:
gefährdete Frauen und Kinder;
unbegleitete Minderjährige;
Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;
Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.
Artikel 20
Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde
Artikel 21
Betriebskostenunterstützung
Artikel 22
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Projekten, die von internationalen Organisationen durchgeführt werden
Wenn die Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, wird darüber hinaus in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass
die Rechnungen und der Nachweis der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;
die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.
Absatz 2 gilt nicht, und eine Verwaltungsbehörde führt folglich, Verwaltungsüberprüfungen durch, wenn
diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;
die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt;
die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.
ABSCHNITT 3
Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
Artikel 23
Anwendungsbereich
Die Kommission führt Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein.
Artikel 24
Förderfähige Stellen
In Betracht für eine Förderung durch die Union kommen
Rechtsträger mit Sitz in
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
einem Drittland, das mit dem Fonds auf der Grundlage einer spezifischen Vereinbarung gemäß Artikel 7 assoziiert ist, sofern es vom Arbeitsprogramm und den darin festgelegten Bedingungen erfasst ist;
einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.
Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes beteiligt sind, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.
Artikel 25
Unionsmaßnahmen
Artikel 26
Europäisches Migrationsnetzwerk
Artikel 27
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Mischfinanzierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds beschlossen werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Artikel 28
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.
Artikel 29
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 30
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Mit den diesem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.
ABSCHNITT 4
Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung
Artikel 31
Soforthilfe
Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden besonderen Erfordernissen in hinreichend begründeten Notlagen Rechnung zu tragen, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:
eine außergewöhnliche Migrationslage aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die Asyl- und ►C1 Migrationsverwaltungssysteme ◄ und -verfahren dieser Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;
einen Massenzustrom von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ( 6 );
eine außergewöhnliche Migrationslage in einem Drittland, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen möglicherweise wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die Union haben könnten — gestrandet sind.
Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission beschließen, Soforthilfe — auch für die freiwillige Umsiedlung — im Rahmen der verfügbaren Mittel zu leisten. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.
Artikel 32
Kumulierte und alternative Förderung
Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, dem EFRE oder dem ESF+ dürfen Maßnahmen gefördert werden, die mit dem Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
sie dürfen aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
ABSCHNITT 5
Begleitung, Berichterstattung und Bewertung
Artikel 33
Begleitung und Berichterstattung
Artikel 34
Bewertung
Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitbewertung dieser Verordnung vor. Über Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus wird bei der Halbzeitbewertung Folgendes bewertet:
die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 35 und der Output- und Ergebnisindikatoren des Anhangs VIII;
die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;
die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;
der Unions-Mehrwert der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen.
Bei dieser Halbzeitbewertung werden die Ergebnisse der rückblickenden Bewertung der Auswirkungen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
Artikel 35
Jährliche Leistungsberichte
Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über
den Fortschritt bei der Durchführung des Programms eines Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Sollvorgaben unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;
alle Schwierigkeiten, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;
die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Unionsfonds, insbesondere derjenigen Maßnahmen, die in oder gegenüber Drittländern ergriffen werden;
den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung des/der einschlägigen Besitzstandes und Aktionspläne der Union sowie zur Kooperation und Solidarität unter den Mitgliedstaaten;
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;
die Zahl der Personen, die im Rahmen der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden unter Angabe der Beträge nach Artikel 19;
die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß Artikel 20 von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;
die Durchführung von Projekten in oder gegenüber einem Drittland.
Die jährlichen Leistungsberichte enthalten eine Zusammenfassung, die alle in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 36
Begleitung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 39
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt unterstützen, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR;
die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten, und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;
bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;
der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in dem bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbericht darüber Bericht zu erstatten.
Für die zweite Phase des Projekts gelten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.
Artikel 40
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN
1. Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR erhalten;
Die restlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 13 werden wie folgt aufgeteilt:
2. Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.
3. Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
50 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;
50 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben; folgende Personengruppen werden jedoch nicht berücksichtigt:
4. Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
70 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen Recht, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, ergangen ist;
30 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben.
5. Bei der ursprünglichen Mittelzuweisung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Bei der Halbzeitüberprüfung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2021, 2022 und 2023 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden statistischen Daten übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.
6. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie die in Absatz 5 genannten Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
ANHANG II
DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
1. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;
Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich, auch auf lokaler und regionaler Ebene;
Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen von weltweiten Kooperationsbemühungen;
Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, auch in Zusammenarbeit mit dem EASO.
2. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration, wozu auch die Familienzusammenführung und die Durchsetzung von Arbeitsnormen gehören;
Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung der regulären Einreise in die Union und des regulären Aufenthalts in der Union;
Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch legale Einreisemöglichkeiten in die Union im Rahmen der weltweiten Kooperationsbemühungen im Bereich der Migration;
Förderung von Integrationsmaßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Personen im Rahmen von Integrationsmaßnahmen, Erleichterung der Familienzusammenführung und Vorbereitung der aktiven Teilhabe der Drittstaatsangehörigen und ihrer Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, wobei nationale und insbesondere regionale oder lokale Behörden und zivilgesellschaftliche Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen und die Sozialpartner, einzubeziehen sind.
3. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;
Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame, würdevolle und dauerhafte Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration;
Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr, der Suche nach Familienangehörigen und der Reintegration, wobei auf das Wohl des Kindes zu achten ist;
Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern und ihrer Fähigkeit zur Rückübernahme und einer dauerhaften Rückkehr.
4. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittländern, unter anderem durch Neuansiedlung in der Union sowie durch andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union;
Unterstützung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
ANHANG III
UMFANG DER UNTERSTÜTZUNG
1. Im Rahmen des politischen Ziels des Artikels 3 Absatz 1 wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:
Konzeption und Weiterentwicklung nationaler, regionaler und lokaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr und irreguläre Migration gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union;
Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik-Systeme, sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen dezentralen Agenturen;
die Einrichtung von Kontaktstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die potenziellen Begünstigten und förderfähigen Stellen unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte dieses Fonds bieten;
Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren, einschließlich Erhebung, Austausch und Analyse von Informationen und Daten, der Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz; und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen;
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;
Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung erbracht werden und dem Status und den Bedürfnissen der betreffenden Personen — insbesondere von schutzbedürftigen Personen — Rechnung tragen;
Maßnahmen zum wirksamen Schutz minderjähriger Migranten, einschließlich der Durchführung von Beurteilungen des Kindeswohls und der Stärkung der Vormundschaftssysteme, und Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren zum Schutz von Kindern;
Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr, wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist.
2. Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:
die Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze;
die Durchführung von Asylverfahren gemäß dem Asyl-Besitzstand, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Verdolmetschung, Rechtsbeistand, Suche nach Familienangehörigen und anderer Leistungen, die dem Status der betreffenden Person Rechnung tragen;
die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme, einschließlich der frühzeitigen Erkennung von Opfern des Menschenhandels, um sie an spezialisierte Dienste wie psychosoziale Dienste und Rehabilitationsdienste zu verweisen;
die Bereitstellung spezialisierter Dienste wie qualifizierter psychosozialer Dienste und qualifizierter Rehabilitationsdienste für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme;
die Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, beispielsweise kleiner Infrastrukturen, die den Bedürfnissen von Familien mit Minderjährigen gerecht werden, einschließlich solcher, die von lokalen und regionalen Behörden bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;
die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen;
Maßnahmen im Zusammenhang mit Neuansiedlungsprogrammen der Union oder den nationalen Regelungen zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen, einschließlich der Durchführung von Verfahren für ihre Umsetzung;
der Ausbau der Kapazitäten von Drittländern, um schutzbedürftige Personen besser zu schützen, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung von Systemen zum Schutz minderjähriger Migranten;
die Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien, und gegebenenfalls Einbeziehung von nicht institutionalisierter Betreuung, die in die nationalen Kinderschutzsysteme integriert ist.
3. Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:
Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration;
die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z. B. Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;
die Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten;
die Bewertung und Anerkennung der in einem Drittland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen, einschließlich der Berufserfahrung, sowie deren Transparenz und Gleichwertigkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen;
Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates ( 12 );
Unterstützung, einschließlich Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts;
Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die ihre Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität, im Rahmen der Instrumente der Union für legale Migration wahrnehmen wollen;
Integrationsmaßnahmen wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Beratung, Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung;
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und der Bereitstellung dieser Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung, und die Anpassung dieser Dienstleistungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe;
integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren zur koordinierten Integrationsförderung (z. B. die zentralen Anlaufstellen);
Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft;
Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog;
Aufbau von Kapazitäten für Integrationsdienstleistungen, die von lokalen Behörden und anderen relevanten Akteuren bereitgestellt werden.
4. Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:
die Schaffung oder Verbesserung der Infrastruktur für die offene Aufnahme oder Haft sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;
die Einführung, Entwicklung, Durchführung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung, wie etwa die Fallbearbeitung in der Gemeinschaft, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien;
die Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG;
die Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen;
Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittländern mit dem Ziel der Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten;
Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr, u. a. durch Bereitstellung spezifischer Beratung für Minderjährige in Rückkehrverfahren;
Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen Unterstützung für technische Zwangsmittel;
Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer, einschließlich finanzieller Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit;
Einrichtungen und Unterstützungsleistungen in Drittländern, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme sowie einen schnellen Übergang zu einer Unterbringung in der Gemeinschaft gewährleisten;
Zusammenarbeit mit Drittländern, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten;
Maßnahmen in Drittländern zur Aufklärung über geeignete legale Migrationsmöglichkeiten und die Risiken der irregulären Einwanderung;
Hilfe und Maßnahmen in Drittländern, die zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaft beitragen.
5. Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:
Durchführung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis von einem Mitgliedstaat in einen anderen;
operative Unterstützung in Form von abgeordnetem Personal oder finanzieller Unterstützung, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, bereitstellt, einschließlich der Unterstützung, die dem EASO geleistet wird;
freiwillige Umsetzung der nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen;
Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, in Form von Errichtung oder Verbesserung von Aufnahmeeinrichtungen.
ANHANG IV
MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE HÖHERE KOFINANZIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 9 IN BETRACHT KOMMEN
ANHANG V
ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1
Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a
1. Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;
2. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;
3. Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;
Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b
1. Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben;
2. Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist;
3. Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben;
4. Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz2 Buchstabe c
1. Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;
2. Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;
3. Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d
1. Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;
2. Zahl der neu angesiedelten Personen;
3. Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.
ANHANG VI
INTERVENTIONSARTEN
TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE
I. Gemeinsames Europäisches Asylsystem |
|
001 |
Aufnahmebedingungen |
002 |
Asylverfahren |
003 |
Umsetzung des Besitzstands der Union |
004 |
Minderjährige Migranten |
005 |
Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens und der Aufnahme |
006 |
Neuansiedlungsprogramm der Union oder nationale Systeme für die Aufnahme aus humanitären Gründen (Anhang III Nummer 2 Buchstabe g) |
007 |
Betriebskostenunterstützung |
II. Legale Migration und Integration |
|
001 |
Entwicklung von Integrationsstrategien |
002 |
Opfer von Menschenhandel |
003 |
Integrationsmaßnahmen — Information und Orientierung, zentrale Anlaufstellen |
004 |
Integrationsmaßnahmen — Sprachkurse |
005 |
Integrationsmaßnahmen — Staatsbürgerkunde und sonstige Schulungsmaßnahmen |
006 |
Integrationsmaßnahmen — Integration in die Aufnahmegesellschaft (Einführung, Teilhabe und Austausch) |
007 |
Integrationsmaßnahmen — Grundbedürfnisse |
008 |
Ausreisevorbereitungsmaßnahmen |
009 |
Mobilitätsprogramme |
010 |
Erlangen des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus |
011 |
Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger |
012 |
Betriebskostenunterstützung |
III. Rückkehr/Rückführung |
|
001 |
Alternativen zur Inhaftierung |
002 |
Aufnahme-/Haftbedingungen |
003 |
Rückkehr-/Rückführungsverfahren |
004 |
Unterstützte freiwillige Rückkehr |
005 |
Unterstützung bei der Reintegration |
006 |
Abschiebe-/Rückführungs-/Rückkehraktionen |
007 |
System für die Überwachung von Rückführungen |
008 |
Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger |
009 |
Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration |
010 |
Betriebskostenunterstützung |
IV. Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortung |
|
001 |
Überstellungen in andere Mitgliedstaaten („Umsiedlung‘“) |
002 |
Unterstützung eines Mitgliedstaats für einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich Unterstützung für das EASO |
003 |
Neuansiedlung (Artikel 19) |
004 |
Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 19) |
005 |
Unterstützung für einen anderen Mitgliedstaat, in Form von Aufnahmeeinrichtungen |
006 |
Betriebskostenunterstützung |
V. Technische Hilfe |
|
001 |
Information und Kommunikation |
002 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
003 |
Bewertung und Studien, Datenerhebung |
004 |
Aufbau von Kapazitäten |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MAßNAHMENARTEN
001 |
Entwicklung nationaler Strategien |
002 |
Aufbau von Kapazitäten |
003 |
Allgemeine und berufliche Bildung für Drittstaatsangehörige |
004 |
Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren |
005 |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren |
006 |
Gemeinsame Aktionen/Maßnahmen (zwischen Mitgliedstaaten) |
007 |
Kampagnen und Informationsmaßnahmen |
008 |
Austausch und Abordnung von Sachverständigen |
009 |
Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen |
010 |
Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen |
011 |
Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Drittstaatsangehörige |
012 |
Infrastruktur |
013 |
Ausrüstung |
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG
001 |
Maßnahmen, die unter Artikels 15 Absatz 1 fallen |
002 |
Spezifische Maßnahmen |
003 |
In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen |
004 |
Betriebskostenunterstützung |
005 |
Soforthilfe |
TABELLE 4: CODES FÜR DIE BESONDEREN THEMEN
001 |
Zusammenarbeit mit Drittländern |
002 |
Maßnahmen in oder in Bezug auf Drittländern |
003 |
Keines der oben genannten Themen |
ANHANG VII
AUSGABEN, DIE FÜR EINE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN
Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab:
ANHANG VIII
OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3
Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a
Outputindikatoren
1. Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der;
Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben;
Zahl der Teilnehmer, die andere Formen der Unterstützung als rechtliche Unterstützung erhalten haben, so u. a. Informationen und Hilfe während des gesamten Asylverfahrens ( 13 );
Zahl der schutzbedürftigen Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben;
2. Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;
3. Zahl der neu geschaffenen Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der
Zahl der neu geschaffenen Plätze für unbegleitete Minderjährige;
4. Zahl der renovierten oder sanierten Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der
Zahl der renovierten oder sanierten Plätze für unbegleitete Minderjährige;
Ergebnisindikatoren
5. Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;
6. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;
7. Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;
Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b
Outputindikatoren
1. Zahl der Teilnehmer an Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung.
2. Zahl der lokalen und regionalen Behörden, die Unterstützung für die Umsetzung von Integrationsmaßnahmen erhalten haben.
3. Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der:
Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen;
Zahl der Teilnehmer an Kursen in Staatsbürgerkunde;
Zahl der Teilnehmer, die personalisierte Berufsberatung erhalten haben.
4. Zahl der Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union.
5. Zahl der Teilnehmer, die Informationen oder Unterstützung erhalten haben, um eine Familienzusammenführung zu beantragen.
6. Zahl der Teilnehmer, die Mobilitätsprogramme in Anspruch genommen haben.
7. Zahl der Integrationsprojekte, bei denen lokale und regionale Behörden Begünstigte sind.
Ergebnisindikatoren
8. Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben.
9. Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist.
10. Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben.
11. Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c
Outputindikatoren
1. Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;
2. Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Zahl der erworbenen/aktualisierten IKT-Systeme;
3. Zahl der Rückkehrer, die eine Reintegrationshilfe erhalten haben;
4. Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen geschaffen wurden;
5. Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen saniert oder renoviert wurden;
Ergebnisindikatoren
6. Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;
7. Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;
8. Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.
Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d
Outputindikatoren
1. Zahl der geschulten Mitarbeiter;
2. Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung bei der Ausreisevorbereitung erhalten haben.
Ergebnisindikatoren
3. Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;
4. Zahl der neu angesiedelten Personen;
5. Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.
( 1 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 2 ) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
( 5 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
►C1 ( 7 ) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts). ◄
( 8 ) Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG.
( 9 ) Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).
( 10 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
( 11 ) Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).
( 12 ) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
( 13 ) Dieser Indikator wird für Berichterstattungszwecke vom System automatisch generiert, indem die Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben, von der Zahl der unterstützten Teilnehmer abgezogen wird. Die Daten für diesen Indikator werden von SFC2021 für Berichterstattungszwecke generiert. Die Mitgliedstaaten müssen für diesen Indikator weder Daten übermitteln noch Etappenziele oder Sollvorgaben festlegen.