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Document 02020D1999-20210302
Council Decision (CFSP) 2020/1999 of 7 December 2020 concerning restrictive measures against serious human rights violations and abuses
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
02020D1999 — DE — 02.03.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS (GASP) 2020/1999 DES RATES vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410I vom 7.12.2020, S. 13) |
Geändert durch:
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L 71I |
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2.3.2021 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/1999 DES RATES
vom 7. Dezember 2020
über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Artikel 1
Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. Der Beschluss gilt für:
Völkermord;
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
Sklaverei,
außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
Verschwindenlassen von Personen,
willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen,
andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.
Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:
der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Für die Zwecke dieses Beschlusses können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:
Staatliche Akteure,
andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
andere nichtstaatliche Akteure.
Bei der Erstellung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Liste hinsichtlich anderer nichtstaatlicher Akteure gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt der Rat insbesondere die folgenden spezifischen Aspekte:
die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV und
die Schwere und/oder die Auswirkungen der Verstöße.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
natürliche Personen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
natürliche Personen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
natürliche Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Verbindung stehen,
die im Anhang aufgeführt sind.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 3
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,
ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die relevante zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, das eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 8
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 9
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 10
Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Dezember 2023 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2021.
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Natürliche Personen
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Namen (Transliteration der russischen Schreibweise) |
Namen (russische Schreibweise) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Alexander (Alexandr) Petrovich KALASHNIKOV |
Aлександр Петрович КАЛАШНИКОВ |
Position(en): Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN) Geburtsdatum: 27.1.1964 Geburtsort: Tatarsk, Region/Oblast Nowosibirsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Alexander Kalashnikov ist seit dem 8. Oktober 2019 Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN). In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des FSIN. In seiner Eigenschaft als Direktor des FSIN ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen. Im Fall Alexej Nawalny, der sich nach einer Vergiftung durch einen toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe (von September 2020 bis Januar 2021) in Deutschland erholte, hat der FSIN am 28. Dezember 2020 gefordert, dass dieser unverzüglich vor einem Bewährungshelfer erscheint, anderenfalls drohe ihm eine Haftstrafe wegen Verletzung einer Bewährungsstrafe nach einer Verurteilung wegen Betrugs. Diese Verurteilung wegen Betrugs war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden. Am 17. Januar 2021 nahmen auf Anordnung von Alexander Kalashnikov Angehörige des FSIN Alexej Nawalny bei dessen Ankunft auf dem Moskauer Flughafen fest. Die Festnahme von Alexej Nawalny wird mit einem Urteil des Stadtgerichts Chimki begründet, das wiederum auf Ersuchen des FSIN ergangen ist. Bereits Ende Dezember 2020 forderte der FSIN, dass die Bewährungsstrafe Alexej Nawalnys durch ein Gericht in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Am 17. Februar 2021 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung der Russischen Föderation an, Alexej Nawalny freizulassen. |
2. März 2021 |
2. |
Alexander (Alexandr) Ivanovich BASTRYKIN |
Алексaндр Ивaнович БАСТРЫКИН |
Position(en): Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation Geburtsdatum: 27.8.1953 Geburtsort: Pskow, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Alexander Bastrykin hat seit Januar 2011 (und kommissarisch von Oktober bis Dezember 2010) die Funktion des Leiters des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation (im Folgenden „Komitee“) inne. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des Komitees. Offiziell hat den Vorsitz des Komitees der russische Präsident inne. In seiner Eigenschaft als Leiter des Komitees ist Alexander Bastrykin für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen. Alexander Bastrykin ist für breit angelegte und systematische Kampagnen des Komitees zur Unterdrückung der russischen Opposition verantwortlich, die sich gegen deren Mitglieder richten und bei denen gegen diese ermittelt wird. Am 29. Dezember 2020 hat das Komitee Ermittlungen gegen den Oppositionsführer Alexej Nawalny eingeleitet und ihn der Unterschlagung großer Summen beschuldigt. Alexej Nawalny und andere hatten in den 2000er-Jahren Artikel darüber veröffentlicht, dass Alexander Bastrykin Eigentümer des tschechischen Immobilienunternehmens LAW Bohemia ist. |
2. März 2021 |
3. |
Igor Viktorovich KRASNOV |
Игорь Викторович КРАСНОВ |
Position(en): Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation Geburtsdatum: 24.12.1975 Geburtsort: Archangelsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Igor Krasnov ist seit dem 22. Januar 2020 Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und ist der ehemalige stellvertretende Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation. In seiner Funktion als Generalstaatsanwalt beaufsichtigt er die Staatsanwaltschaften in der Russischen Föderation, die Sonderstaatsanwaltschaften und die militärische Staatsanwaltschaft. In seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen von Demonstranten, sowie für die weit verbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Vor den Protesten vom 23. Januar 2021 warnte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Personen, die an diesen Protesten teilnehmen, zur Verantwortung gezogen würden. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft gefordert, dass der Föderale Dienst für die Überwachung des Bereichs Kommunikation, Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadzor) den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen, die Informationen über die geplanten Versammlungen von Alexej Nawalnys Unterstützern enthalten, einschränkt. Am 29. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft erneut von Roskomnadzor, den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen einzuschränken — dieses Mal im Vorfeld der Proteste der Nawalny-Anhänger vom 30 und 31. Januar 2021. Es wurden Warnungen an Internetfirmen (Facebook, TikTok, Twitter, Google, Mail.ru-Gruppe) versandt. Die Generalstaatsanwaltschaft kündigte darüber hinaus an, dass Teilnehmer dieser Demonstrationen strafrechtlich verfolgt würden. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Forderung des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN), die Bewährungsstrafe gegen Alexej Nawalny infolge eines Falles mutmaßlichen Betrugs in eine Haftstrafe umzuwandeln. Obwohl seine Verurteilung in diesem Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden war, wurde Alexej Nawalny bei seiner Ankunft am Flughafen Moskau am 17. Januar 2021 verhaftet. |
2. März 2021 |
4. |
Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV |
Виктор Васильевич ЗОЛОТОВ |
Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) Geburtsdatum: 27.1.1954 Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen. Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen, die am 23. Januar 2021 zur Unterstützung von Nawalny stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Die Sicherheitskräfte nahmen willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest. |
2. März 2021 |
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).