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Document 02019R2152-20220101
Regulation (EU) 2019/2152 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on European business statistics, repealing 10 legal acts in the field of business statistics (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019R2152 — DE — 01.01.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1704 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2021 |
L 339 |
33 |
24.9.2021 |
VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2019
über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für das Folgende ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt für:
die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 2 Absatz 1;
den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen
die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen FuE sowie Innovation, die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfassen die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck;
die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Die in Absatz 2 genannten nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen
alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten;
die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;
für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben, entweder
die fachlichen Einheiten und die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, oder
den NACE-Code der Nebentätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und den Umfang dieser Nebentätigkeiten;
die Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.
Das EuroGroups-Register erfasst die folgenden Einheiten entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 2 ):
alle Unternehmen, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;
die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;
die multinationalen Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.
Für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister ist Folgendes als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen:
Jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht;
nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen;
direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten.
Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„statistische Einheit“ sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;
„Meldeeinheit“ ist die Einheit, welche die Daten liefert;
„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;
„Thema“ bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt;
„Einzelthema“ bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt;
„Variable“ ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
„marktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„Marktproduzent“ bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„Nichtmarktproduzent“ bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
„nationale statistische Stellen“ sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen;
„verlässliche Quelle“ bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;
„Mikrodaten“ sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;
„Verwendung für statistische Zwecke“ ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
„vertrauliche Daten“ sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
„Steuerbehörden“ sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 3 ) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat;
„Zollbehörden“ sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.
Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;
„Einfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;
„Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.
KAPITEL II
Datenquellen
Artikel 4
Datenquellen und Methodik
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 und richten ihre nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9 ein; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend.
Für die Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister können die nationalen statistischen Stellen die folgenden Datenquellen, einschließlich ihrer Kombinationen, verwenden, sofern die Ergebnisse die Qualitätskriterien gemäß Artikel 17 erfüllen:
Erhebungen;
Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse;
ausgetauschte Mikrodaten;
alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Erhebungen stellen die von den Mitgliedstaaten dazu aufgeforderten Meldeeinheiten rechtzeitige, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zur Verfügung, die zur Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregistern benötigt werden;
Die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Methoden und Ansätze müssen wissenschaftlich fundiert und gut dokumentiert sein.
Artikel 5
Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Zurverfügungstellung der Informationen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur
Änderung von Anhang V durch Festlegung der Art der von den Steuerbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und
Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuerbehörden gemäß Anhang V zu übermittelnden statistischen Informationen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur
Änderung von Anhang VI durch Festlegung der Art der von den Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und
Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Zollbehörden gemäß Anhang VI zu übermittelnden statistischen Informationen.
Zu anderen Handelsströmen, die die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, tauschen die nationalen statistischen Stellen die entsprechenden Mikrodaten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, um die Qualität der betreffenden Statistiken zu verbessern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III
Unternehmensstatistiken
Artikel 6
Datenanforderungen
Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen die folgenden Bereiche:
konjunkturelle Unternehmensstatistik;
Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;
regionale Unternehmensstatistik;
Statistik über internationale Tätigkeiten.
Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen, wie in Anhang I weiter ausgeführt:
Grundgesamtheit der Unternehmen;
globale Wertschöpfungsketten;
IKT-Nutzung und E-Commerce;
Innovation;
internationaler Warenverkehr;
internationaler Dienstleistungsverkehr;
Investitionen;
Arbeitseinsatz;
Ergebnisse und Leistung;
Preise;
Käufe;
Immobilien;
Input für FuE.
Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 stellt die Kommission sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Mit den delegierten Rechtsakten wird Kosten- und Lastenneutralität oder Kosten- und Lastensenkung angestrebt; in jedem Fall verursachen sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen;
von den in Anhang I angeführten Einzelthemen dürfen jeweils höchstens ein Einzelthema im Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, drei Einzelthemen im Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Bereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden, und höchstens ein Einzelthema darf in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren für alle Bereiche insgesamt hinzugefügt werden.
delegierte Rechtsakte müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
jedes neue Einzelthema wird durch Pilotstudien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchführen, im Hinblick auf seine Machbarkeit bewertet.
Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht für
die Einzelthemen in den Bereichen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce und globale Wertschöpfungsketten;
Änderungen aufgrund von Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).
Artikel 7
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen
Für die in Anhang I aufgeführten Einzelthemen erfassen die Mitgliedstaaten Daten zu jedem Einzelthema. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen erlassen:
Variablen;
Maßeinheit;
statistische Grundgesamtheit (einschließlich Anforderungen zu marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten und Markt- und Nichtmarktproduzenten);
Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Liste der Art des Geschäfts) und Aufgliederungen;
Übermittlung einzelner Datensätze auf freiwilliger Basis;
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen;
Datenübermittlungsfrist;
erster Bezugszeitraum;
Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“;
weitere Spezifikationen, einschließlich des Bezugszeitraums, in Bezug auf das Thema „Internationaler Warenverkehr“.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 die folgende Anzahl nicht überschreitet:
22 Variablen für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“;
93 Variablen für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“;
31 Variablen für den Bereich „regionale Unternehmensstatistik“; und
26 Variablen für den Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“.
In Bezug auf die Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Thema die folgende Anzahl nicht überschreitet:
20 Variablen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“;
73 Variablen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ und
57 Variablen für das Thema „Innovation“.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.
KAPITEL IV
Unternehmensregister
Artikel 8
Europäischer Rahmen für statistische Unternehmensregister
Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler statistischer Unternehmensregister. Das EuroGroups-Register ist für das ESS die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken, die die Koordinierung grenzübergreifender Informationen zu multinationalen Unternehmensgruppen erfordern.
Artikel 9
Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister
Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden:
Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers;
Zeitplan und Periodizität.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister
Zu diesem Zweck findet der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten statt, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll. Ein solcher Austausch kann auch zum Zwecke der Verringerung des Beantwortungsaufwands stattfinden.
Wenn ein solcher Austausch vertraulicher Daten der Gewährleistung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union dient und von der zuständigen nationalen statistischen Stelle, die die Daten bereitstellt, ausdrücklich genehmigt wurde, können nationale Zentralbanken ausschließlich für statistische Zwecke am Austausch vertraulicher Daten beteiligt werden.
Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, an die Kommission (Eurostat), um ausschließlich für statistische Zwecke Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zur Verfügung zu stellen.
Um sicherzustellen, dass ein kohärenter Datensatz vorhanden ist und die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen nationalen statistischen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die diesen Gruppen zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.
Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke den nationalen statistischen Stellen Daten über alle im EuroGroups-Register verzeichneten multinationalen Unternehmensgruppen sowie die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen.
Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen der Kommission (Eurostat) auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über gegründete rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.
Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den nationalen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem Umfang, der für die Erstellung europäischer Statistiken ausschließlich zu statistischen Zwecken notwendig ist. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
KAPITEL V
Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union
Artikel 11
Austausch vertraulicher Daten
Die technischen Spezifikationen für die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Datenanforderungen gelten entsprechend für den Austausch vertraulicher Daten nach diesem Kapitel.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Auszutauschende statistische Informationen
Bei den in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen handelt es sich um
Mikrodaten, die für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union erhoben werden,
Daten, die über bestimmte Waren oder Warenbewegungen gesammelt werden, und
Daten, die anhand der Einzelheiten von Zollanmeldungen gesammelt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass dieser Abdeckungsgrad für die Ausfuhr von Waren innerhalb der Union angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verringert wird; sie achtet dabei darauf, dass die Statistik den geltenden Qualitätsstandards weiterhin entspricht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Statistische Datenelemente
Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten:
die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;
den Bezugszeitraum;
den Handelsstrom;
die Ware;
den Partnermitgliedstaat;
das Ursprungsland;
den Wert der Waren;
die Warenmenge;
die Art des Geschäfts.
Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig und die Lieferbedingungen umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat diese Datenelemente erhebt.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der unter den Buchstaben a bis i des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten statistischen Datenelemente sowie zur Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten dieser Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15
Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten.
KAPITEL VI
Austausch vertraulicher Daten für europäische Unternehmensstatistiken und volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Artikel 16
Austausch vertraulicher Daten — Ermächtigungsklausel
KAPITEL VII
Qualität, Übermittlung und Verbreitung
Artikel 17
Qualität
Für die Zwecke von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich Folgendes:
Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nach der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten;
Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nationalen statistischen Unternehmensregistern.
Bei mehrjährigen Statistiken gilt für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Qualitäts- und Metadatenberichte dieselbe Periodizität wie für die betreffenden Statistiken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.
Der Inhalt der Berichte wird auf die wichtigsten und wesentlichen Qualitätsaspekte beschränkt.
Artikel 18
Übermittlung von Daten und Metadaten
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung solcher Standards sowie eines Verfahrens für die Übermittlung der Daten und Metadaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission (Eurostat) kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Format und Verfahren der Übermittlung der Ergebnisse solcher statistischen Analysen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass solche Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.
Artikel 19
Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr
Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden Ein- oder Ausfuhren ohne jegliche Änderung verbreitet werden oder ob die statistischen Ergebnisse auf begründetes Ersuchen dieses Ein- oder Ausführers so geändert werden , dass er nicht identifiziert werden kann, um dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu genügen.
KAPITEL VIII
Pilotstudien und Finanzierung
Artikel 20
Pilotstudien
Die Kommission fügt diesen Berichten gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Bewertung der Ergebnisse gemäß Absatz 2 Vorschläge zur Einführung neuer Datenanforderungen bei.
Artikel 21
Finanzierung
Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellten Liste aufgeführten einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung für die Kosten für folgende Tätigkeiten gewähren:
die Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen und Datenverarbeitung im Bereich der Unternehmensstatistiken;
die Entwicklung von Methoden zur Erhöhung der Qualität, Senkung der Kosten und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken und zur Verbesserung des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister;
die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht;
Teilnahme an den Pilotstudien gemäß Artikel 20;
die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, IT-Systemen und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den administrativen und finanziellen Aufwand zu verringern.
KAPITEL IX
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 23
Ausschuss
Artikel 24
Ausnahmeregelungen
Der betroffene Mitgliedstaat richtet innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Rechtsakts einen hinreichend begründeten Antrag für eine solche Ausnahmeregelung an die Kommission.
Die Auswirkungen dieser Ausnahmen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die Belastung der Auskunftgebenden wird bei der Gewährung der Ausnahmeregelung berücksichtigt.
Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung nach Maßgabe von Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält, an die Kommission.
Artikel 25
Aufhebung
Artikel 26
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ZU ERFASSENDE THEMEN
Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken
Themen |
Einzelthemen |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
Unternehmensdemografische Ereignisse |
Arbeitseinsatz |
Beschäftigung |
Geleistete Arbeitsstunden |
|
Arbeitskosten |
|
Preise |
Einfuhrpreise |
Erzeugerpreise |
|
Ergebnisse und Leistung |
Erzeugung |
Verkaufsmengen |
|
Nettoumsatzerlös |
|
Immobilien |
Immobilien |
Bereich 2: Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten
Themen |
Einzelthemen |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen |
Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) |
|
Ausländisch kontrollierte Unternehmen |
|
Auslandskontrollierende Unternehmen im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten |
|
Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen |
|
Arbeitseinsatz |
Beschäftigung |
Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) |
|
Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
|
Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten |
|
Geleistete Arbeitsstunden |
|
Arbeitskosten |
|
Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
|
FuE-Input |
FuE-Ausgaben |
FuE-Beschäftigung |
|
FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
|
FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
|
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE |
|
Käufe |
Käufe von Waren und Dienstleistungen |
Vorratsveränderungen bei Waren |
|
Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen |
|
Einfuhren nach Unternehmen |
|
Ergebnisse und Leistung |
Nettoumsatzerlös |
Bruttogewinnspanne bei Handelswaren |
|
Produktionswert |
|
Wertschöpfung |
|
Bruttobetriebsüberschuss |
|
Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen |
|
Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen |
|
Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen |
|
Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
|
Industrieproduktion |
|
Ausfuhren nach Unternehmen |
|
Investitionen |
Bruttoinvestitionen |
Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen |
|
Innovation |
Innovation |
IKT-Nutzung und E-Commerce |
IKT-Nutzung und E-Commerce |
Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken
Themen |
Einzelthemen |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
Grundgesamtheit nach Regionen |
Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen |
|
Arbeitseinsatz |
Beschäftigung nach Regionen |
Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen |
|
Arbeitskosten nach Regionen |
|
FuE-Input |
FuE-Ausgaben nach Regionen |
FuE-Beschäftigung nach Regionen |
Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten
Themen |
Einzelthemen |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
Arbeitseinsatz |
Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
|
Investitionen |
Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
Ergebnisse und Leistung |
Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
Internationaler Warenverkehr |
Warenverkehr innerhalb der Union |
Warenverkehr außerhalb der Union |
|
Internationaler Dienstleistungsverkehr |
Einfuhren von Dienstleistungen |
Ausfuhren von Dienstleistungen |
|
Nettowert der Dienstleistungen |
|
Globale Wertschöpfungsketten |
Globale Wertschöpfungsketten |
ANHANG II
PERIODIZITÄT, BEZUGSZEITRAUM UND STATISTISCHE EINHEIT DER THEMEN
Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken
Themen |
Periodizität |
Bezugszeitraum |
Statistische Einheit |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
vierteljährlich |
Quartal |
rechtliche Einheit |
Arbeitseinsatz |
vierteljährlich (fakultativ monatlich) |
Quartal (fakultativ Monat) |
fachliche Einheit |
Preise |
monatlich mit folgenden Ausnahmen: — Erzeugerpreise für Dienstleistungen und Erzeugerpreise für neue Wohngebäude: vierteljährlich |
Monat mit folgenden Ausnahmen: — Erzeugerpreise für Dienstleistungen und Erzeugerpreise für neue Wohngebäude: Quartal (fakultativ Monat) |
fachliche Einheit mit folgender Ausnahme: — Einfuhrpreise: nicht zutreffend |
Ergebnisse und Leistung |
monatlich mit folgender Ausnahme: — kleine Länder für den NACE-Abschnitt F: vierteljährlich (fakultativ monatlich) |
Monat mit folgender Ausnahme: — kleine Länder für den NACE-Abschnitt F: Quartal (fakultativ Monat) |
fachliche Einheit |
|
monatlich; vierteljährlich für kleine* Länder für den NACE-Abschnitt F Gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1. |
|
|
Immobilien |
vierteljährlich (fakultativ monatlich) |
Quartal (fakultativ Monat) |
nicht zutreffend |
Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten
Themen |
Periodizität |
Bezugszeitraum |
Statistische Einheit |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Arbeitseinsatz |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
FuE-Input |
zweijährlich; mit folgenden Ausnahmen: — Aufschlüsselung der internen FuE-Ausgaben, des FuE-Personals und der Anzahl der Forscher nach Durchführungssektor sowie für staatliche Mittelzuweisungen für FuE und nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE: jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen für den Unternehmenssektor institutionelle Einheit für die anderen Sektoren |
Käufe |
jährlich mit folgender Ausnahme: — Zahlungen an Unterauftragnehmer: dreijährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Ergebnisse und Leistung |
jährlich mit folgenden Ausnahmen: — Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses für die Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden: zweijährlich — Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit, Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit, Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten, Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau und Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau: fünfjährlich — Einkünfte aus Unteraufträgen: dreijährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen mit folgenden Ausnahmen: — verkaufte Produktion, Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten und tatsächliche Produktion: fachliche Einheit |
Investitionen |
jährlich mit folgender Ausnahme: — Investitionen in immaterielle Anlagewerte: dreijährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Innovation |
zweijährlich |
Bezugszeitraum: Dreijahreszeitraum vor Ende jedes geraden Kalenderjahrs |
Unternehmen |
IKT-Nutzung und E-Commerce |
jährlich |
Kalenderjahr, in dem der Durchführungsrechtsakt, in dem die Variablen festgelegt sind, erlassen wird; für die anderen Variablen Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem der Durchführungsrechtsakt, in dem die Variablen festgelegt sind, erlassen wird |
Unternehmen |
Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken
Themen |
Periodizität |
Bezugszeitraum |
Statistische Einheit |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen mit folgender Ausnahme: — Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt K): örtliche Einheit |
Arbeitseinsatz |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen mit folgenden Ausnahmen: — Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten, Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten: örtliche Einheit |
FuE-Input |
zweijährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen für den Unternehmenssektor institutionelle Einheit für die anderen Sektoren |
Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten
Themen |
Periodizität |
Bezugszeitraum |
Statistische Einheit |
Grundgesamtheit der Unternehmen |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Arbeitseinsatz |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Investitionen |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Ergebnisse und Leistung |
jährlich |
Kalenderjahr |
Unternehmen |
Internationaler Warenverkehr |
monatlich mit folgender Ausnahme: — zweijährlich für die kombinierte Aufschlüsselung nach Produkt und Rechnungswährung für Extra-Union-Ein- und Ausfuhren von Waren |
in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l festzulegen |
Nicht zutreffend |
Internationaler Dienstleistungsverkehr |
jährlich mit folgender Ausnahme: — erste Ebene der Aufschlüsselung der Dienstleistungen: vierteljährlich |
Kalenderjahr mit folgender Ausnahme: — erste Ebene der Aufschlüsselung der Dienstleistungen: Quartal |
Nicht zutreffend |
Globale Wertschöpfungsketten |
dreijährlich |
drei Kalenderjahre; Bezugsjahr t und Bezugszeitraum t-2 bis t |
Unternehmen |
ANHANG III
ELEMENTE DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR STATISTISCHE UNTERNEHMENSREGISTER
Teil A: Registereinzelthemen und eindeutige Kennung
1. Die in den nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register gemäß Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer und Registereinzelthemen gemäß Teil C beschrieben.
2. Die in nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer eindeutig identifiziert, um die Funktion des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister als Infrastruktur zu fördern. Diese Kennnummern werden von den nationalen statistischen Stellen bereitgestellt. Die Kennnummern für rechtliche Einheiten und multinationale Unternehmensgruppen, die für das EuroGroups-Register maßgeblich sind, werden von der Kommission (Eurostat) bereitgestellt. Nationale statistische Stellen können für nationale Zwecke zusätzliche Kennnummern in den nationalen statistischen Unternehmensregistern beibehalten.
Teil B: Zeitplan und Periodizität
3. Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register werden durch Einträge und Löschungen mindestens jährlich aktualisiert.
4. Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.
5. Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der nationalen statistischen Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf. Die Kommission (Eurostat) fertigt jährlich eine Kopie an, die den Stand des EuroGroups-Registers zum Jahresende wiedergibt, und bewahrt diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf.
Teil C: Einzelthemen für Unternehmensregister
Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register enthalten für die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten jeweiligen Einheiten die folgenden Einzelthemen je Einheit.
EINHEITEN |
EINZELTHEMEN |
1. RECHTLICHE EINHEITEN |
Identifizierung |
Demografische Ereignisse |
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Schichtungsparameter |
|
Beziehung zum Unternehmen |
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Verbindungen zu anderen Registern |
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Beziehung zur Unternehmensgruppe |
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Kontrolle der Einheiten |
|
Eigentumsverhältnisse der Einheiten |
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2. UNTERNEHMENSGRUPPE |
Identifizierung |
Demografische Ereignisse |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
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3. UNTERNEHMEN |
Identifizierung |
Verbindungen zu anderen Einheiten |
|
Demografische Ereignisse |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
|
4. ÖRTLICHE EINHEIT |
Identifizierung |
Demografische Ereignisse |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
|
Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern |
|
5. FACHLICHE EINHEIT wenn als statistische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erfasst |
Identifizierung |
Demografische Ereignisse |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
|
Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern |
ANHANG IV
EINZELTHEMEN UND VARIABLEN FÜR DEN AUSTAUSCH VERTRAULICHER DATEN INNERHALB DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR STATISTISCHE UNTERNEHMENSREGISTER
Als „konditional“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, wenn sie in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, und als „fakultativ“ gekennzeichnete Positionen werden empfohlen.
1. Daten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind und die zwischen den zuständigen nationalen statistischen Stellen ausgetauscht werden dürfen (Artikel 10 Absätze 1 und 2)
Einheiten |
Einzelthemen |
Variablen |
Rechtliche Einheit |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
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Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht |
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Schichtungsparameter |
Rechtsform Rechtlicher Aktivitätsstatus Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional) Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (fakultativ) |
|
Kontrolle der Einheiten |
Identifizierungsvariablen für die rechtliche Einheit, die entweder der Kontrolle unterliegt oder die Kontrolle ausübt |
|
Eigentumsverhältnisse der Einheiten |
Identifizierungsvariablen für die Einheit, die entweder im Eigentum steht oder Eigentümer ist Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit (konditional) Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional) Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) (konditional) Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional) Datum des Beginns/des Endes der Laufzeit der Anteile (konditional) |
Unternehmensgruppe |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (fakultativ) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (konditional) Nettoumsatzerlös (konditional) Gesamtvermögenswerte der Unternehmensgruppe (konditional) Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ihren Sitz haben (fakultativ) |
Unternehmen |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Verbindungen zu anderen Einheiten |
Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
Code der Haupttätigkeit des Unternehmens auf der vierstelligen Ebene der NACE Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Nettoumsatzerlös Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 |
2. Daten, die von der Kommission (Eurostat) an die zuständigen nationalen statistischen Stellen zu übermitteln sind und die nach Genehmigung zwischen der Kommission (Eurostat) und den zuständigen Zentralbanken ausgetauscht werden dürfen (Artikel 10 Absätze 2 und 4)
Einheiten |
Einzelthemen |
Variablen |
Rechtliche Einheit |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht |
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Schichtungsparameter |
Rechtsform Rechtlicher Aktivitätsstatus Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional) Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (fakultativ) |
|
Beziehung zum Unternehmen |
Identifizierungsvariablen des (der) Unternehmen(s), zu dem (denen) die Einheit gehört Datum des Anschlusses an das (die) Unternehmen (konditional) Datum der Trennung von dem (den) Unternehmen (konditional) |
|
Verbindungen zu anderen Registern |
Verbindungen zu anderen Registern |
|
Beziehung zur Unternehmensgruppe |
Identifizierungsvariablen der Unternehmensgruppe, zu der die Einheit gehört Datum des Anschlusses an die Unternehmensgruppe Datum der Trennung von der Unternehmensgruppe |
|
Kontrolle der Einheiten |
Identifizierungsvariablen für die rechtliche Einheit, die entweder der Kontrolle unterliegt oder die Kontrolle ausübt |
|
Eigentumsverhältnisse der Einheiten |
Identifizierungsvariablen für die Einheit, die entweder im Eigentum steht oder Eigentümer ist Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit (konditional) Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional) Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) (konditional) Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional) Datum des Beginns/des Endes der Laufzeit der Anteile (konditional) |
Unternehmensgruppe |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung der Unternehmensgruppe Datum der Auflösung der Unternehmensgruppe |
|
Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (fakultativ) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (konditional) Nettoumsatzerlös (konditional) Gesamtvermögenswerte der Unternehmensgruppe (konditional) Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ihren Sitz haben (fakultativ) |
Unternehmen |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Verbindungen zu anderen Einheiten |
Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht Kennnummer der multinationalen oder nationalen Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört |
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Demografische Ereignisse |
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
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Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen |
Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der vierstelligen Ebene der NACE Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der vierstelligen Ebene der NACE (konditional) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten (fakultativ) Nettoumsatzerlös Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 |
3. Datenaustausch über integrierte rechtliche Einheiten zu Identifizierungszwecken (Artikel 10 Absatz 3)
3.1. Daten über gebietsansässige integrierte rechtliche Einheiten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind
Einheiten |
Einzelthemen |
Variablen |
Rechtliche Einheit |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht |
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Schichtungsparameter |
Rechtsform Rechtlicher Aktivitätsstatus Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional) |
3.2. Daten über ausländische integrierte rechtliche Einheiten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind
Einheiten |
Einzelthemen |
Variablen |
Rechtliche Einheit |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht |
|
Schichtungsparameter |
Rechtsform (fakultativ) Rechtlicher Aktivitätsstatus Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional) |
3.3. Daten über integrierte rechtliche Einheiten, die von der Kommission (Eurostat) an die zuständigen nationalen statistischen Stellen zu übermitteln sind
Einheiten |
Einzelthemen |
Variablen |
Rechtliche Einheit |
Identifizierung |
Identifizierungsvariablen |
|
Demografische Ereignisse |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht |
|
Schichtungsparameter |
Rechtsform Rechtlicher Aktivitätsstatus Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional) |
ANHANG V
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;
Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Meldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;
Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ( 7 ) übermittelt werden;
Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;
Informationen über Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
ANHANG VI
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:
Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen;
Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 8 ) verfügbar sind;
Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:
die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder
für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht oder
die bei ihnen in Anwendung von Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingingen.
Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.3.2013, S. 12).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).