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Document 02019L0520-20220324
Directive (EU) 2019/520 of the European Parliament and of the Council of 19 March 2019 on the interoperability of electronic road toll systems and facilitating cross-border exchange of information on the failure to pay road fees in the Union (recast) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019L0520 — DE — 24.03.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 091 vom 29.3.2019, S. 45) |
Geändert durch:
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RICHTLINIE (EU) 2022/362 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 |
L 69 |
1 |
4.3.2022 |
RICHTLINIE (EU) 2019/520 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. März 2019
über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen festgelegt, die notwendig sind, um
die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen, sowie verschiedener Strukturen wie Tunnel oder Brücken sowie Fähren sicherzustellen und
den grenzüberschreitenden Austausch von Zulassungsdaten der Fahrzeuge, für die eine Maut, welcher Art auch immer, in der Union nicht entrichtet wurde, sowie deren Eigentümern oder Haltern zu erleichtern.
Im Interesse der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt diese Richtlinie unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Maut zu erheben und die Höhe dieser Maut sowie den Zweck der Mauterhebung zu bestimmen.
Die Artikel 3 bis 22 gelten nicht für:
Mautsysteme, die nicht elektronisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 sind; und
kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen der Artikel 3 bis 22 außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
Ist es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, den Nutzer über die Pflicht zur Zahlung einer Maut in Kenntnis zu setzen, bevor eine Nichtentrichtung festgestellt werden kann, so können die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie anwenden, um den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs sowie das Fahrzeug selbst für Zustellungszwecke zu ermitteln, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es gibt keine andere Möglichkeit, den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs zu ermitteln, und
die Inkenntnissetzung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs über die Zahlungspflicht ist ein gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zwingend erforderlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Durchsetzung der Mautentrichtung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
„Mautdienst“ einen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, ein Fahrzeug in einem oder mehreren EETS-Gebieten mit einem einzigen Vertrag und gegebenenfalls einem Bordgerät zu nutzen; das umfasst
wenn erforderlich, die Bereitstellung angepasster Bordgeräte für Nutzer und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;
die Garantie, dass dem Mauterheber die von dem Nutzer zu entrichtende Maut ausgezahlt wird;
die Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder das Akzeptieren einer bestehenden Möglichkeit;
die Erhebung der Maut vom Nutzer;
die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer;
die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;
„Mautdiensteanbieter“ eine Rechtsperson, die Mautdienste für Kunden in einem oder mehreren EETS-Gebieten für eine oder mehrere Fahrzeugklassen anbietet;
„Mauterheber“ eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem EETS-Gebiet Maut erhebt;
„benannter Mauterheber“ eine öffentliche oder private Stelle, die zum Mauterheber für ein künftiges EETS-Gebiet ernannt wurde;
„europäischer elektronischer Mautdienst (EETS — European Electronic Toll Service)“ den vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren EETS-Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Mautdienst;
„EETS-Anbieter“ eine Stelle, die im Rahmen getrennter Verträge einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt, die Maut an den zuständigen Mauterheber überweist und die im Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist;
„EETS-Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten;
„EETS-Gebiet“ eine Straße, ein Straßennetz, sowie eine Struktur wie Brücken, Tunnel oder Fähren, für die Maut über ein elektronisches Mautsystem erhoben wird;
„konformes EETS-System“ die Bestandteile eines elektronischen Mautsystems, die konkret für die Einbindung von EETS-Anbietern in das System und für den Betrieb des EETS benötigt werden;
„elektronisches Mautsystem“ ein System zur Mauterhebung, in dem die Verpflichtung des Nutzers zur Entrichtung der Maut ausschließlich dadurch ausgelöst wird und damit verknüpft ist, dass durch Fernkommunikation mit dem Bordgerät im Fahrzeug oder automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug an einem bestimmten Standort befindet;
„Bordgerät“ (on-board equipment, OBE) sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln;
„Hauptdiensteanbieter“ einen Mautdiensteanbieter mit besonderen Pflichten — etwa der Pflicht, mit allen interessierten Benutzern Verträge abzuschließen — oder besonderen Rechten — etwa einer spezifischen Vergütung oder einem garantierten Vertrag mit langer Laufzeit —, die sich von den Rechten und Pflichten der anderen Diensteanbieter unterscheiden;
„Interoperabilitätskomponente“ etwaige Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in das EETS integriert sind oder integriert werden sollen und von denen die Interoperabilität des Dienstes direkt oder indirekt abhängt; hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte wie Software handeln;
„Gebrauchstauglichkeit“ die Fähigkeit einer in das EETS integrierten Interoperabilitätskomponente, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten;
„Maut-Basisdaten“ die Informationen, die vom zuständigen Mauterheber als erforderlich für die Berechnung der Maut für das Fahren eines Fahrzeugs in einem bestimmten Mautgebiet und für die Durchführung der Mauttransaktion vorgegeben werden;
„Mautbuchungsnachweis“ eine Meldung an den Mauterheber, in der die Anwesenheit eines Fahrzeugs in einem EETS-Gebiet in einem zwischen dem Mautdiensteanbieter und dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird;
„Parameter für die Fahrzeugklassifizierung“ Informationen zum Fahrzeug, anhand deren die Maut auf der Grundlage der Maut-Basisdatenberechnet wird;
„Abwicklungssystem“ das vom Mauterheber, einer Gruppe von Mauterhebern, die eine Interoperabilitätsplattform eingerichtet haben, oder dem EETS-Anbieter für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen eines elektronischen Mautsystems genutzte zentrale elektronische System;
„grundlegend modifiziertes System“ ein vorhandenes elektronisches Mautsystem, das so weitgehend modifiziert wurde oder wird, dass die EETS-Anbieter so umfassende Änderungen an den in Betrieb befindlichen Interoperabilitätskomponenten wie zum Beispiel eine Neuprogrammierung oder eine Anpassung der Schnittstellen ihrer betrieblichen Abwicklung vornehmen müssen, dass eine erneute Zulassung erforderlich ist;
„Zulassung“ das vom Mauterheber festgelegte und verwaltete Verfahren, das ein EETS-Anbieter durchlaufen muss, bevor er für die Bereitstellung des EETS in einem EETS-Gebiet zugelassen wird;
„Maut“ die Gebühr, die von einem Straßenbenutzer für den Verkehr auf einer Straße, einem Straßennetz, sowie auf einer Struktur wie einer Brücke, einem Tunnel oder einer Fähre, entrichtet werden muss;
„Nichtentrichtung der Maut“ eine durch die einzelstaatlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats festgelegte Zuwiderhandlung, bei der ein Straßenbenutzer die Maut in diesem Mitgliedstaat nicht entrichtet;
„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, für das die Maut zu entrichten ist;
„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten;
„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet werden soll oder verwendet wird;
„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeuggemäß dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist;
„schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen;
„leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.
Artikel 3
Technische Lösungen
Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:
Satellitenortung;
Mobilfunk;
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Vorhandene elektronische Mautsysteme, für die Bordgeräte installiert oder verwendet werden müssen und die andere Technologien verwenden, müssen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen, wenn grundlegende technische Verbesserungen vorgenommen werden.
EETS-Bordgeräte dürfen neben der Mauterhebung andere Dienste ermöglichen, sofern der Betrieb dieser Dienste in keinem EETS-Gebiet die Mautdienste beeinträchtigt.
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS
Artikel 4
Registrierung von EETS-Anbietern
Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;
sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;
sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;
sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;
sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und
sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.
Artikel 5
Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber diese Daten keinen weiteren Mautdiensteanbietern gegenüber offenlegt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen der Mauterheber mit einem Mautdiensteanbieter in einer Organisation integriert ist, die Daten ausschließlich für die Ermittlung mutmaßlicher Zuwiderhandelnder oder gemäß Artikel 27 Absatz 3 verwendet werden.
Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Anbieter näher festgelegt werden, die Folgendes betreffen:
die Überwachung ihres Leistungsniveaus und die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei Überprüfungen;
die Zusammenarbeit mit Mauterhebern bei der Durchführung von Systemtests der Mauterhebern;
die Erbringung von Dienstleistungen und technischer Unterstützung für EETS-Nutzer und Personalisierung der Bordgeräte;
die Rechnungstellung an EETS-Nutzer;
die in Absatz 7 angeführten Informationen, die EETS-Anbieter den Mauterhebern bereitstellen müssen; und
die Information der EETS-Nutzer über die festgestellte Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mauterheber
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues elektronisches Mautsystem eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein elektronisches Mautsystem grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber die aktualisierte Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, damit bereits zugelassene EETS-Anbieter ihre Interoperabilitätskomponenten spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems an die neuen Anforderungen anpassen und eine erneute Zulassung erhalten können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 15 Absatz 1 angemessen Rechnung zu tragen ist.
Die Akzeptanz eines EETS-Anbieters in einem EETS-Gebiet ist an die Einhaltung der Verpflichtungen und allgemeinen Bedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet durch den Anbieter geknüpft.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Mauterheber nicht von den EETS-Anbietern verlangen, bestimmte technische Lösungen oder Prozesse zu verwenden, die die Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters mit den Systemen für die elektronische Mauterhebung in anderen EETS-Gebieten beeinträchtigen.
Können sich ein Mauterheber und ein EETS-Anbieter nicht einigen, so kann die Angelegenheit der für das jeweilige Mautgebiet zuständigen Vermittlungsstelle vorgelegt werden.
Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen, und der EETS-Anbieter leistet dieser Aufforderung Folge.
Die Kommission nimmt spätestens am19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen der Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet festgelegt ist, nämlich unter anderem:
die Anforderungen an EETS-Anbieter;
die verfahrensbezogenen Bedingungen einschließlich geschäftlicher Rahmenbedingungen;
das Verfahren zur Zulassung von EETS-Anbietern und
die Maut-Basisdaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Vergütung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter derselben Struktur folgt wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter kann sich von der Vergütung des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, soweit das durch Folgendes gerechtfertigt ist:
die Kosten bestimmter Anforderungen und Verpflichtungen des Hauptdiensteanbieters, die nicht für die EETS-Anbieter gelten; und
die Notwendigkeit, von der Vergütung der EETS-Anbieter die festen Beträge/Gebühren abzuziehen, die der Mauterheber ausgehend von den Kosten ansetzt, die ihm für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines vorschriftsmäßigen EETS-Systems in seinem Mautgebiet entstehen, einschließlich der Zulassungskosten, wenn diese nicht in der Maut enthalten sind.
Artikel 8
Maut
Artikel 9
Buchführung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Rechtspersonen/Rechtssubjekte, die Mautdienste bereitstellen, ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten möglich ist. Die Informationen über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes werden der einschlägigen Vermittlungsstelle oder Justizbehörde auf Anfrage bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten, die in der Funktion eines Mautdiensteanbieters ausgeübt werden, und sonstigen Tätigkeiten nicht zugelassen sind.
Artikel 10
Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer
Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.
Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und
die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter;
die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.
KAPITEL III
VERMITTLUNGSSTELLE
Artikel 11
Einrichtung und Aufgaben
Artikel 12
Vermittlungsverfahren
KAPITEL IV
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Einheit und Kontinuität des Dienstes
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS den EETS-Nutzern als einheitlicher und kontinuierlicher Dienst bereitgestellt wird.
Das bedeutet,
dass während einer Fahrt kein weiteres menschliches Eingreifen im Fahrzeug mehr erforderlich ist, wenn die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespeichert oder gemeldet wurden, oder beides, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs ändern sich; und
dass die Interaktion des Menschen mit einem bestimmten Bordgerät vom EETS-Gebiet unabhängig ist.
Artikel 14
Zusätzliche Aspekte des EETS
Artikel 15
Interoperabilitätskomponenten
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein System für die elektronische Mauterhebung grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekten auch die ausführliche Planung der erneuten Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten der EETS-Anbieter, die vor der grundlegende Modifizierung bereits für das System zugelassen waren, festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht. Die Planung muss so gestaltet sein, dass eine erneute Zulassung der betreffenden EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems möglich ist.
Der Mauterheber ist an diese Planung gebunden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber von den EETS-Anbietern oder von deren Bevollmächtigten die Übernahme der Kosten der entsprechenden Tests verlangen können.
Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die allgemeinen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind, die Folgendes betreffen:
die Richtigkeit der Daten der Mautbuchungsnachweise, damit die Gleichbehandlung von EETS-Nutzern bei Maut und Gebühren sichergestellt ist;
die Identifizierung des zuständigen EETS-Anbieters über die Bordgeräte;
die Nutzung offener Standards für die Interoperabilitätskomponenten der EETS-Ausrüstung;
den Einbau der Bordgeräte im Fahrzeug;
den Hinweis an den Fahrer über die erforderliche Entrichtung einer Maut.
Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die folgenden spezifischen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind:
Anforderungen an gemeinsame Übertragungsprotokolle zwischen der Ausrüstung der Mauterheber und der EETS-Anbieter;
Anforderungen an Mechanismen der Mauterheber, mit denen diese feststellen können, ob ein in ihrem EETS-Gebiet verkehrendes Fahrzeug mit für gültig erklärten und funktionierenden Bordgeräten ausgestattet ist;
Anforderungen an die Benutzerschnittstelle der Bordgeräte;
Anforderungen, die speziell für die Interoperabilitätskomponenten in — auf Mikrowellentechnologie gestützten — Mautsystemen gelten; und
Anforderungen, die speziell für — auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützte — Mautsysteme gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL V
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 16
Schutzverfahren
Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die die CE-Kennzeichnung tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die einschlägigen Anforderungen wahrscheinlich nicht erfüllen werden, trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponenten zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht konform sind, weil
die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden; oder
die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.
Artikel 17
Transparenz der Bewertungen
Jede Entscheidung eines Mitgliedstaats oder Mauterhebers über die Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten und jede Entscheidung gemäß Artikel 16 ist eingehend zu begründen. Sie wird dem betreffenden Hersteller, dem EETS-Anbieter oder deren Bevollmächtigten nebst Angabe der Rechtsbehelfe, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften verfügbar sind, und der für ihr Ergreifen zulässigen Fristen unverzüglich mitgeteilt.
KAPITEL VI
VERWALTUNGSREGELUNGEN
Artikel 18
Zentrale Anlaufstelle
Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens zwei EETS-Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, benennt eine zentrale Anlaufstelle für die EETS-Anbieter. Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Kontaktdaten dieser Stelle und stellt sie interessierten EETS-Anbietern auf Anfrage zur Verfügung. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Anlaufstelle auf Antrag des EETS-Anbieters anfängliche Verwaltungskontakte zwischen dem EETS-Anbieter und den für die EETS-Gebiete auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Mauterhebern erleichtert und koordiniert. Bei der Anlaufstelle kann es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentliche oder private Stelle handeln.
Artikel 19
Benannte Stellen
Artikel 20
Koordinierungsgruppe
Eine Koordinierungsgruppe für die nach Artikel 19 Absatz 1 benannten Stellen (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) wird gemäß der Geschäftsordnung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschusses für elektronische Maut als Arbeitsgruppe dieses Ausschusses eingesetzt.
Artikel 21
Register
Für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie führt jeder Mitgliedstaat ein nationales elektronisches Register mit Einträgen zu
den EETS-Gebieten in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem mit Informationen zu
den jeweiligen Mauterhebern,
den verwendeten Mauttechnologien,
den Maut-Basisdaten,
der Vorgabe für das EETS-Gebiet und
den EETS-Anbietern, die EETS-Verträge mit den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Mauterhebern geschlossen haben;
den EETS-Anbietern, die er gemäß Artikel 4 registriert hat; und
den Einzelheiten der in Artikel 18 genannten zentralen Anlaufstelle für die EETS-Anbieter, einschließlich einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer.
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich, dass die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a, d, e und f noch erfüllt sind, und aktualisieren das Register entsprechend. Das Register enthält ferner die gemäß Artikel 4 Buchstabe e vorgesehenen Schlussfolgerungen des Audits. Die Mitgliedstaaten haften nicht für die Handlungen der in ihrem Register genannten EETS-Anbieter.
KAPITEL VII
PILOTSYSTEME
Artikel 22
Pilot-Mautsysteme
KAPITEL VIII
AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE NICHTENTRICHTUNG DER MAUT
Artikel 23
Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Um die Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, zu ermöglichen, gestatten alle Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:
Daten zum Fahrzeug und
Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.
Die in den Buchstaben a und b genannten Daten, die zur Durchführung automatischer Suchen erforderlich sind, müssen Anhang I entsprechen.
Solche automatisierte Suchvorgänge werden gemäß den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates ( 5 ) beschriebenen Verfahren und den Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie durchgeführt.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, verwendet die erhaltenen Daten zur Feststellung der für die Nichtentrichtung haftbaren Person.
Artikel 24
Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, ein solches Verfahren einzuleiten, so informiert dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts den Eigentümer, den Fahrzeughalter oder die sonst ermittelte Person, die der Nichtentrichtung verdächtigt wird.
Diese Informationen umfassen — soweit das von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die Maut nicht entrichtet wurde.
Artikel 25
Folgemaßnahmen der erhebenden Stellen
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, kann der für die Erhebung dieser Maut zuständigen Stelle die Daten, die mittels des Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 1 erhoben wurden, nur unter den folgenden Bedingungen übermitteln:
Die übermittelten Daten beschränken sich darauf, was diese Stelle benötigt, um die fällige Maut einzutreiben;
das Verfahren zur Beitreibung Einbringung/Nacherhebung der fälligen Maut entspricht dem Verfahren nach Artikel 24;
die betreffende Stelle ist für die Ausführung dieses Verfahrens verantwortlich; und
die Nichtentrichtung der Maut wird beendet, wenn der von der Stelle, die die Daten empfängt, ausgestellten Zahlungsaufforderung Folge geleistet wird.
Artikel 26
Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 19. April 2023 und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht.
Der umfassende Bericht enthält die Zahl der automatisierten Suchanfragen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Anschluss an diese Nichtentrichtungen in seinem Hoheitsgebiet an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichtet hat, zusammen mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen.
Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene bei den Folgemaßnahmen, die wegen Nichtentrichtungen der Maut eingeleitet wurden, auf der Grundlage des Anteils dieser Rechtsverstöße, bei denen anschließend Informationsschreiben versandt wurden.
Artikel 27
Datenschutz
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 23, 24 und 25 auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgelisteten Arten von Daten beschränkt ist,
die personenbezogenen Daten sachlich richtig und stets auf dem aktuellen Stand sind und Anträge auf Berichtigung oder Löschung unverzüglich bearbeitet werden und
eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten festgelegt wird.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Ermittlung derjenigen, die mutmaßlich gegen die Pflicht zur Entrichtung einer Maut gemäß Artikel 5 Absatz 8 verstoßen,
um sicherzustellen, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 9 nachkommt, und
zur Ermittlung von Fahrzeugen, für die gemäß den Artikeln 23 und 24 eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und von deren Eigentümern oder Haltern.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass den betroffenen Personen dieselben Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, und Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 oder — falls angezeigt — der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Berichterstattung
In dem Bericht werden insbesondere folgende Aspekte analysiert:
die Auswirkungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2 auf den Einsatz des EETS, unter besonderer Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Dienstes in kleinen EETS-Gebieten oder in EETS-Gebieten in Randlage,
die Wirksamkeit der Artikel 23, 24 und 25 bei der Verringerung der Anzahl der Fälle von Nichtentrichtung der Maut in der Union, und
die Fortschritte, die bei Aspekten der Interoperabilität zwischen elektronischen Mautsystemen mit Satellitenortung und der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik erzielt wurden.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein an das Europäische Parlament und den Rat gerichteter Vorschlag für eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt, die sich insbesondere auf die folgenden Aspekte bezieht:
zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EETS in allen EETS-Gebieten — einschließlich kleiner EETS-Gebiete und solcher in Randlage — verfügbar ist,
Maßnahmen für die weitere Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Pflicht zur Mautentrichtung in der Union, einschließlich Amtshilfemechanismen, und
die Ausweitung der Bestimmungen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung auf Umweltzonen, verkehrsberuhigte Zonen und andere städtische Bereiche mit eingeschränkten Zufahrtsrechten.
Artikel 29
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des Anhangs I zu erlassen, um allen einschlägigen Änderungen der Beschlüsse 2008/615/JHA ( 6 ) und 2008/616/JHA des Rates oder erforderlichenfalls allen anderen einschlägigen Unionsrechtsakten Rechnung zu tragen.
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31
Ausschussverfahren
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 32
Umsetzung
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 19. Oktober 2021 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die — durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene — Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 33
Aufhebung
Die Richtlinie 2004/52/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 35
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Für die automatisierte Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 erforderliche Daten
Punkt |
O/F (1) |
Bemerkungen |
Angaben zum Fahrzeug |
O |
|
Zulassungsmitgliedstaat |
O |
|
Amtliches Kennzeichen |
O |
(A (2)) |
Angaben zur Nichtentrichtung der Maut |
O |
|
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde |
O |
|
Bezugsdatum des Vorfalls |
O |
|
Bezugszeit des Vorfalls |
O |
|
(1)
O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.
(2)
Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). |
Infolge der automatisierten Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellte Einzeldaten
Teil I. Angaben zum Fahrzeug
Punkt |
O/F (1) |
Bemerkungen |
Amtliches Kennzeichen |
O |
|
Fahrgestellnummer/Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN |
O |
|
Zulassungsmitgliedstaat |
O |
|
Marke |
O |
(D.1 (2)) z. B. Ford, Opel, Renault |
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs |
O |
(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane |
EU-Fahrzeugklasse |
O |
J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, PKW |
EURO-Emissionsklasse |
O |
z. B. Euro 4, EURO 6 |
CO2-Emissionsklasse |
F |
anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge |
Zeitpunkt der Reklassifizierung |
F |
anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge |
CO2 in g/tkm |
F |
anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge |
Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand |
O |
|
(1)
O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.
(2)
harmonisierter Code der Union, siehe Richtlinie 1999/37/EG. |
Teil II. Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs
Punkt |
O/F (1) |
Bemerkungen |
Angaben zum Halter des Fahrzeugs |
|
(C.1 (2)) Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments. |
Name oder Firma des Zulassungsinhabers |
O |
(C.1.1) Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden, und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
Vorname |
O |
(C.1.2) Für den bzw. die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden, und der Name ist in Druckschrift anzugeben. |
Anschrift |
O |
(C.1.3) Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden, und die Anschrift ist in Druckschrift anzugeben. |
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
Geburtsdatum |
O |
|
Rechtsperson/Rechtssubjekt |
O |
Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
Geburtsort |
F |
|
ID-Nummer |
F |
Ein Identitätsnachweis, der eindeutig die betreffende Person oder Firma ausweist. |
Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs |
|
(C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs. |
Name oder Firma des Eigentümers |
O |
(C.2.1) |
Vorname |
O |
(C.2.2) |
Anschrift |
O |
(C.2.3) |
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
Geburtsdatum |
O |
|
Rechtsperson/Rechtssubjekt |
O |
Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
Geburtsort |
F |
|
ID-Nummer |
F |
Ein Identitätsnachweis, der eindeutig die betreffende Person oder Firma ausweist. |
|
|
Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder gestohlenen Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer bzw. Halter. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekannt gegeben“ versandt. |
(1)
O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.
(2)
Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). |
ANHANG II
MUSTER FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN
nach Artikel 24
[Titelseite]
…
…
[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders]
…
…
[Name und Anschrift des Empfängers]
INFORMATIONSSCHREIBEN
im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Maut in …
[Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde]
Seite 2
Am … [Datum] wurde von … [Name der zuständigen Stelle] eine Nichtentrichtung der Maut in Verbindung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Fabrikat … Modell … festgestellt.
[Option 1] (1)
Sie sind als Inhaber der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs registriert.
[Option 2] (2)
Nach Angabe des Inhabers der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs haben Sie zum Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Maut dieses Fahrzeug geführt.
Die Einzelheiten der Nichtentrichtung der Maut sind auf Seite 3 angegeben.
Die Geldbuße/Geldstrafe für diese Nichtentrichtung der Maut beträgt … EUR/Landeswährung. (1)
Die zu entrichtende Maut beträgt … EUR/Landeswährung. (1)
Zahlungsfrist: …
Falls Sie diese Geldbuße/Geldstrafe (1)/Maut (1) nicht entrichten, füllen Sie bitte das anhängende Antwortformular (Seite 4) aus, und senden Sie es an die angegebene Anschrift.
Dieses Schreiben wird nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des/der/von … [Name des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde] bearbeitet.
Seite 3
Einschlägige Einzelangaben zur Nichtentrichtung der Maut
Angaben zum Fahrzeug, das bei der Nichtentrichtung der Maut benutzt wurde:
Angaben zur Nichtentrichtung der Maut:
Angaben zum Gerät, mit dem die Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde (2):
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
(2) Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.
Seite 4
Antwortformular
(Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)
A. Angaben zum Fahrer:
B. Fragen:
Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem amtlichen Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen? … Ja/Nein (1)
Falls nicht: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist: …
…
… (Name, Vorname, Anschrift)
Geben Sie die Nichtentrichtung der Maut zu? Ja/Nein (1)
Falls Sie die Nichtentrichtung der Maut nicht zugeben, erläutern Sie bitte die Gründe:
…
…
Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Informationsschreibens an die folgende Behörde oder Stelle: …
unter folgender Anschrift: …
HINWEIS
(Bei Versand des Informationsschreibens durch die für die Mauterhebung zuständige Stelle gemäß Artikel 6b:)
/
(Bei Versand des Informationsschreibens durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats:)
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Wird der Fall weiterverfolgt, so gilt folgendes Verfahren:
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
[Vom Mitgliedstaat auszufüllen, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde. Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde oder Stelle, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Stelle, bei der ein Rechtsbehelf einzulegen ist; Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.]
Das vorliegende Informationsschreiben selbst entfaltet keine Rechtswirkungen.
Hinweis zum Datenschutz
ANHANG III
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie einschließlich Änderungen
(siehe Artikel 33)
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124. |
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109. |
TEIL B
Frist für die Umsetzung in nationales Recht
(siehe Artikel 33)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 2004/52/EG |
20. November 2005 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2004/52/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2, Satz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2, Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2, Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
Artikel 1 Absatz 5 |
— |
Artikel 1 Absatz 6 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 2 Satz 4 |
— |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 2 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 2 Absatz 5 |
— |
Artikel 2 Absatz 6 |
— |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 27 |
Artikel 3 Absatz 1 |
— |
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 5 Absatz 4 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
Artikel 5 |
Artikel 31 |
Artikel 6 |
Artikel 32 Absatz 1 |
— |
Artikel 32 Absatz 2 |
— |
Artikel 33 |
Artikel 7 |
Artikel 34 |
Artikel 8 |
Artikel 35 |
ANHANG |
— |
— |
ANHANG I |
— |
ANHANG II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
( 3 ) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
( 4 ) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
( 5 ) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
( 6 ) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).