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Document 02018R0842-20230516

Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/2023-05-16

02018R0842 — DE — 16.05.2023 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2023/857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023

  L 111

1

26.4.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼M1

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) („Europäisches Klimagesetz“) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

▼B

Artikel 2

Geltungsbereich

▼M1

(1)  
Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten — „Seeverkehr“ ausgenommen — und Tätigkeiten, die darin nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in Anhang I genannt werden, fallen nicht darunter.

▼B

(2)  
Unbeschadet des Artikels 7 und des Artikels 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die vorliegende Verordnung nicht für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Nullemissionen behandelt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

2. 

„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen;

3. 

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 4

Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

▼M1

(1)  
Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Spalte 2 in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.
(2)  

Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a) 

in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat führt;

b) 

in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

c) 

in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt bei neun Zwölfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024.

(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005, 2016, 2017 und 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.

(4)  
Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

▼B

(5)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M1

(6)  
Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, einen gerechten und sozial gerechten Übergang für alle zu gewährleisten. Die Kommission kann Handlungsempfehlungen herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

▼B

Artikel 5

Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

▼M1

(1)  
Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 7,5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

▼B

(2)  
Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

▼M1

(3)  

Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a) 

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 75 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und

b) 

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 25 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

(4)  
Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 10 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 15 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

▼B

(5)  
Ein Mitgliedstaat, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

▼M1

(5a)  
Vor jeder Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Absätze 4 und 5 unterrichtet ein Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form von seiner Absicht, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen.

▼M1

(6)  
Die Mitgliedstaaten sollten die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen oder deren finanziellen Gegenwert für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz ergriffen werden, und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.

▼B

(7)  
Jede Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

Artikel 6

Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

(1)  
Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten kann eine begrenzte Löschung von bis zu höchstens 100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten zwecks Einhaltung der vorliegenden Verordnung kollektiv berücksichtigt werden. Diese Löschung erfolgt aus den Auktionsmengen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG.
(2)  
Die im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten EU-EHS-Zertifikate werden für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 als im Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen.

In ihrer ersten Überprüfung gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses prüft die Kommission, ob das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beibehalten werden soll.

(3)  
Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 über ihre Absicht, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

▼M1

Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

▼M1

(3a)  
Malta unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 darüber, ob es beabsichtigt, bis zu dem in Anhang II für jedes der Jahre 2025 bis 2030 festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.
(3b)  
Ungeachtet des Absatzes 3 unterrichten die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt haben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, die Kommission bis 31. Dezember 2023 darüber, ob sie beabsichtigen, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

▼M1

(4)  
Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht. Ein Sechstel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für Mitgliedstaaten gelöscht, die die Kommission gemäß den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels unterrichtet haben.
(5)  
Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere oder höhere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.

▼B

Artikel 7

▼M1

Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

(1)  

Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

a) 

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

aa) 

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

▼B

b) 

diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;

c) 

der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;

d) 

der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und

e) 

der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)  

Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

a) 

eine ausführliche Erläuterung, warum der betreffende Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen erzielt;

b) 

eine Bewertung dessen, wie die Anstrengungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats durch Mittel der Union unterstützt werden und wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, diese Mittel zu verwenden, um hierbei Fortschritte zu erzielen;

c) 

zusätzliche Aktionen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung verstärken und die dieser in Form nationaler Politiken und Maßnahmen sowie durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen umzusetzen hat zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die sich — sofern vorhanden — auf quantitative Daten stützt;

d) 

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet hat, kann er sich von diesem bei der Bestimmung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c erforderlichen Maßnahmen beraten lassen.

(2)  
Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.
(3)  
Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten. Trägt der betroffene Mitgliedstaat einem Standpunkt der Kommission oder einem wesentlichen Teil davon nicht Rechnung, so begründet er dies der Kommission.
(4)  

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 und alle Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich sind. Die Kommission macht den in Absatz 3 genannten Standpunkt öffentlich zugänglich.

▼B

Artikel 9

Compliance-Kontrolle

(1)  

Überschreiten die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels und der nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums seine jährlichen Emissionszuweisung, so werden in den Jahren 2027 und 2032 folgende Maßnahmen getroffen:

a) 

Dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 erlassenen Maßnahmen eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen und

b) 

dem Mitgliedstaat wird vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 4 gewährleistet ist.

Der Zentralverwalter setzt das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b im Unionsregister um.

▼M1

(2)  
Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

▼B

Artikel 10

Anpassungen

(1)  

Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:

a) 

Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012,

b) 

Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und

c) 

Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

(2)  
Die in Anhang IV vorgesehene Menge wird der jährlichen Emissionszuweisungen für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.
(3)  
Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

Artikel 11

Sicherheitsreserve

(1)  
Wird das Ziel der Union gemäß Artikel 1 erfüllt, wird im Unionsregister eine Sicherheitsreserve in Höhe von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet. Die Sicherheitsreserve wird zusätzlich zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 bereitgestellt.
(2)  

Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt,

b) 

seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und

c) 

seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er:

i) 

die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat,

ii) 

Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

iii) 

keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

(3)  
Ein Mitgliedstaat, der die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikel erfüllt, eine zusätzliche Menge aus der Sicherheitsreserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. Diese Menge darf 20 % seiner gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht überschreiten.

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.

(4)  
Die nach der Verteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 in der Sicherheitsreserve verbleibende Menge wird unter den in jenem Unterabsatz genannten Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrer jeweils verbleibenden Fehlmenge verteilt, die jedoch nicht überschritten werden darf. Für jeden dieser Mitgliedstaaten kann diese Menge zusätzlich zu dem in jenem Unterabsatz genannten Prozentsatz sein.
(5)  
Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Mengen, die 20 % des gesamten Überschusses im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

Artikel 12

Register

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft

a) 

die jährlichen Emissionszuweisungen;

b) 

die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten;

c) 

die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9;

d) 

die Anpassungen gemäß Artikel 10; und

e) 

die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.

(2)  
Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Unionsregister im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
(3)  
Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M1

Artikel 15

Überprüfung

(1)  
Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.
(2)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie über die Eignung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten in einem Rahmen für die Zeit nach 2030. Er umfasst darüber hinaus die Bewertung eines Weges zur Reduzierung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, unter Berücksichtigung des projizierten indikativen Treibhausgasbudgets der Union gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie der Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgearbeitet und vorgelegt wurden, und deren Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung berücksichtigt.

▼M1

Artikel 15a

Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.

▼B

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa) 

ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;

b) 

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“

(2) 

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„ix) 

ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“

(3) 

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) 

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“

(4) 

In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) 

Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1



 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

 

Spalte 1

Spalte 2

Belgien

–35  %

–47  %

Bulgarien

–0  %

–10  %

Tschechien

–14  %

–26  %

Dänemark

–39  %

–50  %

Deutschland

–38  %

–50  %

Estland

–13  %

–24  %

Irland

–30  %

–42  %

Griechenland

–16  %

-22,7  %

Spanien

–26  %

-37,7  %

Frankreich

–37  %

-47,5  %

Kroatien

–7  %

-16,7  %

Italien

–33  %

-43,7  %

Zypern

–24  %

–32  %

Lettland

–6  %

–17  %

Litauen

–9  %

–21  %

Luxemburg

–40  %

–50  %

Ungarn

–7  %

-18,7  %

Malta

–19  %

–19  %

Niederlande

–36  %

–48  %

Österreich

–36  %

–48  %

Polen

–7  %

-17,7  %

Portugal

–17  %

-28,7  %

Rumänien

–2  %

-12,7  %

Slowenien

–15  %

–27  %

Slowakei

–12  %

-22,7  %

Finnland

–39  %

–50  %

Schweden

–40  %

–50  %

▼B




ANHANG II



MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EU-EHS-ZERTIFIKATE ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN GEMÄß ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

2  %

Dänemark

2  %

Irland

4  %

Luxemburg

4  %

▼M1

Malta

7  %

▼B

Niederlande

2  %

Österreich

2  %

Finnland

2  %

Schweden

2  %




ANHANG III



▼M1

GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

▼B

 

Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent

Belgien

3,8

Bulgarien

4,1

Tschechische Republik

2,6

Dänemark

14,6

Deutschland

22,3

Estland

0,9

Irland

26,8

Griechenland

6,7

Spanien

29,1

Frankreich

58,2

Kroatien

0,9

Italien

11,5

Zypern

0,6

Lettland

3,1

Litauen

6,5

Luxemburg

0,25

Ungarn

2,1

Malta

0,03

Niederlande

13,4

Österreich

2,5

Polen

21,7

Portugal

5,2

Rumänien

13,2

Slowenien

1,3

Slowakei

1,2

Finnland

4,5

Schweden

4,9

▼M1 —————

▼B

Insgesamt:

►M1  262,2  ◄




ANHANG IV



MENGE DER ANPASSUNG GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2

 

Tonnen CO2-Äquivalent

Bulgarien

1 602 912

Tschechische Republik

4 440 079

Estland

145 944

Kroatien

1 148 708

Lettland

1 698 061

Litauen

2 165 895

Ungarn

6 705 956

Malta

774 000

Polen

7 456 340

Portugal

1 655 253

Rumänien

10 932 743

Slowenien

178 809

Slowakei

2 160 210



( 1 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

( *1 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“

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