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Document 02017R0891-20210428

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/2021-04-28

02017R0891 — DE — 28.04.2021 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

(ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1145 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018

  L 208

1

17.8.2018

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/743 DER KOMMISSION vom 30. März 2020

  L 176

1

5.6.2020

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/652 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2021

  L 135

4

21.4.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.

Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.



TITEL II

ERZEUGERORGANISATIONEN



KAPITEL I

Anforderungen und Anerkennung



Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Erzeuger“ einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.

b) 

„angeschlossener Erzeuger“ einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;

c) 

„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;

d) 

„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;

▼M1

e) 

„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;

▼B

f) 

„Maßnahme“ eine der folgenden Aktionen:

i) 

Aktionen zur Planung der Erzeugung, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,

ii) 

Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,

iii) 

Aktionen zur Steigerung des Marktwerts von Erzeugnissen und zur Verbesserung des Absatzes, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, sowie Förderung der Vermarktung der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,

iv) 

Forschungs- und Versuchsaktionen, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,

v) 

Ausbildung in und Austausch von besonders bewährten Verfahren, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe,

vi) 

jede der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementaktionen,

vii) 

Umweltaktionen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,

viii) 

andere Aktionen, einschließlich der nicht unter die Ziffern i bis vii fallenden Investitionen in Anlagegüter, die eines oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele erfüllen;

g) 

„Aktion“ eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument, das zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beiträgt;

h) 

„Investition in Anlagegüter“ den Erwerb von materiellen Vermögenswerten, die zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beitragen;

i) 

„Nebenerzeugnis“ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das eigentlich angestrebte Erzeugnis ist;

j) 

„Aufbereitung“ aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;

k) 

„branchenübergreifende Maßnahme“ gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Tätigkeiten zum Erreichen eines oder mehrere der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Ziele, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- oder -vertriebskette verwaltet wird;

l) 

„Ausgangsindikator“ ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmplanungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann

i) 

für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,

ii) 

als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können oder

iii) 

für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms;

m) 

„spezifische Kosten“ die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ausgenommen zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.



Abschnitt 2

Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Artikel 3

Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.

Artikel 4

Erfasste Erzeugnisse

(1)  
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen anhand eines Systems von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse zur Verarbeitung geliefert werden.

Artikel 5

Mindestanzahl von Mitgliedern

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.

Artikel 6

Mindestdauer der Mitgliedschaft

(1)  
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2)  
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfrist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.

Artikel 7

Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere

a) 

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

b) 

die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

c) 

die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

d) 

die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und

e) 

die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.

Artikel 8

Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.

Artikel 9

Mindestwert der vermarkteten Erzeugung

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.

Artikel 10

Bereitstellung technischer Mittel

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.

Artikel 11

Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

(2)  
Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 22 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.
(3)  
Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Tätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.
(4)  
Findet Artikel 22 Absatz 8 Anwendung, so gilt Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß für die betreffenden Tochtergesellschaften.

▼M1

Artikel 12

Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

(1)  

Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger

a) 

Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;

b) 

Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c) 

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2)  
Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers gemäß Absatz 1 darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 2 ) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.

▼B

Artikel 13

Auslagerung

(1)  
Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

▼M3

Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.

▼M3

(2)  
Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.

Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.

▼B

(3)  

Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung

a) 

es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;

b) 

genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1)  
Der Sitz einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation den größten Teil des nach den Artikeln 22 und 23 berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2)  
Führt die länderübergreifende Erzeugerorganisation ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3)  

Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

a) 

die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,

b) 

die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,

c) 

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,

d) 

die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.

Artikel 15

Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1)  
Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die neue Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und teilt ihr für die Zwecke des in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten einheitlichen Identifizierungssystems eine neue Nummer zu.

Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.

Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.

Artikel 16

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1)  
Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2)  
Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einhaltung von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 159 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicher.
(3)  

Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht

a) 

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b) 

die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.

Artikel 17

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1)  
Weist eine Erzeugerorganisation eine rechtliche Struktur auf, für die nach nationalem Recht eine demokratische Rechenschaftspflicht vorgeschrieben ist, so wird für die Zwecke dieser Verordnung angenommen, dass sie diese Anforderung erfüllt, sofern der Mitgliedstaaten nichts anderes beschließt.
(2)  
Für andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 genannte legen die Mitgliedstaaten einen maximalen Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals fest, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf. Der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals beträgt weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(3)  
Die Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren auf der Grundlage von Risikoanalysen die Stimmrechte und Anteile. Sind die Mitglieder der Erzeugerorganisation selbst juristische Personen, so erstrecken sich die Kontrollen auf die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteile oder Kapital der Mitglieder halten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation ein genau definierter Teil einer juristischen Person ist.



Abschnitt 3

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 18

Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften für Erzeugerorganisationen

Die Artikel 3 und 6, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 15 und 17 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugnisse ihrer angeschlossenen Erzeugerorganisationen vertreiben.

Artikel 19

Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.
(2)  
Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
(3)  
Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.

Artikel 20

Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.
(2)  

Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht

a) 

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b) 

die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.

Artikel 21

Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Der Sitz einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die angeschlossenen Erzeugerorganisationen den größten Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielen.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2)  
Führt die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3)  

Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

a) 

die Anerkennung der Vereinigung;

b) 

gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung;

c) 

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;

d) 

die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.



KAPITEL II

Betriebsfonds und operationelle Programme



Abschnitt 1

Wert der vermarkteten Erzeugung

Artikel 22

Berechnungsgrundlage

(1)  
Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Bei dieser Berechnung ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.

(2)  
Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das im vorliegenden Artikel genannt und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a) 

53 % für Fruchtsäfte,

b) 

73 % für konzentrierte Fruchtsäfte,

c) 

77 % für Tomatenkonzentrat,

d) 

62 % für gefrorenes Obst und Gemüse,

e) 

48 % für Obst- und Gemüsekonserven,

▼M3

f) 

70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze,

▼B

g) 

81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake,

h) 

81 % für getrocknetes Obst,

i) 

27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten;

j) 

12 % für verarbeitete aromatische Kräuter,

k) 

41 % für Paprikapulver.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(4)  
Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Marktrücknahmen ein. Der Wert wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises berechnet, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation in dem betreffenden Zeitraum vermarktet wurden.
(5)  
Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und der angeschlossenen Erzeuger. Der Wert der Erzeugung der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger, die über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet. Eine Doppelerfassung ist zu vermeiden.
(6)  

Außer wenn Absatz 8 gilt, wird die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a) 

MwSt.,

b) 

interne Transportkosten der Erzeugerorganisation, für die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und der Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation, die mehr als 300 km beträgt.

(7)  
Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ berechnet werden.
(8)  

Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a) 

von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen oder

b) 

vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.

(9)  
Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 8 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.

▼M3

(10)  
Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden.

▼B

Artikel 23

Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.

Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(2)  
Die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union wird jährlich auf der Grundlage des Werts der Erzeugung berechnet, die im Referenzzeitraum von den Erzeugern vermarktet wird, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind.
(3)  
Alternativ zu der Methode in Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle von nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beschließen, den tatsächlichen Wert der Erzeugung zu verwenden, die in dem betreffenden Referenzzeitraum von der fraglichen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

▼M2

(4)  
Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben.

Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die betreffende Pflanzenkrankheit oder den betreffenden Schädlingsbefall getroffen hat.

Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.

▼B

(5)  
Verfügen neu anerkannte Erzeugerorganisationen für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.

Artikel 24

Rechnungsführung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen die nationalen Regeln für die kostenbasierte Rechnungsführung beachten, die es unabhängigen Prüfern ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen unmittelbar zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.



Abschnitt 2

Betriebsfonds

Artikel 25

Finanzierung der Betriebsfonds

(1)  
Die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmt.
(2)  
Alle angeschlossenen Erzeuger oder Organisationen erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.
(3)  
Die Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss die ihr angeschlossenen Erzeuger oder Erzeugerorganisationen verpflichten, die Finanzbeiträge satzungsgemäß für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.

Artikel 26

Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

(1)  
Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der ihnen die Anerkennung gewährt hat, bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder etwaigen Anträgen auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms die voraussichtliche Höhe der finanziellen Unterstützung der Union sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation oder Vereinigung selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.

(2)  
Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds wird auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung berechnet. Die Berechnung wird in die Ausgaben für Krisenprävention und -management und die Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.



Abschnitt 3

Operationelle Programme

Artikel 27

Nationale Strategie

(1)  
Die in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung wird vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird in die nationale Strategie integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.

Die nationale Strategie kann in regionale Teile gegliedert sein.

(2)  
Zusätzlich zu den in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteilen umfasst die nationale Strategie alle Beschlüsse und Bestimmungen, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Artikel 152 bis 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen hat.
(3)  
Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen.

Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der wichtigsten Bedürfnisse, der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation.

Sie dient darüber hinaus zur Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten überwachen die nationale Strategie und ihre Ausführung durch die operationellen Programme und bewerten diese.

Die nationale Strategie kann vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe für die operationellen Programme geändert werden.

(5)  
Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.

▼M3

(6)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Beschluss zur Verlängerung.

▼B

Artikel 28

Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen

Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen.

Die Kommission macht den nationalen Rahmen den anderen Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zugänglich.

Artikel 29

Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 über die Förderfähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.

Artikel 30

Beziehung zu ländlicher Entwicklung, staatlichen Beihilfen und Absatzförderungsprogrammen

(1)  
Werden im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Mitgliedstaats Maßnahmen gefördert, die Aktionen gleichen, die potenziell im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 förderfähig wären, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.

Nimmt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in seine Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf, so stellt er sicher, dass die nationale Strategie die Schutzklauseln, Bestimmungen und Kontrollen enthält, die eingeführt wurden, um die Doppelfinanzierung ein und derselben Aktion oder Maßnahme zu vermeiden.

▼M1

(2)  
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission ( 3 ) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum ein operationelles Programm durchführen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgt, dass die Begünstigten für eine bestimmte Aktion nur Beihilfen aus einer Regelung erhalten.

▼B

(3)  
Das Stützungsniveau der unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 35 der Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
(4)  
Beihilfen für Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologische/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichen, werden auf die in Anhang II der Verordnung für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen oder für den ökologischen/biologischen Landbau festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung besonderer, in der nationalen Strategie und in den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden.
(5)  
Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
(6)  
Kommen Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände in den Genuss von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genehmigten Absatzförderungsprogrammen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.

Artikel 31

Förderfähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme

(1)  
Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind. Anhang III enthält eine nichterschöpfende Liste förderfähiger Aktionen.

▼M3

(2)  
Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

▼B

(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck

a) 

sicherstellen, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und über entsprechende Expertise verfügt, die Berechnungen vornimmt oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind;

b) 

alle Belege über die Festlegung der Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung aufbewahren.

(4)  
Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 % des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäß für die Berechnung des Wertes.
(5)  

Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher:

a) 

Unbeschadet Absatz 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden;

b) 

unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsätze 3 und 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte entweder bis zum Ende der steuerlichen Abschreibungsdauer des materiellen Vermögenswerts oder zehn Jahre, je nachdem, was der kürzere Zeitraum ist, im Eigentum und im Besitz des Empfängers bleiben. In diesem Zeitraum gewährleistet der Empfänger die Instandhaltung des materiellen Vermögenswerts. Betrifft allerdings die Investition Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Investitionsobjekte mindestens während des im ersten Satz genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind;

c) 

befindet sich der materielle Vermögenswert, auf den sich die Investition bezieht, im Eigentum der Erzeugerorganisation und im Besitz des Mitglieds der Erzeugerorganisation, so hat die Erzeugerorganisation während der steuerlichen Abschreibungsdauer das Recht auf Zugang zu dem Vermögenswert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Zeitraum umfassen.

(6)  
►M1  Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. ◄ Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Änderungen des operationellen Programms genehmigen, mit denen die Tranchen neu aufgeteilt werden.

Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition

a) 

dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder

b) 

von den Ersetzungskosten abgezogen.

Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben.

(7)  
Aktionen, einschließlich Investitionen, können in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, einschließlich in Fällen durchgeführt werden, in denen die Aktionen auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.

(8)  
Aktionen, einschließlich Investitionen, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.
(9)  
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.

Artikel 32

Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Erzeuger, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen angeschlossen, aber keine Erzeugerorganisationen sind, die jedoch gemäß Artikel 20 Mitglieder solcher Vereinigungen sind, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zum Beitrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanzieren.
(2)  
Die Artikel 30, 31, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung und die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten sinngemäß für die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist für operationelle Teilprogramme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.
(3)  
Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.

Artikel 33

Entscheidung

(1)  

Die Mitgliedstaaten

a) 

genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dieses Kapitels erfüllen;

b) 

genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder

c) 

lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab.

(2)  
Die Mitgliedstaaten entscheiden bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.

Artikel 34

Änderungen operationeller Programme

(1)  
Die Erzeugerorganisationen können Änderungen operationeller Programme, einschließlich ihrer Laufzeit, für nachfolgende Jahre beantragen. Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Einreichung und Genehmigung der entsprechenden Anträge so fest, dass die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können solche Anträge nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen, spätestens jedoch am 20. Januar nach dem Jahr der Antragstellung genehmigt werden. In der Genehmigungsentscheidung kann vorgesehen werden, dass Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung beihilfefähig sind.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten. Die Entscheidung über solche Änderungen wird bis zum 20. Januar des Jahres getroffen, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderungen beantragt wurden.

Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres

a) 

ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;

b) 

den Inhalt des operationelles Programms zu ändern;

c) 

die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben;

d) 

im Falle der Anwendung von Artikel 53 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.

Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Prozentsätze gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ändern.

(3)  
Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.



Abschnitt 4

Beihilfe

Artikel 35

Vorschusszahlungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für einen Teil der Beihilfe eine Vorschusszahlung zu beantragen. Die Vorschusszahlung entspricht den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat beginnt, in dem die Vorschusszahlung beantragt wird.

Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.

(2)  
Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.

Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.

(3)  
Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 zu verhängen sind, einbehalten.

Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.

Artikel 36

Einstellung eines operationellen Programms und Aussetzung der Anerkennung

(1)  
Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt.
(2)  

Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern

a) 

die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllte und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Aktionen erreicht waren, und

b) 

die mit Unterstützung aus dem Betriebsfonds finanzierten Investitionen mindestens bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums gemäß Artikel 31 Absatz 5 im Besitz der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von ihr/ihnen genutzt werden. In allen anderen Fällen wird die zur Finanzierung dieser Investitionen geleistete finanzielle Unterstützung der Union wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

(3)  
Die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können, wird wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
(4)  
Dieser Artikel gilt sinngemäß im Falle der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, des Widerrufs der Anerkennung oder der Auflösung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
(5)  
Zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird gemäß Artikel 67 wieder eingezogen.



KAPITEL III

Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.

Artikel 38

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Rückzahlungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.



Abschnitt 2

Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen

Artikel 39

Investitionen im Zusammenhang mit der Mengensteuerung

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationale Strategie ein Verzeichnis förderfähiger Investitionen auf, die für eine effizientere Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sorgen sollen.
(2)  
Bevor die Mitgliedstaaten die operationellen Programme mit Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Investitionen genehmigen, verlangen sie den Nachweis dafür, dass die vorgeschlagene Investition geeignet ist, eine Krise wirksam zu vermeiden oder ihr besser zu widerstehen.

▼M1



Abschnitt 3

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 40

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds auf Gegenseitigkeit von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.
(3)  
Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Risikofonds auf Gegenseitigkeit, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zu dem Risikofonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Risikofonds auf Gegenseitigkeit je Erzeugerorganisation festsetzen.

▼B



Abschnitt 4

Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Artikel 41

Wiederbepflanzung von Obstplantagen

(1)  
Wenn Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihre nationale Strategie aufnehmen, müssen die getroffenen Maßnahmen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 6 ) im Einklang stehen.
(2)  
Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.



Abschnitt 5

Marktrücknahmen

Artikel 42

Geltungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Bestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.

Artikel 43

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1)  
Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
(2)  

Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:

a) 

wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung/-gemeinschaft war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen für diese Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder

b) 

die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

Artikel 44

Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen

(1)  
Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen.

Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 unterzogen werden können.

Die Mitteilung umfasst eine schriftliche Erklärung, dass die aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 übereinstimmen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Mitteilungen nach Absatz 1 fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.

Artikel 45

Unterstützung

(1)  
Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Unterstützung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang IV genannten Beträge.

Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen.

Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen.

▼M3

Die Summe der Kosten für Transport, Sortieren und Verpacken der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und den Anhängen IV und V der genannten Verordnung, die dem Höchstausgleichsbetrag für Marktrücknahmen gemäß diesem Absatz und Absatz 2 dieses Artikels hinzugerechnet wird, darf den durchschnittlichen Marktpreis „ab Erzeugerorganisation“ oder „ab Verarbeiter“ des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen.

▼M3

(2)  

Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt:

a) 

er darf 10 % der durchschnittlichen Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren nicht überschreiten; und

b) 

insgesamt darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre 15 nicht überschreiten.

Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.

▼B

(3)  
Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

Artikel 46

Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Vorschriften sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben.
(2)  
Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.

Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen.

Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme führen.

Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erleichtern.

(3)  
Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

Artikel 47

Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

(1)  

Die Empfänger von gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,

a) 

die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;

b) 

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchhaltung zu führen;

c) 

sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und

d) 

Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.

(2)  

Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,

a) 

die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;

b) 

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchhaltung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet,

c) 

sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und

d) 

im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.



Abschnitt 6

Ernte vor der Reifung und Nichternten

Artikel 48

Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1)  
Ernte vor der Reifung und Nichternten gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.
(2)  
Obst- und Gemüsepflanzen, die Gegenstand der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens sind, werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.
(3)  
Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er in seiner nationalen Strategie festhalten, welchen Teil er für bedeutend erachtet.

Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, für die beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.

(4)  
Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Die Ausgleichszahlung, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen abdeckt, der für Rücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.
(5)  
Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Maßnahmen der Ernte von der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen.

Artikel 49

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erlassen

a) 

detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens, unter anderem über die Vorabmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die förderfähigen Erzeugnisse;

b) 

Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, dürfen sie die Anwendung der Maßnahmen nicht genehmigen.



Abschnitt 7

Ernteversicherung

Artikel 50

Ziele der Ernteversicherung

Aktionen zur Ernteversicherung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse und, soweit zutreffend, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

Artikel 51

Durchführung von Ernteversicherungsaktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsaktionen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.

▼M3

(2)  
Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste nicht überschreiten.

▼B

(3)  
Die Ernteversicherungsaktionen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.

▼M1



Abschnitt 8

Unterstützung im Zusammenhang mit Coaching

Artikel 51a

Durchführung von Coaching-Maßnahmen

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Coaching-Maßnahmen für eine Unterstützung infrage:

a) 

Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um anerkannten Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern dabei zu helfen, die Erfahrungen aus der Umsetzung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu nutzen;

b) 

Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen, des Zusammenschlusses bestehender Erzeugerorganisationen oder des Beitritts einzelner Erzeuger zu einer bestehenden Erzeugerorganisation;

c) 

Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Abnehmer von Coaching-Maßnahmen zur Stärkung insbesondere der Vermarktungskanäle als Möglichkeit von Krisenprävention und -management.

(2)  
Anbieter von Coaching-Maßnahmen ist die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation. Der Anbieter der Coaching-Maßnahmen ist der Begünstigte der Unterstützung für diese Maßnahmen.

▼M3

(3)  
Abnehmer von Coaching-Maßnahmen sind anerkannte Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen.

▼M1

(4)  
Die Ausgaben im Zusammenhang mit Coaching sind Bestandteil der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Coaching sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Alle in Anhang III festgelegten Kosten werden dem Anbieter der Coaching-Maßnahmen gezahlt.

(5)  
Coaching-Maßnahmen werden nicht ausgelagert.

▼B



KAPITEL IV

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

▼M1

Artikel 52

Bedingungen für die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet vermarktet wird von

a) 

anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und

b) 

gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Erzeugergruppierungen oder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen.

Für die Zwecke der Berechnung wird der nach Unterabsatz 1 ermittelte Wert durch den Gesamtwert des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses geteilt.

(2)  
Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen anerkannt sind. Artikel 22 gilt sinngemäß.

Für die Berechnung des Gesamtwerts des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.

(3)  
Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß Absatz 4 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.
(4)  
Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.

(5)  
Vor der Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Gebiete, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, sowie den Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Gebieten gewährt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Gebiete mit, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

▼B

Artikel 53

Änderungen des operationellen Programms

Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 34.



KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen



Abschnitt 1

Mitteilungen und Berichte

Artikel 54

Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:

a) 

bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe der im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. Neben dem Gesamtbetrag der Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln;

b) 

bis 15. November jährlich einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss die Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten;

c) 

bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne von gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:

i) 

den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen;

ii) 

eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.

Artikel 55

Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse

(1)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) den gewichteten Durchschnitt der in der Vorwoche notierten Preise für in Anhang VI aufgeführtes Obst und Gemüse mit, soweit diese Daten verfügbar sind.

Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.

Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.

(2)  
Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses. Die Mitgliedstaten teilen der Kommission die repräsentativen Märkte und deren durchschnittliches Gewicht in der ersten Mitteilung oder bei einer Änderung mit. Die Mitgliedstaaten können andere Preise auf freiwilliger Basis melden.



Abschnitt 2

Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

▼M1

Artikel 56

Indikatoren

(1)  
Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2)  
Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit gemäß Absatz 1 werden während der gesamten Durchführung des operationellen Programms anhand von Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Bezug auf die Aktionen und Maßnahmen der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen während der operationellen Programme bewertet.

▼B

Artikel 57

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen

(1)  
Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein.
(2)  

Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,

a) 

die Qualität der Durchführung des Programms zu überprüfen;

b) 

jeglichen Bedarf einer Anpassung oder Überarbeitung des operationellen Programms zu ermitteln,

▼M1

c) 

Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern.

▼B

(3)  
►M3  Die Bewertung erfolgt in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms. ◄

▼M1

Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden, wobei die Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 herangezogen werden.

▼B

Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:

a) 

Verhinderung der Bodenerosion,

b) 

verringerter Einsatz oder rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,

c) 

Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und

d) 

Landschaftspflege.

Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a) 

die Qualität des operationelles Programms zu verbessern;

b) 

jeglichen Bedarf einer wesentlichen Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, und

c) 

nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung künftiger operationeller Programme zu gewinnen.

▼M1

Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.

▼B

Artikel 58

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie

(1)  
Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben in elektronischer Form ein, das für die Erstellung der in Artikel 56 genannten Indikatoren geeignet ist. Hierfür ziehen sie die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben heran.
(2)  

Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,

a) 

die Qualität der Durchführung der operationellen Programme zu überprüfen,

b) 

jeglichen Bedarf an einer Änderung oder Überarbeitung der nationalen Strategie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren.

(3)  

Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen,

a) 

die Qualität der Strategie zu verbessern,

b) 

jeglichen Bedarf an einer wesentlichen Änderung der Strategie zu ermitteln.

Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt.



Abschnitt 3

Verwaltungssanktionen

Artikel 59

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

(1)  
Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2)  
Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.

Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.

(3)  
Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4)  
Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
(5)  
Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
(6)  
Weist eine Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem ein Verstoß gegen die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt wurde, nach, dass diese Kriterien beachtet werden, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.

(7)  
In den Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten Zahlungen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 tätigen. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
(8)  
Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß in den Fällen anwendbar, in denen eine Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat nicht die in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 verlangten Angaben übermittelt.

Artikel 60

Betrug

(1)  
Ermittelt eine nationale Behörde wegen des Verdachts einer betrügerischen Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe gegen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, so setzt der Mitgliedstaat Zahlungen an die Organisation oder Vereinigung oder deren Anerkennung aus, bis der Verdacht geklärt ist.
(2)  

Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:

a) 

sie widerrufen die Anerkennung der betreffenden Organisation oder Vereinigung;

b) 

sie schließen die betreffenden Aktionen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Aktion wieder ein und

c) 

sie schließen die betreffende Organisation oder Vereinigung im darauffolgenden Jahr von der Anerkennung aus.

Artikel 61

Geldbußen bei nicht förderfähigen Beträgen

(1)  
Die Zahlungen werden auf der Grundlage förderfähiger Aktionen berechnet.
(2)  

Der Mitgliedstaat prüft den Beihilfeantrag und ermittelt die förderfähigen Beträge. Er ermittelt den Betrag, der

a) 

dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlen ist;

b) 

dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlen ist.

(3)  
Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen. Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
(4)  
Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht beihilfefähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden.
(5)  
Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt.
(6)  
Wird bei Abschluss des operationellen Programms festgestellt, dass die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Voraussetzungen nicht beachtet wurden, so wird der gesamte Unterstützungsbetrag für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms proportional zu dem Ausgabenbetrag gekürzt, der nicht durch Umweltaktionen verursacht wurde.

Artikel 62

Verwaltungssanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

(1)  

Werden nach der Kontrolle gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Verstöße gegen die Vermarktungsnormen oder die Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgestellt, die über die festgelegten Toleranzwerte hinausgehen, so wird gegen die betreffende Erzeugerorganisation eine Geldbuße verhängt, die anhand des Anteils der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse wie folgt berechnet wird:

a) 

Betragen diese Mengen weniger als 10 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Geldbuße der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse;

b) 

betragen diese Mengen zwischen 10 % und 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem doppelten Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse; oder

c) 

betragen diese Mengen mehr als 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem Betrag der finanziellen Unterstützung der Union für die gemäß Artikel 44 mitgeteilte Gesamtmenge.

(2)  
Die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße.

Artikel 63

Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen

Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.

Artikel 64

Auf die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anwendbare Verwaltungssanktionen

Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so

a) 

wird den Empfänger das Recht auf den Empfang von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entzogen und

b) 

sind die Empfänger verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu zahlen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entzug wird unmittelbar wirksam und gilt für mindestens ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

Artikel 65

Verwaltungssanktionen in Verbindung mit der Ernte vor der Reifung und dem Nichternten

(1)  

Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a) 

die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt;

b) 

die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde;

c) 

schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.

(2)  

Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a) 

die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,

b) 

trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder

c) 

schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.

(3)  
Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61.

Artikel 66

Verhinderung einer Kontrolle vor Ort

Ein Antrag auf Anerkennung, die Genehmigung eines operationellen Programms oder ein Beihilfeantrag wird für den Posten oder den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.

Artikel 67

Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen

(1)  
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.

Bei der Berechnung der Zinsen

a) 

wird der Zeitraum zwischen dem Eingang der nichtzustehenden Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger zugrunde gelegt;

b) 

gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der nichtzustehenden Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(2)  
Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den EGFL gezahlt.



KAPITEL VI

Ausdehnung von Vorschriften

Artikel 68

Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften

(1)  

Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften

a) 

seit mindestens einem Jahr gelten;

b) 

für höchstens drei Jahre verbindlich sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.

(2)  
Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3)  
Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk.
(4)  
Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden.

Artikel 69

Nationale Vorschriften

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.
(2)  

Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:

a) 

die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,

b) 

die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,

c) 

im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;

d) 

die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen.

Artikel 70

Mitteilung der Ausdehnung von Vorschriften und Mitteilung von Wirtschaftsbezirken

(1)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit:

a) 

den Wirtschaftsbezirk, in dem diese Vorschriften gelten werden;

b) 

die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den Branchenverband, die/der die Ausdehnung der Vorschriften beantragt hat, und die Daten, aus denen hervorgeht, dass Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beachtet wird;

c) 

wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;

d) 

wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Organisation oder Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;

e) 

den Zeitpunkt, seit dem die auszudehnenden Vorschriften für die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Branchenverband gelten und

f) 

den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und ihre Dauer.

(2)  
Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nationale Vorschriften in Bezug auf die Repräsentativität im Falle der Ausdehnung von Vorschriften eines Branchenverbands erlassen, so teilt er der Kommission diese Vorschriften und ihre Begründung zusammen mit der eigentlichen Mitteilung der Ausdehnung der Vorschriften mit.
(3)  
Bevor die Kommission die ausgedehnten Vorschriften veröffentlicht, setzt sie die Mitgliedstaaten davon auf dem ihr am geeignetsten erscheinenden Weg in Kenntnis.

Artikel 71

Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften

Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass

a) 

durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;

b) 

Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;

c) 

die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.

Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.

Artikel 72

Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen

(1)  
Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen.
(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.



TITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM

Artikel 73

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und

b) 

„Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

Artikel 74

Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen

(1)  

Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a) 

die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und

b) 

die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.

Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.

(2)  

Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet

a) 

für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis,

b) 

für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und

c) 

auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

a) 

eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und

b) 

Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3)  

Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um

a) 

einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und

b) 

einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben,

(4)  

Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten

a) 

die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,

b) 

die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen,

c) 

die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.

Artikel 75

Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
(2)  
Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 9 ) leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 10 ) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

(3)  
Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.
(4)  
Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.
(5)  
Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen.

Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6)  
Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.



TITEL IV

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 76

Nationale Sanktionen

Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Sanktionen verhängen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Anforderungen der genannten Verordnungen, einschließlich gegenüber Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programms durchführen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Artikel 77

Mitteilungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:

a) 

Erzeugergruppierungen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß Artikel 54;

b) 

auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;

c) 

Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;

d) 

die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

(3)  
Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission ( 11 ) vorgenommen.
(4)  
Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Artikel 78

Mitteilung höherer Gewalt

Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist jeder Fall höherer Gewalt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fall höherer Gewalt eingetreten ist, mitzuteilen.

Artikel 79

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 wird gestrichen;

2. 

die Artikel 19 bis 35 werden gestrichen;

3. 

die Artikel 50 bis 148 werden gestrichen;

4. 

die Anhänge VI bis XVIII werden gestrichen.

Artikel 80

Übergangsbestimmungen

(1)  

Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen

a) 

bis zum Ende seiner Laufzeit unter den Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterlaufen;

b) 

entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 geändert werden oder

c) 

durch ein neues nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden.

▼M3 —————

▼B

Artikel 81

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2



Kategorie

KN-Code

Warenbezeichnung

Fruchtsäfte

ex  20 09

Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 , Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Konzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex  20 09 , die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr.

Tomatenkonzentrat

ex 2002 90 31

ex 2002 90 91

Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr

Obst und Gemüse, gefroren

ex  07 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59

ex  08 11

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91

Obst- und Gemüsekonserven

ex  20 01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

— Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

— Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

— Oliven der Unterposition 2001 90 65

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

ex  20 02

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 , Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10

ex  20 08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

— Erdnussbutter der Unterposition 2008 11 10

— Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition ex 2008 19

— Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

— Mais der Unterposition 2008 99 85

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

— Mischungen aus Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 92 59 , ex 2008 92 78 , ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

— Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99

Pilzkonserven

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht

ex  08 12

Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

Getrocknete Früchte

ex  08 13

ex 0804 20 90

0806 20

ex 2008 19

Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806

Feigen, getrocknet

Weintrauben, getrocknet

Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen

Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

 

In Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden

Verarbeitete aromatische Kräuter

ex  09 10

ex  12 11

Thymian, getrocknet

Basilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

Paprikapulver

ex  09 04

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10




ANHANG II

Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind

1. 

Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium und Saatgut sowie (zertifizierte) nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lager- und Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).

2. 

Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen.

3. 

Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).

4. 

Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit den Ernteversicherungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel III Abschnitt 7).

5. 

Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 38.

6. 

Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen.

7. 

Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm.

8. 

Maßnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Union erzeugten Mengen.

9. 

Maßnahmen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.

10. 

Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.

11. 

Betriebskosten gepachteter Güter.

12. 

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.

13. 

Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht beihilfefähig geführten Maßnahmen oder Ausgaben.

14. 

Mehrwertsteuer (MwSt.), ausgenommen nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähige MwSt.

15. 

Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.

16. 

Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.

17. 

Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.

18. 

Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den ihr angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 getätigte Ausgaben.

▼M3

19. 

Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden.

▼M1

20. 

Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation oder ihren Vereinigungen aus der Union ausgelagert werden, außer in den Fällen, in denen eine Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 außerhalb der Union durchgeführt wird.

▼M1

21. 

Ausfuhrkredite im Zusammenhang mit Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten zur Prävention von oder während Krisen.

▼B




ANHANG III

Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind

1. 

Spezifische Kosten für

— 
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen;
— 
biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden;
— 
Umweltmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
— 
den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut;
— 
die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

„Spezifische Kosten“ sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.

▼M3

Für jede Kategorie der in Absatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen.

▼B

2. 

Verwaltungs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich

a) 

Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180 000  EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.

Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000  EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;

b) 

Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen

i) 

zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;

ii) 

zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.

Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.

Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die hier genannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf ordnungsgemäß begründete Weise Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Dieser Prozentsatz kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen angehoben werden.

Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;

c) 

Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe.

▼M3

3. 

Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten.

▼B

4. 

Förderung von

— 
Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8,
— 
generischen Produkten oder Qualitätsmarken,
— 
Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist.

Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn

a) 

es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) handelt oder

b) 

in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.

Der Absatzförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Union (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Union kofinanzierte Kampagne“. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 dürfen das Logo der Europäischen Union zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.

5. 

Kosten für Transport, Sortierung und Verpackung im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

6. 

Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

7. 

Erwerb von Ausrüstung, einschließlich gebrauchter Ausrüstung, sofern diese nicht mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der dem Erwerb vorausgehenden sieben Jahre gekauft wurde.

8. 

Investitionen in Transportmittel, wenn die Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat glaubhaft nachweist, dass das Transportmittel nur für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisation dient; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

9. 

Leasing, auch von gebrauchter Ausrüstung, für die in den dem Leasing vorausgehenden sieben Jahren keine Unions- oder nationalen Mittel gewährt wurden, innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts.

10. 

Miete von Ausrüstung oder anderen Objekten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

11. 

Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

▼M1

12. 

Kosten im Zusammenhang mit Coaching im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms.

Im Rahmen dieser Maßnahme kommen folgende Kosten für eine Beihilfe infrage:

a) 

Kosten für Organisation und Durchführung von Coaching und

b) 

Reise- und Unterkunftskosten sowie Tagegelder des Coaching-Anbieters.

13. 

Kosten im Zusammenhang mit der Aushandlung, Durchführung und Verwaltung der Pflanzenschutzprotokolle von Drittländern im Gebiet der Union, sofern sie von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getragen werden, ausgenommen die Erstattung der Ausgaben von Drittländern.

14. 

Kosten im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Beihilfefähig im Rahmen dieser Maßnahmen sind Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von und Teilnahme an Absatzförderungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Informationskampagnen, die in Form einer Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von europaweiter und internationaler Bedeutung erfolgen können. Die Kosten für technische Beratungsleistungen kommen für eine Beihilfe infrage, wenn sie für die Organisation von oder die Teilnahme an diesen Veranstaltungen oder für Absatzförderungs- und Informationskampagnen erforderlich sind.

▼B




ANHANG IV

Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1



Erzeugnis

Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Blumenkohl/Karfiol

21,05

15,79

Tomaten/Paradeiser (1. Juni — 31. Oktober)

7,25

7,25

Tomaten/Paradeiser (1. November — 31. Mai)

33,96

25,48

Äpfel

24,16

18,11

Weintrauben

53,52

40,14

Aprikosen/Marillen

64,18

48,14

Brugnolen und Nektarinen

37,82

28,37

Pfirsiche

37,32

27,99

Birnen

33,96

25,47

Auberginen/Melanzani

31,2

23,41

Melonen

48,1

36,07

Wassermelonen

9,76

7,31

Orangen

21,00

21,00

Mandarinen

25,82

19,50

Clementinen

32,38

24,28

Satsumas

25,56

19,50

Zitronen

29,98

22,48

▼M1




ANHANG V

Pflichtangaben für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b

Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr, über das berichtet wird. Sie umfassen Angaben über durchgeführte Kontrollen und diesbezüglich verhängte Verwaltungssanktionen. Bezüglich der Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht den Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs wiedergeben.

TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1. Verwaltungstechnische Angaben:

a) 

Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden;

b) 

Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die auf operationelle Programme anwendbar sind.

2. Angaben zu Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

a) 

Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, die anerkannt sind bzw. deren Anerkennung ausgesetzt ist. Außerdem:

i) 

bei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglied der Vereinigung sind;

ii) 

bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen die Mitglied der Vereinigung sind, und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

b) 

Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, denen die Anerkennung entzogen wurde. Außerdem bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Mitglieder der Vereinigungen und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

c) 

Gesamtzahl der Zusammenschlüsse zwischen Organisationen (aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl, Anzahl der neuen Organisationen und neuen Kennnummern);

d) 

Anzahl der Mitglieder (insgesamt und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, natürlichen Personen sowie Obst- und Gemüseerzeugern);

e) 

Gesamtzahl der Organisationen/Gruppierungen mit einem operationellen Programm/Anerkennungsplan (aufgeschlüsselt nach anerkannt, Anerkennung ausgesetzt, Gegenstand eines Zusammenschlusses);

f) 

Anteil der Erzeugung, die für den Frischmarkt bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);

g) 

Anteil der Erzeugung, die für die Verarbeitung bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);

h) 

Obst- und Gemüseanbaufläche.

3. Angaben zu den Ausgaben:

a) 

Ausgaben im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Betriebsfonds, endgültigem Betriebsfonds und einzelstaatlicher finanzieller Beihilfe);

b) 

tatsächliche Gesamtausgaben des operationellen Programms für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);

c) 

tatsächliche Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen;

d) 

vom Markt genommene Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien (Menge, Gesamtausgaben, Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU und Bestimmungszwecke (kostenlose Verteilung, Kompostierung, Verarbeitungsindustrie und Sonstiges)).

4. Angaben zur Überwachung der operationellen Programme und der Anerkennungspläne:

a) 

Indikatoren für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderüberreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);

b) 

Indikatoren für Erzeugergruppierungen.

TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:

a) 

Kontrollen durch die Mitgliedstaaten: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Zeitpunkte der Besichtigungen;

b) 

Kontrollprozentsätze;

c) 

Kontrollergebnisse;

d) 

angewandte Verwaltungssanktionen.

▼M3




ANHANG VI

Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1



Erzeugnis

Typ/Sorte

Aufmachung/Größe

Repräsentative Märkte

Tomaten/Paradeiser

rund

Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg

Belgien

Bulgarien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Rispentomaten/Rispenparadeiser

alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 5 oder 6 kg

Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser

Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250-500 g

Aprikosen/Marillen

alle Typen und Sorten

Größe 45-50 mm

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Bulgarien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Brugnolen und Nektarinen

weißfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

gelbfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Pfirsiche

weißfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Portugal

gelbfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Tafeltrauben

alle Typen und Sorten mit Kernen

Schalen oder Packstücke von 1 kg

Schalen oder Packstücke von 1 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Portugal

alle kernlosen Typen und Sorten

Birnen

Blanquilla

Größe 55/60, Packstücke von etwa 5-10 kg

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Portugal

Conférence

Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5-10 kg

Williams

Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5-10 kg

Rocha

Abbé Fétel

Größe 70/75, Packstücke von etwa 5-10 kg

Kaiser

Doyenné du Comice

Größe 75/90, Packstücke von etwa 5-10 kg

Äpfel

Braeburn

Größe 65/80, Packstücke von etwa 5-20 kg

Belgien

Tschechien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Cox Orange

Elstar

Gala

Golden Delicious

Jonagold (oder Jonagored)

Idared

Fuji

Shampion

Granny Smith

Red Delicious und andere rote Sorten

Boskoop

Satsumas

alle Sorten

Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg

Spanien

Zitronen

alle Sorten

Größe 3-4, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Clementinen

alle Sorten

Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Mandarinen

alle Sorten

Größe 1-2, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Portugal

Orangen

Salustiana

Navelinas

Navelate

Größe 3-6, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Portugal

Lanelate

Valencia late

Tarocco

Navel

Blumenkohl/Karfiol

alle Typen und Sorten

Größe 16-20 cm

Deutschland

Spanien

Frankreich

Italien

Polen

Auberginen/Melanzani

alle Typen und Sorten

Größe 40+/70+

Spanien

Italien

Rumänien

Wassermelonen

alle Typen und Sorten

auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Griechenland

Spanien

Italien

Ungarn

Rumänien

Melonen

alle Typen und Sorten

auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

▼B




ANHANG VII

Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

TEIL A



KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0707 00 05

Gurken (1)

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

ex 0709 90 70

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0805 10 20

Süßorangen, frisch

1. Dezember bis 31. Mai

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

ex 0805 20 30 , ex 0805 20 50 , ex 0805 20 70 , ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

1. Juni bis 31. Mai

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

ex 0808 10 80

Äpfel

1. Juli bis 30. Juni

ex 0808 20 50

Birnen

1. Juli bis 30. April

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

ex 0809 30 10 , ex 0809 30 90

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

TEIL B



KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

ex 0707 00 05

Gurken für die Verarbeitung

1. Mai bis 31. Oktober

ex 0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

21. Mai bis 10. August



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 6 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 9 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

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