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Document 02017R0891-20210428
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/891 of 13 March 2017 supplementing Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to the fruit and vegetables and processed fruit and vegetables sectors and supplementing Regulation (EU) No 1306/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to penalties to be applied in those sectors and amending Commission Implementing Regulation (EU) No 543/2011
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
02017R0891 — DE — 28.04.2021 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1145 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018 |
L 208 |
1 |
17.8.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/743 DER KOMMISSION vom 30. März 2020 |
L 176 |
1 |
5.6.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/652 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2021 |
L 135 |
4 |
21.4.2021 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.
TITEL II
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Anforderungen und Anerkennung
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Erzeuger“ einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.
„angeschlossener Erzeuger“ einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;
„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;
„Maßnahme“ eine der folgenden Aktionen:
Aktionen zur Planung der Erzeugung, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
Aktionen zur Steigerung des Marktwerts von Erzeugnissen und zur Verbesserung des Absatzes, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, sowie Förderung der Vermarktung der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
Forschungs- und Versuchsaktionen, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
Ausbildung in und Austausch von besonders bewährten Verfahren, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe,
jede der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementaktionen,
Umweltaktionen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
andere Aktionen, einschließlich der nicht unter die Ziffern i bis vii fallenden Investitionen in Anlagegüter, die eines oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele erfüllen;
„Aktion“ eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument, das zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beiträgt;
„Investition in Anlagegüter“ den Erwerb von materiellen Vermögenswerten, die zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beitragen;
„Nebenerzeugnis“ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das eigentlich angestrebte Erzeugnis ist;
„Aufbereitung“ aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;
„branchenübergreifende Maßnahme“ gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Tätigkeiten zum Erreichen eines oder mehrere der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Ziele, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- oder -vertriebskette verwaltet wird;
„Ausgangsindikator“ ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmplanungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann
für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,
als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können oder
für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms;
„spezifische Kosten“ die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ausgenommen zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.
Artikel 3
Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.
Artikel 4
Erfasste Erzeugnisse
Artikel 5
Mindestanzahl von Mitgliedern
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.
Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.
Artikel 6
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Artikel 7
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.
Artikel 8
Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung
Artikel 9
Mindestwert der vermarkteten Erzeugung
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.
Artikel 10
Bereitstellung technischer Mittel
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.
Artikel 11
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
Artikel 12
Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation
Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger
Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 2 ) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.
Artikel 13
Auslagerung
Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.
Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung
es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.
Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
Artikel 14
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.
Artikel 15
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.
Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.
Artikel 16
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.
Artikel 17
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.
Artikel 18
Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften für Erzeugerorganisationen
Die Artikel 3 und 6, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 15 und 17 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugnisse ihrer angeschlossenen Erzeugerorganisationen vertreiben.
Artikel 19
Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Artikel 20
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.
Artikel 21
Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für
die Anerkennung der Vereinigung;
gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung;
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.
KAPITEL II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 22
Berechnungsgrundlage
Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Bei dieser Berechnung ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.
Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das im vorliegenden Artikel genannt und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf
53 % für Fruchtsäfte,
73 % für konzentrierte Fruchtsäfte,
77 % für Tomatenkonzentrat,
62 % für gefrorenes Obst und Gemüse,
48 % für Obst- und Gemüsekonserven,
70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze,
81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake,
81 % für getrocknetes Obst,
27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten;
12 % für verarbeitete aromatische Kräuter,
41 % für Paprikapulver.
Außer wenn Absatz 8 gilt, wird die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne
MwSt.,
interne Transportkosten der Erzeugerorganisation, für die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und der Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation, die mehr als 300 km beträgt.
Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen oder
vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.
Artikel 23
Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union
Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.
Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.
Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die betreffende Pflanzenkrankheit oder den betreffenden Schädlingsbefall getroffen hat.
Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.
Artikel 24
Rechnungsführung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen die nationalen Regeln für die kostenbasierte Rechnungsführung beachten, die es unabhängigen Prüfern ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen unmittelbar zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 25
Finanzierung der Betriebsfonds
Artikel 26
Mitteilung des voraussichtlichen Betrags
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.
Artikel 27
Nationale Strategie
Die nationale Strategie kann in regionale Teile gegliedert sein.
Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der wichtigsten Bedürfnisse, der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation.
Sie dient darüber hinaus zur Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.
Die nationale Strategie kann vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe für die operationellen Programme geändert werden.
Artikel 28
Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen
Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen.
Die Kommission macht den nationalen Rahmen den anderen Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zugänglich.
Artikel 29
Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 über die Förderfähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.
Artikel 30
Beziehung zu ländlicher Entwicklung, staatlichen Beihilfen und Absatzförderungsprogrammen
Nimmt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in seine Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf, so stellt er sicher, dass die nationale Strategie die Schutzklauseln, Bestimmungen und Kontrollen enthält, die eingeführt wurden, um die Doppelfinanzierung ein und derselben Aktion oder Maßnahme zu vermeiden.
Artikel 31
Förderfähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme
Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck
sicherstellen, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und über entsprechende Expertise verfügt, die Berechnungen vornimmt oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind;
alle Belege über die Festlegung der Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung aufbewahren.
Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher:
Unbeschadet Absatz 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden;
unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsätze 3 und 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte entweder bis zum Ende der steuerlichen Abschreibungsdauer des materiellen Vermögenswerts oder zehn Jahre, je nachdem, was der kürzere Zeitraum ist, im Eigentum und im Besitz des Empfängers bleiben. In diesem Zeitraum gewährleistet der Empfänger die Instandhaltung des materiellen Vermögenswerts. Betrifft allerdings die Investition Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Investitionsobjekte mindestens während des im ersten Satz genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind;
befindet sich der materielle Vermögenswert, auf den sich die Investition bezieht, im Eigentum der Erzeugerorganisation und im Besitz des Mitglieds der Erzeugerorganisation, so hat die Erzeugerorganisation während der steuerlichen Abschreibungsdauer das Recht auf Zugang zu dem Vermögenswert.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Zeitraum umfassen.
Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
von den Ersetzungskosten abgezogen.
Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben.
Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.
Artikel 32
Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Artikel 33
Entscheidung
Die Mitgliedstaaten
genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dieses Kapitels erfüllen;
genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder
lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab.
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.
In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.
Artikel 34
Änderungen operationeller Programme
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können solche Anträge nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen, spätestens jedoch am 20. Januar nach dem Jahr der Antragstellung genehmigt werden. In der Genehmigungsentscheidung kann vorgesehen werden, dass Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung beihilfefähig sind.
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres
ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
den Inhalt des operationelles Programms zu ändern;
die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben;
im Falle der Anwendung von Artikel 53 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Prozentsätze gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ändern.
Artikel 35
Vorschusszahlungen
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
Artikel 36
Einstellung eines operationellen Programms und Aussetzung der Anerkennung
Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern
die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllte und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Aktionen erreicht waren, und
die mit Unterstützung aus dem Betriebsfonds finanzierten Investitionen mindestens bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums gemäß Artikel 31 Absatz 5 im Besitz der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von ihr/ihnen genutzt werden. In allen anderen Fällen wird die zur Finanzierung dieser Investitionen geleistete finanzielle Unterstützung der Union wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
KAPITEL III
Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
Artikel 37
Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.
Artikel 38
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Rückzahlungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Artikel 39
Investitionen im Zusammenhang mit der Mengensteuerung
Artikel 40
Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit
Artikel 41
Wiederbepflanzung von Obstplantagen
Artikel 42
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Bestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.
Artikel 43
Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:
wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung/-gemeinschaft war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen für diese Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.
Artikel 44
Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen
Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 unterzogen werden können.
Die Mitteilung umfasst eine schriftliche Erklärung, dass die aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 übereinstimmen.
Artikel 45
Unterstützung
Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen.
Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen.
Die Summe der Kosten für Transport, Sortieren und Verpacken der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und den Anhängen IV und V der genannten Verordnung, die dem Höchstausgleichsbetrag für Marktrücknahmen gemäß diesem Absatz und Absatz 2 dieses Artikels hinzugerechnet wird, darf den durchschnittlichen Marktpreis „ab Erzeugerorganisation“ oder „ab Verarbeiter“ des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen.
Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt:
er darf 10 % der durchschnittlichen Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren nicht überschreiten; und
insgesamt darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre 15 nicht überschreiten.
Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.
Artikel 46
Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen.
Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme führen.
Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erleichtern.
Artikel 47
Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
Die Empfänger von gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,
die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchhaltung zu führen;
sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und
Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.
Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchhaltung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet,
sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und
im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.
Artikel 48
Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er in seiner nationalen Strategie festhalten, welchen Teil er für bedeutend erachtet.
Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, für die beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.
Artikel 49
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erlassen
detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens, unter anderem über die Vorabmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die förderfähigen Erzeugnisse;
Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, dürfen sie die Anwendung der Maßnahmen nicht genehmigen.
Artikel 50
Ziele der Ernteversicherung
Aktionen zur Ernteversicherung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse und, soweit zutreffend, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
Artikel 51
Durchführung von Ernteversicherungsaktionen
Artikel 51a
Durchführung von Coaching-Maßnahmen
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Coaching-Maßnahmen für eine Unterstützung infrage:
Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um anerkannten Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern dabei zu helfen, die Erfahrungen aus der Umsetzung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu nutzen;
Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen, des Zusammenschlusses bestehender Erzeugerorganisationen oder des Beitritts einzelner Erzeuger zu einer bestehenden Erzeugerorganisation;
Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Abnehmer von Coaching-Maßnahmen zur Stärkung insbesondere der Vermarktungskanäle als Möglichkeit von Krisenprävention und -management.
Die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Coaching sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Alle in Anhang III festgelegten Kosten werden dem Anbieter der Coaching-Maßnahmen gezahlt.
KAPITEL IV
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Artikel 52
Bedingungen für die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet vermarktet wird von
anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Erzeugergruppierungen oder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen.
Für die Zwecke der Berechnung wird der nach Unterabsatz 1 ermittelte Wert durch den Gesamtwert des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses geteilt.
Für die Berechnung des Gesamtwerts des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.
Die von einem Mitgliedstaat festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Gebiete mit, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.
Artikel 53
Änderungen des operationellen Programms
Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 34.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 54
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:
bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe der im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. Neben dem Gesamtbetrag der Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln;
bis 15. November jährlich einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss die Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten;
bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne von gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:
den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen;
eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.
Artikel 55
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
Artikel 56
Indikatoren
Artikel 57
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen
Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden, wobei die Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 herangezogen werden.
Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
Verhinderung der Bodenerosion,
verringerter Einsatz oder rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,
Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und
Landschaftspflege.
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
die Qualität des operationelles Programms zu verbessern;
jeglichen Bedarf einer wesentlichen Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, und
nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung künftiger operationeller Programme zu gewinnen.
Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.
Artikel 58
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie
Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
die Qualität der Durchführung der operationellen Programme zu überprüfen,
jeglichen Bedarf an einer Änderung oder Überarbeitung der nationalen Strategie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren.
Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen,
die Qualität der Strategie zu verbessern,
jeglichen Bedarf an einer wesentlichen Änderung der Strategie zu ermitteln.
Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt.
Artikel 59
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
Artikel 60
Betrug
Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:
sie widerrufen die Anerkennung der betreffenden Organisation oder Vereinigung;
sie schließen die betreffenden Aktionen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Aktion wieder ein und
sie schließen die betreffende Organisation oder Vereinigung im darauffolgenden Jahr von der Anerkennung aus.
Artikel 61
Geldbußen bei nicht förderfähigen Beträgen
Der Mitgliedstaat prüft den Beihilfeantrag und ermittelt die förderfähigen Beträge. Er ermittelt den Betrag, der
dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlen ist;
dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlen ist.
Artikel 62
Verwaltungssanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen
Werden nach der Kontrolle gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Verstöße gegen die Vermarktungsnormen oder die Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgestellt, die über die festgelegten Toleranzwerte hinausgehen, so wird gegen die betreffende Erzeugerorganisation eine Geldbuße verhängt, die anhand des Anteils der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse wie folgt berechnet wird:
Betragen diese Mengen weniger als 10 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Geldbuße der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse;
betragen diese Mengen zwischen 10 % und 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem doppelten Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse; oder
betragen diese Mengen mehr als 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem Betrag der finanziellen Unterstützung der Union für die gemäß Artikel 44 mitgeteilte Gesamtmenge.
Artikel 63
Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen
Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.
Artikel 64
Auf die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anwendbare Verwaltungssanktionen
Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so
wird den Empfänger das Recht auf den Empfang von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entzogen und
sind die Empfänger verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu zahlen.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entzug wird unmittelbar wirksam und gilt für mindestens ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
Artikel 65
Verwaltungssanktionen in Verbindung mit der Ernte vor der Reifung und dem Nichternten
Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt;
die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde;
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,
trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.
Artikel 66
Verhinderung einer Kontrolle vor Ort
Ein Antrag auf Anerkennung, die Genehmigung eines operationellen Programms oder ein Beihilfeantrag wird für den Posten oder den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
Artikel 67
Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen
Bei der Berechnung der Zinsen
wird der Zeitraum zwischen dem Eingang der nichtzustehenden Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger zugrunde gelegt;
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der nichtzustehenden Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.
KAPITEL VI
Ausdehnung von Vorschriften
Artikel 68
Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften
Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften
seit mindestens einem Jahr gelten;
für höchstens drei Jahre verbindlich sind.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.
Artikel 69
Nationale Vorschriften
Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;
die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen.
Artikel 70
Mitteilung der Ausdehnung von Vorschriften und Mitteilung von Wirtschaftsbezirken
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit:
den Wirtschaftsbezirk, in dem diese Vorschriften gelten werden;
die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den Branchenverband, die/der die Ausdehnung der Vorschriften beantragt hat, und die Daten, aus denen hervorgeht, dass Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beachtet wird;
wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Organisation oder Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
den Zeitpunkt, seit dem die auszudehnenden Vorschriften für die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Branchenverband gelten und
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und ihre Dauer.
Artikel 71
Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften
Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass
durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;
Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;
die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.
Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.
Artikel 72
Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen
TITEL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM
Artikel 73
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
„Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).
Artikel 74
Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen
Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:
die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und
die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.
Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet
für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis,
für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.
Sie werden um folgende Beträge gekürzt:
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.
Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um
einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und
einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben,
Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten
die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen,
die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
Artikel 75
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 10 ) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.
Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
TITEL IV
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Nationale Sanktionen
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Sanktionen verhängen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Anforderungen der genannten Verordnungen, einschließlich gegenüber Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programms durchführen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Artikel 77
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
Erzeugergruppierungen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß Artikel 54;
auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;
Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;
die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
Artikel 78
Mitteilung höherer Gewalt
Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist jeder Fall höherer Gewalt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fall höherer Gewalt eingetreten ist, mitzuteilen.
Artikel 79
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird gestrichen;
die Artikel 19 bis 35 werden gestrichen;
die Artikel 50 bis 148 werden gestrichen;
die Anhänge VI bis XVIII werden gestrichen.
Artikel 80
Übergangsbestimmungen
Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen
bis zum Ende seiner Laufzeit unter den Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterlaufen;
entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 geändert werden oder
durch ein neues nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden.
▼M3 —————
Artikel 81
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2
Kategorie |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Fruchtsäfte |
ex 20 09 |
Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 , Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Konzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 20 09 , die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr. |
Tomatenkonzentrat |
ex 2002 90 31 ex 2002 90 91 |
Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr |
Obst und Gemüse, gefroren |
ex 07 10 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59 |
ex 08 11 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 |
|
ex 20 04 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91 |
|
Obst- und Gemüsekonserven |
ex 20 01 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen — Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 — Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 — Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 — Palmherzen der Unterposition 2001 90 60 — Oliven der Unterposition 2001 90 65 — Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97 |
ex 20 02 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91 |
|
ex 20 05 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 , Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10 |
|
ex 20 08 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen — Erdnussbutter der Unterposition 2008 11 10 — Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition ex 2008 19 — Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 — Mais der Unterposition 2008 99 85 — Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91 — Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99 — Mischungen aus Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 92 59 , ex 2008 92 78 , ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98 — Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99 |
|
Pilzkonserven |
2003 10 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht |
ex 08 12 |
Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
Getrocknete Früchte |
ex 08 13 ex 0804 20 90 0806 20 ex 2008 19 |
Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Feigen, getrocknet Weintrauben, getrocknet Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen |
Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse |
|
In Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden |
Verarbeitete aromatische Kräuter |
ex 09 10 ex 12 11 |
Thymian, getrocknet Basilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
Paprikapulver |
ex 09 04 |
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 |
ANHANG II
Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium und Saatgut sowie (zertifizierte) nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lager- und Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).
Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen.
Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit den Ernteversicherungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel III Abschnitt 7).
Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 38.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm.
Maßnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Union erzeugten Mengen.
Maßnahmen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.
Betriebskosten gepachteter Güter.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht beihilfefähig geführten Maßnahmen oder Ausgaben.
Mehrwertsteuer (MwSt.), ausgenommen nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähige MwSt.
Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.
Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den ihr angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 getätigte Ausgaben.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden.
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation oder ihren Vereinigungen aus der Union ausgelagert werden, außer in den Fällen, in denen eine Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 außerhalb der Union durchgeführt wird.
Ausfuhrkredite im Zusammenhang mit Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten zur Prävention von oder während Krisen.
ANHANG III
Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind
Spezifische Kosten für
„Spezifische Kosten“ sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.
Für jede Kategorie der in Absatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen.
Verwaltungs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich
Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180 000 EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.
Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;
Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.
Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.
Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die hier genannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf ordnungsgemäß begründete Weise Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Dieser Prozentsatz kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen angehoben werden.
Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;
Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten.
Förderung von
Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn
es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) handelt oder
in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.
Der Absatzförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Union (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Union kofinanzierte Kampagne“. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 dürfen das Logo der Europäischen Union zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.
Kosten für Transport, Sortierung und Verpackung im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
Erwerb von Ausrüstung, einschließlich gebrauchter Ausrüstung, sofern diese nicht mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der dem Erwerb vorausgehenden sieben Jahre gekauft wurde.
Investitionen in Transportmittel, wenn die Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat glaubhaft nachweist, dass das Transportmittel nur für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisation dient; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
Leasing, auch von gebrauchter Ausrüstung, für die in den dem Leasing vorausgehenden sieben Jahren keine Unions- oder nationalen Mittel gewährt wurden, innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts.
Miete von Ausrüstung oder anderen Objekten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
Kosten im Zusammenhang mit Coaching im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms.
Im Rahmen dieser Maßnahme kommen folgende Kosten für eine Beihilfe infrage:
Kosten für Organisation und Durchführung von Coaching und
Reise- und Unterkunftskosten sowie Tagegelder des Coaching-Anbieters.
Kosten im Zusammenhang mit der Aushandlung, Durchführung und Verwaltung der Pflanzenschutzprotokolle von Drittländern im Gebiet der Union, sofern sie von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getragen werden, ausgenommen die Erstattung der Ausgaben von Drittländern.
Kosten im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Beihilfefähig im Rahmen dieser Maßnahmen sind Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von und Teilnahme an Absatzförderungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Informationskampagnen, die in Form einer Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von europaweiter und internationaler Bedeutung erfolgen können. Die Kosten für technische Beratungsleistungen kommen für eine Beihilfe infrage, wenn sie für die Organisation von oder die Teilnahme an diesen Veranstaltungen oder für Absatzförderungs- und Informationskampagnen erforderlich sind.
ANHANG IV
Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1
Erzeugnis |
Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg) |
|
Kostenlose Verteilung |
Andere Bestimmungszwecke |
|
Blumenkohl/Karfiol |
21,05 |
15,79 |
Tomaten/Paradeiser (1. Juni — 31. Oktober) |
7,25 |
7,25 |
Tomaten/Paradeiser (1. November — 31. Mai) |
33,96 |
25,48 |
Äpfel |
24,16 |
18,11 |
Weintrauben |
53,52 |
40,14 |
Aprikosen/Marillen |
64,18 |
48,14 |
Brugnolen und Nektarinen |
37,82 |
28,37 |
Pfirsiche |
37,32 |
27,99 |
Birnen |
33,96 |
25,47 |
Auberginen/Melanzani |
31,2 |
23,41 |
Melonen |
48,1 |
36,07 |
Wassermelonen |
9,76 |
7,31 |
Orangen |
21,00 |
21,00 |
Mandarinen |
25,82 |
19,50 |
Clementinen |
32,38 |
24,28 |
Satsumas |
25,56 |
19,50 |
Zitronen |
29,98 |
22,48 |
ANHANG V
Pflichtangaben für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b
Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr, über das berichtet wird. Sie umfassen Angaben über durchgeführte Kontrollen und diesbezüglich verhängte Verwaltungssanktionen. Bezüglich der Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht den Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs wiedergeben.
TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG
1. Verwaltungstechnische Angaben:
Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden;
Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die auf operationelle Programme anwendbar sind.
2. Angaben zu Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, die anerkannt sind bzw. deren Anerkennung ausgesetzt ist. Außerdem:
bei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglied der Vereinigung sind;
bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen die Mitglied der Vereinigung sind, und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, denen die Anerkennung entzogen wurde. Außerdem bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Mitglieder der Vereinigungen und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;
Gesamtzahl der Zusammenschlüsse zwischen Organisationen (aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl, Anzahl der neuen Organisationen und neuen Kennnummern);
Anzahl der Mitglieder (insgesamt und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, natürlichen Personen sowie Obst- und Gemüseerzeugern);
Gesamtzahl der Organisationen/Gruppierungen mit einem operationellen Programm/Anerkennungsplan (aufgeschlüsselt nach anerkannt, Anerkennung ausgesetzt, Gegenstand eines Zusammenschlusses);
Anteil der Erzeugung, die für den Frischmarkt bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
Anteil der Erzeugung, die für die Verarbeitung bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
Obst- und Gemüseanbaufläche.
3. Angaben zu den Ausgaben:
Ausgaben im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Betriebsfonds, endgültigem Betriebsfonds und einzelstaatlicher finanzieller Beihilfe);
tatsächliche Gesamtausgaben des operationellen Programms für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
tatsächliche Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen;
vom Markt genommene Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien (Menge, Gesamtausgaben, Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU und Bestimmungszwecke (kostenlose Verteilung, Kompostierung, Verarbeitungsindustrie und Sonstiges)).
4. Angaben zur Überwachung der operationellen Programme und der Anerkennungspläne:
Indikatoren für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderüberreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
Indikatoren für Erzeugergruppierungen.
TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS
Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Zeitpunkte der Besichtigungen;
Kontrollprozentsätze;
Kontrollergebnisse;
angewandte Verwaltungssanktionen.
ANHANG VI
Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Erzeugnis |
Typ/Sorte |
Aufmachung/Größe |
Repräsentative Märkte |
Tomaten/Paradeiser |
rund |
Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg |
Belgien Bulgarien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien |
Rispentomaten/Rispenparadeiser |
alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 5 oder 6 kg |
||
Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser |
Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250-500 g |
||
Aprikosen/Marillen |
alle Typen und Sorten |
Größe 45-50 mm Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg |
Bulgarien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn |
Brugnolen und Nektarinen |
weißfleischig |
Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien |
gelbfleischig |
Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg |
||
Pfirsiche |
weißfleischig |
Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
gelbfleischig |
Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg |
||
Tafeltrauben |
alle Typen und Sorten mit Kernen |
Schalen oder Packstücke von 1 kg Schalen oder Packstücke von 1 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
alle kernlosen Typen und Sorten |
|||
Birnen |
Blanquilla |
Größe 55/60, Packstücke von etwa 5-10 kg |
Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal |
Conférence |
Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5-10 kg |
||
Williams |
Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5-10 kg |
||
Rocha |
|||
Abbé Fétel |
Größe 70/75, Packstücke von etwa 5-10 kg |
||
Kaiser |
|||
Doyenné du Comice |
Größe 75/90, Packstücke von etwa 5-10 kg |
||
Äpfel |
Braeburn |
Größe 65/80, Packstücke von etwa 5-20 kg |
Belgien Tschechien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien |
Cox Orange Elstar Gala Golden Delicious |
|||
Jonagold (oder Jonagored) Idared Fuji |
|||
Shampion |
|||
Granny Smith Red Delicious und andere rote Sorten Boskoop |
|||
Satsumas |
alle Sorten |
Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg |
Spanien |
Zitronen |
alle Sorten |
Größe 3-4, Packstücke von etwa 10-20 kg |
Griechenland Spanien Italien |
Clementinen |
alle Sorten |
Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg |
Griechenland Spanien Italien |
Mandarinen |
alle Sorten |
Größe 1-2, Packstücke von etwa 10-20 kg |
Griechenland Spanien Italien Portugal |
Orangen |
Salustiana Navelinas Navelate |
Größe 3-6, Packstücke von etwa 10-20 kg |
Griechenland Spanien Italien Portugal |
Lanelate Valencia late |
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Tarocco |
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Navel |
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Blumenkohl/Karfiol |
alle Typen und Sorten |
Größe 16-20 cm |
Deutschland Spanien Frankreich Italien Polen |
Auberginen/Melanzani |
alle Typen und Sorten |
Größe 40+/70+ |
Spanien Italien Rumänien |
Wassermelonen |
alle Typen und Sorten |
auf dem repräsentativen Markt übliche Normen |
Griechenland Spanien Italien Ungarn Rumänien |
Melonen |
alle Typen und Sorten |
auf dem repräsentativen Markt übliche Normen |
Griechenland Spanien Frankreich Italien |
ANHANG VII
Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.
TEIL A
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
ex 0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0707 00 05 |
Gurken (1) |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
ex 0709 90 70 |
Zucchini |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0805 10 20 |
Süßorangen, frisch |
1. Dezember bis 31. Mai |
ex 0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
ex 0805 20 30 , ex 0805 20 50 , ex 0805 20 70 , ex 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
ex 0805 50 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) |
1. Juni bis 31. Mai |
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
ex 0808 10 80 |
Äpfel |
1. Juli bis 30. Juni |
ex 0808 20 50 |
Birnen |
1. Juli bis 30. April |
ex 0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
ex 0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
ex 0809 30 10 , ex 0809 30 90 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
ex 0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
TEIL B
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
ex 0707 00 05 |
Gurken für die Verarbeitung |
1. Mai bis 31. Oktober |
ex 0809 20 05 |
Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
21. Mai bis 10. August |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
( 6 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 9 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).