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Document 02017R0587-20230605
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/587 of 14 July 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on transparency requirements for trading venues and investment firms in respect of shares, depositary receipts, exchange-traded funds, certificates and other similar financial instruments and on transaction execution obligations in respect of certain shares on a trading venue or by a systematic internaliser (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017R0587 — DE — 05.06.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 387) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/442 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2018 |
L 77 |
56 |
20.3.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/944 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2023 |
L 131 |
1 |
16.5.2023 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;
▼M2 —————
„Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Artikel 2
Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen
(Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;
das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst;
das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden;
das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;
der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Aktien als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit der Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;
das Geschäft läuft auf die Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;
▼M1 —————
das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) durchgeführt.
KAPITEL II
VORHANDELSTRANSPARENZ
Abschnitt 1
Vorhandelstransparenz für Handelsplätze
Artikel 3
Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 4
Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:
Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt;
sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.
Artikel 5
Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft:
Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus:
Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden;
beide handeln für eigene Rechnung;
beide handeln im Namen eines Kunden.
Artikel 6
Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;
das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;
das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;
das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;
der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;
das Geschäft läuft auf die Lieferung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;
▼M1 —————
das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durchgeführt;
jedes sonstige Geschäft, das mit einem unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Geschäften insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen.
Artikel 7
Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen:
Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;
sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.
Artikel 8
Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die:
im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind;
vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;
nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren.
Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen:
im Falle einer Reserve-Order 10 000 EUR oder größer;
bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist.
Abschnitt 2
Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen
Artikel 9
Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung
(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;
sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;
sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung;
sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 5 ) festgelegt.
Artikel 10
Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln
(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise sind als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd zu betrachten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.
Allerdings werden die von einem systematischen Internalisierer für Aktien und Aktienzertifikate veröffentlichten Preise nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet, wenn diese Preise die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen und die kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission ( 6 ) aufgeführten Tick-Größen, einhalten.
Artikel 11
Standardmarktgröße
(Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:
Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden;
sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war;
sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.
KAPITEL III
NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN
Artikel 12
Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.
Artikel 13
Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:
ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 7 ) aufgeführt sind, sofern anwendbar;
von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführte Geschäfte, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
Give-up-Geschäfte und Give-in-Geschäfte;
Übertragungen von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei.
Artikel 14
Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit
(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:
bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;
bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.
Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:
bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;
bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.
Artikel 15
Spätere Veröffentlichung der Geschäfte
(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, ohne dass es sich dabei um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) handelt, und einer anderen Gegenpartei statt;
der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese.
Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen:
so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden;
spätestens zum Beginn des nächsten Handelstages des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.
Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.
Artikel 16
Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN
Artikel 17
Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen
(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Spätestens 14 Monate ►C1 nach dem Geltungsbeginn ◄ der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen:
der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;
der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;
der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2.
Artikel 18
Verweis auf die zuständigen Behörden
(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 sorgen die zuständigen Behörden für die Erhebung der Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung unter Einhaltung der folgenden Fristen:
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.
Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:
dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen stets für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet sind;
dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums sowie einer umfangreicheren Handelsgeschichte aktualisiert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Artikel 19 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Zu veröffentlichende Informationen
Tabelle 1
Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3
Art des Handelssystems |
Beschreibung des Handelssystems |
Zu veröffentlichende Informationen |
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion |
Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. |
Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse. |
Quotierungsgetriebenes Handelssystem |
Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. |
Bester Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die im betreffenden Handelssystem gehandelt werden, samt den zu diesen Preisen gehörenden Volumina. Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden. |
Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen |
Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. |
Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die in dem betreffenden Handelssystem gehandelt werden, am besten genügen würde, sowie Volumen, das zu diesem Preis von Teilnehmern an diesem System potenziell ausführbar wäre. |
Preisanfrage-Handelssystem |
Ein Handelssystem, bei dem in Reaktion auf eine Preisanfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer eine oder mehrere Kursofferten abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich durch das anfragende Mitglied bzw. den anfragenden Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt. |
Kursofferten und zugehörige Volumina aller Mitglieder oder Teilnehmer, deren Annahme nach den Regeln des Systems zu einem Geschäft führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden. |
Sonstiges Handelssystem |
Jede andere Art von Handelssystem, einschließlich hybrider Systeme, die zwei oder mehr in dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden können. |
Angemessene Informationen über das Auftrags- oder Kursoffertenniveau und das Handelsinteresse in Bezug auf die im betreffenden Handelssystem gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente; zu veröffentlichen sind insbesondere die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für das betreffende Instrument, sofern es die Charakteristika des Kurstfestsetzungsprozesses zulassen. |
Tabelle 2
Legende zu Tabelle 3
Symbol |
Datenart |
Definition |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 |
Datum und Uhrzeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ. — „JJJJ“: Jahr — „MM“: Monat — „TT“: Tag — „T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time) — „hh“: Stunde — „mm“: Minuten — „ss.ffffff“ Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile — Z: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. |
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte. — Dezimalzeichen: „.“ (Punkt); — Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt. |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code nach ISO 6166 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
Marktidentifikationscode nach ISO 10383 |
Tabelle 3
Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz
Feldname |
Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format |
Datum und Uhrzeit des Handels |
Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44 nach Maßgabe der Tabelle 2 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des Basisinstruments, falls anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfüllt waren, so sind nicht Datum und Uhrzeit der Auftragsübermittlung, sondern Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben. |
Geregelte Märkte (RM), multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) konsolidierter Datenticker (CTP) |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Kennung des Instruments |
Identifikationscode des Finanzinstruments |
RM, MTF APA CTP |
{ISIN} |
Preis |
Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“. Wenn kein Preis anwendbar ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen. Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Menge“ konsistent sein. |
RM, MTF APA CTP |
{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird. {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird. „PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist. |
Preiswährung |
Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird). |
RM, MTF APA CTP |
{CURRENCYCODE_3} |
Menge |
Stückzahl der Finanzinstrumente. Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments. Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Preis“ konsistent sein. |
RM, MTF APA CTP |
{DECIMAL-18/17}, falls die Menge in Stückzahlen ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
Ausführungsplatz |
Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Bei an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. MIC-Code „XOFF“ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen Handelsplatz, einen systematischen Internalisierer oder ein organisiertes Handelssystem außerhalb der Union ausgeführt wird. SINT für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. |
RM, MTF APA CTP |
Handelsplätze: {MIC} Systematische Internalisierer: „SINT“ |
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung |
Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. |
RM, MTF APA CTP |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Veröffentlichungsplatz |
ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird. |
CTP |
Handelsplatz: {MIC} APA: Vierstelliger Segment MIC nach ISO 10383, sofern verfügbar. Andernfalls vierstelliger Code aus der Liste der Datenbereitstellungsdienste auf der Website der ESMA. |
Transaktionsidentifikationscode |
Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet das APA keine MICs, sollte der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird. Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren. |
RM, MTF APA CTP |
{ALPHANUM-52} |
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts). |
Tabelle 4
Liste der Kennzeichen für die Zwecke der Nachhandelstransparenz
Kennzeichen |
Name |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Beschreibung |
„BENC“ |
Kennzeichen für „Benchmark transactions“ |
RM, MTF APA CTP |
Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. |
„ACTX“ |
Kennzeichen für „Agency cross transactions“ |
APA CTP |
Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma Kundenaufträge zusammenführt, wobei An- und Verkauf mit demselben Volumen und demselben Preis wie ein einziges Geschäft durchgeführt werden. |
„NPFT“ |
Kennzeichen für „Non-price forming transactions“ |
RM, MTF CTP |
In Artikel 13 aufgeführte Geschäfte, bei denen der Handel mit Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird. |
„TNCP“ |
Kennzeichen für „Transactions not contributing to the price discovery process“ für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 |
RM, MTF APA CTP |
Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 2 für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen. |
„SDIV“ |
Kennzeichen für „Special dividend transaction“ |
RM, MTF APA CTP |
Geschäfte, die entweder im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt, oder im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt. |
„LRGS“ |
Kennzeichen für „Post-trade large in scale transaction“ |
RM, MTF APA CTP |
Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist. |
„RFPT“ |
Kennzeichen für „Reference price transaction“ |
RM, MTF CTP |
Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden. |
„NLIQ“ |
Kennzeichen für „Negotiated transaction in liquid financial instruments“ |
RM, MTF CTP |
Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. |
„OILQ“ |
Kennzeichen für „Negotiated transaction in illiquid financial instruments“ |
RM, MTF CTP |
Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. |
„PRIC“ |
Kennzeichen für „Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price“ |
RM, MTF CTP |
Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. |
„ALGO“ |
Kennzeichen für „Algorithmic transactions“ |
RM, MTF CTP |
Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt. |
„SIZE“ |
Kennzeichen für „Transaction above the standard market size“ |
APA CTP |
Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte, bei denen das Volumen des eingehenden Auftrags über der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardmarktgröße lag. |
„ILQD“ |
Kennzeichen für „Illiquid instrument transaction“ |
APA CTP |
Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte mit illiquiden Instrumenten gemäß den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (1). |
„RPRI“ |
Kennzeichen für „Transactions which have received price improvement“ |
APA CTP |
Transaktionen, die über einen systematischen Internalisierer in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu besseren Kursen ausgeführt wurden. |
„CANC“ |
Kennzeichen für „Cancellation“ |
RM, MTF APA CTP |
Bei Stornierung eines vorher veröffentlichten Geschäfts. |
„AMND“ |
Kennzeichen für „Amendment“ |
RM, MTF APA CTP |
Bei Änderung eines vorher veröffentlichten Geschäfts. |
„DUPL“ |
Kennzeichen für „Duplicative trade reports“ |
APA |
Bei Meldung eines Geschäfts an mehr als ein APA gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571. |
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts). |
ANHANG II
Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen
Tabelle 1
Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und Aktienzertifikate
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR |
ADT < 50 000 |
50 000 ≤ ADT < 100 000 |
100 000 ≤ ADT < 500 000 |
500 000 ≤ ADT < 1 000 000 |
1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000 |
5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000 |
25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000 |
50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000 |
ADT ≥ 100 000 000 |
Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR |
15 000 |
30 000 |
60 000 |
100 000 |
200 000 |
300 000 |
400 000 |
500 000 |
650 000 |
Tabelle 2
Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR |
ADT < 50 000 |
ADT ≥ 50 000 |
Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR |
15 000 |
30 000 |
Tabelle 3
Standardmarktgrößen
Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR |
AVT < 20 000 |
20 000 ≤ AVT < 40 000 |
40 000 ≤ AVT < 60 000 |
60 000 ≤ AVT < 80 000 |
80 000 ≤ AVT < 100 000 |
100 000 ≤ AVT < 120 000 |
120 000 ≤ AVT < 140 000 |
usw. |
Standardmarktgröße |
10 000 |
30 000 |
50 000 |
70 000 |
90 000 |
110 000 |
130 000 |
usw. |
Tabelle 4
Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR |
Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR |
Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft |
> 100 Mio. |
10 000 000 |
60 Minuten |
20 000 000 |
120 Minuten |
|
35 000 000 |
Ende des Handelstages |
|
50 Mio. bis 100 Mio. |
7 000 000 |
60 Minuten |
15 000 000 |
120 Minuten |
|
25 000 000 |
Ende des Handelstages |
|
25 Mio. bis 50 Mio. |
5 000 000 |
60 Minuten |
10 000 000 |
120 Minuten |
|
12 000 000 |
Ende des Handelstages |
|
5 Mio. bis 25 Mio. |
2 500 000 |
60 Minuten |
4 000 000 |
120 Minuten |
|
5 000 000 |
Ende des Handelstages |
|
1 Mio. bis 5 Mio. |
450 000 |
60 Minuten |
750 000 |
120 Minuten |
|
1 000 000 |
Ende des Handelstages |
|
500 000 bis 1 Mio. |
75 000 |
60 Minuten |
150 000 |
120 Minuten |
|
225 000 |
Ende des Handelstages |
|
100 000 bis 500 000 |
30 000 |
60 Minuten |
80 000 |
120 Minuten |
|
120 000 |
Ende des Handelstages |
|
50 000 bis 100 000 |
15 000 |
60 Minuten |
30 000 |
120 Minuten |
|
50 000 |
Ende des Handelstages |
|
< 50 000 |
7 500 |
60 Minuten |
15 000 |
120 Minuten |
|
25 000 |
Ende des nächsten Handelstages |
Tabelle 5
Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds
Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR |
Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft |
15 000 000 |
60 Minuten |
50 000 000 |
Ende des Handelstages |
Tabelle 6
Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR |
Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR |
Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft |
ADT < 50 000 |
15 000 |
120 Minuten |
30 000 |
Ende des Handelstages |
|
ADT ≥ 50 000 |
30 000 |
120 Minuten |
60 000 |
Ende des Handelstages |
ANHANG III
Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten
Tabelle 1
Legende
Symbol |
Datentyp |
Definition |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code nach ISO 6166 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
Marktidentifikationscode nach ISO 10383 |
Tabelle 2
Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten
# |
Feld |
Zu meldende Angaben |
Format und Standards für die Meldung |
1 |
Kennung des Instruments |
Identifikationscode des Finanzinstruments |
{ISIN} |
2 |
Vollständige Bezeichnung des Instruments |
Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments |
{ALPHANUM-350} |
3 |
Handelsplatz |
Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. |
{MIC} |
4 |
MiFIR-Kennung |
Identifikation von Eigenkapitalinstrumenten Aktien im Sinne des Artikels 4 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU; Aktienzertifikate im Sinne des Artikels 4 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU; börsengehandelte Fonds im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU; Zertifikate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; Ein anderes eigenkapitalähnliches Finanzinstrument ist ein übertragbares Wertpapier, bei dem es sich um ein Eigenkapitalinstrument handelt, welches einer Aktie, einem börsengehandelten Fonds oder einem Zertifikat ähnlich ist, das jedoch keine Aktie, kein börsengehandelter Fonds und kein Zertifikat ist. |
Eigenkapitalinstrumente: SHRS = Aktien ETFS = börsengehandelte Fonds DPRS = Aktienzertifikate CRFT = Zertifikate OTHR = andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente |
ANHANG IV
Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT
Tabelle 1
Legende
Symbol |
Datentyp |
Definition |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. |
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt); Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten. |
{INTEGER–n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Stellen |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte. |
Tabelle 2
Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT (auf der Grundlage der derzeit geltenden Meldevorgaben)
Feldnummer |
Feldname |
Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format |
1 |
Kennung des Instruments |
Identifikationscode des Finanzinstruments |
Geregelter Markt (RM) Multilaterale Handelssysteme (MTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) Konsolidierter Datenticker (CTP) |
{ISIN} |
2 |
Ausführungs-datum |
Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden. |
RM, MTF, APA, CTP |
{DATEFORMAT} |
3 |
Ausführungsort |
Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. MIC-Code XOFF, wenn das Geschäft von Wertpapierfirmen, die keine systematischen Internalisierer sind, und nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wird. |
RM, MTF, APA, CTP |
{MIC} des Ausführungsortes oder des systematischen Internalisierers oder{MIC}-„XOFF“ |
4 |
Kennzeichen für „Ausgesetztes Instrument“ |
Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Handelstages am jeweiligen Handelsplatz ausgesetzt wurde. Als Folge der Aussetzung eines Instruments für den gesamten Handelstag sind die Felder 5 bis 10 mit einem Wert von Null zu melden. |
RM, MTF, CTP |
„TRUE“ – wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war oder „FALSE“ – wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war |
5 |
Gesamtzahl der Geschäfte |
Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte (*2). |
RM, MTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
6 |
Gesamtumsatz |
Der Gesamtumsatz, der am Ausführungstag ausgeführt wurde, in EUR ausgedrückt (*1) (*2). |
RM, MTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
7 |
Ausgeführte Geschäfte, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte. |
Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*2). |
RM, MTF, CTP |
{INTEGER-18} |
8 |
Ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte. |
Am Ausführungstag ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*1) (*2). |
RM, MTF, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
9 |
Gesamtzahl der Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird. |
Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*2). Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet. Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet. Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet. |
RM, MTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
10 |
Ausgeführter Gesamtumsatz mit Ausnahme der Geschäfte, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird. |
Am Ausführungstag ausgeführtes Gesamtvolumen der Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*1) (*2). Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet. Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet. Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet. |
RM, MTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
(*1)
Der Umsatz wird berechnet, indem die Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern ausgetauschten Instrumente mit dem Stückpreis des für das betreffende Geschäft ausgetauschten Instruments multipliziert und in EUR ausgedrückt wird.
(*2)
Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. In jedem Fall muss das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null ausgefüllt werden; mit bis zu 18 alphanumerischen Zeichen, einschließlich bis zu 5 Dezimalstellen. |
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 3 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 5 ) Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).