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Document 02016R1076-20200820

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1076/2020-08-20

    02016R1076 — DE — 20.08.2020 — 004.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2016/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juni 2016

    mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

    (Neufassung)

    (ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1550 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2017

      L 237

    57

    15.9.2017

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1551 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2017

      L 237

    59

    15.9.2017

    ►M3

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/821 DER KOMMISSION vom 12. März 2019

      L 134

    12

    22.5.2019

    ►M4

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2178 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2019

      L 330

    2

    20.12.2019

    ►M5

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1138 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2020

      L 248

    1

    31.7.2020




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2016/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juni 2016

    mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

    (Neufassung)



    KAPITEL 1

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND MARKTZUGANG

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Union abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) erfüllt.

    (3)  Eine Region oder ein Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, es sei denn, die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 22, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen

    a) 

    die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren,

    b) 

    die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, sodass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder

    c) 

    das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt.

    Artikel 3

    Befugnisübertragung

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichen wurden und die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

    Artikel 4

    Marktzugang

    (1)  Die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, ausgenommen Kapitel 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, werden beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 9 bis 20.

    (2)  Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems, die ihren Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, haben, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.

    (3)  Absatz 1 gilt nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die dieser Verordnung ein Anhang angefügt wird, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind, sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines WPA oder eines zu einem WPA führenden Abkommens abgelöst worden sind.

    (4)  Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 00 19, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Regionen in äußerster Randlage der Union übergeführt werden. Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 8 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.



    KAPITEL II

    URSPRUNGSREGELN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel 5

    Ursprungsregeln

    (1)  Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.

    (2)  Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens, von dem ab die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.

    (4)  Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 6

    Verwaltungszusammenarbeit

    (1)  Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 (im Folgenden „vorgesehene Präferenzbehandlung“) vorübergehend aussetzen.

    (2)  Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn

    a) 

    die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware bzw. der betroffenen Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

    b) 

    die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist;

    c) 

    die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist.

    Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.

    (3)  Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor

    a) 

    den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss unterrichtet hat,

    b) 

    die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Union und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren unterrichtet hat und

    c) 

    eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

    (4)  Die Aussetzung nach diesem Artikel erfolgt nicht länger, als notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens sechs Monate, er kann jedoch verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren zu verlängern.

    (5)  Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 werden durch die Verfahren ersetzt, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald dieses vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über den Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens, ab dem die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung für die unter diese Verordnung fallenden Waren gelten.

    (6)  Um die vorübergehende Aussetzung gemäß einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen anzuwenden, geht die Kommission wie folgt vor:

    a) 

    sie unterrichtet unverzüglich den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss darüber, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden, und

    b) 

    sie veröffentlicht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

    Über die Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren entschieden.



    KAPITEL III

    ÜBERGANGSREGELUNGEN



    ABSCHNITT 1

    Reis

    Artikel 7

    Zollfreikontingent

    Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1006 erhoben.



    ABSCHNITT 2

    Zucker

    Artikel 8

    Zollfreikontingent

    Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1701 erhoben.



    KAPITEL IV

    ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht;

    b) 

    „erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;

    c) 

    „Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;

    d) 

    „Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig;

    e) 

    „Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

    Artikel 10

    Grundsätze

    (1)  Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

    a) 

    eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union,

    b) 

    Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese Störungen erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union nach sich ziehen könnten, oder

    c) 

    Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

    (2)  Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft eines oder mehrerer der Regionen in äußerster Randlage der Union hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

    Artikel 11

    Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen

    (1)  Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

    a) 

    das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union;

    b) 

    die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Union;

    c) 

    die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden;

    d) 

    andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

    (2)  Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:

    a) 

    der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union und zu Einfuhren aus anderen Quellen und

    b) 

    die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder

    c) 

    die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union oder den betroffenen Wirtschaftsbereich unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

    (3)  Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen (GMO), verursachen oder zu verursachen drohen, werden alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:

    a) 

    das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und -verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der GMO;

    b) 

    die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre;

    c) 

    auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche Unionsmarktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen Unionsmarktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt.

    (4)  Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sich die Analyse auf die betroffene Region bzw. die betroffenen Regionen in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.

    Artikel 12

    Einleitung des Verfahrens

    (1)  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der Einfuhren aus einer/einem der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten Schutzmaßnahmen zu erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 11 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Informationen binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang an alle Mitgliedstaaten weiter.

    (3)  Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

    (4)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.

    Artikel 13

    Untersuchung

    (1)  Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

    (2)  Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.

    (3)  Im Falle einer Untersuchung, die sich auf eine Region in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden ersuchen, die in Absatz 2 genannten Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln.

    (4)  Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

    Artikel 14

    Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

    (1)  In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt. Solche vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.

    (2)  Angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Diese vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.

    (3)  Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

    (4)  Vorläufige Schutzmaßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder in Kontingentzöllen bestehen.

    (5)  Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Regionen in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.

    (6)  Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.

    Artikel 15

    Einstellung von Verfahren und Untersuchungen ohne Maßnahmen

    Werden Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Verfahren und Untersuchungen nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren eingestellt.

    Artikel 16

    Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

    (1)  Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

    (2)  Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.

    (3)  Endgültige Schutzmaßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:

    a) 

    Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat;

    b) 

    Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls;

    c) 

    Zollkontingent.

    (4)  Endgültige Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener derartiger Maßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.

    Artikel 17

    Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

    (1)  Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf einschließlich der Geltungsdauer etwaiger vorläufiger Maßnahmen zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen.

    (2)  Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen.

    (3)  Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen.

    Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre.

    (4)  Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

    Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den mit den einschlägigen Abkommen eingerichteten geeigneten institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben.

    Artikel 18

    Überwachungsmaßnahmen

    (1)  Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass sie einen der in Artikel 10 genannten Umstände herbeiführen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Überwachung durch die Union unterworfen werden.

    (2)  Der Beschluss zur Einführung der Überwachungsmaßnahmen wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren gefasst.

    (3)  Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

    (4)  Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt werden.

    (5)  Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird unverzüglich dem geeigneten institutionellen Gremium mitgeteilt, das mit dem einschlägigen Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

    Artikel 19

    Ausschussverfahren

    (1)  Für die Zwecke der Artikel 14, 15, 16 und 18 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Für die Zwecke der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung und für die Zwecke der Artikel 6 Absätze 11 und 13 und Artikel 36 Absatz 4 des Anhang II dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)  Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (5)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (6)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

    Artikel 20

    Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit

    Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre unionsweite Anwendung. Derartige Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen, soweit möglich, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.



    KAPITEL V

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Artikel 21

    Technische Anpassungen

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 6 und der Artikel 9 bis 20 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten — und vorläufig angewandten — oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten.

    Artikel 22

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juni 2013 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, in Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 21 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    (7)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

    Artikel 23

    Bericht

    Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 4 ) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.



    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 25

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    LISTE DER REGIONEN ODER STAATEN, DIE VERHANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 ABGESCHLOSSEN HABEN

    ANTIGUA UND BARBUDA
    DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS
    BARBADOS
    BELIZE
    DIE REPUBLIK BOTSUANA
    DIE REPUBLIK KAMERUN

    ▼M4

    DIE UNION DER KOMOREN

    ▼B

    DIE REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE
    DAS COMMONWEALTH DOMINICA
    DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK
    DIE REPUBLIK FIDSCHI
    DIE REPUBLIK GHANA
    GRENADA
    DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA
    JAMAIKA
    DIE REPUBLIK KENIA

    ▼M2

    DAS KÖNIGREICH LESOTHO

    ▼B

    DIE REPUBLIK MADAGASKAR
    DIE REPUBLIK MAURITIUS

    ▼M2

    DIE REPUBLIK MOSAMBIK

    ▼B

    DIE REPUBLIK NAMIBIA
    DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA
    FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS
    ST. LUCIA
    ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

    ▼M3

    DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA

    ▼B

    DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

    ▼M5

    SALOMONEN

    ▼B

    DIE REPUBLIK SURINAME
    DAS KÖNIGREICH SWASILAND
    DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO
    DIE REPUBLIK SIMBABWE




    ANHANG II

    Ursprungsregeln

    BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    TITEL I:

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel

    1.

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II:

    Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse

    Artikel

    2.

    Allgemeines

    3.

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    4.

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    5.

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    6.

    Ursprungskumulierung

    7.

    Maßgebende Einheit

    8.

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    9.

    Warenzusammenstellungen

    10.

    Neutrale Elemente

    TITEL III:

    Territoriale Auflagen

    Artikel

    11.

    Territorialitätsprinzip

    12.

    Unmittelbare Beförderung

    13.

    Ausstellungen

    TITEL IV:

    Nachweis der Ursprungseigenschaft

    Artikel

    14.

    Allgemeines

    15.

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    16.

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    17.

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    18.

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    19.

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    20.

    Ermächtigter Ausführer

    21.

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    22.

    Transitverfahren

    23.

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    24.

    Einfuhr in Teilsendungen

    25.

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    26.

    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

    27.

    Belege

    28.

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    29.

    Abweichungen und Formfehler

    30.

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL V:

    Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

    Artikel

    31.

    Gegenseitige Amtshilfe

    32.

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    33.

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    34.

    Sanktionen

    35.

    Freizonen

    36.

    Ausnahmeregelungen

    TITEL VI:

    Ceuta und Melilla

    Artikel

    37.

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VII:

    Schlussbestimmungen

    Artikel

    38.

    Anlagen

    INHALTSVERZEICHNIS

    ANLAGEN

    ANLAGE 1:

    Einleitende Bemerkungen zu der Liste in Anlage 2

    ANLAGE 2:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANLAGE 2A:

    Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANLAGE 3:

    Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    ANLAGE 4:

    Erklärung auf der Rechnung

    ANLAGE 5A:

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft

    ANLAGE 5B:

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

    ANLAGE 6:

    Auskunftsblatt

    ANLAGE 7:

    Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet

    ANLAGE 8:

    Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet

    ANLAGE 9:

    Benachbarte Entwicklungsländer

    ANLAGE 10:

    Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet

    ANLAGE 11:

    Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet

    ANLAGE 12:

    Überseeische Länder und Gebiete



    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;

    b) 

    „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c) 

    „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d) 

    „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e) 

    „Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f) 

    „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g) 

    „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h) 

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

    i) 

    „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der in die Union oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien;

    j) 

    „Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt;

    k) 

    „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l) 

    „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    m) 

    „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

    n) 

    „ÜLG“ die in Anlage 12 festgelegten überseeischen Länder und Gebiete.



    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten, für die Zwecke dieses Anhangs nachstehend „AKP-Staaten“ genannt:

    a) 

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.

    Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 dieses Anhangs genannte Behandlung hinausgeht.

    (3)  Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt Absatz 2 erst nach dem 1. Oktober 2015.

    Artikel 3

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  Als in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a) 

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) 

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) 

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) 

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) 

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) 

    Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern der Fisch dort ausgeschlüpft ist und dort aufgezogen wurde;

    g) 

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    h) 

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    i) 

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    j) 

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    k) 

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    l) 

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.

    (2)  Die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die

    a) 

    in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;

    b) 

    die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staates führen;

    c) 

    eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    i) 

    sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines AKP-Staates oder eines Mitgliedstaats; oder

    ii) 

    sie sind Eigentum von Gesellschaften, die

    — 
    ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat haben und
    — 
    mindestens zur Hälfte Eigentum eines AKP-Staates, öffentlicher Einrichtungen dieses Staates, Staatsangehöriger dieses Staates oder eines Mitgliedstaats sind.

    (3)  Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Union auf Antrag eines AKP-Staates die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ an, sofern

    a) 

    der AKP-Staat der Union die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Union dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;

    b) 

    die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.

    Artikel 4

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)  Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 oder der Liste in Anlage 2A erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen von Anlage 2 und Anlage 2A nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, sofern

    a) 

    ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) 

    die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)  

    a) 

    Nach vorheriger Unterrichtung der Kommission durch einen AKP-Staat des Pazifischen Ozeans gelten ungeachtet des Absatzes 1 verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605 , die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303 verarbeitet oder hergestellt wurden, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. Bei der Unterrichtung der Kommission sind der Entwicklungsnutzen für den Fischereisektor in diesem Staat, die erforderlichen Informationen über die betreffenden Tierarten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen anzugeben.

    b) 

    Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung fertigt der AKP-Staat des Pazifischen Ozeans für die Union einen Bericht über die Umsetzung des Buchstabens a an.

    c) 

    Buchstabe a gilt unbeschadet der in der Union geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.

    (4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

    Artikel 5

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) 

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b) 

    einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) 

    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    d) 

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    e) 

    Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    f) 

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    g) 

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

    h) 

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen;

    i) 

    Schlachten von Tieren;

    j) 

    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

    k) 

    Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

    l) 

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen.

    (2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 6

    Ursprungskumulierung

    Kumulierung mit den ÜLG und der Union

    (1)  Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Union oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

    (2)  Die in der Union oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgehenden Maße in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.

    (3)  Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß.

    (4)  Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt dieser Artikel erst nach dem 1. Oktober 2015.

    Kumulierung mit Südafrika

    (5)  Nach Maßgabe der Absätze 6, 7, 8 und 11 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (6)  Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 5 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

    (7)  Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.

    (8)  Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des TDCA beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

    (9)  Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.

    (10)  Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.

    (11)  Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden.

    (12)  Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 und 10 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.

    Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

    (13)  Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

    — 
    die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
    — 
    die AKP-Staaten, die Union und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.

    Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und für Reiserzeugnisse der Tarifposition 1006 .

    Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs.

    Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.

    Artikel 7

    Maßgebende Einheit

    (1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Das bedeutet,

    a) 

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) 

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 8

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 9

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 10

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

    a) 

    Energie und Brennstoffe,

    b) 

    Anlagen und Ausrüstung,

    c) 

    Maschinen und Werkzeuge,

    d) 

    Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11

    Territorialitätsprinzip

    (1)  Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.

    (2)  Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 gelten Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Union oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a) 

    dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b) 

    dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 12

    Unmittelbare Beförderung

    (1)  Die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Union, der ÜLG oder für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der Union befördert werden.

    (2)  Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) 

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) 

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) 

    genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii) 

    Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der Namen der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

    iii) 

    Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,

    oder,

    c) 

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 13

    Ausstellungen

    (1)  Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land oder Gebiet versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a) 

    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland oder -gebiet versandt und dort ausgestellt hat;

    b) 

    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;

    c) 

    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d) 

    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



    TITEL IV

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 14

    Allgemeines

    (1)  Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Union die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern

    a) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder

    b) 

    in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung, im Folgenden als „Erklärung auf der Rechnung“ bezeichnet, auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anlage 4 aufgeführt.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieser Verordnung, ohne dass einer der in jenem Absatz genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 15

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.

    (2)  Der Ausführer oder der bevollmächtigte Vertreter des Ausführers füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.

    (4)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (5)  Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 16

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) 

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

    b) 

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)  In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in dem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3)  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)  Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    (5)  Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 17

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)  Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

    „DUPLICATE“

    (3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)  Das Duplikat trägt das Datum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 18

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Union der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Union durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 19

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

    (1)  Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a) 

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20; oder

    b) 

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (3)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.

    (4)  Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5)  Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)  Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 20

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

    (2)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder anderweitig von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 21

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)  In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 22

    Transitverfahren

    Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit

    — 
    dem Vermerk „Transit“,
    — 
    dem Namen des Durchfuhrlandes,
    — 
    dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und
    — 
    dem Datum der Vermerke.

    Artikel 23

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung erfüllen.

    Artikel 24

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 25

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)  Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

    Artikel 26

    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

    (1)  Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Union oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5A erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

    (2)  Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absätze 2 und 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Union oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5B erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

    (3)  Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

    (4)  Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

    (5)  Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

    (6)  Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

    Artikel 27

    Belege

    Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a) 

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand der geprüften Bücher oder der internen Buchführung des Ausführers oder Lieferanten;

    b) 

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) 

    Belege über die in den AKP-Staaten, in der Union oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Union oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) 

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

    Artikel 28

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)  Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)  Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)  Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 29

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)  Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober jedes Jahres. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)  Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden von der Kommission überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



    TITEL V

    METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel 31

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)  Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

    (2)  Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Union, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Einhaltung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten und ÜLG an.

    Artikel 32

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

    (2)  In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)  Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

    (5)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (6)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    (7)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so sind die erforderlichen Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten.

    Artikel 33

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    (1)  Eine Prüfung der Lieferantenerklärungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Vormaterialien haben.

    (2)  Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

    Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.

    (4)  Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (5)  Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

    (6)  Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

    Artikel 34

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 35

    Freizonen

    (1)  Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, sofern die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

    Artikel 36

    Ausnahmeregelungen

    (1)  Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende Ausnahmeregelung einräumen, sofern

    a) 

    es ihm aufgrund von internen oder externen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

    b) 

    es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

    (2)  Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

    (3)  Anträge auf Ausnahmeregelung sind schriftlich an die Kommission zu richten. In den Anträgen sind die Gründe für die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anzuführen, und entsprechende Nachweise sind beizufügen.

    (4)  Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Union gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Union führen kann.



    TITEL VI

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Besondere Bestimmungen

    (1)  Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Union“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

    (2)  Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.

    (3)  Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.

    (4)  Die in Ceuta und Melilla oder in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.

    (5)  Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

    (6)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.



    TITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 38

    Anlagen

    Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.




    Anlage 1

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage 2

    Bemerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs angesehen werden können.

    Bemerkung 2:

    1. 

    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2. 

    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    3. 

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    4. 

    Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3:

    1. 

    Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Anhangs für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Union oder in den AKP-Staaten.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex  72 24 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex  72 24 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    2. 

    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3. 

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    4. 

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    5. 

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    6. 

    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4:

    1. 

    Der in der Liste verwendete Ausdruck „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    2. 

    Der Ausdruck „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    3. 

    Die Ausdrücke „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4. 

    Der in der Liste verwendete Ausdruck „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    Bemerkung 5:

    1. 

    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    2. 

    Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    — 
    Seide,
    — 
    Wolle,
    — 
    grobe Tierhaare,
    — 
    feine Tierhaare,
    — 
    Rosshaar,
    — 
    Baumwolle,
    — 
    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
    — 
    Flachs,
    — 
    Hanf,
    — 
    Jute und andere textile Bastfasern,
    — 
    Sisal und andere textile Agavefasern,
    — 
    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
    — 
    synthetische Filamente,
    — 
    künstliche Filamente,
    — 
    elektrische Leitfilamente,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyester,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
    — 
    andere synthetische Spinnfasern,
    — 
    künstliche Spinnfasern aus Viskose,
    — 
    andere künstliche Spinnfasern,
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
    — 
    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
    — 
    andere Erzeugnisse der Position 5605 .

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    3. 

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    4. 

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die zwischen zwei Lagen Kunststofffolie geklebt ist.

    Bemerkung 6:

    1. 

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

    Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

    2. 

    Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

    3. 

    Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

    Wenn zum Beispiel ( 5 ) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

    4. 

    Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7:

    1. 

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation,

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 6 ),

    c) 

    das Kracken,

    d) 

    das Reformieren,

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) 

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) 

    die Polymerisation,

    h) 

    die Alkylierung,

    i) 

    die Isomerisation.

    2. 

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation,

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (6) ,

    c) 

    das Kracken,

    d) 

    das Reformieren,

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) 

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) 

    die Polymerisation,

    h) 

    die Alkylierung,

    i) 

    die Isomerisation,

    j) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    k) 

    nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    l) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    m) 

    nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    n) 

    nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    3. 

    Im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.




    Anlage 2

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 01

    Lebende Tiere

    Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 02

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 03

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  03 06

    Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  03 07

    Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 04

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen,

    — die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 05

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex  05 02

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 06

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 07

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    Kapitel 08

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 09

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  09 10

    Mischungen von Gewürzen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex  11 06

    Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

     

     

    –  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    –  andere

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

     

     

    –  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    –  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex  15 05

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    –  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    –  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    –  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    ex Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen:

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.

     

    1604 und 1605

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  17 01

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    –  chemisch reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

     

    –  andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex  17 03

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    –  Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    –  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    –  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    — das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind,

    — bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss und

    — bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex  20 01

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  20 04 und ex  20 05

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  20 08

    –  Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

     

    –  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    –  andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    –  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

    –  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  21 04

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    — aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    — aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  23 01

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex  23 03

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

     

    ex  23 06

    Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    — das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex  24 03

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  25 04

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex  25 15

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex  25 16

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex  25 18

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex  25 19

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex  25 20

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  25 24

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex  25 25

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex  25 30

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  27 07

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex  27 09

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  28 05

    „Mischmetall“

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  28 11

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  28 33

    Aluminiumsulfat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  28 40

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 01

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex  29 02

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  29 05

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 32

    –  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

    –  Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    –  andere:

     

     

    – –  menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    – –  tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    – –  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    – –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    – –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002 , 3005 und 3006 ):

     

     

    –  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  31 05

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

    — Natriumnitrat (Natronsalpeter)

    — Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

    — Kaliumsulfat

    — Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  32 01

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  34 03

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    –  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

    — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

    — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 ,

    — Vormaterialien der Position 3404

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    –  Stärkeether und -ester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  35 07

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

    –  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 01

    –  Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 03

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 05

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 06

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 07

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

    –  zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

     

     

    –  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    –  technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    –  folgende Waren dieser Position:

    – –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    – –  Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    – –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    – –  Ionenaustauscher

    – –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    – –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    – –  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –  Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Fuselöle und Dippelöle

    – –  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    – –  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex  39 07 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  39 07

    –  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5).

     

    –  Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex  39 16 , ex  39 17 , ex  39 20 und ex  39 21 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    –  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere:

     

     

    – –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  39 16 und ex  39 17

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  39 20

    –  Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  39 21

    Folie aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  40 01

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    –  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex  40 17

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  41 02

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4107

    Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    4109

    Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107 , wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  43 02

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

     

     

    –  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    –  andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  44 03

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex  44 07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    ex  44 08

    Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    ex  44 09

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

     

     

    –  geschliffen oder keilverzinkt

    Schleifen oder Keilverzinken

     

    –  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 10 bis ex  44 13

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 15

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex  44 16

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex  44 18

    –  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

     

    –  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 21

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  48 11

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  48 18

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex  48 19

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  48 20

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  48 23

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

    –  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

     

    ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  50 03

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex  50 06

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    –  Nadelfilze

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    –  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    –  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

    –  aus Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

     

    –  aus anderem Filz

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere

    Herstellen aus Garnen (7).

    Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

    Herstellen aus Garnen

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    –  Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

     

     

    –  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

    –  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus Garnen (7);

     

    –  andere

    Herstellen aus Garnen (7):

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus Garnen (7):

     

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    –  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Geweben

     

    –  andere

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    ex Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

    Herstellen aus Geweben

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    –  bestickt

    Herstellen aus Garnen (7) (8)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

    –  andere

    Herstellen aus Garnen (7) (8)

    Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

     

    –  bestickt

    Herstellen aus Garnen (7)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

    –  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (7)

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

    –  Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    –  aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (7)

    — Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    –  andere:

     

     

    – –  bestickt

    Herstellen aus Garnen (8) (9)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – –  andere

    Herstellen aus Garnen (7) (8)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

    Herstellen aus Geweben

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6503

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8)

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  68 03

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex  68 12

    Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  68 14

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  70 03 ex  70 04 und ex  70 05

    Glas mit nicht reflektierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     

     

    –  Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (10)

    Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    –  andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  70 19

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    — Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  71 01

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

    –  in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106 , 7108 oder 7110 einzureihen sind,

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    –  als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

     

    ex  72 18 , 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

     

    ex  72 24 , 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  73 01

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

     

    ex  73 07

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

     

    ex  73 15

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

    –  raffiniertes Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    –  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  76 16

    Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden;

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    –  raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

    –  andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  82 11

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  83 02

    Baubeschläge und automatische Türschließer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex  83 06

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  84 01

    Kernbrennstoffelemente

     

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8403 und ex  84 04

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  84 13

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  84 14

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  84 19

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

    –  Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  84 31

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  84 48

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

     

     

    –  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    — der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8485

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  85 04

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  85 18

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8519

    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8520

    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8524

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

     

     

    –  Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

    –  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8535 und 8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  85 41

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

    –  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

    – –  50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – –  mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  87 12

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  88 04

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  90 05

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  90 06

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  90 14

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

    –  zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

    –  Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

    –  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    –  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  94 01 und ex  94 03

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , bei dem

    — ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    — alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  95 06

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex  96 01 und ex  96 02

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

     

    ex  96 03

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

    Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

    — der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  96 13

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30  v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex  96 14

    Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    (1)   Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)   Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)   Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (7)   Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (8)   Siehe Bemerkung 6.

    (9)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (10)   SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated




    Anlage 2A

    Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.

    Gemeinsame Bestimmungen

    1. Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Erzeugnisse können anstelle der in Anlage 2 aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.

    2. Ein gemäß dieser Anlage ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten: „Derogation — Appendix 2A of Annex II to Regulation (EU) 2016/1076 of the European Parliament and of the Council — Materials of HS heading … originating from … used.“ Diese Angaben sind in Feld 7 der in Artikel 17 des Anhangs II dieser Verordnung genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in den Artikeln 14 und 19 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.

    3. Die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitel 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1101

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  13 02

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    –  andere als Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  15 06

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;

    –  andere als feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  15 07 bis ex  15 15

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

    –  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    –  andere als Olivenöle der Positionen 1509 und 1510

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  15 16

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    –  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, aus hydriertem Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    ex Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitel 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  19 01

    Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitel 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

     

    –  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

    –  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind und

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108 13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806

    — bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:

    –  aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711 51

    –  aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002 , 2003 , 2008 und 2009

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:

    –  mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:

    –  mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet




    Anlage 3

    Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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    Anlage 4

    Erklärung auf der Rechnung

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 7 )) декларира, че освен кьдето ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 8 ).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (7) ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (8) .

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (7) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (8) .

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (7) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (8) .

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (7) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (8)  Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr … (7) ) deklareerib, et need tooted on … (8)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (7) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (8) .

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (7) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (8)  preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (7) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (8) .

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (7) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (8)  preferencijalnog podrijetla.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (7) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (8) .

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (7) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (8) .

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardintų produktųeksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (7) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (8)  preferencinės kilmės produktai.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (7) ) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányábanaz áruk preferenciális … (8)  származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (7) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (8) .

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (7) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (8) .

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (7) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (8)  preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos abrangidospelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (7) ), declara que, salvo declaração expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (8) .

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (7) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (8) .

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (7) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (8) .

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (7) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (8)  poreklo.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (7) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (8) .

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (7) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (8) .

    … ( 9 )

    (Ort und Datum)

    … ( 10 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)




    Anlage 5A

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft

    Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten … ( 11 )

    Waren in … ( 12 ) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union erfüllen.

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

    … ( 13 ) … ( 14 ).

    … ( 15 )

    Anmerkung

    Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.




    Anlage 5B

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

    Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten … ( 16 ) Waren in … ( 17 ) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:

    … ( 18 ) … ( 19 ) … ( 20 )

    … ( 21 )

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

    … ( 22 ) … ( 23 )

    … ( 24 )

    Anmerkung

    Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.




    Anlage 6

    Auskunftsblatt

    1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

    3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

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    Anlage 7

    Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet

    Gewerbliche Erzeugnisse (1)

    KN-Code 96

    Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge

    8703 10 10
    8703 10 90
    8703 21 10
    8703 21 90
    8703 22 11
    8703 22 19
    8703 22 90
    8703 23 11
    8703 23 19
    8703 23 90
    8703 24 10
    8703 24 90
    8703 31 10
    8703 31 90
    8703 32 11
    8703 32 19
    8703 32 90
    8703 33 11
    8703 33 19
    8703 33 90
    8703 90 10
    8703 90 90

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

    8706 00 11
    8706 00 19
    8706 00 91
    8706 00 99

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    8707 10 10
    8707 10 90
    8707 90 10
    8707 90 90

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    8708 10 10
    8708 10 90
    8708 21 10
    8708 21 90
    8708 29 10
    8708 29 90
    8708 31 10
    8708 31 91
    8708 31 99
    8708 39 10
    8708 39 90
    8708 40 10
    8708 40 90
    8708 50 10
    8708 50 90
    8708 60 10
    8708 60 91
    8708 60 99
    8708 70 10
    8708 70 50
    8708 70 91
    8708 70 99
    8708 80 10
    8708 80 90
    8708 91 10
    8708 91 90
    8708 92 10
    8708 92 90
    8708 93 10
    8708 93 90
    8708 94 10
    8708 94 90
    8708 99 10
    8708 99 30
    8708 99 50
    8708 99 92
    8708 99 98

    Gewerbliche Erzeugnisse (2)

    Aluminium in Rohform

    7601 10 00
    7601 20 10
    7601 20 91
    7601 20 99

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

    7603 10 00
    7603 20 00

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

    0101 20 10

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0401 10 10
    0401 10 90
    0401 20 11
    0401 20 19
    0401 20 91
    0401 20 99
    0401 30 11
    0401 30 19
    0401 30 31
    0401 30 39
    0401 30 91
    0401 30 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

    0403 10 11
    0403 10 13
    0403 10 19
    0403 10 31
    0403 10 33
    0403 10 39

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    0701 90 51

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0708 10 20
    0708 10 95

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 51 90
    0709 60 10

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0710 80 95

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

    0711 10 00
    0711 30 00
    0711 90 60
    0711 90 70

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0804 20 90
    0804 30 00
    0804 40 20
    0804 40 90
    0804 40 95

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10 29 (3) (12)
    0806 20 11
    0806 20 12
    0806 20 18

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte

    0807 11 00
    0807 19 00

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

    0809 30 11 (5) (12)
    0809 30 51 (6) (12)

    Andere Früchte, frisch

    0810 90 40
    0810 90 85

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

    0812 10 00
    0812 20 00
    0812 90 50
    0812 90 60
    0812 90 70
    0812 90 95

    Früchte, getrocknet

    0813 40 10
    0813 50 15
    0813 50 19
    0813 50 39
    0813 50 91
    0813 50 99

    Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904 20 10

    Sojaöl und seine Fraktionen

    1507 10 10
    1507 10 90
    1507 90 10
    1507 90 90

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen

    1512 11 10
    1512 11 91
    1512 11 99
    1512 19 10
    1512 19 91
    1512 19 99
    1512 21 10
    1512 21 90
    1512 29 10
    1512 29 90

    Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen

    1514 10 10
    1514 10 90
    1514 90 10
    1514 90 90

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 19 59

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 20 99
    2009 40 99
    2009 80 99

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    2401 10 10
    2401 10 20
    2401 10 41
    2401 10 49
    2401 10 60
    2401 20 10
    2401 20 20
    2401 20 41
    2401 20 60
    2401 20 70

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (2)

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen

    0603 10 55
    0603 10 61
    0603 10 69 (11)

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

    0703 10 11
    0703 10 19
    0703 10 90
    0703 90 00

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

    0704 10 05
    0704 10 10
    0704 10 80
    0704 20 00
    0704 90 10
    0704 90 90

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)

    0705 11 05
    0705 11 10
    0705 11 80
    0705 19 00
    0705 21 00
    0705 29 00

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln

    0706 10 00
    0706 90 05
    0706 90 11
    0706 90 17
    0706 90 30
    0706 90 90

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0708 10 90
    0708 20 20
    0708 20 90
    0708 20 95
    0708 90 00

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 10 30 (12)
    0709 30 00
    0709 40 00
    0709 51 10
    0709 51 50
    0709 70 00
    0709 90 10
    0709 90 20
    0709 90 40
    0709 90 50
    0709 90 90

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0710 10 00
    0710 21 00
    0710 22 00
    0710 29 00
    0710 30 00
    0710 80 10
    0710 80 51
    0710 80 61
    0710 80 69
    0710 80 70
    0710 80 80
    0710 80 85
    0710 90 00

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

    0711 20 10
    0711 40 00
    0711 90 40
    0711 90 90

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

    0712 20 00
    0712 30 00
    0712 90 30
    0712 90 50
    0712 90 90

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

    0714 90 11
    0714 90 19

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 11 90
    0802 21 00
    0802 22 00
    0802 40 00

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

    0803 00 11
    0803 00 90

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0804 20 10

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805 20 21 (1) (12)
    0805 20 23 (1) (12)
    0805 20 25 (1) (12)
    0805 20 27 (1) (12)
    0805 20 29 (1) (12)
    0805 30 90
    0805 90 00

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10 95
    0806 10 97

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0808 10 10 (12)
    0808 20 10 (12)
    0808 20 90

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

    0809 10 10 (12)
    0809 10 50 (12)
    0809 20 19 (12)
    0809 20 29 (12)
    0809 30 11 (12)
    0809 30 19 (12)
    0809 30 51 (12)
    0809 30 59 (12)
    0809 40 40 (12)

    Andere Früchte, frisch

    0810 10 05
    0810 20 90
    0810 30 10
    0810 30 30
    0810 30 90
    0810 40 90
    0810 50 00

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

    0811 20 11
    0811 20 31
    0811 20 39
    0811 20 59
    0811 90 11
    0811 90 19
    0811 90 39
    0811 90 75
    0811 90 80
    0811 90 95

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

    0812 90 10
    0812 90 20

    Früchte, getrocknet

    0813 20 00

    Weizen und Mengkorn

    1001 90 10

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    1008 10 00
    1008 20 00
    1008 90 90

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    1105 10 00
    1105 20 00

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

    1106 10 00
    1106 30 10
    1106 30 90

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren

    1504 30 11

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 20 11
    1602 20 19
    1602 31 11
    1602 31 19
    1602 31 30
    1602 31 90
    1602 32 19
    1602 32 30
    1602 32 90
    1602 39 29
    1602 39 40
    1602 39 80
    1602 41 90
    1602 42 90
    1602 90 31
    1602 90 72
    1602 90 76

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2001 10 00
    2001 20 00
    2001 90 50
    2001 90 65
    2001 90 96

    Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2003 10 20
    2003 10 30
    2003 10 80
    2003 20 00

    Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2004 10 10
    2004 10 99
    2004 90 50
    2004 90 91
    2004 90 98

    Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2005 10 00
    2005 20 20
    2005 20 80
    2005 40 00
    2005 51 00
    2005 59 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile

    2006 00 31
    2006 00 35
    2006 00 38
    2006 00 99

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

    2007 10 91
    2007 99 93

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

    2008 11 94
    2008 11 98
    2008 19 19
    2008 19 95
    2008 19 99
    2008 20 51
    2008 20 59
    2008 20 71
    2008 20 79
    2008 20 91
    2008 20 99
    2008 30 11
    2008 30 39
    2008 30 51
    2008 30 59
    2008 40 11
    2008 40 21
    2008 40 29
    2008 40 39
    2008 60 11
    2008 60 31
    2008 60 39
    2008 60 59
    2008 60 69
    2008 60 79
    2008 60 99
    2008 70 11
    2008 70 31
    2008 70 39
    2008 70 59
    2008 80 11
    2008 80 31
    2008 80 39
    2008 80 50
    2008 80 70
    2008 80 91
    2008 80 99
    2008 99 23
    2008 99 25
    2008 99 26
    2008 99 28
    2008 99 36
    2008 99 45
    2008 99 46
    2008 99 49
    2008 99 53
    2008 99 55
    2008 99 61
    2008 99 62
    2008 99 68
    2008 99 72
    2008 99 74
    2008 99 79
    2008 99 99

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 11 19
    2009 11 91
    2009 19 19
    2009 19 91
    2009 19 99
    2009 20 19
    2009 20 91
    2009 30 19
    2009 30 31
    2009 30 39
    2009 30 51
    2009 30 55
    2009 30 91
    2009 30 95
    2009 30 99
    2009 40 19
    2009 40 91
    2009 80 19
    2009 80 50
    2009 80 61
    2009 80 63
    2009 80 73
    2009 80 79
    2009 80 83
    2009 80 84
    2009 80 86
    2009 80 97
    2009 90 19
    2009 90 29
    2009 90 39
    2009 90 41
    2009 90 51
    2009 90 59
    2009 90 73
    2009 90 79
    2009 90 92
    2009 90 94
    2009 90 95
    2009 90 96
    2009 90 97
    2009 90 98

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)

    2206 00 10

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    2307 00 19

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle

    2308 90 19

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (3)

    Schweine, lebend

    0103 91 10
    0103 92 11
    0103 92 19

    Schafe und Ziegen, lebend

    0104 10 30
    0104 10 80
    0104 20 90

    Hausgeflügel, lebend

    0105 11 11
    0105 11 19
    0105 11 91
    0105 11 99
    0105 12 00
    0105 19 20
    0105 19 90
    0105 92 00
    0105 93 00
    0105 99 10
    0105 99 20
    0105 99 30
    0105 99 50

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0203 11 10
    0203 12 11
    0203 12 19
    0203 19 11
    0203 19 13
    0203 19 15
    0203 19 55
    0203 19 59
    0203 21 10
    0203 22 11
    0203 22 19
    0203 29 11
    0203 29 13
    0203 29 15
    0203 29 55
    0203 29 59

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0204 10 00
    0204 21 00
    0204 22 10
    0204 22 30
    0204 22 50
    0204 22 90
    0204 23 00
    0204 30 00
    0204 41 00
    0204 42 10
    0204 42 30
    0204 42 50
    0204 42 90
    0204 43 10
    0204 43 90
    0204 50 11
    0204 50 13
    0204 50 15
    0204 50 19
    0204 50 31
    0204 50 39
    0204 50 51
    0204 50 53
    0204 50 55
    0204 50 59
    0204 50 71
    0204 50 79

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    0207 11 10
    0207 11 30
    0207 11 90
    0207 12 10
    0207 12 90
    0207 13 10
    0207 13 20
    0207 13 30
    0207 13 40
    0207 13 50
    0207 13 60
    0207 13 70
    0207 13 99
    0207 14 10
    0207 14 20
    0207 14 30
    0207 14 40
    0207 14 50
    0207 14 60
    0207 14 70
    0207 14 99
    0207 24 10
    0207 24 90
    0207 25 10
    0207 25 90
    0207 26 10
    0207 26 20
    0207 26 30
    0207 26 40
    0207 26 50
    0207 26 60
    0207 26 70
    0207 26 80
    0207 26 99
    0207 27 10
    0207 27 20
    0207 27 30
    0207 27 40
    0207 27 50
    0207 27 60
    0207 27 70
    0207 27 80
    0207 27 99
    0207 32 11
    0207 32 15
    0207 32 19
    0207 32 51
    0207 32 59
    0207 32 90
    0207 33 11
    0207 33 19
    0207 33 51
    0207 33 59
    0207 33 90
    0207 35 11
    0207 35 15
    0207 35 21
    0207 35 23
    0207 35 25
    0207 35 31
    0207 35 41
    0207 35 51
    0207 35 53
    0207 35 61
    0207 35 63
    0207 35 71
    0207 35 79
    0207 35 99
    0207 36 11
    0207 36 15
    0207 36 21
    0207 36 23
    0207 36 25
    0207 36 31
    0207 36 41
    0207 36 51
    0207 36 53
    0207 36 61
    0207 36 63
    0207 36 71
    0207 36 79
    0207 36 90

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett

    0209 00 11
    0209 00 19
    0209 00 30
    0209 00 90

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 11 11
    0210 11 19
    0210 11 31
    0210 11 39
    0210 11 90
    0210 12 11
    0210 12 19
    0210 12 90
    0210 19 10
    0210 19 20
    0210 19 30
    0210 19 40
    0210 19 51
    0210 19 59
    0210 19 60
    0210 19 70
    0210 19 81
    0210 19 89
    0210 19 90
    0210 90 11
    0210 90 19
    0210 90 21
    0210 90 29
    0210 90 31
    0210 90 39

    Milch und Rahm, eingedickt

    0402 91 11
    0402 91 19
    0402 91 31
    0402 91 39
    0402 91 51
    0402 91 59
    0402 91 91
    0402 91 99
    0402 99 11
    0402 99 19
    0402 99 31
    0402 99 39
    0402 99 91
    0402 99 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

    0403 90 51
    0403 90 53
    0403 90 59
    0403 90 61
    0403 90 63
    0403 90 69

    Molke, auch eingedickt

    0404 10 48
    0404 10 52
    0404 10 54
    0404 10 56
    0404 10 58
    0404 10 62
    0404 10 72
    0404 10 74
    0404 10 76
    0404 10 78
    0404 10 82
    0404 10 84

    Käse und Quark/Topfen

    0406 10 20 (11)
    0406 10 80 (11)
    0406 20 90 (11)
    0406 30 10 (11)
    0406 30 31 (11)
    0406 30 39 (11)
    0406 30 90 (11)
    0406 40 90 (11)
    0406 90 01 (11)
    0406 90 21 (11)
    0406 90 50 (11)
    0406 90 69 (11)
    0406 90 78 (11)
    0406 90 86 (11)
    0406 90 87 (11)
    0406 90 88 (11)
    0406 90 93 (11)
    0406 90 99 (11)

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    0407 00 11
    0407 00 19
    0407 00 30

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch

    0408 11 80
    0408 19 81
    0408 19 89
    0408 91 80
    0408 99 80

    Natürlicher Honig

    0409 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0702 00 15 (12)
    0702 00 20 (12)
    0702 00 25 (12)
    0702 00 30 (12)
    0702 00 35 (12)
    0702 00 40 (12)
    0702 00 45 (12)
    0702 00 50 (12)

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0707 00 10 (12)
    0707 00 15 (12)
    0707 00 20 (12)
    0707 00 25 (12)
    0707 00 30 (12)
    0707 00 35 (12)
    0707 00 40 (12)
    0707 00 90

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 10 10 (12)
    0709 10 20 (12)
    0709 20 00
    0709 90 39
    0709 90 75 (12)
    0709 90 77 (12)
    0709 90 79 (12)

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

    0711 20 90

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

    0712 90 19

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

    0714 10 10
    0714 10 91
    0714 10 99
    0714 20 90

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805 10 37 (2) (12)
    0805 10 38 (2) (12)
    0805 10 39 (2) (12)
    0805 10 42 (2) (12)
    0805 10 46 (2) (12)
    0805 10 82
    0805 10 84
    0805 10 86
    0805 20 11 (12)
    0805 20 13 (12)
    0805 20 15 (12)
    0805 20 17 (12)
    0805 20 19 (12)
    0805 20 21 (10) (12)
    0805 20 23 (10) (12)
    0805 20 25 (10) (12)
    0805 20 27 (10) (12)
    0805 20 29 (10) (12)
    0805 20 31 (12)
    0805 20 33 (12)
    0805 20 35 (12)
    0805 20 37 (12)
    0805 20 39 (12)

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10 21 (12)
    0806 10 29 (4) (12)
    0806 10 30 (12)
    0806 10 50 (12)
    0806 10 61 (12)
    0806 10 69 (12)
    0806 10 93

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

    0809 10 20 (12)
    0809 10 30 (12)
    0809 10 40 (12)
    0809 20 11 (12)
    0809 20 21 (12)
    0809 20 31 (12)
    0809 20 39 (12)
    0809 20 41 (12)
    0809 20 49 (12)
    0809 20 51 (12)
    0809 20 59 (12)
    0809 20 61 (12)
    0809 20 69 (12)
    0809 20 71 (12)
    0809 20 79 (12)
    0809 30 21 (12)
    0809 30 29 (12)
    0809 30 31 (12)
    0809 30 39 (12)
    0809 30 41 (12)
    0809 30 49 (12)
    0809 40 20 (12)
    0809 40 30 (12)

    Andere Früchte, frisch

    0810 10 10
    0810 10 80
    0810 20 10

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

    0811 10 11
    0811 10 19

    Weizen und Mengkorn

    1001 10 00
    1001 90 91
    1001 90 99

    Roggen

    1002 00 00

    Gerste

    1003 00 10
    1003 00 90

    Hafer

    1004 00 00

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    1008 90 10

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    1101 00 11
    1101 00 15
    1101 00 90

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

    1102 10 00
    1102 90 10
    1102 90 30
    1102 90 90

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

    1103 11 10
    1103 11 90
    1103 12 00
    1103 19 10
    1103 19 30
    1103 19 90
    1103 21 00
    1103 29 10
    1103 29 20
    1103 29 30
    1103 29 90

    Getreidekörner, anders bearbeitet

    1104 11 10
    1104 11 90
    1104 12 10
    1104 12 90
    1104 19 10
    1104 19 30
    1104 19 99
    1104 21 10
    1104 21 30
    1104 21 50
    1104 21 90
    1104 21 99
    1104 22 20
    1104 22 30
    1104 22 50
    1104 22 90
    1104 22 92
    1104 22 99
    1104 29 11
    1104 29 15
    1104 29 19
    1104 29 31
    1104 29 35
    1104 29 39
    1104 29 51
    1104 29 55
    1104 29 59
    1104 29 81
    1104 29 85
    1104 29 89
    1104 30 10

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

    1106 20 10
    1106 20 90

    Malz, auch geröstet

    1107 10 11
    1107 10 19
    1107 10 91
    1107 10 99
    1107 20 00

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr

    1212 91 20
    1212 91 80

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett

    1501 00 19

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert

    1509 10 10
    1509 10 90
    1509 90 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen

    1510 00 10
    1510 00 90

    Degras

    1522 00 31
    1522 00 39

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

    1601 00 91
    1601 00 99

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 10 00
    1602 20 90
    1602 32 11
    1602 39 21
    1602 41 10
    1602 42 10
    1602 49 11
    1602 49 13
    1602 49 15
    1602 49 19
    1602 49 30
    1602 49 50
    1602 49 90
    1602 50 31
    1602 50 39
    1602 50 80
    1602 90 10
    1602 90 41
    1602 90 51
    1602 90 69
    1602 90 74
    1602 90 78
    1602 90 98

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

    1702 11 00
    1702 19 00

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

    1902 20 30

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

    2007 10 99
    2007 91 90
    2007 99 91
    2007 99 98

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

    2008 20 11
    2008 20 31
    2008 30 19
    2008 30 31
    2008 30 79
    2008 30 91
    2008 30 99
    2008 40 19
    2008 40 31
    2008 50 11
    2008 50 19
    2008 50 31
    2008 50 39
    2008 50 51
    2008 50 59
    2008 60 19
    2008 60 51
    2008 60 61
    2008 60 71
    2008 60 91
    2008 70 19
    2008 70 51
    2008 80 19
    2008 92 16
    2008 92 18
    2008 99 21
    2008 99 32
    2008 99 33
    2008 99 34
    2008 99 37
    2008 99 43

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 11 11
    2009 19 11
    2009 20 11
    2009 30 11
    2009 30 59
    2009 40 11
    2009 50 10
    2009 50 90
    2009 80 11
    2009 80 32
    2009 80 33
    2009 80 35
    2009 90 11
    2009 90 21
    2009 90 31

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2106 90 51

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

    2204 10 19 (11)
    2204 10 99 (11)
    2204 21 10
    2204 21 81
    2204 21 82
    2204 21 98
    2204 21 99
    2204 29 10
    2204 29 58
    2204 29 75
    2204 29 98
    2204 29 99
    2204 30 10
    2204 30 92 (12)
    2204 30 94 (12)
    2204 30 96 (12)
    2204 30 98 (12)

    Ethylalkohol, unvergällt

    2208 20 40

    Kleie und andere Rückstände

    2302 30 10
    2302 30 90
    2302 40 10
    2302 40 90

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle

    2306 90 19

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

    2309 10 13
    2309 10 15
    2309 10 19
    2309 10 33
    2309 10 39
    2309 10 51
    2309 10 53
    2309 10 59
    2309 10 70
    2309 90 33
    2309 90 35
    2309 90 39
    2309 90 43
    2309 90 49
    2309 90 51
    2309 90 53
    2309 90 59
    2309 90 70

    Albumine

    3502 11 90
    3502 19 90
    3502 20 91
    3502 20 99

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (4)

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

    0403 10 51
    0403 10 53
    0403 10 59
    0403 10 91
    0403 10 93
    0403 10 99
    0403 90 71
    0403 90 73
    0403 90 79
    0403 90 91
    0403 90 93
    0403 90 99

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

    0405 20 10
    0405 20 30

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    1302 20 10
    1302 20 90

    Margarine

    1517 10 10
    1517 90 10

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

    1702 50 00
    1702 90 10

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1704 10 11
    1704 10 19
    1704 10 91
    1704 10 99
    1704 90 10
    1704 90 30
    1704 90 51
    1704 90 55
    1704 90 61
    1704 90 65
    1704 90 71
    1704 90 75
    1704 90 81
    1704 90 99

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    1806 10 15
    1806 10 20
    1806 10 30
    1806 10 90
    1806 20 10
    1806 20 30
    1806 20 50
    1806 20 70
    1806 20 80
    1806 20 95
    1806 31 00
    1806 32 10
    1806 32 90
    1806 90 11
    1806 90 19
    1806 90 31
    1806 90 39
    1806 90 50
    1806 90 60
    1806 90 70
    1806 90 90

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

    1901 10 00
    1901 20 00
    1901 90 11
    1901 90 19
    1901 90 99

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

    1902 11 00
    1902 19 10
    1902 19 90
    1902 20 91
    1902 20 99
    1902 30 10
    1902 30 90
    1902 40 10
    1902 40 90

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken

    1903 00 00

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    1904 10 10
    1904 10 30
    1904 10 90
    1904 20 10
    1904 20 91
    1904 20 95
    1904 20 99
    1904 90 10
    1904 90 90

    Backwaren

    1905 10 00
    1905 20 10
    1905 20 30
    1905 20 90
    1905 30 11
    1905 30 19
    1905 30 30
    1905 30 51
    1905 30 59
    1905 30 91
    1905 30 99
    1905 40 10
    1905 40 90
    1905 90 10
    1905 90 20
    1905 90 30
    1905 90 40
    1905 90 45
    1905 90 55
    1905 90 60
    1905 90 90

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile

    2001 90 40

    Anderes Gemüse

    2004 10 91

    Anderes Gemüse

    2005 20 10

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

    2008 99 85
    2008 99 91

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 80 69

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

    2101 11 11
    2101 11 19
    2101 12 92
    2101 12 98
    2101 20 98
    2101 30 11
    2101 30 19
    2101 30 91
    2101 30 99

    Hefen (lebend oder nicht lebend)

    2102 10 10
    2102 10 31
    2102 10 39
    2102 10 90
    2102 20 11

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    2103 20 00

    Speiseeis

    2105 00 10
    2105 00 91
    2105 00 99

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2106 10 20
    2106 10 80
    2106 90 10
    2106 90 20
    2106 90 98

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    2202 90 91
    2202 90 95
    2202 90 99

    Speiseessig

    2209 00 11
    2209 00 19
    2209 00 91
    2209 00 99

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2905 43 00
    2905 44 11
    2905 44 19
    2905 44 91
    2905 44 99
    2905 45 00

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

    3302 10 10
    3302 10 21
    3302 10 29

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel

    3809 10 10
    3809 10 30
    3809 10 50
    3809 10 90

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    3824 60 11
    3824 60 19
    3824 60 91
    3824 60 99

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (5)

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen

    0603 10 15 (11)
    0603 10 29 (11)
    0603 10 51 (11)
    0603 10 65 (11)
    0603 90 00 (11)

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

    0811 10 90 (11)

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

    2008 40 51 (11)
    2008 40 59 (11)
    2008 40 71 (11)
    2008 40 79 (11)
    2008 40 91 (11)
    2008 40 99 (11)
    2008 50 61 (11)
    2008 50 69 (11)
    2008 50 71 (11)
    2008 50 79 (11)
    2008 50 92 (11)
    2008 50 94 (11)
    2008 50 99 (11)
    2008 70 61 (11)
    2008 70 69 (11)
    2008 70 71 (11)
    2008 70 79 (11)
    2008 70 92 (11)
    2008 70 94 (11)
    2008 70 99 (11)
    2008 92 59 (11)
    2008 92 72 (11)
    2008 92 74 (11)
    2008 92 78 (11)
    2008 92 98 (11)

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 11 99 (11)
    2009 40 30 (11)
    2009 70 11 (11)
    2009 70 19 (11)
    2009 70 30 (11)
    2009 70 91 (11)
    2009 70 93 (11)
    2009 70 99 (11)

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

    2204 21 79 (11)
    2204 21 80 (11)
    2204 21 83 (11)
    2204 21 84 (11)

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (6)

    Rinder, lebend

    0102 90 05
    0102 90 21
    0102 90 29
    0102 90 41
    0102 90 49
    0102 90 51
    0102 90 59
    0102 90 61
    0102 90 69
    0102 90 71
    0102 90 79

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0201 10 00
    0201 20 20
    0201 20 30
    0201 20 50
    0201 20 90
    0201 30 00

    Fleisch von Rindern, gefroren

    0202 10 00
    0202 20 10
    0202 20 30
    0202 20 50
    0202 20 90
    0202 30 10
    0202 30 50
    0202 30 90

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen

    0206 10 95
    0206 29 91
    0206 29 99

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 20 10
    0210 20 90
    0210 90 41
    0210 90 49
    0210 90 90

    Milch und Rahm, eingedickt

    0402 10 11
    0402 10 19
    0402 10 91
    0402 10 99
    0402 21 11
    0402 21 17
    0402 21 19
    0402 21 91
    0402 21 99
    0402 29 11
    0402 29 15
    0402 29 19
    0402 29 91
    0402 29 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

    0403 90 11
    0403 90 13
    0403 90 19
    0403 90 31
    0403 90 33
    0403 90 39

    Molke, auch eingedickt

    0404 10 02
    0404 10 04
    0404 10 06
    0404 10 12
    0404 10 14
    0404 10 16
    0404 10 26
    0404 10 28
    0404 10 32
    0404 10 34
    0404 10 36
    0404 10 38
    0404 90 21
    0404 90 23
    0404 90 29
    0404 90 81
    0404 90 83
    0404 90 89

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

    0405 10 11
    0405 10 30
    0405 10 50
    0405 10 90
    0405 20 90
    0405 90 10
    0405 90 90

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen

    0603 10 11
    0603 10 13
    0603 10 21
    0603 10 25
    0603 10 53

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 90 60

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0710 40 00

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

    0711 90 30

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

    0803 00 19

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805 10 01 (12)
    0805 10 05 (12)
    0805 10 09 (12)
    0805 10 11 (12)
    0805 10 15 (2)
    0805 10 19 (2)
    0805 10 21 (2)
    0805 10 25 (12)
    0805 10 29 (12)
    0805 10 31 (12)
    0805 10 33 (12)
    0805 10 35 (12)
    0805 10 37 (9) (12)
    0805 10 38 (9) (12)
    0805 10 39 (9) (12)
    0805 10 42 (9) (12)
    0805 10 44 (12)
    0805 10 46 (9) (12)
    0805 10 51 (2)
    0805 10 55 (2)
    0805 10 59 (2)
    0805 10 61 (2)
    0805 10 65 (2)
    0805 10 69 (2)
    0805 30 20 (2)
    0805 30 30 (2)
    0805 30 40 (12)

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10 40 (12)

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0808 10 51 (12)
    0808 10 53 (12)
    0808 10 59 (12)
    0808 10 61 (12)
    0808 10 63 (12)
    0808 10 69 (12)
    0808 10 71 (12)
    0808 10 73 (12)
    0808 10 79 (12)
    0808 10 92 (12)
    0808 10 94 (12)
    0808 10 98 (12)
    0808 20 31 (12)
    0808 20 37 (12)
    0808 20 41 (12)
    0808 20 47 (12)
    0808 20 51 (12)
    0808 20 57 (12)
    0808 20 67 (12)

    Mais

    1005 10 90
    1005 90 00

    Reis

    1006 10 10
    1006 10 21
    1006 10 23
    1006 10 25
    1006 10 27
    1006 10 92
    1006 10 94
    1006 10 96
    1006 10 98
    1006 20 11
    1006 20 13
    1006 20 15
    1006 20 17
    1006 20 92
    1006 20 94
    1006 20 96
    1006 20 98
    1006 30 21
    1006 30 23
    1006 30 25
    1006 30 27
    1006 30 42
    1006 30 44
    1006 30 46
    1006 30 48
    1006 30 61
    1006 30 63
    1006 30 65
    1006 30 67
    1006 30 92
    1006 30 94
    1006 30 96
    1006 30 98
    1006 40 00

    Körner-Sorghum

    1007 00 10
    1007 00 90

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

    1102 20 10
    1102 20 90
    1102 30 00

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

    1103 13 10
    1103 13 90
    1103 14 00
    1103 29 40
    1103 29 50

    Getreidekörner, anders bearbeitet

    1104 19 50
    1104 19 91
    1104 23 10
    1104 23 30
    1104 23 90
    1104 23 99
    1104 30 90

    Stärke; Inulin

    1108 11 00
    1108 12 00
    1108 13 00
    1108 14 00
    1108 19 10
    1108 19 90
    1108 20 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    1109 00 00

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 50 10
    1602 90 61

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose

    1701 11 10
    1701 11 90
    1701 12 10
    1701 12 90
    1701 91 00
    1701 99 10
    1701 99 90

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

    1702 20 10
    1702 20 90
    1702 30 10
    1702 30 51
    1702 30 59
    1702 30 91
    1702 30 99
    1702 40 10
    1702 40 90
    1702 60 10
    1702 60 90
    1702 90 30
    1702 90 50
    1702 90 60
    1702 90 71
    1702 90 75
    1702 90 79
    1702 90 80
    1702 90 99

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2001 90 30

    Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht

    2002 10 10
    2002 10 90
    2002 90 11
    2002 90 19
    2002 90 31
    2002 90 39
    2002 90 91
    2002 90 99

    Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2004 90 10

    Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    2005 60 00
    2005 80 00

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

    2007 10 10
    2007 91 10
    2007 91 30
    2007 99 10
    2007 99 20
    2007 99 31
    2007 99 33
    2007 99 35
    2007 99 39
    2007 99 51
    2007 99 55
    2007 99 58

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

    2008 30 55
    2008 30 75
    2008 92 51
    2008 92 76
    2008 92 92
    2008 92 93
    2008 92 94
    2008 92 96
    2008 92 97

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

    2009 40 93
    2009 60 11 (12)
    2009 60 19 (12)
    2009 60 51 (12)
    2009 60 59 (12)
    2009 60 71 (12)
    2009 60 79 (12)
    2009 60 90 (12)
    2009 80 71
    2009 90 49
    2009 90 71

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2106 90 30
    2106 90 55
    2106 90 59

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

    2204 21 94
    2204 29 62
    2204 29 64
    2204 29 65
    2204 29 83
    2204 29 84
    2204 29 94

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben

    2205 10 10
    2205 10 90
    2205 90 10
    2205 90 90

    Ethylalkohol, unvergällt

    2207 10 00
    2207 20 00

    Ethylalkohol, unvergällt

    2208 40 10
    2208 40 90
    2208 90 91
    2208 90 99

    Kleie und andere Rückstände

    2302 10 10
    2302 10 90
    2302 20 10
    2302 20 90

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

    2303 10 11

    Dextrine und andere modifizierte Stärken

    3505 10 10
    3505 10 90
    3505 20 10
    3505 20 30
    3505 20 50
    3505 20 90

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (7)

    Käse und Quark/Topfen

    0406 20 10
    0406 40 10
    0406 40 50
    0406 90 02
    0406 90 03
    0406 90 04
    0406 90 05
    0406 90 06
    0406 90 07
    0406 90 08
    0406 90 09
    0406 90 12
    0406 90 14
    0406 90 16
    0406 90 18
    0406 90 19
    0406 90 23
    0406 90 25
    0406 90 27
    0406 90 29
    0406 90 31
    0406 90 33
    0406 90 35
    0406 90 37
    0406 90 39
    0406 90 61
    0406 90 63
    0406 90 73
    0406 90 75
    0406 90 76
    0406 90 79
    0406 90 81
    0406 90 82
    0406 90 84
    0406 90 85

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

    2204 10 11
    2204 10 91
    2204 21 11
    2204 21 12
    2204 21 13
    2204 21 17
    2204 21 18
    2204 21 19
    2204 21 22
    2204 21 24
    2204 21 26
    2204 21 27
    2204 21 28
    2204 21 32
    2204 21 34
    2204 21 36
    2204 21 37
    2204 21 38
    2204 21 42
    2204 21 43
    2204 21 44
    2204 21 46
    2204 21 47
    2204 21 48
    2204 21 62
    2204 21 66
    2204 21 67
    2204 21 68
    2204 21 69
    2204 21 71
    2204 21 74
    2204 21 76
    2204 21 77
    2204 21 78
    2204 21 87
    2204 21 88
    2204 21 89
    2204 21 91
    2204 21 92
    2204 21 93
    2204 21 95
    2204 21 96
    2204 21 97
    2204 29 12
    2204 29 13
    2204 29 17
    2204 29 18
    2204 29 42
    2204 29 43
    2204 29 44
    2204 29 46
    2204 29 47
    2204 29 48
    2204 29 71
    2204 29 72
    2204 29 81
    2204 29 82
    2204 29 87
    2204 29 88
    2204 29 89
    2204 29 91
    2204 29 92
    2204 29 93
    2204 29 95
    2204 29 96
    2204 29 97

    Ethylalkohol, unvergällt

    2208 20 12
    2208 20 14
    2208 20 26
    2208 20 27
    2208 20 62
    2208 20 64
    2208 20 86
    2208 20 87
    2208 30 11
    2208 30 19
    2208 30 32
    2208 30 38
    2208 30 52
    2208 30 58
    2208 30 72
    2208 30 78
    2208 90 41
    2208 90 45
    2208 90 52

    Fußnoten

    (1) Vom 16. Mai bis 15. September.

    (2) Vom 1. Juni bis 15. Oktober.

    (3) Vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen Varietät Emperor.

    (4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember.

    (5) Vom 1. Januar bis 31. März.

    (6) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

    (7) Vom 1. April bis 31. Dezember.

    (8) 1. Januar bis 30. September.

    (9) 16. Oktober bis 31. Mai.

    (10) 16. September bis 15. Mai.

    (11) Im Rahmen des TDCA wird auf die betreffenden Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt.

    (12) Im Rahmen des TDCA ist der spezifische Zoll in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.




    Anlage 8

    Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet

    Erzeugnisse aus Fisch (1)

    KN-Code 96

    Fische, lebend

    0301 10 90
    0301 92 00
    0301 99 11

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

    0302 12 00
    0302 31 10
    0302 32 10
    0302 33 10
    0302 39 11
    0302 39 19
    0302 66 00
    0302 69 21

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

    0303 10 00
    0303 22 00
    0303 41 11
    0303 41 13
    0303 41 19
    0303 42 12
    0303 42 18
    0303 42 32
    0303 42 38
    0303 42 52
    0303 42 58
    0303 43 11
    0303 43 13
    0303 43 19
    0303 49 21
    0303 49 23
    0303 49 29
    0303 49 41
    0303 49 43
    0303 49 49
    0303 76 00
    0303 79 21
    0303 79 23
    0303 79 29

    Fischfilets und anderes Fischfleisch

    0304 10 13
    0304 20 13

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

    1902 20 10

    Erzeugnisse aus Fisch (2)

    Fische, lebend

    0301 91 10
    0301 93 00
    0301 99 19

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

    0302 11 10
    0302 19 00
    0302 21 10
    0302 21 30
    0302 22 00
    0302 62 00
    0302 63 00
    0302 65 20
    0302 65 50
    0302 65 90
    0302 69 11
    0302 69 19
    0302 69 31
    0302 69 33
    0302 69 41
    0302 69 45
    0302 69 51
    0302 69 85
    0302 69 86
    0302 69 92
    0302 69 99
    0302 70 00

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

    0303 21 10
    0303 29 00
    0303 31 10
    0303 31 30
    0303 33 00
    0303 39 10
    0303 72 00
    0303 73 00
    0303 75 20
    0303 75 50
    0303 75 90
    0303 79 11
    0303 79 19
    0303 79 35
    0303 79 37
    0303 79 45
    0303 79 51
    0303 79 60
    0303 79 62
    0303 79 83
    0303 79 85
    0303 79 87
    0303 79 92
    0303 79 93
    0303 79 94
    0303 79 96
    0303 80 00

    Fischfilets und anderes Fischfleisch

    0304 10 19
    0304 10 91
    0304 20 19
    0304 20 21
    0304 20 29
    0304 20 31
    0304 20 33
    0304 20 35
    0304 20 37
    0304 20 41
    0304 20 43
    0304 20 61
    0304 20 69
    0304 20 71
    0304 20 73
    0304 20 87
    0304 20 91
    0304 90 10
    0304 90 31
    0304 90 39
    0304 90 41
    0304 90 45
    0304 90 57
    0304 90 59
    0304 90 97

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

    0305 42 00
    0305 59 50
    0305 59 70
    0305 63 00
    0305 69 30
    0305 69 50
    0305 69 90

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

    0306 11 10
    0306 11 90
    0306 12 10
    0306 12 90
    0306 13 10
    0306 13 90
    0306 14 10
    0306 14 30
    0306 14 90
    0306 19 10
    0306 19 90
    0306 21 00
    0306 22 10
    0306 22 91
    0306 22 99
    0306 23 10
    0306 23 90
    0306 24 10
    0306 24 30
    0306 24 90
    0306 29 10
    0306 29 90

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch

    0307 10 90
    0307 21 00
    0307 29 10
    0307 29 90
    0307 31 10
    0307 31 90
    0307 39 10
    0307 39 90
    0307 41 10
    0307 41 91
    0307 41 99
    0307 49 01
    0307 49 11
    0307 49 18
    0307 49 31
    0307 49 33
    0307 49 35
    0307 49 38
    0307 49 51
    0307 49 59
    0307 49 71
    0307 49 91
    0307 49 99
    0307 51 00
    0307 59 10
    0307 59 90
    0307 91 00
    0307 99 11
    0307 99 13
    0307 99 15
    0307 99 18
    0307 99 90

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

    1604 11 00
    1604 13 90
    1604 15 11
    1604 15 19
    1604 15 90
    1604 19 10
    1604 19 50
    1604 19 91
    1604 19 92
    1604 19 93
    1604 19 94
    1604 19 95
    1604 19 98
    1604 20 05
    1604 20 10
    1604 20 30
    1604 30 10
    1604 30 90

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    1605 10 00
    1605 20 10
    1605 20 91
    1605 20 99
    1605 30 00
    1605 40 00
    1605 90 11
    1605 90 19
    1605 90 30
    1605 90 90

    Erzeugnisse aus Fisch (3)

    Fische, lebend

    0301 91 90

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

    0302 11 90

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

    0303 21 90

    Fischfilets und anderes Fischfleisch

    0304 10 11
    0304 20 11
    0304 20 57
    0304 20 59
    0304 90 47
    0304 90 49

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

    1604 13 11

    Erzeugnisse aus Fisch (4)

    Fische, lebend

    0301 99 90

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

    0302 21 90
    0302 23 00
    0302 29 10
    0302 29 90
    0302 31 90
    0302 32 90
    0302 33 90
    0302 39 91
    0302 39 99
    0302 40 05
    0302 40 98
    0302 50 10
    0302 50 90
    0302 61 10
    0302 61 30
    0302 61 90
    0302 61 98
    0302 64 05
    0302 64 98
    0302 69 25
    0302 69 35
    0302 69 55
    0302 69 61
    0302 69 75
    0302 69 87
    0302 69 91
    0302 69 93
    0302 69 94
    0302 69 95

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

    0303 31 90
    0303 32 00
    0303 39 20
    0303 39 30
    0303 39 80
    0303 41 90
    0303 42 90
    0303 43 90
    0303 49 90
    0303 50 05
    0303 50 98
    0303 60 11
    0303 60 19
    0303 60 90
    0303 71 10
    0303 71 30
    0303 71 90
    0303 71 98
    0303 74 10
    0303 74 20
    0303 74 90
    0303 77 00
    0303 79 31
    0303 79 41
    0303 79 55
    0303 79 65
    0303 79 71
    0303 79 75
    0303 79 91
    0303 79 95

    Fischfilets und anderes Fischfleisch

    0304 10 31
    0304 10 33
    0304 10 35
    0304 10 38
    0304 10 94
    0304 10 96
    0304 10 98
    0304 20 45
    0304 20 51
    0304 20 53
    0304 20 75
    0304 20 79
    0304 20 81
    0304 20 85
    0304 20 96
    0304 90 05
    0304 90 20
    0304 90 27
    0304 90 35
    0304 90 38
    0304 90 51
    0304 90 55
    0304 90 61
    0304 90 65

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

    0305 10 00
    0305 20 00
    0305 30 11
    0305 30 19
    0305 30 30
    0305 30 50
    0305 30 90
    0305 41 00
    0305 49 10
    0305 49 20
    0305 49 30
    0305 49 45
    0305 49 50
    0305 49 80
    0305 51 10
    0305 51 90
    0305 59 11
    0305 59 19
    0305 59 30
    0305 59 60
    0305 59 90
    0305 61 00
    0305 62 00
    0305 69 10
    0305 69 20

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

    0306 13 30
    0306 19 30
    0306 23 31
    0306 23 39
    0306 29 30

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

    1604 12 10
    1604 12 91
    1604 12 99
    1604 14 12
    1604 14 14
    1604 14 16
    1604 14 18
    1604 14 90
    1604 19 31
    1604 19 39
    1604 20 70

    Erzeugnisse aus Fisch (5)

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

    0302 69 65
    0302 69 81

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

    0303 78 10
    0303 78 90
    0303 79 81

    Fischfilets und anderes Fischfleisch

    0304 20 83

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

    1604 13 19
    1604 16 00
    1604 20 40
    1604 20 50
    1604 20 90




    Anlage 9

    Benachbarte Entwicklungsländer

    Für die Durchführung des Artikels 6 Absatz 13 dieses Anhangs bezieht sich der Begriff „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ auf folgende Länderliste:



    Afrika:

    Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien;

    Karibik:

    Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Nicaragua, Panama, Venezuela.




    Anlage 10

    Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    1704 90 99

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    –  andere:

    – –  andere:

    – – –  andere:

    – – – –  andere:

    – – – – –  andere:

    1806 10 30

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    –  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    –  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20 95

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    –  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    – –  andere:

    – – –  andere

    1901 90 99

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    – –  andere:

    – – –  andere

    2101 12 98

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    – – –  andere

    2101 20 98

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    – –  Zubereitungen:

    – – –  andere

    2106 90 59

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    – –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

    – – –  andere:

    – – – –  andere

    2106 90 98

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    – –  andere:

    – – –  andere

    3302 10 29

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    –  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

    – –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

    – – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

    – – – –  andere:

    – – – – –  andere




    Anlage 11

    Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex  10 06

    Reis, ausgenommen Reis des KN-Codes 1006 10 10




    Anlage 12

    Überseeische Länder und Gebiete

    „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Anhangs sind die im Vierten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

    (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

    1. 

    Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:

    Grönland.

    2. 

    Überseeterritorien der Französischen Republik:

    Territorium Neukaledonien,
    Französisch-Polynesien,
    Französische Süd- und Antarktisgebiete,
    Wallis und Futuna.
    3. 

    Gebietskörperschaften der Französischen Republik:

    St. Pierre und Miquelon.

    4. 

    Karibischer Teil des Königreichs der Niederlande:

    Aruba,
    Bonaire,
    Curaçao,
    Saba,
    St. Eustatius,
    St. Maarten.
    5. 

    Britische Überseegebiete:

    Anguilla,
    Kaimaninseln,
    Falklandinseln,
    Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,
    Montserrat,
    Pitcairninseln,
    St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,
    Britisches Territorium in der Antarktis,
    Britisches Territorium im Indischen Ozean,
    Turks- und Caicosinseln,
    Britische Jungferninseln.




    ANHANG III

    AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN



    Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates

    (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 des Rates

    (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates

    (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)

    Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m, zweiter Gedankenstrich und Nummer 15.B.2 des Anhangs

    Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59)

     

    Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1)

    Nur Nummer 14 des Anhangs

    Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52)

    Nur Nummer 5 des Anhangs

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission

    (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 1)

     

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1026/2014 der Kommission

    (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 3)

     

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1027/2014 der Kommission

    (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 5)

     

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission

    (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 35)

     




    ANHANG IV

    ENTSPRECHUNGSTABELLE



    Verordnung (EG) Nr. 1528/2007

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 und 2

    Artikel 1 und 2

    Artikel 2a

    Artikel 3

    Artikel 2b

    Artikel 3 Absätze 1 und 2

    Artikel 4 Absätze 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 7

    Artikel 6 Absätze 2 und 3

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 8

    Artikel 9 bis 15

    Artikel 9 bis 13

    Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 6

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 16 Absatz 7

    Artikel 14 Absatz 6

    Artikel 17

    Artikel 15

    Artikel 18 Absätze 1 und 2

    Artikel 16 Absätze 1 und 2

    Artikel 18 Absatz 5 einleitende Worte

    Artikel 16 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 18 Absatz 5 erster Spiegelstrich

    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 18 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich

    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 18 Absatz 5 dritter Spiegelstrich

    Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 18 Absatz 6

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 19 bis 23

    Artikel 17 bis 21

    Artikel 24a

    Artikel 22

    Artikel 24b

    Artikel 23

    Artikel 25

    Artikel 26 und 27

    Artikel 24 und 25

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV

    ▼M1




    ANHANG V

    EINFUHRZÖLLE DER EU AUF WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDAFRIKA

    Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU gemäß Artikel 24 Absatz 2 des SADC-WPA die in Anhang I des SADC-WPA für Südafrika festgelegte Behandlung.

    Die Artikel 9 bis 20 dieser Verordnung finden auf Südafrika Anwendung.



    ( 1 ) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    ( 5 ) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.

    ( 6 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    ( 7 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen.

    ( 8 ) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 9 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 10 ) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 11 ) Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind“.

    Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

    ( 12 ) Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und, wenn möglich, die betreffende Zolleintragungsnummer.

    ( 13 ) Ort und Datum.

    ( 14 ) Name und Stellung in der Firma.

    ( 15 ) Unterschrift.

    ( 16 ) Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind“.

    Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

    ( 17 ) Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.

    ( 18 ) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

    ( 19 ) Zollwert, falls erforderlich.

    ( 20 ) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

    ( 21 ) Zusatz „und in [der Union] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] …folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

    ( 22 ) Ort und Datum.

    ( 23 ) Name und Stellung in der Firma.

    ( 24 ) Unterschrift.

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