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Document 02016L0097-20180223
Directive (EU) 2016/97 of the European Parliament and of the Council of 20 January 2016 on insurance distribution (recast) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
02016L0097 — DE — 23.02.2018 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 026 vom 2.2.2016, S. 19) |
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L 76 |
28 |
19.3.2018 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der Union festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
i) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht wird, oder
ii) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 EUR.
c) Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Buchstabe b nicht 200 EUR, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes gewährleisten:
a) Vor Vertragsschluss werden dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die in Artikel 14 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung gestellt.
b) Es wurden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um den Artikeln 17 und 24 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.
c) Das in Artikel 20 Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die EIOPA kann eine solche Überwachung erleichtern und koordinieren.
(6) Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.
Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit in Drittländern.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Versicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
2. „Rückversicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
3. „Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
4. „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck;
b) die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen;
c) die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet;
5. „Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten, die die Rückversicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
6. „Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
7. „Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
8. „Versicherungsvertreiber“ einen Versicherungsvermittler, einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen;
9. „Vergütung“ alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
10. „Herkunftsmitgliedstaat“
a) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;
b) wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
11. „Aufnahmemitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;
12. „Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
13. „enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne von Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG;
14. „Hauptniederlassung“ den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;
15. „Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
16. „Großrisiken“ Großrisiken im Sinne von Artikel 13 Nummer 27 der Richtlinie 2009/138/EG;
17. „Versicherungsanlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
a) in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);
b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
c) Altersvorsorgeprodukten, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
18. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das
a) es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
b) das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
i) der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen;
ii) die Tätigkeit nicht darauf abzielt, dem Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;
b) die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;
d) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG
Artikel 3
Eintragung
(1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht einzutragen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -vermittler und andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 10 zusammenarbeiten können.
Insbesondere können Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Zusammenschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.
Ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit kann unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Vermittlers handeln. In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Versicherungs- oder Versicherungsunternehmen oder sonstige Vermittler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bedingungen für eine Eintragung, einschließlich der Bedingungen nach Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit verantwortlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sonstigen Vermittler diesen Vermittler oder im Nebenberuf tätigen Vermittler eintragen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Registern die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen der Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, angegeben werden.
In den Registern werden außerdem die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.
Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein. Dieses System muss leicht zugänglich sein und es ermöglichen, das Registrierungsformular online auszufüllen.
(3) Wenn es mehr als ein Register gibt, richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang zu Informationen aus diesen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(4) Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel III auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register enthält Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und ist von diesen Websites aus zugänglich.
Die EIOPA hat das Recht auf Zugang zu den Daten, die im in Unterabsatz 1 genannten Register gespeichert sind. Die EIOPA und die zuständigen Behörden haben das Recht, diese gespeicherten Daten zu ändern. Datensubjekte, deren persönliche Daten im Register gespeichert sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen gespeicherten Daten sowie das Recht, angemessen informiert zu werden, falls diese Daten ausgetauscht werden.
Die EIOPA erstellt eine Website mit Hyperlinks zu jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 eingerichteten zentralen Auskunftsstelle oder gegebenenfalls einem Register.
Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit von der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Artikels 10 abhängig gemacht wird.
Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft.
Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht mehr erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. Gegebenenfalls unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat von dieser Streichung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass als Voraussetzung für die Eintragung alle folgenden Informationen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit verlangt werden:
a) die Identität der Aktionäre oder Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt —, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 % halten, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
b) die Identität der Personen mit engen Verbindungen zu dem Vermittler;
c) Informationen darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler die zuständigen Behörden unverzüglich über jede Änderung der nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen informieren.
(7) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zuständige Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.
KAPITEL III
DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Artikel 4
Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
(1) Jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will, übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben.
a) Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers;
b) Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
c) Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;
d) gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann. Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Vermittler gleichzeitig mit, dass die Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, über die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel verfügbar sind und auch, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 5
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
(1) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Pflicht verstößt, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
Nach einer Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über etwaige ergriffene derartige Maßnahmen.
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungs- oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten erfordert, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(3) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Artikel 6
Ausübung der Niederlassungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mitteilt und ihr folgende Angaben übermittelt:
a) Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers;
b) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt;
c) Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;
d) gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;
e) Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
f) Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person.
Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein.
(2) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit — keinen Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zu zweifeln, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die ihren Eingang unverzüglich bestätigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die in ihrem Gebiet anwendbar sind, mithilfe der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Angaben dem Vermittler mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Rechtsvorschriften einhält.
Erfolgt innerhalb des in Unterabsatz 2 vorgesehenen Zeitraums keine Mitteilung, darf der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeit aufnehmen.
(3) Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.
Gegen die in Unterabsatz 1 genannte Verweigerung oder jede Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben kann ein Rechtsbehelf bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats eingelegt werden.
(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 7
Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Bestimmungen in den Kapiteln IV, V, VI und VII so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der EIOPA unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.
Artikel 8
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit
(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die dieser Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Kapitel V und VI erlassen hat, so kann diese Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen.
(2) Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, und trifft diese zuständige Behörde keine Verantwortung gemäß Artikel 7 Absatz 2, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Nach einer Bewertung der eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie informiert die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über derartige ergriffene Maßnahmen.
(3) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel ausgestattet ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt der Aufnahmemitgliedstaat über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(5) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Artikel 9
Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden
(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu ahnden, die gegen ihre in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verstoßen, soweit dies unbedingt notwendig ist. In derartigen Situationen verfügen die Aufnahmemitgliedstaaten über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(2) Darüber hinaus berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvertreiber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit innerhalb seines Hoheitsgebiets im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvertreiber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in diesem Aufnahmemitgliedstaat hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. In diesem Fall darf die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die beteiligten zuständigen Behörden können gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, und in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.
KAPITEL IV
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
Artikel 10
Berufliche und organisatorische Anforderungen
(1) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, über die angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern sowie Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird.
Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorschreiben, dass durch die Ausstellung einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des erfolgreichen Abschlusses einer Schulung oder Weiterbildung erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten passen die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber und die von ihnen vertriebenen Produkte an, insbesondere im Fall von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit. Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fälle und für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten befasst sind, vorschreiben, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler prüfen muss, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, und ihnen gegebenenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung bieten muss, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entsprechen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderungen nach Absatz 1 und nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, aber die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines solchen Unternehmens, die für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang I erfüllen.
(3) Natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 gestatten, den guten Leumund seiner Angestellten und gegebenenfalls seiner Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu überprüfen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten, sofern diese natürlichen Personen nicht direkt am Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb zuständig sind, sowie alle Beschäftigten, die direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken, diese Anforderung erfüllen.
Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen verantwortlich sind, die Anforderung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 250 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie in einer durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der verkauften Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegten Höhe abzuschließen.
(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.
Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhält;
b) Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 EUR, entspricht;
c) Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen;
d) Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss.
(7) Die EIOPA überprüft regelmäßig die Beträge nach den Absätzen 4 und 6, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals am 31. Dezember 2017 überprüft und anschließend alle fünf Jahre.
Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 4 und 6 um die prozentuale Änderung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2017 oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf ein Vielfaches von 10 EUR aufgerundet wird.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2018 und die anschließenden Entwürfe für technische Regulierungsstandards danach alle fünf Jahre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(8) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 erfüllt sind, genehmigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre internen Leitlinien und angemessenen internen Verfahren, setzen sie um und überprüfen sie regelmäßig.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemäße Umsetzung der gebilligten Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3, bewahren diese auf und halten sie auf dem neuesten Stand. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen auf Anforderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Namen der Person zur Verfügung, die für diese Stelle verantwortlich ist.
Artikel 11
Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.
(2) Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertrieb zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, stellen sicher, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen kontinuierlich, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz bleiben.
(3) Die EIOPA setzt die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind, in ihre Website. Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.
(5) Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem 23. Februar 2019.
Artikel 12
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Bei den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Vereinigungen handeln, zu deren Mitgliedern direkt oder indirekt Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler gehören. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen in den Fällen, in denen dies ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen ist.
(3) Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.
Artikel 13
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten miteinander zusammen und tauschen relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(2) Insbesondere geben die zuständigen Behörden im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3) Die zuständigen Behörden tauschen auch Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Kapitel VII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.
(4) Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 64 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen ist.
Artikel 14
Beschwerden
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
Artikel 15
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Einklang mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union und dem einschlägigen nationalen Recht angemessene und wirksame, unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass solche Verfahren auf diejenigen Versicherungsvertreiber Anwendung finden, gegen die die Verfahren eingeleitet werden, und dass sich die Fähigkeiten der entsprechenden Einrichtung tatsächlich auf solche Versicherungsvertreiber erstrecken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.
Artikel 16
Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten, in Anspruch nehmen.
KAPITEL V
INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN
Artikel 17
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Informationen mit Bezug auf den Gegenstand dieser Richtlinie, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
Artikel 18
Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
ii) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;
iv) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und
v) ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.
b) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ii) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
Artikel 19
Interessenkonflikte und Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt:
a) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
b) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;
c) in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird:
i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt,
ii) ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;
e) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
i) auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird,
ii) auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
iii) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
iv) auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziffern i, ii und iii genannt ist, arbeitet.
(2) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr.
(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags jedes Versicherungsunternehmen dem Kunden die Art der Vergütung mitteilt, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
(5) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
Artikel 20
Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung
(1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermittelt der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richtet der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Kundenkategorie anzupassen.
(3) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so stützt er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
(4) Unbeschadet der Artikel 183 und 184 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss — unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie ist — dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.
(5) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt sind, wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt.
(6) Das in Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert.
(7) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten muss
a) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
b) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
c) auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;
d) in den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen, die in dem Teil des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsprodukt angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Kunde und der Vertreiber geeinigt haben, verfasst sein;
e) präzise sein und darf nicht irreführend sein;
f) die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;
g) eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zusammen mit Informationen zur Verfügung zu stellen ist, die gemäß anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union oder anderem einschlägigen nationalen Recht erforderlich sind, sofern alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.
(8) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält folgende Angaben:
a) Angaben zur Art der Versicherung;
b) eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
c) Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
d) die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
e) Verpflichtungen zu Vertragsbeginn;
f) Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags;
g) Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs;
h) die Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
i) Einzelheiten der Vertragsbeendigung.
(9) Die EIOPA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten unter Angabe der Einzelheiten der Präsentation der Angaben nach Absatz 8.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 23. Februar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.
Artikel 22
Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
(1) Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in den Artikeln 29 und 30 dieser Richtlinie genannten Auskünfte einem professionellen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erteilt zu werden brauchen.
(2) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach diesem Kapitel zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA und der Kommission solche nationalen Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in geeigneter Weise Informationen darüber veröffentlichen ob und wie der Mitgliedstaat entschieden hat, strengere Vorschriften gemäß diesem Absatz anzuwenden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsprodukten verbindlich vorschreiben. In diesem Fall müssen diese strengeren nationalen Vorschriften von Versicherungsvertreibern eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder dort niedergelassen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvertreibern die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder gewährt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen.
(4) Um mit allen angemessenen Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die EIOPA dafür, dass die Informationen über die nationalen Vorschriften, die sie erhält, auch den Kunden sowie den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Versicherungsvertreiber für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, die in diesem Kapitel genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System erteilt werden.
Artikel 23
Einzelheiten der Auskunftserteilung
(1) Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:
a) auf Papier;
b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache; und
d) unentgeltlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
a) einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder
b) eine Website, wenn die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und
b) der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
(5) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;
b) der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
c) dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher gegeben. Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
Artikel 24
Querverkäufe
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, informiert der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellt, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das bzw. die sich aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
(4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen entwickeln, in denen sie Situationen bezeichnet, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß Artikel 17 verstoßen.
(5) Dieser Artikel verhindert nicht den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).
(6) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, ermittelt.
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.
Artikel 25
Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen
(1) Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.
Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um die in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze weiter zu bestimmen, wobei sie die ausgeübten Tätigkeiten, die Art des verkauften Versicherungsprodukts und die Kategorie des Vertreibers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
(3) Durch die in diesem Absatz genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.
KAPITEL VI
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN
Artikel 26
Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen
Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen fest im Vergleich zu den gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 anwendbaren Anforderungen an den Versicherungsvertrieb, wenn der Versicherungsvertrieb in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt durch einen der Folgenden:
a) einen Versicherungsvermittler,
b) ein Versicherungsunternehmen.
Artikel 27
Vermeidung von Interessenkonflikten
Unbeschadet des Artikels 17 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Artikel 28 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen sind den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vertreibers angemessen.
Artikel 28
Interessenkonflikte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
(2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen gemäß Artikel 27 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 muss die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Offenlegung
a) mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
b) je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um
a) die Maßnahmen zu bestimmen, die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;
b) geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten.
Artikel 29
Kundeninformation
(1) Unbeschadet des Artikels 18 und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:
a) erfolgt eine Beratung, ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Kunden empfohlen wird, gemäß Artikel 30 bietet;
b) hinsichtlich der Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken;
c) hinsichtlich der offenzulegenden Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren, Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschließlich etwaiger Zahlungen Dritter.
Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und — falls der Kunde dies verlangt — ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1, Buchstaben d und e, des Artikels 19 Absatz 3 sowie des Artikels 22 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass davon ausgegangen wird, dass Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 oder Artikel 28 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil
a) sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und
b) nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Vertreibern strengere Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden. Insbesondere können die Mitgliedstaaten zusätzlich das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei für die Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken.
Diese strengeren Anforderungen können die Anforderung umfassen, dass alle derartigen Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden zurückgegeben oder mit den vom Kunden entrichteten Gebühren verrechnet werden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 30 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsanlageprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsanlageprodukten verbindlich vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Versicherungsvermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.
Die strengeren Anforderungen eines Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz müssen von allen Versicherungsvermittlern bzw. -unternehmen eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder in ihm niedergelassen sind.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob sich Anreize, die von einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen gesetzt oder erhalten wurden, nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken;
b) die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen, die Anreize setzen oder erhalten, die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.
(5) Bei den in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;
b) die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsanlageprodukten.
Artikel 30
Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden
(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 beschafft sich der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, wenn er bzw. es eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt erbringt, auch die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, die finanziellen Verhältnisse dieser Person, einschließlich die Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen, und ihre Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz dieser Person, um dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei anderen Versicherungsvertriebstätigkeiten, als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden, den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 24 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass er bzw. es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
(3) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte erfolgt, von der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Verpflichtung absehen und Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen gestatten, Versicherungsvertriebstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben, ohne sich die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen beschaffen oder die dort vorgesehene Beurteilung vornehmen zu müssen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der folgenden Versicherungsanlageprodukte:
i) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, oder
ii) andere nicht-komplexe Versicherungsanlagen für die Zwecke dieses Absatzes.
b) Die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Kunden bzw. potenziellen Kunden.
c) Der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung der Versicherungsvertriebstätigkeit die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte oder Versicherungsvertriebstätigkeit, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss, und dass der Kunde oder potenzielle Kunde nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
d) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen kommt seinen Pflichten gemäß den Artikeln 27 und 28 nach.
Alle Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit arbeiten, müssen beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der nicht von der in diesem Absatz erwähnten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
(4) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
(5) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er bzw. es dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 23 Absätze 1 bis 4.
Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Aushändigung der Angemessenheitserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt, und
b) der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit angeboten, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Angemessenheitserklärung vorher zu erhalten.
Wenn ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen dem Kunden mitgeteilt hat, dass er bzw. es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen um die Einzelheiten dazu festzulegen, wie Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, einschließlich der Auskünfte, die einzuholen sind, wenn die Eignung und Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte für ihre Kunden beurteilt wird, die Kriterien, anhand derer nichtkomplexe Versicherungsanlageprodukte für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels ermittelt werden, und der Inhalt und das Format der Aufzeichnungen und Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und die Erstellung regelmäßiger Berichte für Kunden über die erbrachten Dienstleistungen. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;
b) die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsanlageprodukten;
c) die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt.
(7) Bis zum 23. August 2017 arbeitet die EIOPA Leitlinien aus, anhand derer Versicherungsanlageprodukte ermittelt werden können, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, wie sie in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erwähnt sind, und aktualisiert sie anschließend regelmäßig.
(8) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung von Versicherungsanlageprodukten, die als nichtkomplex für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii eingestuft werden, unter Berücksichtigung der nach Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte ausarbeiten und sie danach regelmäßig aktualisieren.
KAPITEL VII
SANKTIONEN UND MASSNAHMEN
Artikel 31
Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse, einschließlich ihrer Ermittlungsbefugnisse und ihrer in diesem Kapitel genannten Sanktionsbefugnisse, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen auf eine der folgenden Arten aus:
a) unmittelbar;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c) durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die gemäß diesem Artikel verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden können.
(6) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Um zu gewährleisten, dass Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung dieser Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Tätigwerden bei grenzübergreifenden Fällen; sie gewährleisten, dass die Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind.
Wenn Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Absatz 2 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 33 genannten Bestimmungen niederzulegen, sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
a) um mit den Justizbehörden ihres Hoheitsgebiets Verbindung aufnehmen zu können, um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden, und
b) um anderen zuständigen Behörden und der EIOPA diese Informationen zur Verfügung stellen zu können, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können, für die Zwecke dieser Richtlinie miteinander sowie mit der EIOPA zusammenzuarbeiten.
Artikel 32
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und anderen Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefern. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.
(2) Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, vorschreibt und gegen diese Entscheidung bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt werden, machen die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die EIOPA über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Artikel 33
Verstöße und Sanktionen und andere Maßnahmen
(1) Dieser Artikel gilt mindestens für
a) Personen, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß Artikel 3 eintragen lassen;
b) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen in Anspruch nehmen, die unter Buchstabe a genannt sind;
c) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt haben;
d) Versicherungsvertreiber, die den Bestimmungen des Artikels 10 nicht genügen;
e) Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittler, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln V und VI in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen;
f) Versicherungsvertreiber, die den Wohlverhaltensregeln gemäß dem Kapitel V in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den unter Buchstabe e genannten Produkten nicht genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen in den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen von Verstößen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) im Fall eines Versicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3;
d) ein zeitweiliges Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungsvermittlers bzw. des Versicherungsunternehmens, bei Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen Leitungsfunktionen auszuüben;
e) im Fall einer juristischen Person die folgenden maximalen finanziellen Verwaltungssanktionen in Höhe von
i) mindestens 5 000 000 EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder
ii) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
f) im Fall einer natürlichen Person maximale finanzielle Verwaltungssanktionen in Höhe von
i) mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; oder
ii) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, in den in Absatz 1 Buchstaben a bis d und f genannten Fällen von Verstößen mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
b) im Fall eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3.
(4) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, zusätzliche Sanktionen oder andere Maßnahmen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen vorzusehen, die höher sind als die in diesem Artikel vorgesehenen.
Artikel 34
Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
e) die Verluste, die Kunden und Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g) Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden; und
h) etwaige frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Artikel 35
Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bei ihnen zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen umfassen zumindest Folgendes:
a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstöße melden, die innerhalb dieser Unternehmen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten unfairer Behandlung; und
c) den Schutz der Identität sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist, in allen Phasen des Verfahrens, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
Artikel 36
Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA
(1) Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 32 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 31 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(3) Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Datenschutz
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 38
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 25, 28, 29 und 30 zu erlassen.
Artikel 39
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 wird der Kommission ab dem 22. Februar 2016 auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach den Artikeln 25, 28, 29 oder 30 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
Artikel 40
Übergangszeitraum
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.
Artikel 41
Überprüfung und Bewertung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Februar 2021 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 1 vor. Dieser Bericht enthält — auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der EIOPA gemäß Artikel 1 Absatz 5 eingegangenen Informationen — eine Bewertung der Frage, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie, einschließlich der Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3, weiterhin bezüglich des Verbraucherschutzniveaus, der Verhältnismäßigkeit der Behandlung zwischen verschiedenen Versicherungsvertreibern und der Verwaltungslast für die zuständigen Behörden und die Versicherungsvertriebskanäle angemessen ist.
(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 23. Februar 2021. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Frage, ob die speziellen in Kapitel VI dieser Richtlinie festgelegten Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten zu angemessenen und verhältnismäßigen Ergebnissen führen, wobei die Tatsache, dass ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden muss, das den gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anwendbaren Standards für den Anlegerschutz entspricht, sowie die besonderen Merkmale von Versicherungsanlageprodukten und die spezielle Art ihrer Vertriebskanäle berücksichtigt werden müssen. Bei der Überprüfung ist auch eine mögliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. Des Weiteren umfasst diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 19 dieser Richtlinie, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Versicherungsvertrieb in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 19 dieser Richtlinie genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.
(3) Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht.
(4) Die EIOPA erstellt bis zum 23. Februar 2020 einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Die EIOPA hört vor der Veröffentlichung ihres Berichts die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde.
(5) In einem bis zum 23. Februar 2018 zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler.
(6) In dem von der EIOPA bis zum 23. Februar 2020 gemäß Absatz 4 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 12 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.
(7) In dem Bericht gemäß Absatz 4 werden mindestens folgende Aspekte untersucht:
a) jegliche Strukturveränderungen der Märkte für Versicherungsvermittler;
b) jegliche Veränderungen der Muster grenzüberschreitender Aktivitäten;
c) die Verbesserungen bei Beratungsqualität und Verkaufsmethoden sowie der Auswirkungen dieser Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen, die als Versicherungsvermittler tätig sind.
(8) Der in Absatz 4 genannte Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch die EIOPA.
Artikel 42
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und des Wortlauts der Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 43
Änderung der Richtlinie 2002/92/EG
Kapitel IIIA der Richtlinie 2002/92/EG wird mit Wirkung vom 23. Februar 2016 aufgehoben.
Artikel 44
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 46
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
(gemäß Artikel 10 Absatz 2)
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
b) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
c) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
d) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
e) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
f) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;
g) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
h) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II. Versicherungsanlageprodukte
a) Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
b) erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
c) erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
d) erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
e) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
f) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
g) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;
h) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
i) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
j) Umgang mit Interessenkonflikten;
k) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
l) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
b) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
c) Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
d) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
e) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
f) erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
g) Umgang mit Interessenkonflikten;
h) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
i) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht gemäß Artikel 44
Richtlinie |
Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinien |
2014/65/EU (EU) 2016/97 |
3.7.2016 22.2.2016 (in Bezug auf die Änderung der Richtlinie 2002/92/EG gemäß Artikel 43 dieser Richtlinie) 23.2.2016 (in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 42) |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2002/92/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 7 |
— |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 11 |
— |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 16 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 5 |
Artikel 40 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 4 und 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 7 |
Artikel 12 |
Artikel 8 |
Artikel 5, 7, 31 bis 36 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer iv, |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 22 Absätze 2 und 4 |
Artikel 13 |
Artikel 23 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
( ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( ) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
( ) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
( ) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
( ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).