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Document 02015O0035-20200420

Consolidated text: Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/65/2020-04-20

02015O0035 — DE — 20.04.2020 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

(ABl. L 014 vom 21.1.2016, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016

  L 344

117

17.12.2016

►M2

LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018

  L 95

45

13.4.2018

►M3

LEITLINIE (EU) 2019/1033 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2019

  L 167

75

24.6.2019

►M4

BESCHLUSS (EU) 2020/506 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. April 2020

  L 109I

1

7.4.2020




▼B

LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)



▼M1

Artikel 1

Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(1)  Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

(2)  Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

a) 

Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

b) 

Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

c) 

Verzinsungsart der Sicherheit; und

d) 

Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.

▼B

Artikel 2

Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.

a) 

Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

▼M3

b) 

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von i) lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, ii) Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen, iii) multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben wurden, sowie OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe.

c) 

Die Haircutkategorie III umfasst sowohl OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen als auch sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von i) nichtfinanziellen Unternehmen, ii) Unternehmen des staatlichen Sektors oder iii) Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.

d) 

Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von i) Kreditinstituten, ii) Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, oder iii) finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

▼B

e) 

Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

▼M1

Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)  Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a) 

Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

b) 

Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

c) 

Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

▼M2

(2)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich, Nullkupon oder variabel verzinslich). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Verzinsungsart:

a) 

variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinslich;

b) 

variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, gelten als festverzinslich;

c) 

variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinslich;

d) 

der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die mehr als eine Verzinsungsart aufweisen, bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit gilt.

▼M2

(2a)  Als Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung wird die rechtlich festgelegte Höchstlaufzeit bezeichnet, wobei in ihren Bedingungen enthaltene Rechte auf Verlängerung der Fristen für die Tilgungszahlungen zu berücksichtigen sind. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.

▼M1

(3)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

(4)  Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.

▼M4

Artikel 4

Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

a) 

Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

b) 

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

c) 

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d) 

Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

▼B

Artikel 5

Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten

▼M3

(1)  Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der Zinsstruktur gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.

(2)  Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen:

a) 

„Nullkupon“-Kreditforderungen gelten als festverzinslich;

b) 

variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

c) 

variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

d) 

variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen;

e) 

der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.

▼M3 —————

▼M4

(5)  Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 25,2 %.

▼B

(6)  Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.

▼M1

(7)  Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der ►M3  Absätze 1 bis 2 ◄ . Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.

▼B

Artikel 6

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)  Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)  Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

Artikel 7

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

▼M1




ANHANG

▼M3



Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel

Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene Schuldtitel

OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

Asset-Backed Securities

▼M4



Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

fest verzinslich

Nullkupon

variabel verzinslich

Stufen 1 und 2

[0,1)

0,4

0,4

0,4

0,8

0,8

0,8

0,8

0,8

0,8

6,0

6,0

6,0

[1,3)

0,8

1,6

0,4

1,2

2,0

0,8

1,6

2,4

0,8

8,0

8,4

6,0

[3,5)

1,2

2,0

0,4

2,0

2,8

0,8

2,4

3,6

0,8

10,4

10,8

6,0

[5,7)

1,6

2,4

0,8

2,8

3,6

1,2

3,6

4,8

1,6

11,6

12,4

8,0

[7,10)

2,4

3,2

1,2

3,6

5,2

2,0

4,8

6,4

2,4

13,2

14,4

10,4

[10, ∞)

4,0

5,6

1,6

6,4

8,4

2,8

7,2

10,4

3,6

16,0

20,4

11,6

Stufe 3

[0,1)

4,8

4,8

4,8

5,6

5,6

5,6

6,4

6,4

6,4

10,4

10,4

10,4

[1,3)

5,6

6,4

4,8

7,6

10,8

5,6

9,6

12,0

6,4

18,0

20,0

10,4

[3,5)

7,2

8,0

4,8

10,8

14,8

5,6

13,2

17,6

6,4

22,4

26,0

10,4

[5,7)

8,0

9,2

5,6

11,2

16,0

7,6

14,8

20,8

9,6

24,4

28,0

18,0

[7,10)

9,2

10,4

7,2

12,8

19,6

10,8

15,2

22,4

13,2

24,8

29,6

22,4

[10, ∞)

10,4

12,8

8,0

15,2

23,6

11,2

15,6

24,0

14,8

25,2

30,4

24,4

(1)   d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (1)

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2

[0,1)

3,2

[1,3)

3,6

[3,5)

4,0

[5,7)

7,2

[7,10)

10,4

[10, ∞)

16,0

(1)   d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige Keditforderungen

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (1)

Feste Zinszahlung

Variable Zinszahlung

Stufen 1 und 2

[0,1)

6,4

6,4

[1,3)

9,6

6,4

[3,5)

12,8

6,4

[5,7)

14,8

9,6

[7,10)

19,2

12,8

[10, ∞)

28

14,8

Stufe 3

[0,1)

12

12

[1,3)

22,4

12

[3,5)

29,2

12

[5,7)

34,4

22,4

[7,10)

36

29,2

[10, ∞)

38,4

34,4

(1)   d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

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