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Document 02015D0778-20180514

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer ( EUNAVFOR MED Operation SOPHIA )

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/778/2018-05-14

02015D0778 — DE — 14.05.2018 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2015/778 DES RATES

vom 18. Mai 2015

über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer ( ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ )

(ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2015/1926 DES RATES vom 26. Oktober 2015

  L 281

13

27.10.2015

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2016/993 DES RATES vom 20. Juni 2016

  L 162

18

21.6.2016

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2016/2314 DES RATES vom 19. Dezember 2016

  L 345

62

20.12.2016

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2017/1385 DES RATES vom 25. Juli 2017

  L 194

61

26.7.2017

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2018/717 DES RATES vom 14. Mai 2018

  L 120

10

16.5.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 019 vom 25.1.2017, S.  96 (2016/2314)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2015/778 DES RATES

vom 18. Mai 2015

über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer ( ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ )



Artikel 1

Auftrag

▼M2

(1)  Die Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (im Folgenden „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“), indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern und Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, nach Maßgabe des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und etwaiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören. Zu diesem Zweck bietet die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auch Schulungen für die libysche Küstenwache und die libysche Marine an. Die Operation trägt außerdem dazu bei, den illegalen Waffenhandel in ihrem vereinbarten Einsatzgebiet nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den späteren Resolutionen über das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu verhindern.

▼B

(2)  Das Operationsgebiet wird vor Beginn der Einleitung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ in den einschlägigen, vom Rat zu billigenden Planungsdokumenten festgelegt.

Artikel 2

Mandat

(1)  Die ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ wird im Einklang mit den politischen, strategischen und politisch-militärischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 18. Mai 2015 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

(2)   ►M2  In Bezug auf ihre zentrale Aufgabe im Bereich Menschenschmuggel und Menschenhandel wird die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen und gemäß den Anforderungen des Völkerrechts durchgeführt. ◄ Die ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ wird

a) in einer ersten Phase durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen auf hoher See im Einklang mit dem Völkerrecht die Aufdeckung und Beobachtung von Migrationsnetzwerken unterstützen,

b) in einer zweiten Phase

i) im Rahmen des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten, auf hoher See Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

ii) in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen auf hoher See oder in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern dieses Staates Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

c) in einer dritten Phase in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet dieses Staates alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich Zerstörung oder Unbrauchbarmachung — gegen Schiffe und zugehörige Gegenstände ergreifen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden.

(3)  Der Rat bewertet, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt er etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung.

▼M3

(4)  Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ist befugt, personenbezogene Daten zu Personen, die auf an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA beteiligten Schiffen an Bord genommen werden, nach geltendem Recht zu erheben und zu speichern, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. ►M4  Sie kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen und die einschlägigen Informationen, die bei der Ausführung dieser zentralen Aufgabe erlangt werden, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten. ◄

▼M2

Artikel 2a

Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine

(1)  Als unterstützende Aufgabe hilft die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bei dem Aufbau von Kapazitäten und der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel.

(2)  Wenn das PSK beschließt, dass die erforderlichen Vorbereitungen — insbesondere in Bezug auf die Kräfteaufstellung und Sicherheitsüberprüfungen der Auszubildenden — erfolgt sind, wird die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe auf hoher See im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA durchgeführt.

(3)  Die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe kann — nach Maßgabe des Völkerrechts — auch im Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, Libyens oder eines aufnehmenden Drittstaats, der ein Nachbarstaat von Libyens ist, durchgeführt werden, wenn das PSK das im Anschluss an eine Bewertung durch den Rat auf Einladung durch Libyen oder durch den betreffenden aufnehmenden Staat beschließt.

(4)  Angesichtes der außergewöhnlichen operativen Anforderungen kann ein Teil der in Absatz 1 genannten unterstützenden Aufgabe — auf Einladung — in einem Mitgliedstaat, auch in einschlägigen Ausbildungszentren, durchgeführt werden.

▼M4

(4a)  Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten unterstützenden Aufgabe wird in enger Kooperation mit den anderen Akteuren ein Beobachtungsmechanismus eingerichtet.

▼M3

►C1  (5)  Soweit die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe es erfordert, kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen von möglichen Schulungsteilnehmern erhoben wurden, sammeln, speichern und mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, zuständigen Stellen der Union, der UNSMIL, Interpol, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten von Amerika austauschen, ◄ sofern die betreffenden Schulungsteilnehmer schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Außerdem kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erforderliche medizinische Informationen und biometrische Daten der Schulungsteilnehmer erheben und speichern, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

▼M2

Artikel 2b

Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens

▼M3

►C1  (1)  Soweit dies zur Erfüllung ihrer unterstützenden Aufgabe, das Waffenembargo der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens umzusetzen, erforderlich ist, sammelt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mithilfe ◄ der in den Planungsdokumenten vorgesehenen Mechanismen Informationen und gibt diese an die einschlägigen Partner und Agenturen weiter, um zu einer umfassenden maritimen Lageerfassung im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet beizutragen. Sind diese Informationen als EU-Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuft, so können sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 1 ) und auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 9 des vorliegenden Beschlusses auf operationeller Ebene geschlossenen Vereinbarungen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung an die Partner und Agenturen weitergegeben werden. Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

▼M2

(2)  Beschließt das PSK, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so beginnt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA innerhalb des vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens mit der Kontrolle von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und ergreift entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

▼M3

(3)  Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, im Zuge der Kontrollen gemäß Absatz 2 Beweismittel erheben und speichern, die unmittelbar im Zusammenhang mit der — nach dem Waffenembargo gegen Libyen verbotenen — Beförderung von Gegenständen stehen. Sie kann diese Beweismittel nach Maßgabe des geltenden Rechts an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weitergeben.

▼M4

(4)  Darüber hinaus führt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA innerhalb ihres Operationsgebiets und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Überwachungstätigkeiten zum Menschenhandel und zum unerlaubten Handel mit Gütern durch und sammelt dazu Informationen einschließlich Informationen zu Rohöl und anderen unerlaubten Ausfuhren, die gegen die Resolutionen 2146 (2014) und UNSCR 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates verstoßen, wodurch sie einen Beitrag zur Lageerfassung und zur maritimen Sicherheit leistet. Die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können an die rechtmäßigen libyschen Behörden und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der Union weitergegeben werden.

▼B

Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Konteradmiral Enrico Credendino wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ ernannt.

Artikel 4

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ befindet sich in Rom, Italien.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ wird vom Rat auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden, die für die Ausführung des Mandats erforderlich sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 ist das PSK befugt zu entscheiden, wann der Übergang zwischen den verschiedenen Phasen der Operation stattfindet.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK regelmäßig über die Durchführung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)  Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)  Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)  Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 8

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)  Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) fungiert der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere internationale und bilaterale Akteure wie die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten.

(3)  Die ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, richtet einen Koordinierungsmechanismus ein und schließt, soweit zweckmäßig, Vereinbarungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere mit FRONTEX, EUROPOL, EUROJUST, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und mit einschlägigen GSVP-Missionen.

▼M5

(4)  Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann eine Kriminalitätsinformationszelle (Crime Information Cell — CIC) aufnehmen, die aus Personal der in Absatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Ämter der Union besteht, um die Entgegennahme, Sammlung und Weitergabe von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu Schleusung und Menschenhandel, zum Waffenembargo gegen Libyen und zum unerlaubten Handel mit Gütern gemäß Artikel 2b Absatz 4 sowie zu Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Operation zu erleichtern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erfolgt gemäß dem Recht des Flaggenstaat des Schiffes, auf dem sich die CIC befindet, und in Bezug auf das Personal der Ämter der Union gemäß dem für die jeweiligen Ämter geltenden rechtlichen Rahmen.

▼B

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ .

(4)  Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 10

Rechtsstellung des unionsgeführten Personals

Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)  Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet.

▼M2

(2)  Für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis zum 27. Juli 2016 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 11,82 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 % an Mitteln für Verpflichtungen und 40 % an Mitteln für Zahlungen.

▼M2

(3)  Für den Zeitraum vom 28. Juli 2016 bis zum 27. Juli 2017 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 6 700 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.

▼M4

(4)  Für den Zeitraum vom 28. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 6 000 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen 0 %.

▼M3

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

▼C1

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten und den Internationalen Strafgerichtshof, falls erforderlich und gemäß den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sowie unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung, alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten.

(2)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation an benannte Drittstaaten und den Internationalen Strafgerichtshof — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung — weiterzugeben, und zwar

a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b) bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten.

▼M3

(3)  Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

(4)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an die Vereinten Nationen weiterzugeben.

(5)  Der Hohe Vertreter ist befugt, maßgebliche Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an Interpol weiterzugeben.

(6)  Bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Union und Interpol kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA diese Informationen mit den Nationalen Zentralbüros der Interpol in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffenden Vereinbarungen austauschen.

(7)  Im Falle eines besonderen operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert wurden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an die rechtmäßigen libyschen Behörden weiterzugeben.

(8)  Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über den Informationsaustausch erforderlich sind.

(9)  Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Beschluss genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

▼B

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M4

Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA endet am 31. Dezember 2018.

▼B

Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2015/528 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der ►M1  EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ◄ .



( 1 ) Beschluss des Rates 2013/488/EU vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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