EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02015D0740-20180813

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/740/2018-08-13

02015D0740 — DE — 13.08.2018 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2015/740 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP

(ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1118 DES RATES vom 9. Juli 2015

  L 182

31

10.7.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/414 DES RATES vom 7. März 2017

  L 63

109

9.3.2017

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/168 DES RATES vom 2. Februar 2018

  L 31

86

3.2.2018

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2018/1125 DES RATES vom 10. August 2018

  L 204

48

13.8.2018




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2015/740 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP



Artikel 1

(1)  Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen, an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

▼M4

(2)  Ebenfalls untersagt wird,

a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen;

b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von

a) Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b) nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) (im Folgenden „Ausschuss“) im Voraus angekündigt wurde;

c) Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;

d) Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss angekündigt wurde;

e) Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;

f) Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;

g) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern sie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden.

▼M4

Artikel 2a

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer und Rechts-vorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Südsudan, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 verboten ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbar-machung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

▼B

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

▼M4

a) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 9 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;

▼B

b) Personen, die nicht unter Buchstabe a fallen und die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene Personen, die in Anhang II aufgeführt sind.

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 4

(1)  Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen.

(2)  Artikel 3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;

b) die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;

c) der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise den Frieden und die nationale Aussöhnung in Südsudan und die Stabilität in der Region fördern würde.

Artikel 5

(1)  Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen.

(2)  Artikel 3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(3)  Absatz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(4)  Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 2 oder 3 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der EU unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Südsudan, unmittelbar dient.

(6)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 2, 3, 5 und 6 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die — unmittelbar oder mittelbar — im Besitz oder Eigentum der folgenden Personen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

▼M4

a) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen und Organisationen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;

▼B

b) Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind.

(2)  Den in den Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

Artikel 7

(1)  Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen.

(2)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,

c) der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Ausschuss gegebenenfalls vorab über seine Absicht, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Meldung keine ablehnende Entscheidung trifft.

(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von dem Ausschuss gebilligt wurde.

(4)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind und ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem 3. März 2015, dem Tag der Annahme der Resolution 2206 (2015), eingetreten, begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)  Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen bzw. eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.

(6)  Artikel 6 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen zu leisten, die aufgrund eines vor der Aufnahme der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I geschlossenen Vertrags geschuldet werden, wenn nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss die Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

Artikel 8

(1)  Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen.

(2)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(3)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 6 Absatz 1 in Anhang II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)  Artikel 6 Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird.

(5)  Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen,

c) Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 9

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)  Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste in Anhang II zu erstellen und zu ändern.

(3)  Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinen Beschlüssen nach den Absätzen 1 und 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seine Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 10

(1)  In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in die Liste angegeben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I und II enthalten ferner, soweit verfügbar die zur Identifizierung der betreffenden Personen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In den Anhänge I und II wird auch den Tag der Benennung angegeben.

Artikel 11

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 12

(1)  Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden, oder um einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.

(2)  Die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren feststellt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 13

Der Beschluss 2014/449/GASP wird aufgehoben.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1




ANHANG I

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

▼M2

A.    PERSONEN

1.    Gabriel JOK RIAK (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)

Titel: Generalleutnant

Funktion: Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA — Sudan People's Liberation Army).

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan.

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Seit Januar 2015 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu“; sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschraubern, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.

2.    Simon Gatewech DUAL (Aliasnamen: a) Simon Gatwich Dual, b) Simon Getwech Dual, c) Simon Gatwec Duel, d) Simon Gatweach, e) Simon Gatwick, f) Simon Gatwech, g) Simon Garwich, h) General Gaduel, i) Dhual).

Titel: Generalmajor

Funktion: Generalstabschef, SPLA in der Opposition.

Geburtsdatum: 1953

Geburtsort: a) Akobo, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan, b) Verwaltungsbezirk Uror, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan

Anschrift: Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Er ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei. Seine Truppen verübten Anfang Februar 2015 einen Angriff im Bundesstaat Jonglei und im März 2015 versuchte er, den Frieden im Bundesstaat Jonglei durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu zerstören. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879066

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Simon Gatwech Dual wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die „für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich“ ist, „daran mitbeteiligt“ war „oder sie vorgenommen“ hat; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Simon Gatwech Dual (Gatwech Dual) ist an Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt und ist einer der Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition), einer Gruppierung, die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt ist; er hat gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen, begangen.

Gatwech Dual ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei.

Von 2014 bis 2015 hatte Gatwech Dual eine große Anzahl von Soldaten unter seinem Kommando und leitete quasi eigenständig Angriffe. Gatwech Dual beaufsichtigt den Einsatz von SPLM-IO-Truppen sowie vermutlich den Einsatz von Teilen der „Weißen Armee“ (White Army), einer Jugendmiliz der Nuer.

Ende April 2014 eroberten Truppen unter dem Oberbefehl von Gatwech Dual Gebiete im Bundesstaat Jonglei bei ihrem Marsch auf die Hauptstadt Bor. Es ist möglich, dass Gatwech Dual die Nachricht über den Angriff vom 17. April 2014 auf Nuer-Binnenvertriebene auf VN-Gelände in Bor dazu benutzt hat, seine Soldaten zu Racheakten anzustacheln. Der Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der IGAD in den Bundesstaaten Upper Nile, Unity und Jonglei nannte in seiner Übersicht vom 14. August 2014 über die Verletzungen des Waffenstillstands auch Truppen unter Gatwech Duals Befehl.

Anfang Februar 2015 verübten Gatwech Duals Truppen einen Angriff im Bundesstaat Jonglei. Ab März 2015 versuchte Gatwech Dual durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Jonglei den Frieden zu zerstören.

Ende April 2015 war Gatwech Dual in die Planung und Koordinierung von Überraschungsangriffen gegen südsudanesische Regierungstruppen im Bundesstaat Upper Nile eingebunden. Der Bericht des IGAD-Überwachungs- und Verifikationsmechanismus mit der Übersicht über die Verletzungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in der Zeit vom 12. bis 31. Mai nennt auch Verstöße von Oppositionstruppen unter Gatwechs Befehl, darunter einen Angriff auf Regierungstruppen in Ayod.

SPLM-IO-Truppen unter Gatwech Duals Kommando griffen gezielt Frauen, Kinder und Zivilisten an. Gatwech Dual soll Einheiten unter seinem Kommando befohlen haben, Kriegsgefangene, Frauen und Kinder der Ethnie der Dinka zu töten, und Offiziere unter seinem Befehl erklärten, Oppositionstruppen sollten keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Stämmen der Dinka machen und sollten sie alle töten.

3.    James Koang CHUOL (Aliasnamen: a) James Koang Chol Ranley, b) James Koang Chol, c) Koang Chuol Ranley, d) James Koang Chual)

Titel: Generalmajor

Geburtsdatum: 1961

Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00012098, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Im Dezember 2014 zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLAIO) ernannt. Seine Truppen haben Angriffe gegen Zivilisten verübt. Im Februar 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879069.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

James Koang Chuol (Koang) wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die „für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich“ ist, „daran mitbeteiligt“ war „oder sie vorgenommen“ hat; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

James Koang Chuol (Koang) hat in seiner Funktion als Anführer von regierungsfeindlichen Truppen im Bundesstaat Unity, Südsudan, den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedroht, da die Mitglieder dieser Truppen gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, darunter Tötungen und sexuelle Gewalt, sowie Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, begangen haben.

Koang war im Dezember 2013 von seinem Posten als Befehlshaber der vierten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLA) desertiert. Desertierende Soldaten richteten auf Befehl von Koang 260 der ihnen an ihrem Stützpunkt gegenüber stehenden Soldaten hin, bevor sie in der Hauptstadt Bentiu des Bundesstaats Zivilpersonen angriffen und töteten.

Im Dezember 2014 wurde Koang zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO) ernannt. Im Januar 2015 verübte Koang in seiner neuen Funktion Angriffe auf Regierungstruppen in den Verwaltungsbezirken Renk und Maban im Bundesstaat Upper Nile, die vom Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde als Verstöße gegen das CoHA genannt wurden.

Nachdem Koang im Februar 2014 das Kommando über regierungsfeindliche Truppen im Bundesstaat Unity übertragen worden waren, griffen diese Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Am 14./15. April 2014 nahmen seine Truppen nach schweren Kämpfen Bentiu ein und verübten Angriffe gegen Zivilpersonen. Mehrfach trennten die Truppen Zivilpersonen, die in einer Moschee, einer Kirche und einem verlassenen Nahrungsmittellager in Bentiu Schutz gesucht hatten, nach ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und ihrer Staatsangehörigkeit, bevor sie gezielt Tötungen vornahmen, was mindestens 200 Tote und 400 Verletzte forderte. Berichten zufolge befahl Koang Mitte September 2014 seinen Truppen während eines Angriffs im Bundesstaat Upper Nile, gezielte Einsätze gegen Zivilpersonen der Dinka.

4.    Santino Deng WOL (Aliasnamen: a) Santino Deng Wuol, b) Santino Deng Kuol)

Titel: Generalmajor

Funktion: Befehlshaber der dritten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA).

Geburtsdatum: 9. November 1962

Geburtsort: Aweil, Sudan/Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA provokative Truppenbewegungen durch. Bei ihrem Vormarsch durch den Bundesstaat Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Truppen unter seinem Befehl Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879071.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Santino Deng Wol wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“ sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Santino Deng Wol (Deng Wol) ist Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) und Befehlshaber der dritten Division der SPLA, einer südsudanesischen militärischen Einheit, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) und die Vereinbarung vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA konfrontative Truppenbewegungen durch.

Kurz nachdem sich Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Einstellung der Feindseligkeiten verständigt hatten, bereitete DENG WOL seine Truppen auf den Vormarsch auf die Stadt Leer im Bundesstaat Unity vor. Sie überfielen danach in der Nähe von Leer Rebellen und setzten sie unter Granatenbeschuss.

Mitte April 2014 sollen sich Deng Wols Truppen Berichten zufolge darauf vorbereitet haben, Bentiu von regierungsfeindlichen Truppen zurückzuerobern. Im weiteren Verlauf des Monats nahmen Deng Wols Truppen nach einem heftigen Gefecht mit über 300 Toten auf Seiten der Oppositionstruppen Mayom ein. Dann nahmen Deng Wols Truppen Anfang Mai 2014 Tor Abyad ein, wobei wiederum Soldaten der Opposition getötet wurden. Kurz darauf griffen SPLA-Truppen, darunter auch die von Deng Wol, die Stadt Wang Kai im Bundesstaat Unity an und eroberten sie zurück. Deng Wol ermächtigte seine Truppen jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich Oppositionsanhänger befanden.

Die von Deng Wol geführte dritte Division der SPLA beteiligte sich an der Offensive im Bundesstaat Unity im April/Mai 2015, bei der die SPLA eine koordinierte Offensive zur Eroberung der Oppositionshochburgen in den Verwaltungsbezirken Mayom, Guit, Koch, Mayendit und Leer startete. Bei ihrem Vormarsch durch Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Deng Wols Truppen Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Außerdem soll Deng Wol Anfang jenes Monats darauf gedrängt haben, gefangene Oppositionssoldaten hinzurichten.

5.    Marial Chanuong Yol MANGOK (Aliasnamen: a) Marial Chinuong, b) Marial Chan, c) Marial Chanoung Yol, d) Marial Chinoum

Funktion: a) Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, b) Befehlshaber der Einheit der Präsidentengarde

Geburtsdatum: 1. Januar 1960

Geburtsort: Yirol, Bundesstaat Lakes

Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00005943, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Seine Präsidentengarde führte das Massaker an Zivilisten der Nuerbevölkerung in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/72684667.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Marial Chanuong Yol Mangok wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, c und d sowie Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Mangok ist der Befehlshaber der Präsidentengarde der südsudanesischen Regierung, die die Operationen in Dschuba nach den am 15. Dezember 2013 ausgebrochenen Kämpfen anführte. Er führte die Befehle zur Entwaffnung von Soldaten der Nuer aus und ordnete dann den Einsatz von Panzern gegen Politiker in Dschuba an, dabei wurden 22 unbewaffnete Leibwächter des Oppositionsführers Riek Machar und sieben Leibwächter des ehemaligen Innenministers Gier Chuang Aluong getötet.

Nach zahlreichen und glaubwürdigen Berichten führte Mangoks Präsidentengarde bei den anfänglichen Operationen in Dschuba das Massaker an Nuer-Zivilisten in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.

6.    Peter GADET (Aliasnamen: a) Peter Gatdet Yaka, b) Peter Gadet Yak, c) Peter Gadet Yaak, d) Peter Gatdet Yaak, e) Peter Gatdet, f) Peter Gatdeet Yaka)

Titel: a) General b) Generalmajor

Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1959

Geburtsort: a) Mayom County, Bundesstaat Unity b) Mayan, Bundesstaat Unity

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Sonstige Angaben: Am 21. Dezember 2014 zum stellvertretenden Stabschef der SPLA-IO für Operationen ernannt. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879076.

Peter Gadet wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, d und e und Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“; „Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan“, sowie als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Weitere Angaben

Peter Gadet ist Befehlshaber der Truppen der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO), die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) vom Januar 2014 verlängert haben.

Truppen unter Gadets Kommando griffen Ende Mai Kaka im Bundesstaat Upper Nile an und eroberten es von der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee zurück. Gadet wurde anschließend aus dem Bundesstaat Jonglei nach Bentiu versetzt und zum Militärgouverneur des Bundesstaats Unity ernannt, um die regierungsfeindlichen Truppen dabei zu unterstützen, die hauptsächlich aus Bol-Nuer bestehende Bevölkerung zu mobilisieren. Dann führte Gadet Angriffe der SPLA-IO im Bundesstaat Unity. Gadets Truppen waren für die Beschädigung einer in Bau befindlichen Ölraffinerie in Unity verantwortlich, die von einem russischen Unternehmen errichtet wird. Gadets Truppen übernahmen außerdem die Kontrolle über die Gebiete Tor Abyad und Kilo 30 in den Ölfeldern von Unity.

Ab Mitte April 2014 wurden um Malakal 50 000 regierungsfeindliche Truppen zur Vorbereitung des Angriffs auf Bentiu zusammengezogen. Am 15. April 2014 griffen Gadets Truppen Bentiu an und übernahmen die Kontrolle über die Stadt, die sie dann jedoch wieder verloren. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter Gadets Kommando gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Im Juni 2014 gab Peter Gadet den Befehlshabern der SPLA-IO die Anweisung, in allen von den Rebellen kontrollierten Verwaltungsbezirken Jugendliche zu rekrutieren.

Vom 25. bis 29. Oktober 2014 umzingelten Streitkräfte unter Gadets Befehl Bentiu und Rubkona und griffen die Städte an; am 29. Oktober nahmen sie die Stadt Bentiu für kurze Zeit ein, bevor sie sich wieder zurückzogen.

Am 21. Dezember 2014 wurde Gadet zum stellvertretenden Stabschef für Operationen ernannt. Nach dieser Ernennung begingen Streitkräfte der SPLA-IO laut dem Überwachungs- und Kontrollmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) in den Bundesstaaten Unity, Upper Nile und Jonglei zahlreiche Verstöße gegen das CoHA.

▼M4

7.    Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee

Geburtsdatum: 1. Januar 1960

Geburtsort: Yei, Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen „Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen“; „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan […] bezwecken oder bewirken“ und als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“ und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der „Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan“.

Laut dem Bericht der Sachverständigengruppe für Südsudan vom Januar 2016 (S/2016/70) gehörte Riak einer Gruppe ranghoher Sicherheitsbeamter an, die ab Januar 2015 eine Offensive gegen die SPLM-IO im Bundesstaat Unity planten und anschließend die Durchführung dieser Offensive ab Ende April 2015 beaufsichtigten. Anfang 2015 begann die Regierung Südsudans, Jugendliche der Bul Nuer zu bewaffnen, um ihre Teilnahme an der Offensive zu fördern. Die meisten Jugendlichen der Bul Nuer hatten bereits Zugang zu AK-Sturmgewehren, doch für die Fortführung ihrer Einsätze war Munition entscheidend. Die Sachverständigengruppe berichtete, dass Beweise, einschließlich Aussagen militärischer Quellen, vorlägen, wonach Gruppen von Jugendlichen vom Hauptquartier der SPLA speziell für die Offensive mit Munition beliefert worden seien. Riak war zu dieser Zeit der Stellvertretende Stabschef der SPLA für Logistik. Die Offensive führte zur systematischen Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung, zur wahllosen Tötung und Folterung von Zivilpersonen, zum weit verbreiteten Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, zur Entführung und Einziehung von Kindern als Soldaten und zur Vertreibung großer Bevölkerungsteile. Nach der weitgehenden Zerstörung des südlichen und des zentralen Teils des Bundesstaates veröffentlichten zahlreiche Medien und humanitäre Organisationen sowie die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) Berichte über das Ausmaß der begangenen Rechtsverletzungen.

8.    Paul MALONG AWAN (alias: a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong)

Titel: General

Funktion: a) Ehemaliger Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaats Northern Bahr el-Ghazal

Geburtsdatum: a) 1962, b) 4. Dezember 1960, c) 12. April 1960

Geburtsort: Malualkon, Südsudan

Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda

Reisepass-Nr.: a) Südsudan: Nr. S00004370, b) Südsudan: Nr. D00001369, c) Sudan: Nr. 003606, d) Sudan: Nr. 00606, e) Sudan: Nr. B002606

Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

Sonstige Angaben: Als Generalstabschef der SPLA weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Berichten zufolge leitete er Versuche, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Er befahl Einheiten der SPLA, den Transport humanitärer Hilfsgüter zu verhindern. Unter der Führung Malongs griff die SPLA Zivilpersonen, Schulen und Krankenhäuser an und vertrieb Zivilpersonen, ließ sie verschwinden, nahm willkürliche Inhaftierungen von Zivilpersonen vor und folterte und vergewaltigte. Malong mobilisierte die Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor, die Kindersoldaten einsetzt. Unter seiner Führung schränkte die SPLA den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen zu Orten ein, an denen sie Rechtsverletzungen untersuchen und dokumentieren wollten.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Paul Malong Awan wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen „Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten“; „Handlungen oder Politiken, die die Übergangsabkommen gefährden oder den politischen Prozess in Südsudan untergraben“; „gezielte[r] Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen“; der „Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen“; des „Einsatz[es] oder [der] Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan“; „der Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu“ und als Anführer „einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben“.

Malong diente vom 23. April 2014 bis Mai 2017 als Generalstabschef der SPLA. In seiner früheren Stellung als Generalstabschef weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Anfang August 2016 leitete Malong Berichten zufolge Versuche, den südsudanesischen Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich wissentlich über die Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Panzern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli 2016 auf den Wohnsitz Machars und die Basis „Dschebel“ der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Opposition (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Versuche, Machar abzufangen. Anfang August 2016 wollte Malong, dass die SPLA den mutmaßlichen Aufenthaltsort Machars sofort angriff, und er informierte die Befehlshaber der SPLA, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. Darüber hinaus deuten Informationen darauf hin, dass Malong Anfang 2016 Einheiten der SPLA befahl, den Transport humanitärer Hilfsgüter über den Nil zu verhindern, wo Zehntausende Zivilpersonen Hunger litten, und behauptete, die Nahrungsmittelhilfe würde nicht an Zivilpersonen, sondern an Milizen geleitet. Aufgrund der Befehle Malongs konnten Nahrungsmittellieferungen mindestens zwei Wochen lang den Nil nicht überqueren.

Während seiner gesamten Amtszeit als Generalstabschef der SPLA war Malong für die Begehung schwerer Rechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Vertreibungen, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Vergewaltigung, durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte verantwortlich. Unter der Führung Malongs startete die SPLA gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und tötete vorsätzlich unbewaffnete und fliehende Zivilpersonen. Allein im Gebiet Yei dokumentierten die Vereinten Nationen zwischen Juli 2016 und Januar 2017 114 Tötungen von Zivilpersonen durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte. Die SPLA griff vorsätzlich Schulen und Krankenhäuser an. Im April 2017 befahl Malong der SPLA angeblich, alle Menschen, einschließlich Zivilpersonen, aus dem Umkreis von Wau zu entfernen. Berichten zufolge hielt Malong die Truppen der SPLA nicht dazu an, Zivilpersonen nicht zu töten, und Personen, die verdächtigt wurden, Rebellen zu verstecken, wurden als legitime Ziele angesehen.

Einem Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für Südsudan vom 15. Oktober 2014 zufolge war Malong für die Massenmobilisierung der Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor verantwortlich, die, wie vom Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen dokumentiert, Kindersoldaten einsetzt.

Unter Malongs Führung der SPLA schränkten die Regierungskräfte regelmäßig den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen ein, wenn diese Rechtsverletzungen zu untersuchen und zu dokumentieren suchten. So versuchte beispielsweise am 5. April 2017 eine gemeinsame Patrouille der Vereinten Nationen und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen, Zugang nach Pajok zu erlangen, wurde jedoch von Soldaten der SPLA abgewiesen.

▼M1

B.   EINRICHTUNGEN

▼B




ANHANG II

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

▼M1 —————

▼M4 —————

▼M3

2.

Michael Makuei Leuth

Geburtsdatum: 1947;

Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan

Michael Makuei Leuth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und war offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD — Intergovernmental Authority on Development). Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (ARCSS — Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan) vom August 2015 durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen behinderte und die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses des ARCSS und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen im Rahmen des ARCSS störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe (RPF) der VN. Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung.

3.2.2018

▼M4 —————

Top