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Document 02014R0651-20230525
Commission Regulation (EU) No 651/2014 of 17 June 2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02014R0651 — DE — 25.05.2023 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 156 |
1 |
20.6.2017 |
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L 215 |
3 |
7.7.2020 |
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L 89 |
1 |
16.3.2021 |
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L 270 |
39 |
29.7.2021 |
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L 119 |
159 |
5.5.2023 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
INHALTSVERZEICHNIS |
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KAPITEL I — |
Gemeinsame Bestimmungen |
KAPITEL II — |
Monitoring |
KAPITEL III — |
Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen |
Abschnitt 1 — |
Regionalbeihilfen |
Abschnitt 2 — |
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
Abschnitt 2A — |
Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit |
Abschnitt 3 — |
Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen |
Abschnitt 4 — |
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation |
Abschnitt 5 — |
Ausbildungsbeihilfen |
Abschnitt 6 — |
Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen |
Abschnitt 7 — |
Umweltschutzbeihilfen |
Abschnitt 8 — |
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen |
Abschnitt 9 — |
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete |
Abschnitt 10 — |
Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen |
Abschnitt 11 — |
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes |
Abschnitt 12 — |
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen |
Abschnitt 13 — |
Beihilfen für lokale Infrastrukturen |
Abschnitt 14 — |
Beihilfen für Regionalflughäfen |
Abschnitt 15 — |
Beihilfen für Häfen |
ABschnitt 16 — |
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten |
KAPITEL IV — |
Schlussbestimmungen |
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
Regionalbeihilfen;
Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;
Umweltschutzbeihilfen;
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation;
Ausbildungsbeihilfen;
Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete;
Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen;
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes;
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen;
Beihilfen für lokale Infrastrukturen;
Beihilfen für Regionalflughäfen;
Hafenbeihilfen;
Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit; und
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten.
Diese Verordnung gilt nicht für
Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser Verordnung fallen, und Beihilfen, die in der Form von Finanzprodukten nach Kapitel III Abschnitt 16 durchgeführt werden, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Bei Beihilfen nach Kapitel III Abschnitt 16 dieser Verordnung werden im Rahmen der Prüfung, ob die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Finanzprodukt 150 Mio. EUR übersteigt, lediglich die für das jeweilige Finanzprodukt vorgesehenen Beiträge des Mitgliedstaats zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie berücksichtigt. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Hat die Kommission die Geltungsdauer dieser Verordnung für eine solche Regelung bereits über den anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert, können die Mitgliedstaaten beschließen, die jeweilige Regelung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat. Abweichend hiervon dürfen nach dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen hingegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der einschlägigen Fördergebietskarte verlängert werden;
Änderungen zu unter Buchstabe a genannten Regelungen, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können;
Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
Diese Verordnung gilt nicht für
Beihilfen für Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit und Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission ( 3 ) aufgeführten Vorhaben;
Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit und Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten;
Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:
wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates ( 4 );
die in Artikel 13 genannten Gruppen von Regionalbeihilfen.
Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten ausgeschlossenen Bereichen als auch in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
Diese Verordnung gilt nicht für
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen;
Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstaben a;
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Beihilfe“: Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;
„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;
„Arbeitnehmer mit Behinderungen“: Personen, die
nach nationalem Recht als Arbeitnehmer mit Behinderungen anerkannt sind oder
langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben hindern können;
„benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die
in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
zwischen 15 und 24 Jahre alt sind oder
über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3) oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme noch keine zwei Jahre zurückliegt und die noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben oder
älter als 50 Jahre sind oder
allein lebende Erwachsene mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person sind oder
in einem Mitgliedstaat in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf arbeiten, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der unterrepräsentierten Geschlechtsgruppe gehören oder
Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;
„Beförderung“: Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr;
„Beförderungskosten“: die vom Beihilfeempfänger tatsächlich gezahlten Kosten der Beförderung im gewerblichen Verkehr pro Verbringung; sie umfassen
Frachtkosten, Umladekosten und Zwischenlagerungskosten, insoweit sich diese Kosten auf die Verbringung beziehen,
Frachtversicherungskosten,
Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die sowohl am Abgangs- als auch am Bestimmungsort auf die Fracht und gegebenenfalls auf die Tragfähigkeit erhoben werden, und
Sicherheitskontrollkosten, Aufschläge für gestiegene Kraftstoffpreise;
„entlegene Gebiete“: in äußerster Randlage gelegene Gebiete, Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, Inseln im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
„landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 aufgeführt sind;
„Gebiete in äußerster Randlage“: die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage. Im Einklang mit dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates gilt Mayotte seit dem 1. Januar 2014 als Gebiet in äußerster Randlage.
„Steinkohle“ oder „Kohle“: die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa, präzisiert durch den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke ( 5 );
„Einzelbeihilfe“:
Ad-hoc-Beihilfen und
Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;
„Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
„Evaluierungsplan“: Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;
„Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU ( 6 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;
„Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben“: den Beihilfeempfängern von der Bewilligungsbehörde auferlegte Verpflichtungen, einen Mindestbetrag in einem bestimmten Gebiet auszugeben oder dort Produktionstätigkeiten in einem Mindestumfang durchzuführen;
„angepasster Beihilfehöchstsatz“: zulässiger Beihilfehöchstsatz für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:
Beihilfehöchstsatz = R × (A + 0,50 × B + 0 × C)
Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet am Tag der Gewährung geltenden und in einer genehmigten Fördergebietskarte festgelegten Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU); A steht für die ersten 50 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 100 Mio. EUR liegenden Teil;
„rückzahlbarer Vorschuss“: für ein Vorhaben gewährter Kredit, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;
„Bruttosubventionsäquivalent“: Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
„Beginn der Arbeiten“: entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
„große Unternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;
„steuerliche Folgeregelung“: Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
„Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Gebiete, für die bis zum 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können, und die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ausgewiesenen Gebiete, für die nach dem 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können;
„Tag der Gewährung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;
„materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
„immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;
„Lohnkosten“: alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich tragen muss; sie umfassen den Bruttolohn vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie Sozialversicherung, Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;
„Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl“: Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei in diesem Zeitraum abgebaute Stellen abgezogen werden müssen und die Vollzeit-, Teilzeit- und saisonal Beschäftigten mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen sind;
„gewidmete Infrastruktur“: Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist;
„Finanzintermediär“: Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse einschließlich Dachfonds, Private-Equity-Fonds und öffentlicher Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantieversicherungsgesellschaften;
„Verbringung“: Transport von Gütern vom Abgangsort zum Bestimmungsort einschließlich einzelner Streckenabschnitte oder Teilstrecken innerhalb oder außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats unter Nutzung eines oder mehrerer Verkehrsträger;
„angemessene Kapitalrendite (fair rate of return — FRR)“: die erwartete Kapitalrendite, die einem risikoberichtigtem Abzinsungssatz entspricht, der das Risiko eines Projekts sowie Art und Höhe des von privaten Investoren vorgesehenen Investitionskapitals widerspiegelt;
„Gesamtfinanzierung“: Betrag der Gesamtinvestition in ein nach Abschnitt 3 oder Artikel 16 oder 39 dieser Verordnung beihilfefähiges Unternehmen oder Vorhaben; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden staatlichen Beihilfe fallen;
„Ausschreibung“: diskriminierungsfreies Bieterverfahren, das die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten soll und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters oder eines Clearingpreises gewährt wird. Zudem ist die Mittelausstattung oder das Volumen in Verbindung mit der Ausschreibung eine verbindliche Vorgabe, so dass nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann;
„Betriebsgewinn aus der Investition“: Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.
Begriffsbestimmungen für Regionalbeihilfen
Die Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Abschnitt 10) gelten auch für die diesbezüglichen Regionalbeihilfevorschriften.
„Regionale Investitionsbeihilfen“: Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit;
„regionale Betriebsbeihilfen“: Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens. Dazu zählen Kostenkategorien wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;
„Stahlindustrie“: sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:
Roheisen und Ferrolegierungen:
Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:
Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:
kaltfertiggestellte Erzeugnisse:
Röhren:
„Kunstfaserindustrie“:
die Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder
die Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder
jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- beziehungsweise Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung beziehungsweise -texturierung ist;
„Verkehrssektor“: Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr; der „Verkehrssektor“ umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 2:
NACE 49: Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, nicht aber Betrieb von Taxis (NACE 49.32), Umzugstransporte (NACE 49.42), Transport in Rohrfernleitungen (NACE 49.5),
NACE 50: Schifffahrt,
NACE 51: Luftfahrt, nicht aber Raumtransport (NACE 51.22);
„Regelung für eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige“: Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;
„Tourismustätigkeiten“ im Sinne der NACE Rev. 2:
NACE 55: Beherbergung,
NACE 56: Gastronomie,
NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen,
NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten,
NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten,
NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;
„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“: NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder NUTS-III-Gebiete mit weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;
„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“: NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;
„Erstinvestition“:
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition;
„dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“: Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ( 7 ) festgelegt ist;
„Erstinvestition in eine neue Wirtschaftstätigkeit“:
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;
„großes Investitionsvorhaben“: Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Gewährung geltenden Preise und Wechselkurse;
„Bestimmungsort“: Ort, an dem die Güter entladen werden;
„Abgangsort“: Ort, an dem die Güter für die Beförderung geladen werden;
„für Betriebsbeihilfen infrage kommende Gebiete“: Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte;
„Verkehrsträger“: Schienenverkehr, Straßengüterverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Luftverkehr und intermodaler Verkehr;
„Stadtentwicklungsfonds“ („SEF“): spezialisierter Investitionsfonds, der für Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte im Rahmen einer Stadtentwicklungsbeihilfemaßnahme eingerichtet wurde. Ein SEF wird von einem Stadtentwicklungsfondsmanager verwaltet;
„Stadtentwicklungsfondsmanager“: eine professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Stadtentwicklungsprojekte auswählt und tätigt;
„Stadtentwicklungsprojekt“: Investitionsvorhaben, mit dem die Durchführung der in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung vorgesehenen Maßnahmen gefördert und zur Verwirklichung der Ziele des Plans beigetragen werden kann; dazu zählen auch Projekte, deren Kapitalrendite möglicherweise nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis zu erhalten. Ein Stadtentwicklungsprojekt kann als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb der rechtlichen Strukturen des begünstigten privaten Investors oder als separate rechtliche Einheit (z. B. als Zweckgesellschaft) angelegt sein;
„integrierter Plan für nachhaltige Stadtentwicklung“: eine von einer einschlägigen lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle offiziell vorgeschlagene und bestätigte Strategie, die für ein bestimmtes städtisches Gebiet und einen bestimmten Zeitraum integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen umfasst;
„Sachleistung“: die Einbringung von Grundstücken oder Immobilien, wenn diese Teil des Stadtentwicklungsprojekts sind;
„Verlagerung“: Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;
Begriffsbestimmungen für KMU-Beihilfen
„direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze“: Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die aufgrund einer investitionsbedingten höheren Kapazitätsauslastung entstehen;
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Begriffsbestimmungen für Beihilfen für die Erschließung von KMU-Finanzierungen
„beteiligungsähnliche Investition“: eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein;
„Garantie“: für die Zwecke der Abschnitte 1, 3 und 7 der Verordnung eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Kreditfinanzierung (z. B. Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente) zu übernehmen;
„Garantiesatz“: Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor für jede im Rahmen der betreffenden Beihilfe beihilfefähige Transaktion;
„Ausstieg“: Auflösung von Beteiligungen durch Finanzintermediäre oder Investoren; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, Abschreibungen, die Rückzahlung von Anteilen oder Krediten sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote einschließlich Börsengang;
„Dotation“: rückzahlbare öffentliche Investition in einen Finanzintermediär im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme, wobei alle Erträge an den öffentlichen Investor zurückfließen;
„Risikofinanzierung“: Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Kredite einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente zugunsten beihilfefähiger Unternehmen zwecks neuer Investitionen;
„unabhängiger privater Investor“: privater Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert, dazu zählen auch Business Angels und Finanzinstitute, ungeachtet ihrer Eigentümer, sofern sie das volle Investitionsrisiko tragen; bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren, einschließlich der Gründer, als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;
„natürliche Person“: für die Zwecke der Artikel 21 und 23 eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;
„Beteiligung“: die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens zu erwerben;
„erster kommerzieller Verkauf“: erster Verkauf eines Unternehmens auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;
„nicht börsennotierte KMU“: nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene KMU mit Ausnahme alternativer Handelsplattformen;
„Anschlussinvestition“: eine zusätzliche Risikofinanzierungsinvestition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorangegangenen Finanzierungsrunden;
„Ersatzkapital“: Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;
„betraute Einrichtung“: die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, ein internationales Finanzinstitut, an dem ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, das auf Ziele des öffentlichen Interesse ausgerichtet ist und unter der Kontrolle einer Behörde steht, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung. Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 8 ) oder späterer Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie vollständig oder teilweise ersetzen, ausgewählt oder direkt ernannt werden;
„innovative Unternehmen“: Unternehmen,
die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder
deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren;
„alternative Handelsplattform“: multilaterales Handelssystem nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15 der Richtlinie 2004/39/EG, bei dem die für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente mehrheitlich von KMU begeben werden;
„Kredit“: Vereinbarung, nach der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vereinbarten Betrag über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen und der Kreditnehmer den Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zurückzahlen muss. Dabei kann es sich um einen Kredit oder andere Finanzierungsinstrumente einschließlich Leasing handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern. Die Refinanzierung bestehender Kredite ist kein beihilfefähiger Kredit.
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;
„Grundlagenforschung“: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
„industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
„experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;
„Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;
„Personalkosten“: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das betreffende Vorhaben beziehungsweise die betreffende Tätigkeit eingesetzt werden;
„Arm's-length-Prinzip“: Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;
„wirksame Zusammenarbeit“: arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;
„Forschungsinfrastruktur“: Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) ( 9 )„an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein;
„Innovationscluster“: Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen;
„hochqualifiziertes Personal“: Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;
„Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind;
„innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen;
„Organisationsinnovation“: die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
„Prozessinnovation“: die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
„Abordnung“: die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit Behinderungen
„stark benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die
seit mindestens 24 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen oder
seit mindestens 12 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen und zu einer der in der Definition der „benachteiligten Arbeitnehmer“ unter den Buchstaben b bis g genannten Gruppen gehören;
„geschütztes Beschäftigungsverhältnis“: Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind.
Begriffsbestimmungen für Umweltschutzbeihilfen
„Umweltschutz“: jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit eines Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;
„Unionsnorm“:
verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau oder
die in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) festgelegte Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) einzusetzen und sicherzustellen, dass Schadstoffemissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Grenzwert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte als erstes erreicht werden, anwendbar;
„Ladeinfrastruktur“: feste oder mobile Infrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit Strom;
„Tankinfrastruktur“: feste oder mobile Infrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit Wasserstoff;
„erneuerbarer Wasserstoff“: Wasserstoff, der unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Elektrolyse von Wasser (in einem mit erneuerbarem Strom betriebenen Elektrolyseur) oder durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) vereinbar.
„Energieeffizienz“: eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
„Wohngebäude“: Ein- oder Mehrfamilienhaus, das ausschließlich zu Wohnzwecken dient;
„soziale Dienstleistungen“: genau festgelegte Dienstleistungen zur Deckung des sozialen Bedarfs, besonders in Bezug auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau (d. h. Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen) sowie die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen (wie in Erwägungsgrund 11 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission ( 12 ) erläutert);
„Digitalisierung“: Einführung von Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken;
„Intelligenzfähigkeit“: Fähigkeit von Gebäuden (oder Gebäudeteilen), ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und dabei auf Signale aus dem Netz zu reagieren;
„kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“: Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt; mehrere Einrichtungen werden als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist;
„Energieeffizienzprojekt“: Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz eines Gebäudes;
„Energieeffizienzfonds (EEF)“: spezialisierter Investitionsfonds für Investitionen in Energieeffizienzprojekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im privaten und nichtprivaten Sektor; ein EEF wird von einem Energieeffizienzfondsmanager verwaltet;
„Energieeffizienzfondsmanager“: professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Energieeffizienzprojekte auswählt und tätigt;
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: KWK, die die Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG ( 13 ) erfüllt;
„Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK): in ein und demselben Prozess gleichzeitig erfolgende Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
„erneuerbare Energien“: Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird. Dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
„erneuerbare Energiequellen“: erneuerbare nichtfossile Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Biokraftstoff“: flüssiger oder gasförmiger Verkehrskraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;
„nachhaltiger Biokraftstoff“: Biokraftstoff, der die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt;
„Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen“: aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( 14 );
„neue und innovative Technologie“: im Vergleich zum Stand der Technik neue und unerprobte Technologie, die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs birgt und keine Optimierung einer bestehenden Technologie oder deren Weiterentwicklung zur industriellen Reife darstellt;
„Bilanzausgleichsverantwortung“: Verantwortung eines Marktteilnehmers oder des von ihm gewählten Vertreters („Bilanzsausgleichsverantwortlicher“) für Ungleichgewichte (Abweichungen zwischen Erzeugung, Verbrauch und kommerziellen Transaktionen) in einem bestimmten Zeitraum („Abrechnungszeitraum“);
„Standardbilanzausgleichsverantwortung“: diskriminierungsfreie technologieübergreifende Bilanzausgleichsverantwortung, von der kein Erzeuger ausgenommen ist;
„Biomasse“: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie Biogas und der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
„Stromgestehungskosten“: Stromerzeugungskosten an dem Punkt, an dem eine Verbindung zu einer Abnahmestelle oder zu einem Stromnetz besteht; darin berücksichtigt sind das Anfangskapital, der Abzinsungssatz sowie die Kosten für Dauerbetrieb, Brennstoff und Wartung;
„Umweltsteuer“: Steuer, deren Besteuerungsgegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;
„Mindeststeuerbeträge der Union“: im Unionsrecht vorgesehene Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ( 15 );
„schadstoffbelasteter Standort“: Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht;
„Verursacherprinzip“: Grundsatz, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind;
„Umweltschaden“: Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;
„energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“: Fernwärme- und Fernkältesysteme, die die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme des Artikels 2 Nummern 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die Wärme beziehungsweise Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird;
„Verursacher“: derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft;
„Wiederverwendung“: jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
„Vorbereitung zur Wiederverwendung“: jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;
„Recycling“: jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;
„Stand der Technik“: Verfahren, bei dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Begriff „Stand der Technik“ ist gegebenenfalls aus technologischer und binnenmarktpolitischer Sicht der Union auszulegen.
„Energieinfrastruktur“: jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet und unter die folgenden Kategorien fällt:
Strom:
Übertragungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 16 );
Verteilungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2009/72/EG;
Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben i bis iii definierten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen;
intelligente Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen, Leitungen, Kabel oder Anlagen sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Nieder- und Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielen, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird;
Gas:
Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden,
an die unter i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas („LNG“) oder von komprimiertem Erdgas („CNG“), und
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;
Erdöl:
Rohrleitungen für den Transport von Rohöl,
Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen erforderlich sind, und
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;
CO2: Rohrleitungsnetze, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zu den Speicherstätten, um das CO2 zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zu injizieren;
„Energiebinnenmarktvorschriften“: Dazu zählen die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ( 17 ), die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ( 18 ), die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ( 19 ) und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ( 20 ) sowie spätere Rechtsvorschriften, die diese Rechtsakte vollständig oder teilweise ersetzen.
Begriffsbestimmungen für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
„Gewöhnlicher Wohnsitz“: Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt; bei einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als ihre persönlichen Bindungen liegen und die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wohnt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt; wenn eine Person zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für einen festgelegten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat lebt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz auch dann der Ort ihrer persönlichen Bindungen, wenn sie während ihrer Tätigkeit nicht dorthin zurückkehrt; der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge; ansonsten hat der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ die Bedeutung, die ihm in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugeordnet ist.
Begriffsbestimmungen für Breitbandinfrastrukturen
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„Baumaßnahmen im Breitbandbereich“: Bauarbeiten, die im Rahmen des Ausbaus eines Breitbandnetzes nötig sind, z. B. das Aufreißen einer Straße zur Verlegung von (Breitband-)Leerrohren;
„Leerrohre“: unterirdische Leitungsrohre, Kabelkanäle oder Durchführungen zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser-, Kupfer- oder Koaxialkabel) eines Breitbandnetzes;
„physische Entbündelung“: Entbündelung, die den Zugang zur Teilnehmerleitung ermöglicht und die Übertragungssysteme von Wettbewerbern in die Lage versetzt, direkt darüber zu übertragen;
„passives Netz“: Netz ohne aktive Elemente, wie bauliche Infrastruktur, Fernleitungen, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, unbeschaltete Glasfaserkabel, Verteilerkästen, Netzanschlüsse, Antennenanlagen, passive Antennen, Masten, Pfähle und Türme;
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„Zugang auf Vorleistungsebene“: Zugang, der es einem Betreiber ermöglicht, die Einrichtungen eines anderen Betreibers zu nutzen. Der möglichst umfassende Zugang, der über das betreffende Netz gewährt werden soll, muss beim jetzigen Stand der Technik mindestens folgende Netzzugangsprodukte umfassen: Bei FTTH- beziehungsweise FTTB-Netzen: Zugang zu Leerrohren, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen, entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und Bitstromzugang. Bei Kabelnetzen: Zugang zu Leerrohren und Bitstromzugang. Bei FTTC-Netzen: Zugang zu Leerrohren, entbündelter Zugang zum Kabelverzweiger und Bitstromzugang. Bei passiver Netzinfrastruktur: Zugang zu Leerrohren, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und/oder entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss. Bei ADSL-Breitbandnetzen: entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und Bitstromzugang. Bei mobilen oder drahtlosen Netzen: Bitstromzugang, gemeinsame Nutzung der physischen Masten und Zugang zu den Backhaul-Netzen. Bei Satellitenplattformen: Bitstromzugang.
„erschlossene Räumlichkeiten“: Räumlichkeiten, die innerhalb kurzer Zeit gegen die normale Aktivierungsgebühr für den Endnutzer angeschlossen werden können, gleich, ob diese Räumlichkeiten an das Netz angeschlossen sind oder nicht. Ein Betreiber darf Räumlichkeiten nur dann als erschlossene Räumlichkeiten melden, wenn er sich verpflichtet, die Räumlichkeiten auf Antrag eines Endnutzers gegen eine normale Aktivierungsgebühr anzuschließen, d. h. ohne jegliche Zusatz- oder Sonderkosten und in jedem Fall zu einem Preis, der die durchschnittliche Aktivierungsgebühr in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigt. Ferner muss der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der Lage sein, Anschluss und Aktivierung des Dienstes für die betreffenden Räumlichkeiten innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung vorzunehmen;
„sozioökonomische Schwerpunkte“: Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können, einschließlich z. B. öffentlicher Stellen, öffentlicher oder privater Unternehmen, die betraut sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, sowie stark digitalisierter Unternehmen;
„5G-Korridor“: Verkehrsweg, Straße, Bahnstrecke oder Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
„Schwierige audiovisuelle Werke“: Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke;
„Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD“: alle Länder und Gebiete, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste aufgeführt sind;
„angemessener Gewinn“: wird anhand des im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Gewinns bestimmt; eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreitet, gilt als angemessen.
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
„Profisport“: Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung (ungeachtet dessen, ob zwischen dem Profisportler/der Profisportlerin und dem betreffenden Sportverband ein formeller Arbeitsvertrag geschlossen wurde), bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht. Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Ausgleich betrachtet.
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen
„Flughafeninfrastruktur“: Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und die verschiedenen Dienstleister; der Begriff umfasst Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen; er umfasst nicht Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird;
„Luftverkehrsgesellschaft“: Luftverkehrsgesellschaften mit gültiger, von einem Mitgliedstaat oder einem Mitglied des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) erteilter Betriebsgenehmigung;
„Flughafen“: Einheit oder Gruppe von Einheiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften erbringt;
„Flughafendienstleistungen“: Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können; darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur;
„durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen“: Berechnungsgrundlage sind die ankommenden und abfliegenden Passagiere während der beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjähr der Beihilfegewährung vorausgehen;
„zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur“: Infrastruktur, die in der Regel vom Flughafenbetreiber betrieben und den verschiedenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme der Ausrüstung, die im Eigentum der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten steht oder von diesen betrieben wird;
„Hochgeschwindigkeitszug“: Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann;
„Bodenabfertigungsdienste“: an Flughäfen für die Flughafennutzer erbrachte Dienste im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates ( 23 );
„nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten“: gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens, so zum Beispiel Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze und Hotels;
„Regionalflughafen“: Flughafen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Passagieren;
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen
„Hafen“: Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter oder das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jeder sonstigen Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafen benötigen;
„Seehafen“: Hafen, der in erster Linie zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt ist;
„Binnenhafen“: Hafen, der kein Seehafen ist, und zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt ist;
„Hafeninfrastruktur“: Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
„Hafensuprastruktur“: auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z. B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind;
„Zugangsinfrastruktur“: jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;
„Ausbaggerung“: die Beseitigung von Sedimenten vom Boden der Zugangswasserstraße zu einem Hafen oder in einem Hafen;
„Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“: feste, mobile oder Offshore-Hafeninfrastruktur, die einem Hafen die Versorgung von Schiffen mit Energiequellen wie Strom, Wasserstoff oder Biokraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen und paraffinhaltigen Kraftstoffen, Erdgas einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und Flüssiggas (LPG) ermöglicht, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können;
„Schiff“: schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb, das einen oder mehrere Verdrängungskörper aufweist;
„Seeschiff“: Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;
„Binnenschiff“: Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist;
„Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen“: feste, schwimmende oder mobile Hafeneinrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände im Sinne der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) aufgefangen werden können.
Begriffsbestimmungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten (Begriffe, die unter anderen Überschriften dieses Artikels bestimmt werden, haben die dort festgelegte Bedeutung, auch in Bezug auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten)
‚Fonds „InvestEU“, „EU-Garantie“, „Finanzprodukt“, „nationale Förderbanken oder -institute“ und „Durchführungspartner“ haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegte Bedeutung;
„Finanzintermediär“: für die Zwecke des Abschnitts 16 ein Finanzintermediär im Sinne der Nummer 34, mit Ausnahme von Durchführungspartnern;
„gewerblicher Finanzintermediär“: Finanzintermediär, der einen Erwerbszweck verfolgt und ohne staatliche Garantie das volle Risiko trägt, wobei nationale Förderbanken oder -institute nicht als gewerbliche Finanzintermediäre anzusehen sind;
„städtischer Knoten im TEN-V“: städtischer Knoten im TEN-V im Sinne des Artikels 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 );
„neuer Marktteilnehmer“: Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ), das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es hat weniger als zwanzig Jahre vor der Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU für das einschlägige Marktsegment erhalten;
es ist nicht im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung verbunden mit einem Eisenbahnunternehmen, dem vor dem 1. Januar 2010 eine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurde;
„Stadtverkehr“: Verkehr innerhalb einer Stadt oder eines Ballungsgebiets und der zugehörigen Pendelgebiete;
„Ökosystem“, „Biodiversität“ und „guter Zustand eines Ökosystems“ haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen angegebene Bedeutung.
Artikel 3
Freistellungsvoraussetzungen
Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.
Artikel 4
Anmeldeschwellen
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:
regionale Investitionsbeihilfen: der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 festgelegten Mechanismus für eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Mio. EUR errechnet wird;
regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 20 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;
Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei Beihilfen nach Artikel 20: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 20a: die in Artikel 20a Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Unternehmen und Projekt;
Risikofinanzierungsbeihilfen: 15 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 9;
Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen;
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;
werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht;
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Mio. EUR pro Studie;
Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und nach Artikel 25a durchgeführt werden: der in Artikel 25a genannte Betrag;
Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b durchgeführt werden: die in Artikel 25b genannten Beträge;
Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c durchgeführt werden: die in Artikel 25c genannten Beträge;
Beihilfen für Teaming-Maßnahmen: die in Artikel 25d genannten Beträge;
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 20 Mio. EUR pro Infrastruktur;
Beihilfen für Innovationscluster: 7,5 Mio. EUR pro Innovationscluster;
Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge, Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, 30 Mio. EUR bei Beihilfen für Investitionen in Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden, die unter Artikel 38 Absatz 3a fallen, und 30 Mio. EUR des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel bei Beihilfen für Investitionen in Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden, die unter Artikel 38 Absatz 7 fallen;
Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, bei Regelungen eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von bis zu 150 Mio. EUR;
Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzvorhaben: die in Artikel 39 Absatz 5 festgesetzten Beträge;
Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung nach Artikel 42 gewährt wird: 150 Mio. EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der Mittel, die insgesamt für alle unter Artikel 42 fallenden Regelungen bereitgestellt werden;
Investitionsbeihilfen für das Fernwärme- oder Fernkälte-Verteilnetz: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für feste Breitband-Infrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von 4G- oder 5G-Mobilfunknetzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für 4G- oder 5G-Mobilfunknetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
in Form von Konnektivitätsgutscheinen gewährte Beihilfen: die Gesamtmittelausstattung für staatliche Beihilfen für alle Konnektivitätsgutscheinregelungen darf in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum von 24 Monaten 50 Mio. EUR (Gesamtbetrag einschließlich nationaler und regionaler bzw. lokaler Gutscheinregelungen) nicht übersteigen;
Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 150 Mio. EUR pro Projekt; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 75 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 30 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 100 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 10 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 20 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur;
Beihilfen für Regionalflughäfen: die in Artikel 56a festgelegten Beihilfeintensitäten und Beihilfebeträge;
Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 130 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 150 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 40 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 50 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten: die in Kapitel III Abschnitt 16 festgesetzten Beträge;
Beihilfen für KMU für Kosten aus der Teilnahme an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“: bei Beihilfen nach Artikel 19a: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 19b: die in Artikel 19b Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Projekt.
Artikel 5
Transparenz der Beihilfe
Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
Beihilfen in Form von Garantien,
wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des BSÄ der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägigen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ( 29 ) oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind;
Beihilfen an Unternehmen für ihre Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit der in Artikel 20a festgelegte Schwellenwert nicht überschritten wird;
Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt sind;
Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 erfüllt sind;
Beihilfen für Energieeffizienzprojekte, sofern die Voraussetzungen des Artikels 39 erfüllt sind;
Beihilfen in Form von zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien, sofern die Voraussetzungen des Artikels 42 erfüllt sind;
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;
Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird;
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind.
Artikel 6
Anreizeffekt
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;
Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes ermöglicht:
Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen: Durchführung eines Vorhabens, das ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden wäre oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.
In allen anderen Fällen muss Folgendes belegt werden:
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:
regionale Betriebsbeihilfen und regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt sind;
Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind;
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer und Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 erfüllt sind;
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten und Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 erfüllt sind;
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG, sofern die Voraussetzungen des Artikels 44 dieser Verordnung erfüllt sind;
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 erfüllt sind;
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, sofern die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllt sind;
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind;
Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 20 oder des Artikels 20a erfüllt sind;
Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Vorhaben und kofinanzierten Teaming-Maßnahmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 25a, des Artikels 25b, des Artikels 25c oder des Artikels 25d erfüllt sind;
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;
Beihilfen für KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 19a oder des Artikels 19b erfüllt sind.
Artikel 7
Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
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Artikel 8
Kumulierung
Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Finanzierungen, die den Endempfängern im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 16 gewährt werden, und die durch diese Finanzierungen gedeckten Kosten werden bei der Prüfung der Einhaltung der in Satz 1 dieses Buchstabens festgelegten Kumulierungsvorschriften nicht berücksichtigt. Stattdessen wird der für die Einhaltung der in Satz 1 dieses Buchstabens festgelegten Kumulierungsvorschriften relevante Betrag wie folgt berechnet. Zunächst wird der Nominalbetrag der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierung von den gesamten beihilfefähigen Projektkosten abgezogen, wodurch sich die gesamten verbleibenden beihilfefähigen Kosten ergeben; anschließend wird zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags die einschlägige Beihilfehöchstintensität bzw. der einschlägige Beihilfehöchstbetrag ausschließlich auf die gesamten verbleibenden beihilfefähigen Kosten angewendet.
Auch in Fällen von Artikeln, in denen die Anmeldeschwelle als Beihilfehöchstbetrag ausgedrückt ist, wird der Nominalbetrag der den Endempfängern im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzierungen bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwelle in Artikel 4 eingehalten wird, nicht berücksichtigt.
Alternativ kann bei vorrangigen Darlehen oder Garantien für vorrangige Darlehen, die aus dem Fonds „InvestEU“ im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 16 unterstützt werden, das Bruttosubventionsäquivalent der in solchen Darlehen oder Garantien enthaltenen Beihilfe für die Endempfänger auch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c berechnet werden. Anhand des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe kann sichergestellt werden, dass die Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten im Einklang mit Satz 1 dieses Buchstabens nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität oder des Beihilfehöchstbetrags für die Beihilfe nach dieser Verordnung oder zur Überschreitung der einschlägigen Anmeldeschwelle nach dieser Verordnung führt.
Artikel 9
Veröffentlichung und Information
Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR bzw. bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, jede Einzelbeihilfe für die genannte Primärerzeugung von mehr als 60 000 EUR, und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, jede Einzelbeihilfe von mehr als 30 000 EUR.
Bei Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) bzw. des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 33 ) ihren Sitz hat. Alternativ können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.
Die in Unterabsatz 1 festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) nach Artikel 19b.
Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter Artikel 16 und 21 ( 34 ) fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites,
die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen.
KAPITEL II
MONITORING
Artikel 10
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf Maßnahmen, bei denen bestimmte Arten von Beihilfen gewährt werden, auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.
Artikel 11
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission
über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten, und
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission ( 35 ) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung der vorliegenden Verordnung mit den nach der genannten Verordnung für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen. Für Finanzprodukte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ oder von einer nationalen Förderbank in ihrer Rolle als Durchführungspartner oder als Finanzintermediär im Rahmen des Fonds „InvestEU“ durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des Mitgliedstaats als erfüllt, wenn der Durchführungspartner der Kommission die Jahresberichte im Einklang mit den einschlägigen, in der von der Kommission und dem Durchführungspartner unterzeichneten Garantievereinbarung festgelegten Berichtspflichten übermittelt.
Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) nach Artikel 19b.
Artikel 12
Monitoring
Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) nach Artikel 19b.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN
ABSCHNITT 1
Regionalbeihilfen
Artikel 13
Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen
Dieser Abschnitt gilt nicht für
Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Steinkohlenbergbau, im Schiffbau oder in der Kunstfaserindustrie;
Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen sowie für die Erzeugung und Verteilung von Energie und für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen;
Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten, Breitbandinfrastrukturen oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;
regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.
Artikel 14
Regionale Investitionsbeihilfen
Beihilfefähige Kosten sind
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder
eine Kombination der Buchstaben a und b, wobei der höhere der nach a und b in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.
Außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:
Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen,
Leasingverträge für Betriebsstätten oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den Vermögenswert am Ende der Laufzeit erwirbt.
►M1 Im Falle des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 oder Nummer 51 werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, berücksichtigt. ◄ Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt wurden, werden die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten für den Erwerb einer Betriebsstätte abgezogen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder ursprünglicher Eigentümer oder ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Immaterielle Vermögenswerte können bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
sie müssen abschreibungsfähig sein;
sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, und
sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.
Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt.
Werden die beihilfefähigen Kosten nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
das Investitionsvorhaben muss in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate einen Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl zur Folge haben; folglich muss jeder verlorene Arbeitsplatz von den in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden,
jede Stelle wird binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt und
jede durch die Investition geschaffene Stelle verbleibt ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet, es sei denn, die Stelle geht im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 verloren.
Regionalbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und ein solches in den drei auf den Gewährungsbeschluss folgenden Jahren voraussichtlich auch nicht auf kommerzieller Grundlage aufgebaut wird,
der geförderte Netzbetreiber muss auf Vorleistungsebene zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren, und
die Beihilfen werden auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt.
Artikel 15
Regionale Betriebsbeihilfen
In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bieten regionale Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen infrage kommenden Gebieten hergestellt oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen relevanten Einheit objektiv quantifiziert werden;
die Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit dem für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmittel berechnet.
Die Beihilfeintensität darf 100 % der in diesem Absatz festgelegten Beförderungsmehrkosten nicht überschreiten.
In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte dienen Betriebsbeihilferegelungen unter folgenden Voraussetzungen der Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung:
Die Beihilfeempfänger sind in dem betreffenden Gebiet wirtschaftlich tätig;
der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen liegt nicht über 20 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet.
In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in diesen Gebieten als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt:
35 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung;
40 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage;
30 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.
Artikel 16
Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen
Stadtentwicklungsprojekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
Sie werden über Stadtentwicklungsfonds in Fördergebieten durchgeführt;
sie werden aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert;
sie fördern die Umsetzung einer „integrierten Strategie für nachhaltige Stadtentwicklung“.
Stadtentwicklungsmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
Die Stadtentwicklungsfondsmanager werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Stadtentwicklungsfondsmanager dürfen nicht aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt werden. Stadtentwicklungsfondsmanager müssen gegebenenfalls durch die Art der Investition objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen;
die unabhängigen privaten Investoren werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt, die mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben. Wenn die privaten Investoren nicht im Rahmen einer solchen Ausschreibung ausgewählt werden, wird die angemessene Rendite der privaten Investoren durch einen unabhängigen Sachverständigen bestimmt, der im Zuge einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt wird;
bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen;
im Falle von Garantien für private Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte wird der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt;
die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Stadtentwicklungsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein;
der Stadtentwicklungsfonds wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet. Die Mitgliedstaaten tragen für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Stadtentwicklungsbeihilfe sicherzustellen.
Stadtentwicklungsfonds werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleisten gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Manager der Stadtentwicklungsfonds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Manager von Stadtentwicklungsfonds sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden;
die Stadtentwicklungsfondsmanager erhalten eine marktübliche Vergütung. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird;
die Manager von Stadtentwicklungsfonds erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen ständig mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen;
die Manager von Stadtentwicklungsfonds legen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte fest und ermitteln vorab die finanzielle Tragfähigkeit und die voraussichtlichen Auswirkungen der Investitionen auf die Stadtentwicklung;
für jede Beteiligungsinvestition und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.
Wenn durch einen Stadtentwicklungsfonds Kredite oder Garantien für Stadtentwicklungsprojekte bereitgestellt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei Krediten wird der Nennwert des Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels berücksichtigt;
bei Garantien wird der Nennwert des zugrunde liegenden Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels berücksichtigt.
ABSCHNITT 2
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Artikel 17
Investitionsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte und/oder
die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.
Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen:
Eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.
Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
sie müssen abschreibungsfähig sein;
sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.
Bei direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
sie müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden;
in der betreffenden Betriebsstätte muss ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate erfolgen;
die geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung bestehen bleiben.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
Artikel 18
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Artikel 19
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen
Artikel 19a
Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ teilnehmen
Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP beihilfefähig:
Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie oder eines Projekts operationeller Gruppen der EIP;
Umsetzung genehmigter Vorhaben;
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;
mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie oder des Projekts operationeller Gruppen der EIP verbundene laufende Kosten;
Aktivierung der EIP-Akteure bzw. Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Beihilfeempfänger im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
Artikel 19b
Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ profitieren
ABSCHNITT 2A
Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit
Artikel 20
Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen
Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission ( 38 ) bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:
Personalkosten,
Büro- und Verwaltungskosten,
Reise- und Unterbringungskosten,
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
Ausrüstungskosten,
Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.
Artikel 20a
Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit
ABSCHNITT 3
Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen
Artikel 21
Risikofinanzierungsbeihilfen
Auf Ebene der Finanzintermediäre können unabhängigen privaten Investoren folgende Formen von Risikofinanzierungsbeihilfen gewährt werden:
Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen oder Dotationen zur unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;
Kredite zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;
Garantien zur Deckung von Verlusten aus direkten oder indirekten Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen.
Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung nicht börsennotiert sind und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Sie sind noch auf keinem Markt tätig;
sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig;
sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.
Ferner kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternahmen beziehen, auch wenn diese nach dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Siebenjahreszeitraum getätigt werden, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der in Absatz 9 genannte Gesamtbetrag der Risikofinanzierung wird nicht überschritten;
die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen;
das Unternehmen, in das Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit erfüllt die Voraussetzungen der KMU-Definition.
Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen muss die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens einen der folgenden Sätze erreicht:
10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf bereitgestellt wird;
40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe b bereitgestellt wird;
60 % der Risikofinanzierung für Investitionen in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe c und für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Siebenjahreszeitraums bereitgestellt wird.
Eine Risikofinanzierungsmaßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss von einem oder mehreren Finanzintermediären durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Steueranreize für direkte Investitionen privater Investoren in beihilfefähige Unternehmen;
Finanzintermediäre, Investoren und Fondsmanager werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt, die mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben;
bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen;
im Falle von Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c ist der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios zu begrenzen. Nur Garantien zur Deckung erwarteter Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.
Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen sicherstellen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Finanzintermediäre werden nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften eingerichtet.
Der Mitgliedstaat oder die mit der Durchführung der Maßnahme betraute Einrichtung trägt für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme sicherzustellen, einschließlich einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie, die in Bezug auf Umfang und geografische Verteilung der Investitionen sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne abzielt;
die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellten Risikofinanzierungen stützen sich auf tragfähige Geschäftspläne, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und vorab die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegen;
für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.
Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden;
sie erhalten eine marktübliche Vergütung; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager oder der Finanzintermediär im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird;
sie erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen;
sie stellen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen auf;
die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Investitionsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.
►M1 Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der Garantien oder Kredite für beihilfefähige Unternehmen oder als Verbindlichkeit ausgestaltete beteiligungsähnliche Investitionen in beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt werden, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ◄
Die Maßnahme muss bewirken, dass der Finanzintermediär Investitionen tätigt, die er ohne die Beihilfe nicht oder nicht in demselben Umfang oder derselben Art getätigt hätte. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden;
bei Krediten und als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen wird der Nennwert des Instruments bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 berücksichtigt;
bei Garantien wird der Nennwert des zugrunde liegenden Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 berücksichtigt; die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen.
Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und werden von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn
die Beihilfe auf Ebene der KMU die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt,
alle Voraussetzungen dieses Artikels mit Ausnahme der in den Absätzen 5, 6, 9, 10 und 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Investitionskrediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen auf Ebene der Finanzintermediäre oder der KMU zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens 60 % der für die KMU bereitgestellten Risikofinanzierungen entspricht.
Artikel 22
Beihilfen für Unternehmensneugründungen
Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen;
sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;
sie wurden nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.
Anlaufbeihilfen können gewährt werden
als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Mio. EUR beziehungsweise 1,5 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;
als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,5 Mio. EUR beziehungsweise 2,25 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;
als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen der Garantieentgelts von bis zu 0,4 Mio. EUR BSÄ beziehungsweise 0,6 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.
Artikel 23
Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen
Die Beihilfen können in Form steuerlicher Anreize für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungsinvestitionen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden.
Artikel 24
Beihilfen für Scouting-Kosten
ABSCHNITT 4
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
Artikel 25
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
Grundlagenforschung,
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung,
Durchführbarkeitsstudien.
Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 25a
Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben
Artikel 25b
Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis
Artikel 25c
Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Artikel 25d
Beihilfen für Teaming-Maßnahmen
Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:
Wenn die Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, müssen für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden;
der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen;
die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht;
wenn die Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.
Artikel 26
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen
Artikel 27
Beihilfen für Innovationscluster
Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Artikel 28
Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Artikel 29
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen
Beihilfefähige Kosten sind:
Personalkosten,
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Artikel 30
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur
Vor Beginn des geförderten Vorhabens sind folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;
die Ziele des geförderten Vorhaben;
der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse im Internet;
der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
ABSCHNITT 5
Ausbildungsbeihilfen
Artikel 31
Ausbildungsbeihilfen
Beihilfefähige Kosten sind:
die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und
die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.
ABSCHNITT 6
Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen
Artikel 32
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer
Artikel 33
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen
Artikel 34
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;
Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung der Arbeitnehmer mit Behinderungen aufgewandte Zeit sowie Kosten für die Ausbildung dieses Personals zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Behinderungen;
Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung beziehungsweise für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für die Nutzung durch Arbeitnehmer mit Behinderungen einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien; hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Behinderungen entstehen würden;
Kosten, die direkt mit der Beförderung von Arbeitnehmern mit Behinderungen zum Arbeitsplatz und für arbeitsbezogene Tätigkeiten verbunden sind;
Lohnkosten für die Stunden, die ein Arbeitnehmer mit Behinderungen für Rehabilitation verwendet;
bei Beihilfeempfängern, die geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbieten: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder die Modernisierung der Produktionseinheiten des betreffenden Unternehmens sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, wenn diese Kosten direkt aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen erwachsen.
Artikel 35
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für:
die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer aufgewandte Zeit; dies gilt für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Einstellung eines benachteiligten Arbeitnehmers beziehungsweise 24 Monaten nach der Einstellung eines stark benachteiligten Arbeitnehmers;
die Ausbildung dieses Personals für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer.
ABSCHNITT 7
Umweltschutzbeihilfen
Artikel 36
Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern
Die Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.
Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.
Abweichend von Absatz 3 können Beihilfen gewährt werden, um
neue Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr zu erwerben, die den angenommenen Unionsnormen entsprechen, sofern die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft wurden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Fahrzeuge gelten;
vorhandene Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr umzurüsten, sofern die Unionsnormen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge noch nicht in Kraft waren und, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für diese Fahrzeuge gelten.
Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;
in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähigen Kosten.
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.
Artikel 36a
Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge
Artikel 37
Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen
Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;
in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit die beihilfenfähigen Kosten.
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
bei kleinen Unternehmen 20 %, bei mittleren Unternehmen 15 % und bei großen Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird;
bei kleinen Unternehmen 15 %, bei mittleren Unternehmen 10 % und bei großen Unternehmen 5 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird.
Artikel 38
Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen
Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
Wenn bei den gesamten Investitionskosten die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten;
bezieht sich die Investition auf die Verbesserung der Energieeffizienz von i) Wohngebäuden, ii) Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistung bestimmt sind, iii) Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste bestimmt sind, oder iv) von unter Ziffer i, ii oder iii genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter diesen Ziffern genannten Tätigkeiten genutzt werden, dann sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten, die erforderlich sind, um die Energieeffizienz zu verbessern, sofern die Verbesserungen der Energieeffizienz im Falle der Renovierung zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 20 % und im Falle neuer Gebäude zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude bei nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 39 ) führen. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt;
in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe glaubhaft hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.
Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.
Bei den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebäuden dürfen die Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes kombiniert werden mit
Investitionen in Anlagen am Standort des Gebäudes zur Erzeugung erneuerbarer Energie und/oder Wärme;
Investitionen in Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von der am Standort des Gebäudes befindlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;
Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;
Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.
Bei solchen kombinierten Bauarbeiten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Ausrüstungsteile die beihilfefähigen Kosten.
Abhängig davon, wer die Bauarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder dem bzw. den Gebäudeeigentümern oder dem bzw. den Mietern gewährt werden.
Beihilfen für Maßnahmen, die die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern, können unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:
Die Förderung erfolgt in Form eines Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z. B. Factoring, Forfaitierung),
der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die nach diesem Absatz pro Empfänger gewährt werden, überschreitet 30 Mio. EUR nicht,
die Förderung wird KMU oder kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt,
die Förderung wird für Energieleistungsverträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt,
die Energieleistungsverträge beziehen sich auf ein in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführtes Gebäude.
Artikel 39
Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten
Bezieht sich die Investition auf die Verbesserung der Energieeffizienz von i) Wohngebäuden, ii) Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen bestimmt sind, iii) Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste bestimmt sind, oder iv) von unter Ziffer i, ii oder iii genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter diesen Ziffern genannten Tätigkeiten genutzt werden, so dürfen Energieeffizienzprojekte nach diesem Artikel auch mit folgenden Investitionen kombiniert werden:
Investitionen in Anlagen am Standort des Gebäudes zur Erzeugung erneuerbarer Energie und/oder Wärme;
Investitionen in Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von der am Standort des Gebäudes befindlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;
Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;
Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.
Für die Gewährung von Energieeffizienzbeihilfen können die Mitgliedstaaten Energieeffizienzfonds einrichten und/oder sich auf Finanzintermediäre stützen. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Manager von Finanzintermediären und von Energieeffizienzfonds werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem anzuwendenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Dabei darf es keine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats geben. Die Finanzintermediäre und Manager der Energieeffizienzfonds müssen gegebenenfalls durch die Art der jeweiligen Investitionen objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen.
Die unabhängigen privaten Investoren werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt, das mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben. Wenn die privaten Investoren nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens ausgewählt werden, wird die angemessene Rendite der privaten Investoren durch einen unabhängigen Sachverständigen bestimmt, der im Zuge eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt wird.
Bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen.
Bei Garantien wird der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt. Nur Garantien zur Deckung der erwarteten Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.
Die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Energieeffizienzfonds oder Finanzintermediärs (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.
Der Energieeffizienzfonds beziehungsweise der Finanzintermediär wird im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet und der Mitgliedstaat trägt für ein Due-diligence-Verfahren Sorge, um die Solidität der Anlagestrategie für die Durchführung der Energieeffizienzbeihilfe sicherzustellen.
Finanzintermediäre einschließlich Energieeffizienzfonds werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleisten gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Finanzintermediär und gegebenenfalls die Manager des Energieeffizienzfonds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden.
Sie erhalten eine marktübliche Vergütung. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird.
Sie erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen.
Sie legen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen in Energieeffizienzprojekte fest und ermitteln vorab die finanzielle Tragfähigkeit und die voraussichtlichen Auswirkungen der Investitionen auf die Energieeffizienz.
Für die in den Energieeffizienzfonds investierten oder dem Finanzintermediär gewährten öffentlichen Mittel gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie, so dass Energieeffizienzprojekte über den Markt finanziert werden können, wenn der Markt dazu in der Lage ist.
Artikel 40
Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
Artikel 41
Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien
Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z. B. ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.
Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.
Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
45 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 6 Buchstabe a oder b berechnet werden;
30 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 6 Buchstabe c berechnet werden.
Artikel 42
Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Ausschreibung kann auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das selbst durch die Ausgestaltung des offenen Verfahrens vor allem aus folgenden Gründen nicht verbessert werden könnte:
längerfristiges Potenzial einer bestimmten neuen, innovativen Technologie oder
Notwendigkeit einer Diversifizierung oder
spezifische Gegebenheiten des Netzes und Netzstabilität oder
System(integrations)kosten oder
Notwendigkeit, durch Biomasseförderung bedingte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten prüfen eingehend, ob solche Umstände vorliegen, und teilen der Kommission in der in Artikel 11 Buchstabe a beschriebenen Form ihre Erkenntnisse mit.
Artikel 43
Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen
Artikel 44
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 45
Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte
Artikel 46
Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte
Artikel 47
Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall
Artikel 48
Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen
Artikel 49
Beihilfen für Umweltstudien
ABSCHNITT 8
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
Artikel 50
Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats haben das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt, und
es besteht ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.
ABSCHNITT 9
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
Artikel 51
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
ABSCHNITT 10
Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen
Artikel 52
Beihilfen für feste Breitbandnetze
Beihilfefähig sind die folgenden alternativen Arten von Investitionen:
Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können.
Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s (Zielgeschwindigkeiten) bieten können.
Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen nur ein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vorhanden oder glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können.
Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Aus der Karte ergeben sich die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen öffentlichen und privaten Netze, die zuverlässig die für die jeweilige Art von Investition in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können. Die Kartierung erfolgt: i) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m. Bei Ziffern i und ii wird die Kartierung stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt. Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Netzen vorzulegen, die im Zielgebiet zuverlässig die in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können und bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist. Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe.
Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Artikel 52a
Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze
Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Aus der Karte ergeben sich klar die Zielgebiete, die durch den staatlichen Eingriff abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen Mobilfunknetze, je nach Art der Investition. Die Kartierung erfolgt auf der Grundlage eines Rasters von max. 100 × 100 m. Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt. Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Mobilfunknetzen vorzulegen, die im Zielgebiet bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist. Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe.
Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein passives Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Die Nutzung des öffentlich geförderten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung fester drahtloser Zugangsdienste ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet.
In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze.
In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze.
Artikel 52b
Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur
Die allgemeinen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt:
Der Empfänger muss aus eigenen oder aus Fremdmitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Wird der Eigenbeitrag des Empfängers in Höhe von 25 % aus Fremdmitteln über eine Investitionsplattform gewährt, die verschiedene Finanzierungsquellen kombiniert, wird die im vorausgegangenen Satz festgelegte Voraussetzung, dass Fremdmittel keinerlei öffentliche Förderung umfassen dürfen, dadurch ersetzt, dass bei einer solchen Plattform mindestens 30 % private Investitionen gegeben sein müssen.
Beihilfefähig sind ausschließlich nach der Verordnung (EU) 2021/1153 beihilfefähige Investitionskosten für den Ausbau der Infrastruktur.
Das Vorhaben muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 ausgewählt werden von
einem unabhängigen Finanzintermediär, der von der Kommission auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Investitionsleitlinien bestellt wurde,
der Kommission im Rahmen einer Ausschreibung, die auf eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruht, oder
unabhängigen Sachverständigen, die von der Kommission bestellt wurden.
Das Vorhaben muss Vernetzungsmöglichkeiten eröffnen, die über die Anforderungen im Rahmen bestehender rechtlicher Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, hinausgehen.
Das Vorhaben muss gemäß Artikel 52 Absätze 7 und 8 bzw. Artikel 52a Absätze 8 und 9 zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene für Dritte einschließlich Entbündelung bieten.
Die Kategorien beihilfefähiger Vorhaben und die für sie geltenden besonderen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt.
Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines 5G-Korridors entlang eines in den Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Verkehrskorridors (TEN-V-Korridore), die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines 5G-Korridors, der die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder der die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,
die sich in einem Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren machen zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat aus, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten. In Ausnahmefällen, wenn ein Mitgliedstaat den Ausbau von grenzüberschreitenden 5G-Korridoren entlang seines transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes fördert, dürfen die sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausmachen, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten,
das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das für vernetzte und automatisierte Mobilitätsdienste geeignete 5G-Mobilfunknetz, die über marginale Investitionen hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung der aktiven Netzelemente dienen,
das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines europaweiten Terabit-Haupttrassen-Netzes, das die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen durch Zusammenschaltung bestimmter Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen und Dateninfrastrukturen unterstützt, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
Im Rahmen des Vorhabens werden vernetzungsspezifische Vermögenswerte (einschließlich unentziehbarer Nutzungsrechte, unbeschalteter Glasfaserleitungen und Ausrüstung) für den Bau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines gesamteuropäischen Haupttrassen-Netzes ausgebaut oder erworben, der die Zusammenschaltung — mit freier durchgehender Vernetzung von mindestens 1 Tbit/s — von mindestens zwei Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen oder Dateninfrastrukturen fördert, 1) bei denen es sich um Aufnahmeeinrichtungen des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates ( 46 ) gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen oder um Forschungsinfrastrukturen und andere Rechen- und Dateninfrastrukturen zur Unterstützung von Forschungsleitprogrammen und Aufträgen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 47 ) und der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates handelt, die zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen beitragen, und die sich 2) in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder mindestens einem EU-Mitgliedstaat und mindestens einem Mitglied des Europäischen Forschungsraums befinden,
das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht,
der Erwerb von vernetzungsspezifischen Vermögenswerten erfolgt durch Vergabe öffentlicher Aufträge,
das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines die Zusammenschaltung von Cloud-Infrastrukturen bestimmter sozioökonomischer Schwerpunkte gewährleistenden Haupttrassen-Netzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
Das Vorhaben bindet Cloud-Infrastrukturen von sozioökonomischen Schwerpunkten an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind,
das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt des Ausbaus neuer oder eine erhebliche Modernisierung bestehender grenzüberschreitender Haupttrassen-Netze, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet, oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,
das Vorhaben betrifft mindestens zwei beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte nach Ziffer i, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind,
das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in ein Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens Vielfachen von 10 Gbit/s bieten,
das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
Investitionen in den Ausbau eines Tiefseekabelnetzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines Tiefseekabelnetzes, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet. Alternativ gewährleistet die Einheit, die eine Beihilfe erhält, ausschließlich die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten, und die geförderte Infrastruktur verbessert die Vernetzung von europäischen Gebieten in äußerster Randlage, überseeischen Gebieten oder Inselregionen, auch wenn sich das Netz nur auf einen Mitgliedstaat erstreckt,
das Vorhaben darf keine Strecken betreffen, die bereits von mindestens zwei bestehenden oder glaubhaft geplanten Haupttrassen-Infrastrukturen bedient werden,
das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Tiefseekabelnetz, die in der Verlegung eines neuen Tiefseekabels oder in der Anbindung an ein bestehendes Tiefseekabel besteht, wobei die Redundanzproblematik berücksichtigt wird und die Investition über eine marginale Investition hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s bieten,
das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.
Artikel 52c
Konnektivitätsgutscheine
Folgende Kategorien von Gutscheinregelungen sind förderfähig:
Gutscheinregelungen für Verbraucher, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s gewährt werden;
Gutscheinregelungen für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährt werden.
Wenn der Anbieter des Breitbandinternetzugangsdienstes vertikal integriert ist und sein Anteil am Endkundenmarkt über 25 % liegt, so muss er auf dem entsprechenden Vorleistungsmarkt jedem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mindestens ein Vorleistungsprodukt anbieten, mit dem sichergestellt werden kann, dass der Zugangsinteressent unter offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zuverlässig einen Endkunden-Dienst mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit bieten kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene wird auf der Grundlage einer der folgenden Benchmarks festgesetzt: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.
ABSCHNITT 11
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
Artikel 53
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
Beihilfen können für die folgenden kulturellen Zwecke und Aktivitäten gewährt werden:
Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur;
materielles Kulturerbe einschließlich aller Formen beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes und archäologischer Stätten, Denkmäler, historische Stätten und Gebäude; Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist;
immaterielles Kulturerbe in jeder Form einschließlich Brauchtum und Handwerk;
Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten;
Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;
Verfassung, Bearbeitung, Produktion, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Musik- oder Literaturwerken einschließlich Übersetzungen.
Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:
Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Kulturinfrastruktur;
Betriebsbeihilfen.
Bei Investitionsbeihilfen sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, und zwar unter anderem
die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden;
die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe;
die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung;
die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher;
die Kosten für Kulturprojekte und kulturelle Aktivitäten, Kooperations- und Austauschprogramme sowie Stipendien einschließlich der Kosten für das Auswahlverfahren und für Werbemaßnahmen sowie der unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten.
Bei Betriebsbeihilfen sind folgende Kosten beihilfefähig:
die Kosten der kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten wie Ausstellungen, Aufführungen, Veranstaltungen oder vergleichbare kulturelle Aktivitäten im normalen Betrieb;
die Kosten für Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie für die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;
die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten, einschließlich der Kosten für die Digitalisierung und den Einsatz neuer Technologien sowie der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;
die Betriebskosten, die unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität zusammenhängen, wie unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität verbundene Miet- oder Leasingkosten für Immobilien und Kulturstätten, Reisekosten oder Kosten für Materialien und Ausstattung, Gerüste für Ausstellungen und Bühnenbilder, Leihe, Leasing und Wertverlust von Werkzeugen, Software und Ausrüstung, Kosten für den Zugang zu urheberrechtlich und durch andere Immaterialgüterrechte geschützten Inhalten, Werbekosten und sonstige Kosten, die unmittelbar durch das Projekt beziehungsweise die Aktivität entstehen; die Abschreibungs- und Finanzierungskosten sind nur dann beihilfefähig, wenn sie nicht Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind;
die Kosten für Personal, das für die kulturelle Einrichtung, die Kulturerbestätte oder ein Kulturprojekt arbeitet;
Kosten für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, die unmittelbar mit dem Projekt in Verbindung stehen.
Artikel 54
Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke
Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:
Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke,
Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion und
Vertriebsbeihilfen.
Wenn der Mitgliedstaat die Beihilfe mit Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben verknüpft, kann die Beihilferegelung zur Förderung der Produktion audiovisueller Werke vorsehen,
dass bis zu 160 % der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe im Gebiet des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats ausgegeben werden müssen oder
dass die Höhe der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe als prozentualer Anteil an den Produktionsausgaben in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat berechnet wird; dies ist in der Regel bei Beihilferegelungen in Form von Steueranreizen der Fall.
In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.
Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch darf dieser Prozentsatz nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.
Die beihilfefähigen Kosten sind
bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;
bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke;
bei Vertriebsbeihilfen: die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke.
Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden:
auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;
auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind.
ABSCHNITT 12
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
Artikel 55
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:
Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen;
Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen.
ABSCHNITT 13
Beihilfen für lokale Infrastrukturen
Artikel 56
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen
ABSCHNITT 14
Beihilfen für Regionalflughäfen
Artikel 56a
Beihilfen für Regionalflughäfen
Der Betrag einer Investitionsbeihilfe darf nicht höher sein als
50 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung eine Million bis drei Millionen Passagiere betrug;
75 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu eine Million Passagiere betrug.
ABSCHNITT 15
Beihilfen für Häfen
Artikel 56b
Beihilfen für Seehäfen
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für
Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;
Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;
Ausbaggerung.
Die Beihilfeintensität darf bei jeder der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Investitionen nicht höher sein als
100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Mio. EUR betragen;
80 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Mio. EUR und bis zu 50 Mio. EUR betragen;
60 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Mio. EUR und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag betragen.
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
Artikel 56c
Beihilfen für Binnenhäfen
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für
Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;
Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;
Ausbaggerung.
ABSCHNITT 16
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten
Artikel 56d
Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen
Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel — soweit sie Beihilfen enthalten —, die im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten
pro Vorhaben bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absätze 2 und 4, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 56e Absätze 6 und 7, Artikel 56e Absatz 8 Buchstaben a und b sowie Artikel 56e Absatz 9 fallen;
pro Endempfänger bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Artikel 56e Absatz 8 Buchstabe d, Artikel 56e Absatz 10 sowie Artikel 56f fallen.
Artikel 56e
Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten
Beihilfen, die dem Endempfänger im Rahmen eines aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukts gewährt werden, müssen
die in einem der Absätze 2 bis 9 genannten Voraussetzungen erfüllen und
bei Gewährung der Finanzmittel in Form von Darlehen an den Endempfänger einen Zinssatz aufweisen, der mindestens dem Basissatz des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatzes entspricht.
Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Beihilfen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52 erfüllen, soweit in den Buchstaben c und d dieses Absatzes nicht etwas anderes festgelegt ist.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.
Das Vorhaben bindet ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind. Vorhaben, die andere Elemente oder Einrichtungen als die in diesem Buchstaben aufgeführten umfassen, sind nicht beihilfefähig.
Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 muss das festgestellte Marktversagen entweder anhand einer verfügbaren geeigneten Breitbandkarte oder, mangels einer solchen Karte, anhand einer öffentlichen Konsultation wie folgt überprüft werden:
Eine Breitbandkarte kann als geeignet betrachtet werden, wenn sie nicht älter ist als 18 Monate und alle Netze ausweist, durch die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschlossen werden und die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können. Diese Kartierung muss durch die zuständige Behörde erfolgen und alle Netze umfassen, die die Schwellengeschwindigkeiten zuverlässig bieten können und die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, glaubhaft geplant sind; die Kartierung muss 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m durchgeführt werden.
Die öffentliche Konsultation muss im Wege der Veröffentlichung auf einer geeigneten Website erfolgen, mit der Interessenträger dazu aufgefordert werden, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen zu Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht unter zwei Jahren betragen darf, glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten können und die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen, wobei die Angaben 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m zu machen sind. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in Gas- und Strominfrastruktur, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt nicht von den Vorschriften für den Netzzugang Dritter, die Entgeltregulierung und die Entbündelung ausgenommen sind, für die folgenden Kategorien von Vorhaben gewährt:
im Bereich der Gasinfrastruktur: Vorhaben, die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 49 ) aufgeführt sind;
im Bereich der Strominfrastruktur:
intelligente Stromnetze, einschließlich Investitionen in die Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der Infrastruktur für Stromübertragung und -verteilung;
sonstige Vorhaben,
sonstige Vorhaben, mit Ausnahme der Stromspeicherung, in Fördergebieten;
Stromspeichervorhaben, die auf neuer und innovativer Technologie basieren, unabhängig vom Spannungspegel der Netzanbindung.
Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen werden ausschließlich für neue Anlagen gewährt, die anhand wettbewerblicher, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien ausgewählt werden.
Die Beihilfen können für neue Anlagen gewährt werden, auch in Verbindung mit Speichereinrichtungen oder Wasserstoff-Elektrolyseuren, sofern sowohl die Strom- oder Wasserstoff-Speichereinrichtungen als auch die Wasserstoff-Elektrolyseure ausschließlich die von einer oder mehreren Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie produzierte Energie nutzen.
Die Beihilfen dürfen nicht für Wasserkraftwerke gewährt werden, die nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 2000/60/EG entsprechen.
Die Beihilfen dürfen nur für solche Biokraftstoff erzeugende Anlagen gewährt werden, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe erzeugt werden.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 75 Mio. EUR nicht überschreiten.
Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturerbebezogene Infrastrukturen und Aktivitäten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:
100 Mio. EUR pro Vorhaben für Investitionen in Infrastruktur, die für die Erbringung sozialer Dienstleistungen und für Bildung genutzt wird; 150 Mio. EUR pro Vorhaben für die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zwecke und Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich Naturerbe,
30 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen,
75 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes und
5 Mio. EUR für allgemeine und berufliche Bildung.
Für Ausbildungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsnormen werden keine Beihilfen gewährt.
Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Beihilfen für Infrastruktur, ausgenommen Häfen, werden nur für folgende Vorhaben gewährt:
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, mit Ausnahme von Vorhaben, die Hafen- oder Flughafeninfrastruktur betreffen;
Anbindungen an städtische Knoten des transeuropäischen Verkehrsnetzes;
Rollmaterial, das ausschließlich für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten bestimmt ist, welche nicht unter einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 50 ) fallen, sofern es sich bei dem Empfänger um einen neuen Marktteilnehmer handelt;
Stadtverkehr;
Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff.
Beihilfen für Hafeninfrastrukturvorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen dürfen nur für Investitionen in Zugangs- und Hafeninfrastruktur gewährt werden, die interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird.
Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt in einem wettbewerblichen, transparenten sowie diskriminierungs- und auflagenfreien Verfahren.
Für Investitionen in Hafen-Suprastruktur werden keine Beihilfen gewährt.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger nach dem Buchstaben a oder b pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.
Beihilfen für andere Infrastrukturen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:
Investitionen in Wasser- und Abwasserinfrastruktur für die Öffentlichkeit;
Investitionen in das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfall gemäß Artikel 47 Absätze 1 bis 6, soweit sie der Bewirtschaftung des Abfalls anderer Unternehmen dienen;
Investitionen in Forschungsinfrastruktur;
Investitionen in den Auf- oder Ausbau von Innovationscluster-Einrichtungen.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 100 Mio. EUR nicht überschreiten.
Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, einer durch die Tätigkeiten eines Beihilfeempfängers selbst verursachten Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt (einschließlich Klimawandel) oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen, soweit die Investition über die Unionsnormen für Umweltschutz hinausgeht oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessert oder eine frühzeitige Anpassung an künftige Unionsnormen für den Umweltschutz ermöglicht;
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Unternehmens, soweit die Verbesserungen der Energieeffizienz nicht vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllt; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind;
Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, soweit nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten „Verursacherprinzip“ keine juristische oder natürliche Person bekannt ist, die nach dem anwendbaren Recht für den Umweltschaden haftet;
Umweltstudien;
Verbesserung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen, wenn dies dazu beiträgt, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen und Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen.
Unbeschadet des Buchstaben a können Beihilfen, wenn sich die Beihilfemaßnahme auf die Verbesserung der Energieeffizienz i) von Wohngebäuden, ii) von Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, iii) von Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, oder iv) von unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Tätigkeiten genutzt werden, bezieht, auch für Maßnahmen gewährt werden, die sowohl die Energieeffizienz der genannten Gebäude verbessern als auch eine oder mehrere der folgenden Investitionen umfassen:
Investitionen in integrierte Anlagen, die am Standort des von der Energieeffizienz-Beihilfemaßnahme betroffenen Gebäudes erneuerbare Energien erzeugen. Mit der am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird Strom und/oder Wärme erzeugt. Die Anlage darf mit Ausrüstung zur Speicherung der am Standort des Gebäudes erzeugten erneuerbaren Energie verbunden sein;
am Standort des Gebäudes befindliche Speicheranlagen;
Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;
Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Die Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes können Maßnahmen umfassen, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.
Beim Endempfänger der Beihilfe kann es sich abhängig davon, wer die Finanzmittel für das Vorhaben erhält, entweder um den bzw. die Gebäudeeigentümer oder den bzw. die Mieter handeln.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a dieses Absatzes fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 50 Mio. EUR nicht überschreiten.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, darf 50 Mio. EUR pro Endempfänger und Gebäude nicht überschreiten.
Beihilfen für Maßnahmen, die die Energieeffizienz von unter Buchstabe b genannten Gebäuden verbessern, können unter folgenden Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:
Die Förderung erfolgt in Form eines Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z. B. Factoring, Forfaitierung).
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, überschreitet nicht 30 Mio. EUR.
Die Förderung wird KMU oder kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt.
Die Förderung wird für Energieleistungsverträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt.
Die Energieleistungsverträge beziehen sich auf ein in Absatz 8 Buchstabe b aufgeführtes Gebäude.
Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Beihilfen können gewährt werden für:
Grundlagenforschung,
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung,
Prozessinnovation oder Betriebsinnovationen für KMU,
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste für KMU,
Digitalisierung für KMU.
Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, 75 Mio. EUR nicht überschreiten. Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern iv, v und vi fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, 30 Mio. EUR nicht überschreiten.
KMU oder gegebenenfalls kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds „InvestEU“ erhalten, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio. EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt:
nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig sind oder die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig sind,
nicht börsennotierte KMU, die in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt eintreten, wenn die Erstinvestition für den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen 5 Jahren überschreiten muss,
KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt,
der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio. EUR und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird,
der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ gewährt werden, überschreitet nicht 2 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.
Artikel 56f
Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird aufgehoben.
Artikel 58
Übergangsbestimmungen
Artikel 59
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KMU-DEFINITION
Artikel 1
Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien
Artikel 3
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.
„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Artikel 4
Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten
Artikel 5
Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
Lohn- und Gehaltsempfänger,
für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,
mitarbeitende Eigentümer,
Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
Artikel 6
Erstellung der Daten des Unternehmens
Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
ANHANG II
INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN
TEIL I
Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
TEIL II
Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11
Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
Hauptziel — Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder jährlicher Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe) |
KMU-Aufschläge in % |
|
Regionalbeihilfen — Investitionsbeihilfen (1) (Art. 14) |
□ Regelung |
… % |
… % |
|
□ Ad-hoc-Beihilfe |
… % |
… % |
||
Regionalbeihilfen — Betriebsbeihilfen (Art. 15) |
□ In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (Art. 15 Abs. 2) |
… % |
… % |
|
□ In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte (Art. 15 Abs. 3) |
… % |
… % |
||
□ In Gebieten in äußerster Randlage (Art. 15 Abs. 4) |
… % |
… % |
||
□ Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen (Art. 16) |
…. Landeswährung |
… % |
||
KMU-Beihilfen (Art. 17-19b) |
□ Investitionsbeihilfen für KMU (Art. 17) |
… % |
… % |
|
□ KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 18) |
… % |
… % |
||
□ KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 19) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ teilnehmen (Art. 19a) |
… % |
… % |
||
□ Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, denen Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“) bzw. Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ zugutekommen (Art. 19b) (2) |
... Landeswährung |
… % |
||
Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit (Art. 20-20a) |
□ Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 20) |
… % |
… % |
|
□ Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Art. 20a) (3) |
... Landeswährung |
… % |
||
KMU-Beihilfen — Erschließung von KMU-Finanzierungen (Art. 21-22) |
□ Risikofinanzierungsbeihilfen (Art. 21) |
... Landeswährung |
… % |
|
□ Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Art. 22) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ KMU-Beihilfen — Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen (Art. 23) |
… %; falls als Anlaufbeihilfe gewährt: ... Landeswährung |
… % |
||
□ KMU-Beihilfen — Beihilfen für Scouting-Kosten (Art. 24) |
… % |
… % |
||
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25) |
□ Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) |
… % |
… % |
□ Industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) |
… % |
… % |
||
□ Experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) |
… % |
… % |
||
□ Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben (Art. 25a) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom Europäischen Forschungsrat (ERC) geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis (Art. 25b) |
... Landes-währung |
… % |
||
□ Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25c) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Teaming-Maßnahmen (Art. 25d) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Art. 26) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Innovationscluster (Art. 27) |
… % |
… % |
||
□ Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 28) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Art. 29) |
… % |
… % |
||
□ Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur (Art. 30) |
… % |
… % |
||
□ Ausbildungsbeihilfen (Art. 31) |
… % |
… % |
||
Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35) |
□ Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 32) |
… % |
… % |
|
□ Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Art. 33) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten (Art. 34) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 35) |
… % |
… % |
||
Umweltschutz-beihilfen (Art. 36-49) |
□ Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 36) |
… % |
… % |
|
□ Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge (Art. 36a) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Art. 37) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Art. 38) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten (Art. 39) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 40) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 41) |
… % |
… % |
||
□ Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 42) |
… % |
… % |
||
□ Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen (Art. 43) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Art. 44 der vorliegenden Verordnung) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Art. 45) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte (Art. 46) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall (Art. 47) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen (Art. 48) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Umweltstudien (Art. 49) |
… % |
… % |
||
□ Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art. 50) |
Beihilfehöchstintensität |
… % |
… % |
|
Art der Naturkatastrophe |
□ Erdbeben □ Lawine □ Erdrutsch □ Überschwemmung □ Orkan □ Wirbelsturm □ Vulkanausbruch □ Flächenbrand |
|||
Zeitraum der Naturkatastrophe |
TT/MM/JJJJbisTT/MM/JJJJ |
|||
□ Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete (Art. 51) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für feste Breitbandnetze (Art. 52) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze (Art. 52a) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur (Art. 52b) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Konnektivitätsgutscheine (Art. 52c) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 53) |
… % |
… % |
||
□ Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke (Art. 54) |
|
|
||
… % |
… % |
|||
□ Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Art. 55) |
… % |
… % |
||
□ Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Art. 56) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Regionalflughäfen (Art. 56a) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Seehäfen (Art. 56b) |
… % |
… % |
||
□ Beihilfen für Binnenhäfen (Art. 56c) |
… % |
… % |
||
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten (Art. 56d-56f) |
Art. 56e |
□ Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden (Art. 56e Abs. 2) |
... Landeswährung |
… % |
□ Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden (Art. 56e Abs. 3) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur (Art. 56e Abs. 4) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturbezogene Infrastrukturen und Aktivitäten (Art. 56e Abs. 5) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur (Art. 56e Abs. 6) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für andere Infrastrukturen (Art. 56e Abs. 7) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz (Art. 56e Abs. 8) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (Art. 56e Abs. 9) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds „InvestEU“ für KMU oder kleine Midcap-Unternehmen (Art. 56e Abs. 10) |
... Landeswährung |
… % |
||
□ Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären (Art. 56f) |
... Landeswährung |
… % |
||
(1)
Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.
(2)
Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 19b gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.
(3)
Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 20a gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig. |
ANHANG III
Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
( 4 ) Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
( 5 ) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.
( 6 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
( 7 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
( 8 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
( 9 ) ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.
( 10 ) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
( 11 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 12 ) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
( 13 ) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
( 14 ) KOM(2012) 595 vom 17.10.2012.
( 15 ) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
( 16 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
( 17 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
( 18 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
( 19 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
( 20 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
( 21 ) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).
( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
( 23 ) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
( 24 ) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).
( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
( 26 ) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
( 27 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( 28 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
( 29 ) ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.
►M4 ( 30 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
( 31 ) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). ◄
( 32 ) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
( 33 ) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
( 34 ) Bei Regelungen nach Artikel 16 und 21 dieser Verordnung kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, auf die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 500 000 EUR verzichtet werden.
( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
( 36 ) Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
( 37 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
( 38 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).
( 39 ) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
( 40 ) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
( 41 ) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
( 42 ) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
( 43 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
( 44 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
( 45 ) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.
( 46 ) Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1).
( 47 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
( 48 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18).
( 49 ) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
( 50 ) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
( 51 ) NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
( 52 ) ►M1 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). ◄
( 53 ) ►M1 Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Maßnahmen nach den Artikeln 16, 21, 22 oder 39 dieser Verordnung der Investitionsbetrag. ◄ Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Spannen angegeben werden.
( 54 ) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
( 55 ) Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.