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Document 02014R0236-20140101
Regulation (EU) No 236/2014 of the European Parliament and of the Council of 11 March 2014 laying down common rules and procedures for the implementation of the Union's instruments for financing external action
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
2014R0236 — DE — 01.01.2014 — 000.002
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VERORDNUNG (EU) NR. 236/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 (ABl. L 077 vom 15.3.2014, S. 95) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 21 (Nr. 236/2014) |
VERORDNUNG (EU) NR. 236/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 1 ),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union sollte ein umfassendes Instrumentarium für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für ein breites Spektrum an Politikfeldern in diesem Bereich erlassen, die zu ihrer Durchführung spezifische gemeinsame Vorschriften und Verfahren erfordern. Zu diesen Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2014 bis 2020 gehören: das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), das Instrument für Heranführungshilfe, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), und das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) (im Folgenden zusammen „Instrumente“ sowie einzeln als „Instrument“). |
(2) |
Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren sollten mit den Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang stehen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) festgelegt sind, einschließlich der von der Kommission zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen ( 10 ). |
(3) |
Die Instrumente sehen im Allgemeinen vor, dass die auf ihrer Grundlage zu finanzierenden Aktionen Gegenstand einer mehrjährigen indikativen Programmierung sein sollten, die den Rahmen bildet, innerhalb dessen die Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) angenommen werden sollten. |
(4) |
Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden, wenn die Planung gemäß der mehrjährigen vorläufige Programmierung befolgt wird, in Form von Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse oder Umstände dies notwendig machen, sowie in Form von flankierenden Maßnahmen. Flankierende Maßnahmen können entweder als Teil eines Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramms oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Dokumente über die vorläufige Programmierung angenommen werden. |
(5) |
Finanzierungsbeschlüsse sollten im Anhang eine Beschreibung der einzelnen Aktionen umfassen, in der deren Ziele, die wichtigsten Tätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse, die Methoden der Umsetzung, das Budget und ein vorläufiger Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angegeben werden, und sie sollten gemäß den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gebilligt werden. |
(6) |
Da diese Durchführungsrechtsakte der politikfeldbezogenen Programmierung oder der finanziellen Abwicklung dienen und insbesondere Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Einzel- oder Sondermaßnahmen, die unterhalb festgelegter Schwellenwerte liegen. Die Kommission sollte jedoch sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. Das Europäische Parlament sollte entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ordnungsgemäß darüber unterrichtet werden. |
(7) |
Wenn im Falle der Anwendung der Instrumenten ein Finanzintermediär mit der Verwaltung der Maßnahme betraut ist, sollte der Beschluss der Kommission insbesondere Bestimmungen über die Risikoteilung, die Transparenz, die Vergütung des für die Durchführung verantwortlichen Finanzintermediärs, die Verwendung und Wiederverwendung von Mitteln und von etwaigen Gewinnen sowie die Berichterstattungsverpflichtungen und Kontrollmechanismen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthalten. |
(8) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird, und Synergien zwischen den Instrumenten und sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen dieser Instrumente konzipiert werden, gegebenenfalls unter Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben. |
(9) |
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
(10) |
Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Dritten und des Vierten hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Accra 2008 und Busan 2011) sowie der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD-DAC“ für Development Assistance Committee of the OECD) zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA für „official development assistance“) für die am wenigsten entwickelten Länder und für hoch verschuldete arme Länder sollte die Kommission Lieferbindungen bei der Unionshilfe möglichst weitgehend aufheben, einschließlich bei den innovativen Finanzierungsmechanismen; die Kommission sollte auch die Teilnahme von Einrichtungen aus Partnerländern an Auftragsvergabeverfahren fördern. |
(11) |
Damit die Hilfe der Union von den Bürgerinnen und Bürgern der Empfängerländer und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wahrgenommen wird, sollte gegebenenfalls eine gezielte Kommunikations- und Informationskampagne mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden. |
(12) |
Das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der Instrumente sollte dazu beitragen, dass in den Ländern, die eine externe Finanzhilfe der Union erhalten, eindeutige Ergebnisse (Leistungen, Wirkungen und Auswirkungen) bewirkt werden. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments sollten, wann immer dies möglich und angemessen ist, auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren, die auf die Besonderheiten und Ziele des jeweiligen Instruments abgestimmt sind, überwacht und bewertet werden. |
(13) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden. |
(14) |
In Bestimmungen sollten die Finanzierungsmethoden, der Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln, die Evaluierung der Maßnahmen, die Berichterstattung und die Überprüfung sowie die Evaluierung der Instrumente geregelt werden. |
(15) |
Unbeschadet der Kooperationsmechanismen, die mit Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen gemäß Artikel 11 EUV aufgebaut wurden, spielen Akteure der Empfängerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, eine besondere Rolle in Bezug auf die Außenpolitik der Union. Es ist wichtig, sie während des Durchführungsprozesses — insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung, dem Monitoring und der Bewertung von im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen — ordnungsgemäß zu konsultieren, damit gewährleistet wird, dass sie bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen und dass ihre Besonderheiten gebührend berücksichtigt werden. |
(16) |
Gemäß Artikel 208, Artikel 209 Absatz 3 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Maßgabe der Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Beschlusses Nr. 1080/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) trägt die EIB zur Durchführung der Maßnahmen bei, die zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und in anderen außenpolitischen Bereichen erforderlich sind, und wird ergänzend zu den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln tätig. Es sollten Möglichkeiten genutzt werden, die Finanzierung durch die EIB mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren. Die EIB wird gegebenenfalls im Rahmen des Programmierungsprozesses der Union konsultiert. |
(17) |
Internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen arbeiten routinemäßig mit gemeinnützigen Organisationen als Durchführungspartnern zusammen und können sich veranlasst sehen, ihnen in hinreichend begründeten Fällen Haushaltsvollzugsaufgaben zu übertragen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte die vorliegende Verordnung durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen die Übertragung derartiger Aufgaben an gemeinnützige Organisationen unter Bedingungen ermöglichen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind. |
(18) |
Um die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu verstärken, sollte die Union — im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Partnerländer in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe — den Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern, insoweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Maßnahme zweckmäßig ist. |
(19) |
Im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe für Entwicklungsländer, der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ betont, ist die Budgethilfe wirksam einzusetzen, um die Armut zu mindern und die Nutzung der Ländersysteme zu fördern, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse zu stärken. Die Auszahlung der im Haushaltsplan vorgesehenen Tranchen sollte davon abhängen, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den Partnerländern vereinbarten Ziele erreicht werden. In den Ländern, die eine derartige Finanzhilfe erhalten, unterstützt die Union die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten, die Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. |
(20) |
Maßnahmen der Union, die darauf abzielen, die Grundsätze der Demokratie stärker zur Geltung zu bringen und die Demokratisierung zu stärken, können unter anderem dadurch umgesetzt werden, dass in diesem Bereich tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen, wie etwa der Europäische Fonds für Demokratie, unterstützt werden. |
(21) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankterten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(22) |
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ( 13 ) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
(1) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften und Voraussetzungen für finanzielle Hilfe der Union zugunsten von Aktionen, einschließlich Aktionsprogrammen und sonstigen Maßnahmen, im Rahmen der folgenden Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2013 bis 2020 festgelegt: Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, Instrument für Heranführungshilfe und Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden auch gemeinsam „Instrumente“ und einzeln „Instrument“).
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung „Länder“ soweit angemessen auch Gebiete und Regionen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Durchführung der Maßnahmen zur Finanzierung des Programms „Erasmus +“ im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 234/2014. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) auf der Grundlage der im Rahmen des jeweiligen Instruments genannten Richtprogrammierungsdokumente umgesetzt, wobei die Übereinstimmung mit besagten Verordnungen gewährleistet wird.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass die Aktionen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt werden. Die auf der Grundlage der Instrumente gewährte finanzielle Unionshilfe muss mit den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vereinbar sein, die den grundlegenden finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Instrumente darstellt.
(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung verwendet die Kommission die wirksamsten und effizientesten Durchführungsmethoden. Soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Aktion möglich und angemessen ist, nutzt die Kommission zudem vorrangig die einfachsten Verfahren.
(5) In Anbetracht des Absatz 4 nutzt die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung, soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme möglich und zweckmäßig ist, vorrangig die Systeme der Partnerländer.
(6) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese gegebenenfalls durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. Die Union berücksichtigt diese Grundsätze bei der Anwendung der Instrumente.
Artikel 2
Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich gegebenenfalls auf die im betreffenden Instrument genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen. Die Kommission kann zudem im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Mehrjahresaktionsprogramme annehmen.
Die Aktionsprogramme müssen für jede Aktion die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angeben.
Erforderlichenfalls kann eine Aktion als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.
Im Falle unvorhergesehener und hinreichend begründeter Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind, unter anderem Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf den Umgang mit wiederkehrenden Krisensituationen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktionsprogramme, Einzel- und Sondermaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.
(3) Das Verfahren gemäß Absatz 2 ist nicht erforderlich für
a) Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 5 Mio. EUR nicht übersteigt;
b) Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
c) technische Änderungen der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen. Zu technischen Änderungen zählen Anpassungen wie
i) die Verlängerung der Durchführungsfrist;
ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen; oder
iii) die Aufstockung oder Kürzung des Budgets der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme sowie der Einzel- oder Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Budgets und höchstens um 10 Mio. EUR,
vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele der betreffenden Maßnahme aus.
Gemäß diesem Absatz angenommene Maßnahmen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen gelten nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.
(6) Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuer Großinfrastruktur, wird auf Projektebene — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates ( 16 ) — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfasst. Bei der Durchführung von sektoriellen Programmen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.
(7) Bei der Konzeption und Durchführung von Programmen und Projekten werden Kriterien für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hinreichend berücksichtigt.
Artikel 3
Flankierende Maßnahmen
(1) Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar erforderlichen Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen abdecken.
(2) Sofern die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Tätigkeiten mit den allgemeinen Zielen des anwendbaren Instruments in Zusammenhang stehen, die mit der Maßnahme umgesetzt werden, kann die Finanzierung durch die Union Folgendes abdecken:
a) Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und Publikationsmaßnahmen sowie sonstige Ausgaben für administrative oder technische Unterstützungsleistungen, die für die Verwaltung der Maßnahme erforderlich sind;
b) Forschung und Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung;
c) Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.
(3) Flankierende Maßnahmen können außerhalb der Richtprogrammierungsdokumente finanziert werden. Gegebenenfalls nimmt die Kommission die unterstützenden Maßnahmen gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren an.
Das Prüfverfahren kommt für die Annahme flankierender Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, nicht zur Anwendung.
Flankierende Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FINANZIERUNGSMETHODEN
Artikel 4
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen
(1) Die finanzielle Hilfe der Union kann in den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) Zuschüsse;
b) Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,
c) allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe.
d) Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtet wurden;
e) Finanzierungsinstrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumente, wann immer möglich unter Federführung der EIB gemäß ihrem Außenmandat im Rahmen des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU, oder einer multilateralen europäischen Finanzinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzinstitution, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.
Jeder Beschluss zur Gewährung von allgemeiner oder sektorbezogener Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.
Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. Die allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes unter Berücksichtigung von fragilen Situationen besser entspricht.
Bei der Gewährung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe im Einklang mit Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 definiert die Kommission präzise deren Konditionalität und überwacht diese; ferner unterstützt sie den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen. Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
(3) Alle Einrichtungen, die mit der Durchführung der unter Absatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsinstrumente betraut sind, erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und halten die Ziele, Standards und Strategien der Union sowie die bewährten Verfahren in Bezug auf die Verwendung von Unionsmitteln und die diesbezügliche Berichterstattung ein.
Diese Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und -regionen oder internationalen Organisationen zur Beschaffung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
(4) Gegebenenfalls wird der wechselseitige Zugang von Finanzinstitutionen der Union zu den von anderen Organisationen eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gefördert.
(5) Bei der Gewährung von finanzieller Hilfe der Union nach Absatz 1 ergreift die Kommission gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Anforderungen hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.
(6) Alle Einnahmen, die bei einem Finanzierungsinstrument anfallen, werden diesem Instrument als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.
(7) Die finanzielle Hilfe durch die Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt, und zwar im Wege der direkten Mittelverwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen, im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch Betrauung der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Einrichtungen mit Haushaltsvollzugsaufgaben. Diese Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen.
Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird — soweit erforderlich — binnen eines Monats nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.
Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
Einrichtungen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Einrichtungen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 jener Verordnung entsprechen.
(8) Die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Methoden der Mittelausführung werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Aktionen verwirklicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos eines Verstoßes gegen die Vorschriften. Bei Zuschüssen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten zu prüfen.
(9) Die im Rahmen der Instrumente finanzierten Aktionen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Aktion in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel verwendet wurden.
Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Aktion unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Aktion nicht mehr feststellbar ist. In solch einem Fall richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.
(10) Bei Nutzung einer der in Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsarten kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern unter anderem in folgender Form erfolgen:
a) dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert;
b) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;
c) Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft;
d) sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;
e) im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Einrichtungen der Union;
f) Zinszuschüsse;
g) Finanzierung durch Zuschüsse an Agenturen der Union.
(11) Bei der Zusammenarbeit mit Akteuren der Empfängerländern berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Zuschüsse die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Akteure, um einen möglichst breiten Kreis dieser Akteure anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden besondere Modalitäten wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen zur Untervergabe von Zuschüssen, direkte Vergabe oder Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge gefördert.
(12) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den Partnerländern stützt die Union sich gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.
Artikel 5
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen mit Drittländern ausgehandelt, um die Aktionen, mit denen die finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.
Artikel 6
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Finanzierungsformen kann die finanzielle Hilfe der Union im Rahmen folgender Instrumente im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch auf folgende Finanzierungsarten gewährt werden:
a) im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;
b) im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, in Ausnahmefällen sektorbezogene und allgemeine Einfuhrprogramme in Form von
i) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,
ii) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder
iii) allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;
c) im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte direkte Vergabe von
i) geringen Zuschüssen für Menschenrechtsaktivisten zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls ohne Notwendigkeit einer Kofinanzierung,
ii) Zuschüssen — gegebenenfalls ohne Notwendigkeit einer Kofinanzierung — zur Finanzierung von Aktionen unter besonders schwierigen Bedingungen oder in den in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 genannten Situationen, in denen die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre. Diese Zuschüsse betragen höchstens 1 000 000 EUR und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Hindernisse für die Durchführung um weitere 12 Monate verlängert werden kann,
iii) Zuschüssen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der Vereinten Nationen anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittstaaten;
(2) Im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe werden Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Verwaltung mit Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt. Detaillierte Vorschriften werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 erlassen werden.
(3) Die Kommission kann Mehrjahresaktionsprogramme annehmen:
a) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bei wiederkehrenden Aktionen;
b) für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe.
Werden mehrjährige Mittelbindungen festgelegt, so müssen sie Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Mittelbindungen für die Jahre nach dem ersten Jahr Richtwerte sind und von den künftigen jährlichen Haushaltsplänen der Union abhängen.
(4) Für Aktionen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe, deren Durchführung sich über mehr als ein Jahr erstreckt, können Mittelbindungen über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Sofern die anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, hebt die Kommission in solchen Fällen automatisch den Teil der Mittelbindung für das Programm auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorschusszahlungen oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den die betraute Einrichtung keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. keinen Zahlungsantrag übermittelt hat.
(5) Die Vorschriften für die im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des IPA II müssen mit den Vorschriften in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) niedergelegt sind.
Artikel 7
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder — im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen — Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 20 ) festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
TITEL III
STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND URSPRUNGSREGELN FÜR AUFTRAGS-, ZUSCHUSS- UND SONSTIGE VERGABEVERFAHREN
Artikel 8
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Teilnahme an Auftrags-, Zuschuss- und sonstigen Vergabeverfahren für nach dieser Verordnung finanzierte Aktionen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes im Sinne der Definition dieses Titels für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.
Juristische Personen können zivilgesellschaftliche Organisationen wie beispielsweise nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfassen.
(2) Im Falle von Aktionen, die mit einem Partner oder einem anderen Geber gemeinsam kofinanziert oder durch einen Mitgliedstaat im Wege der geteilten Mittelverwaltung oder durch einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder der Festlegung im Gründungsakt des Treuhandfonds förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
Im Falle von Aktionen, die von einer der betrauten Einrichtungen im Wege der indirekten Mittelverwaltung innerhalb einer der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Kategorien durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieser Einrichtung förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
(3) Im Falle von Aktionen, die im Rahmen eines der Instrumente und zusätzlich im Rahmen eines anderen Instruments der Union im Bereich des auswärtigen Handelns, einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds, finanziert werden, gelten die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig.
Im Falle von Aktionen mit globalem, regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter, die im Rahmen eines der Instrumente finanziert werden, können Länder, Gebiete und Regionen, die von der Aktion erfasst werden, für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig gelten.
(4) Alle Lieferungen, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Zuschussvereinbarungen erworben werden und die nach dieser Verordnung finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land haben. Sie können ihren Ursprung jedoch in einem beliebigen Land haben, wenn der Wert der zu erwerbenden Lieferungen unter dem für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens geltenden Schwellenwert liegt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Ursprungsbegriffs gemäß den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 21 ) und anderen Rechtsakten der Union über den nichtpräferentiellen Ursprung.
(5) Die Vorschriften dieses Titels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(6) Zur Förderung lokaler Fähigkeiten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung gefördert.
(7) Die Förderfähigkeit im Sinne dieses Titels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Aktion notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind. Solche Beschränkungen können insbesondere für die Teilnahme an Vergabeverfahren im Falle von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelten.
(8) Natürliche und juristische Personen, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen ( 22 ) einhalten.
Artikel 9
Förderfähigkeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
a) Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments: unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer und die Russische Föderation, wenn das betreffende Verfahren im Rahmen der Mehrländerprogramme und Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stattfindet, ►C1 an denen sie teilnimmt; ◄
c) Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom OECD-DAC veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (im Folgenden „Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe“) aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, und unter den Beschluss 2001/822/EG des Rates ( 23 ) fallende überseeische Länder und Gebiete;
d) Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit sie Empfänger der Aktion sind, die von der Union im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente finanziert wird;
e) Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer;
f) Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden.
(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Lieferungen mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in folgenden Fällen als förderfähig zugelassen werden:
a) Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder
b) Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder sonstige hinreichend begründete Fälle, in denen die Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Aktion unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zulassen.
Artikel 10
Förderfähigkeit im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
a) Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer sowie
b) Länder, für die die Kommission unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht.
(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in Fällen von Dringlichkeit oder bei Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder anderen hinreichend begründeten Fällen zu dem Verfahren zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, ist der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, berechtigt, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zuzulassen.
Artikel 11
Förderfähigkeit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
(1) Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 7, die sich aus der Art und den Zielen der Aktion ergeben, unterliegt der Zugang zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder zur Einstellung von Experten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, keinen Beschränkungen.
(2) Für eine Finanzierung im Rahmen der Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c kommen folgende Einrichtungen und Akteure in Betracht:
a) zivilgesellschaftliche Organisationen, unter anderem nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,
b) öffentliche Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,
c) nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist und die vorgeschlagene Maßnahme nicht im Rahmen eines anderen Instruments der Union finanziert werden kann,
d) internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen,
e) natürliche Personen, Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige, in diesem Absatz nicht genannte Einrichtungen und Akteure, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist.
Artikel 12
Überwachung und Evaluierung der Aktionen
(1) Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Aktionen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen und Wirkungen erfasst werden. Sie bewertet ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Bewertungen — die Wirkungen und die Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Die Bewertungen erfolgen anhand der Grundsätze des OECD-DAC für bewährte Vorgehensweisen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung — erreicht worden sind, und Empfehlungen für bessere Vorhaben in der Zukunft zu formulieren. Die betreffenden Bewertungen werden auf der Grundlage von vorher festgelegten, klaren, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen sowie messbaren Indikatoren durchgeführt.
(2) Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den einschlägigen Ausschuss des Artikels 16. Spezifische Bewertungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(3) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Bewertung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Bewertungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern anstreben.
(4) In den in Artikel 13 genannten Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Bewertungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
TITEL IV
SONSTIGE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Jahresbericht
(1) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen der auswärtigen finanziellen Hilfe der Union erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ab 2015 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele jeder Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(2) Der jährliche Bericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Bewertung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Die Ergebnisse der finanziellen Hilfe der Union werden unter möglichst weitgehender Anwendung spezifischer, messbarer Indikatoren für ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele der Instrumente bewertet. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
(3) Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Artikel 14
Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt
Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen der Instrumente bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Bewertungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
Artikel 15
Einbeziehung von Akteuren der Empfängerländer
Die Kommission sorgt, wann immer dies möglich und angemessen erscheint, dafür, dass wichtige Akteure der Empfängerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, beim Umsetzungsprozess hinreichend konsultiert werden oder wurden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen können.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von den mit den Instrumenten eingesetzten Ausschüssen unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
(5) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
Artikel 17
Halbzeitüberprüfung und Bewertung der Instrumente
(1) Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitüberprüfungsbericht über die Umsetzung jedes Instruments und dieser Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 und behandelt vorrangig die Verwirklichung der Ziele jedes Instruments anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Instrumente gemessen werden.
Darüber hinaus behandelt dieser Bericht mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der einzelnen Instrumente den Mehrwert jedes Instruments, Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz, einschließlich der Komplementarität und Synergien zwischen den Instrumenten, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu einem kohärenten auswärtigen Handeln der Union und gegebenenfalls zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen der Instrumente Rechnung. Ferner enthält der Bericht Informationen über die mit den Mitteln der einzelnen Finanzierungsinstrumenten erreichte Hebelwirkung.
Dieser Bericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung der Hilfe der Union zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Instrumente durchgeführten Arten von Aktionen.
Dieser Bericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Ein abschließender Bewertungsbericht zum Zeitraum 2014 bis 2020 wird von der Kommission im Rahmen der Interimsüberprüfung des nächsten Finanzplanungszeitraums erstellt.
(2) Der Halbzeitüberprüfungsbericht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen für die an den Instrumenten und an dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen.
(3) Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2014.
(4) Die Kommission fordert die Partnerländer auf, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe für die Überwachung und die Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die längerfristigen Wirkungen und Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen der Instrumente werden nach den dann geltenden Vorschriften und Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung bewertet.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung der Europäischen Kommission über „Rückflüsse“
Im Einklang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nimmt die Europäische Kommission in den Entwurf des Haushaltsplans eine Haushaltslinie auf, die den internen zweckgebundenen Einnahmen entspricht, wobei sie — wo immer dies möglich ist — die Höhe dieser Einnahmen angibt.
Die Haushaltsbehörde wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung über den Betrag dieser kumulierten Ressourcen informiert. Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur in den Haushaltsentwurf aufgenommen, wenn ihre Höhe feststeht.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
( 1 ) ABl. C 391 vom 18.12.2013, S. 110.
( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 12 ) Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus +“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
( 15 ) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
( 16 ) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
( 17 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 320).
( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
( 19 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 20 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 21 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.12.1992, S. 1).
( 22 ) Kernarbeitsnormen der IAO, die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und über die Abschaffung der Kinderarbeit.
( 23 ) Beschluss des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).