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Document 02014R0224-20160901

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/224/2016-09-01

    2014R0224 — DE — 01.09.2016 — 009.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 224/2014 DES RATES

    vom 10. März 2014

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

    (ABl. L 070 vom 11.3.2014, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 691/2014 DES RATES vom 23. Juni 2014

      L 183

    6

    24.6.2014

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1276/2014 DES RATES vom 1. Dezember 2014

      L 346

    19

    2.12.2014

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/324 DES RATES vom 2. März 2015

      L 58

    39

    3.3.2015

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) 2015/734 DES RATES vom 7. Mai 2015

      L 117

    11

    8.5.2015

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1485 DES RATES vom 2. September 2015

      L 229

    1

    3.9.2015

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2454 DES RATES vom 23. Dezember 2015

      L 339

    36

    24.12.2015

    ►M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/354 DES RATES vom 11. März 2016

      L 67

    18

    12.3.2016

    ►M8

    VERORDNUNG (EU) 2016/555 DES RATES vom 11. April 2016

      L 96

    1

    12.4.2016

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1442 DES RATES vom 31. August 2016

      L 235

    1

    1.9.2016


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S.  56 (224/2014)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 224/2014 DES RATES

    vom 10. März 2014

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik



    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Vermittlungsdienste“

    i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder

    ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

    b) „Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

    i) Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii) Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

    iii) Forderungen nach Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv) Gegenforderungen,

    v) Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    c) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    d) „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    e) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    f) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    g) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    h) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

    iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

    vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    i) „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

    j) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

    k) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    Es ist verboten,

    a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit;

    c) für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

    ▼M4

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,

    a) die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

    b) die Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, betreffen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;

    ▼M8

    c) in Bezug auf Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und soweit sie dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden.

    ▼B

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für:

    a) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,

    b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

    Artikel 5

    (1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    ▼M8

    (3)  Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses

    a) Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren;

    b) gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik verkauft, geliefert oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

    c) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

    d) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

    e) durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

    f) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

    g) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

    h) eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person, Einrichtung oder Organisation oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person, Einrichtung oder Organisation steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben.

    ▼B

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    i) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

    ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen oder

    iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und

    b) der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

    b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

    c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

    d) die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

    e) der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

    Artikel 9

    Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

    a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

    b) die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt und

    c) der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.

    Artikel 10

    (1)  Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.

    (2)  Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

    a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

    b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

    c) Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

    Artikel 11

    (1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

    a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und diese Informationen – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und

    b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)  Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    (3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 12

    Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 13

    (1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

    (2)  Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 14

    (1)  Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

    a) den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    b) sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    (2)  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

    (3)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 15

    (1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

    a) nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 gewährte Ausnahmeregelungen,

    b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 16

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 17

    (1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (2)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    (3)  Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

    Artikel 18

    Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsan¬gehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

    Artikel 19

    (1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 20

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

    (2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

    (3)  Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    Artikel 21

    Diese Verordnung gilt

    a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG I

    LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 5

    A.   Personen

    1.   François Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasname: a) Bozizé Yangouvonda ).

    Geburtsdatum: 14. Oktober 1946.

    Geburtsort: Mouila, Gabun.

    Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik.

    Anschrift: Uganda.

    Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio.

    Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese.“

    Weitere Angaben

    Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle.

    Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.

    2.   Nourredine ADAM (Aliasnamen: a) Nureldine Adam; b) Nourreldine Adam; c) Nourreddine Adam; d) Mahamat Nouradine Adam).

    Benennung: Bezeichnung: a) General; b) Minister für Sicherheit; c) Generaldirektor des „Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften“.

    Geburtsdatum: a) 1970 b) 1969 c) 1971 d) 1. Januar 1970.

    Geburtsort: Ndele, Zentralafrikanische Republik.

    Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik. Reisepass-Nr.: D00001184.

    Anschrift: Birao, Zentralafrikanische Republik.

    Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese.“

    Weitere Angaben

    Noureddine ist einer der ursprünglichen Anführer der Séléka. Er war nachweislich sowohl General als auch Präsident einer der bewaffneten Rebellengruppen der Séléka, nämlich der Central PJCC, einer Gruppe, die früher unter dem Namen Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden und der Abkürzung CPJP (Convention des patriotes pour la justice et la paix) bekannt war. Als ehemaliger Anführer der „fundamentalistischen“ Splittergruppe der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (CPJP/F) war er der militärische Koordinator der Ex-Séléka während der Offensiven im Rahmen des früheren Aufstands in der Zentralafrikanischen Republik zwischen Anfang Dezember 2012 und März 2013. Ohne die von Noureddine geleistete Hilfe und seine engen Verbindungen zu tschadischen Spezialkräften wäre die Séléka wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, den früheren Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, François Bozizé, aus dem Amt zu jagen.

    Nach der Ernennung von Catherine Samba-Panza zur Übergangspräsidentin am 20. Januar 2014 war er einer der führenden Köpfe hinter dem taktischen Rückzug der Ex-Séléka in Sibut; dabei verfolgte er das Ziel, seinen Plan zur Schaffung einer muslimischen Hochburg im Norden des Landes umzusetzen. Er hat seine Kräfte unmissverständlich aufgefordert, die Anordnungen der Übergangsregierung und der militärischen Führer der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA) zu missachten. Noureddine leitet aktiv die Ex-Séléka — die früheren Séléka-Kräfte, die Berichten zufolge von Djotodia im September 2013 aufgelöst wurden —, und er leitet Operationen gegen christliche Gemeinschaften; ferner wird das Vorgehen der Ex-Séléka in der Zentralafrikanischen Republik von ihm weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt und geleitet.

    Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe b der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Beteiligt an der Planung, Leitung oder Begehung von Taten, die internationale Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verletzen.“

    Weitere Angaben

    Nachdem die Séléka am 24. März 2013 die Kontrolle in Bangui übernommen hatte, wurde Nourredine Adam Minister für Sicherheit, danach wurde er zum Generaldirektor des „Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften“ (Comité extraordinaire de défense des acquis démocratiques — CEDAD, ein inzwischen abgeschaffter Geheimdienst der Zentralafrikanischen Republik) ernannt. Nourredine Adam nutzte den CEDAD als seine persönliche politische Polizei, die zahlreiche willkürliche Verhaftungen, Folterungen und außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt hat. Außerdem war Noureddine eine der Hauptfiguren hinter der blutigen Operation in Boy Rabe. Boy Rabe, eine Gemeinde in der Zentralafrikanischen Republik, die als Bastion der Anhänger von François Bozizé und seiner ethnischen Gruppe gilt, wurde im August 2013 von Séléka-Kräften gestürmt. Unter dem Vorwand, Waffenverstecke zu suchen, haben die Séléka-Truppen Berichten zufolge eine sehr hohe Zahl von Zivilisten getötet; anschließend kam es zu wilden Plünderungen. Als sich diese Angriffe auf andere Viertel ausdehnten, strömten Tausende Einwohner auf den internationalen Flughafen, der aufgrund der Anwesenheit französischer Truppen als sicherer Ort galt, und besetzten die Startbahn.

    Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe d der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Leistet Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netze durch illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen.“

    Weitere Angaben

    Anfang 2013 spielte Nourredine Adam eine wichtige Rolle in den Finanzierungsnetzen der Ex-Séléka. Er reiste nach Saudi-Arabien, Katar und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Gelder für den früheren Aufstand zu sammeln. Er war auch als Vermittler für einen tschadischen Diamantenschmugglerring tätig, der zwischen der Zentralafrikanischen Republik und dem Tschad operierte.

    ▼M3 —————

    ▼M5

    4.   Alfred YEKATOM (Aliasname: a) Alfred Yekatom Saragba, b) Alfred Ekatom, c) Alfred Saragba, d) Colonel Rombhot, e) Colonel Rambo, f) Colonel Rambot, g) Colonel Rombot, h) Colonel Romboh)

    Funktion: Stabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

    Geburtsdatum: 23. Juni 1976

    Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

    Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

    Anschrift: a) Mbaiki, Provinz Lobaye, Zentralsafrikanische Republik (Tel.: +236 72 15 47 07/+236 75 09 43 41), b) Bimbo, Provinz Ombella-Mpoko, Zentralafrikanische Republik (früherer Aufenthaltsort).

    Weitere Angaben: Hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger angeführt und befehligt. Der Name seines Vaters (Adoptivvater) lautet Ekatom Saragba (andere Schreibweise: Yekatom Saragba). Bruder von Yves Saragba, ein Befehlshaber der Anti-Balaka-Milizen in Batalimo, Provinz Lobaye, und ehemaliger Soldat der FACA. Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: kahl, Gesichtsfarbe: schwarz, Größe: 170 cm, Gewicht: 100 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Alfred Yekatom wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“.

    Weitere Angaben:

    Alfred Yekatom (auch bekannt als Oberst Rombhot) ist ein Milizenführer einer Gruppierung der Anti-Balaka-Bewegung, die als „Anti-Balaka aus dem Süden“ bekannt ist. Er hatte den Rang eines Stabsgefreiten in den zentralafrikanischen Streitkräften (FACA — Forces Armées Centrafricaines) inne.

    Yekatom hat sich an Handlungen beteiligt bzw. Handlungen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen und den politischen Übergangsprozess gefährden. Yekatom hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger im Stadtteil PK9 von Bangui und in den Städten Bimbo (Provinz Ombella-Mpoko), Cekia, Pissa und Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) angeführt und befehligt; sein Hauptquartier hat er in einer Forstkonzession in Batalimo errichtet.

    Yekatom hat von der wichtigsten Brücke zwischen Bimbo und Bangui bis Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) und von Pissa bis Batalimo (nahe der Grenze zur Republik Kongo) ein Dutzend Kontrollpunkte, die mit durchschnittlich zehn Milizangehörigen — bewaffnet (unter anderem mit Armee-Sturmgewehren) und in Armeeuniformen — besetzt sind, unmittelbar unter seiner Kontrolle und erhebt dort unzulässig Steuern von Privatfahrzeugen und Motorrädern, Kleinbussen und Lastwagen, die forstwirtschaftliche Ressourcen nach Kamerun und Tschad ausführen, sowie ebenfalls von Booten, die den Fluss Oubangui befahren. Es wurde beobachtet, dass sich Yekatom persönlich an dieser unzulässigen Steuereintreibung beteiligte. Berichten zufolge haben Yekatom und seine Milizen außerdem Zivilpersonen getötet.

    5.   Habib SOUSSOU (Aliasname: Soussou Abib)

    Funktion: a) Koordinator von Anti-Balaka für die Provinz Lobaye, b) Hauptgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

    Geburtsdatum: 13. März 1980

    Geburtsort: Boda, Zentralafrikanische Republik.

    Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik. Anschrift: Boda, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72198628)

    Weitere Angaben: Er wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber für das Gebiet (COMZONE) von Boda und am 28. Juni 2014 für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Unter seinem Kommando fanden weiterhin gezielte Tötungen, Zusammenstöße und Angriffe gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen statt. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Größe: 160 cm, Gewicht: 60 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Habib Soussou wurde am 20. August 2015 nach Numer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und e der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“, die „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und die „die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik“ behindert.

    Weitere Angaben

    Habib Soussou wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) von Boda ernannt und behauptete, in dieser Funktion für die Sicherheitslage in der Unterpräfektur („sous-préfecture“) verantwortlich zu sein. Am 28. Juni 2014 wurde Habib Soussou vom Hauptkoordinator der Anti-Balaka Patrice Edouard Ngaïssona vom 11. April 2014 an zum Provinzkoordinator für die Stadt Boda und vom 28. Juni 2014 an für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Jede Woche kam es zu gezielten Tötungen, Zusammenstößen und Angriffen durch Anti-Balaka gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in Gebieten, für die Soussou als Befehlshaber oder Koordinator der Anti-Balaka zuständig war. Soussou und die Anti-Balaka-Kräfte haben in diesen Gebieten auch gezielt Zivilpersonen angegriffen und bedroht.

    ▼M6

    6.   Oumar YOUNOUS ABDOULAY (Aliasnamen: a) Oumar Younous, b) Omar Younous, c) Oumar Sodiam, d) Oumar Younous M'Betibangui)

    Funktion: Ehemaliger General der Séléka

    Geburtsdatum: 2. April 1970

    Staatsangehörigkeit: Sudan, Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000898, ausgestellt am 11. April 2013 (gültig bis 10. April 2018).

    Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort).

    Weitere Angaben: Er ist Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (’Special Notice’) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. ►M9  Soll am 11. Oktober 2015 verstorben sein. ◄

    Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015 (geändert am 20. Oktober 2015)

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Absatz 11 und Absatz 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, die „Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“ und die „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt“.

    Weitere Angaben:

    Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt.

    Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist.

    Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkauf in den Sudan verbracht hat.

    ▼M6

    7.   Haroun GAYE (alias: a) Haroun Geye, b) Aroun Gaye, c) Aroun Geye

    Funktion: Berichterstatter für die politische Koordinierung der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC)

    Geburtsdatum: a) 30. Januar 1968 b) 30. Januar 1969

    Reisepassnummer: Zentralafrikanische Republik Nr. O00065772 (Buchstabe O gefolgt von 3 Nullen), gültig bis 30. Dezember 2019)

    Anschrift: Bangui, Zentralafrikanische Republik

    benannt am: 17. Dezember 2015

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Haroun Gaye wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und „an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]“.

    Weitere Angaben:

    HAROUN GAYE ist seit Anfang 2014 einer der Anführer einer im Stadtteil PK5 von Bangui operierenden bewaffneten Gruppe. Vertretern der Zivilgesellschaft des Stadtteils PK5 zufolge stacheln Gaye und seine bewaffnete Gruppe den Konflikt in Bangui an, arbeiten gegen die Aussöhnung und verhindern den Verkehr von Personen in den und aus dem dritten Bezirk von Bangui. Am 11. Mai 2015 blockierten Gaye und 300 Demonstranten den Zugang zum Nationalen Übergangsrat, um die Abschlussveranstaltung am letzten Tag des Bangui-Forums zu stören. GAYE hat Berichten zufolge mit Anti-Balaka-Vertretern zusammengearbeitet, um die Störaktion zu koordinieren.

    Am 26. Juni 2015 haben Gaye und eine kleine Gruppe aus seinem Umfeld die Eröffnung einer Kampagne zur Wählerregistrierung im Stadtteil PK5 von Bangui gestört, woraufhin diese Kampagne abgebrochen werden musste.

    Am 2. August 2015 hat die MINUSCA gemäß Nummer 32 Buchstabe f Ziffer i der Resolution 2217 (2015) des Sicherheitsrates versucht, Gaye festzunehmen. Gaye, der Berichten zufolge von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden war, hatte sich mit Anhängern umgeben, die mit schweren Waffen ausgerüstet waren. Diese eröffneten das Feuer auf die gemeinsame Task Force der MINUSCA. In einem siebenstündigen Feuergefecht setzten Gayes Anhänger Schusswaffen, Panzerfäuste und Handgranaten gegen die MINUSCA-Truppe ein, wobei ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte getötet und acht weitere verletzt wurden. Ende September 2015 war Gaye daran beteiligt, gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu fördern, die offensichtlich auf einen Sturz der Übergangsregierung abzielten. Der Putschversuch wurde vermutlich von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Bozize angeführt, die sich zu diesem Zweck mit Gaye und anderen FPRC-Anführern verbündet hatten. Gaye verfolgte offenbar das Ziel, mit einem Zyklus von Vergeltungsschlägen die bevorstehenden Wahlen zu gefährden. Gaye war für die Koordinierung mit marginalisierten Elementen der Anti-Balaka-Bewegung zuständig.

    Am 1. Oktober 2015 fand im Stadtteil PK5 ein Treffen zwischen Eugène Barret Ngaïkosset, einem Mitglied einer marginalisierten Anti-Balaka-Gruppe, und Gaye statt; Ziel war die Planung eines gemeinsamen Angriffs auf Bangui für Samstag, den 3. Oktober. Gayes Gruppe hinderte Menschen daran, den Stadtteil PK5 zu verlassen, um die Gemeinschaftsidentität der muslimischen Bevölkerung mit dem Ziel zu stärken, Spannungen zwischen den Volksgruppen zu verschärfen und eine Aussöhnung zu verhindern. Am 26. Oktober 2015 unterbrachen Gaye und seine Gruppe ein Treffen zwischen dem Erzbischof von Bangui und dem Imam der Zentralmoschee von Bangui und bedrohten die Delegation, die aus der Zentralmoschee in den Stadtteil PK5 flüchten musste.

    8.   Eugène BARRET NGAÏKOSSET (Aliasnamen: a) Eugene Ngaikosset, b) Eugene Ngaikoisset, c) Eugene Ngakosset, d) Eugene Barret Ngaikosse, e) Eugene Ngaikouesset; ungesicherte Aliasnamen: f) „The Butcher of Paoua“ („Schlächter von Paoua“), g) Ngakosset)

    Funktion: a) ehemaliger Hauptmann, Präsidentengarde der Zentralafrikanischen Republik, b) ehemaliger Kapitän, Seestreitkräfte der Zentralafrikanischen Republik

    Nationale Kennziffer: Militärische Kennziffer 911-10-77 der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA)

    Anschrift: a) Bangui, Zentralafrikanische Republik

    benannt am: 17. Dezember 2015

    Weitere Angaben: Hauptmann Eugène Barret Ngaïkosset ist ein ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des ehemaligen Präsidenten François Bozizé (CFi.001) und mit der Anti-Balaka-Bewegung verbunden. Er ist am 17. Mai 2015 nach seiner Auslieferung aus Brazzaville aus der Haft geflohen und hat eine eigene Anti-Balaka-Fraktion gegründet, der auch ehemalige Kämpfer der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) angehören.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Eugène BARRET NGAÏKOSSET wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und „an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]“.

    Weitere Angaben:

    Ngaïkosset ist einer der Hauptverantwortlichen für die Ende September 2015 in Bangui ausgebrochene Gewalt. Ngaïkosset und andere „Anti-Balaka“-Anhänger arbeiteten mit Randgruppen der Ex-Séléka zusammen in dem Bestreben, die Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik zu destabilisieren. In der Nacht vom 27. zum 28. September 2015 unternahm Ngaïkosset zusammen mit anderen den erfolglosen Versuch, das Gendarmerielager „Izamo“ zu stürmen, um Waffen und Munition zu stehlen. Am 28. September umzingelte die Gruppe die Büros des staatlichen zentralafrikanischen Rundfunks.

    Am 1. Oktober 2015 fand in dem Viertel PK5 ein Treffen zwischen Ngaïkosset und Haroun Gaye, einem der Anführer der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), statt mit dem Ziel, einen gemeinsamen Angriff auf Bangui am Samstag, den 3. Oktober zu planen.

    Am 8. Oktober 2015 kündigte der Justizminister der Zentralafrikanischen Republik an, Ermittlungen gegen Ngaïkosset und andere Einzelpersonen aufgrund ihrer Mitwirkung an den Gewalthandlungen in Bangui vom September 2015 einleiten zu wollen. Ngaïkosset und andere wurden namentlich beschuldigt, an „eklatanten Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen die innere Sicherheit des Staates, eine Verschwörung sowie eine Aufstachelung zum Bürgerkrieg, zu zivilem Ungehorsam und Hass sowie zur Mittäterschaft darstellen“, beteiligt gewesen zu sein. Die Justizbehörden der Zentralafrikanischen Republik wurden angewiesen, Ermittlungen einzuleiten, um die Täter und Mittäter aufzuspüren und zu verhaften.

    Es wird vermutet, dass Ngaïkosset am 11. Oktober 2015 der unter seinem Kommando stehenden Anti-Balaka-Miliz den Befehl erteilt hat, Entführungen insbesondere von französischen Staatsbürgern, aber auch von Politikern der Zentralafrikanischen Republik und von VN-Vertretern, vorzunehmen, um so den Rücktritt der Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza zu erzwingen.

    ▼M7

    9.   Joseph KONY (Aliasnamen: a) Kony, b) Joseph Rao Kony, c) Josef Kony, d) Le Messie sanglant)

    Funktion: Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

    Geburtsdatum: a) 1959, b) 1960, c) 1961, d) 1963, e) 18. Sep. 1964, f) 1965, g) (Aug. 1961), h) (Jul. 1961), i) 1. Jan. 1961, j) (Apr. 1963)

    Geburtsort: a) Palaro, Gemeinde Palaro, Bezirk Omoro, Distrikt Gulu, Uganda, b) Odek, Omoro, Gulu, Uganda, c) Atyak, Uganda

    Staatsangehörigkeit: Ugandischer Reisepass

    Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.)

    Benannt am: 7. März 2016.

    Weitere Angaben:

    Kony ist Gründer und Anführer der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002). Unter seiner Führung beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Die LRA ist verantwortlich für Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und sie hat ziviles Eigentum geplündert und zerstört. Name des Vaters: Luizi Obol. Name der Mutter: Nora Obol.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Joseph Kony wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“, „unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen“ und „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]“.

    Weitere Angaben:

    Kony hat die Lord's Resistance Army (LRA) gegründet und wird als ihr Gründer, religiöser Führer, Vorsitzender und Oberbefehlshaber beschrieben. Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter wachsendem militärischem Druck hat Kony der LRA 2005 und 2006 den Rückzug aus Uganda befohlen. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv.

    Als Anführer der LRA entwickelt Kony die Strategie der LRA und sorgt für ihre Durchführung, was unter anderem den Dauerbefehl einschließt, die Zivilbevölkerung anzugreifen und brutal gegen sie vorzugehen. Seit Dezember 2013 begeht die LRA unter der Führung von Joseph Kony Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültigen Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

    Gegen Kony liegt ein vom Internationalen Strafgerichtshof ausgestellter Haftbefehl vor. Der IStGH beschuldigt ihn des zwölffachen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, unter anderem des Mordes, der Versklavung, der sexuellen Versklavung, der Vergewaltigung sowie unmenschlicher Handlungen, die in schwerer Verletzung der körperlichen und der geistigen Gesundheit bestehen, und wirft ihm Kriegsverbrechen in 21 Fällen vor, die unter anderem Mord, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch Entführung umfassen.

    Kony hat den Rebellen den Dauerbefehl erteilt, Diamanten und Gold von handwerklich Bergbautreibenden im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu rauben. Berichten zufolge werden einige der Minerale von Konys Gruppe nach Sudan transportiert oder für den Handel mit lokalen Zivilpersonen und Mitgliedern der früheren Séléka genutzt.

    Kony hat seinen Kämpfer ebenfalls die Anweisung erteilt, Elefanten im Nationalpark Garamba in der Demokratischen Republik Kongo zu wildern; Berichten zufolge werden von dort aus Elefantenstoßzähne durch den Osten der Zentralafrikanischen Republik nach Sudan transportiert, wo sie offenbar von hochrangigen LRA-Mitgliedern verkauft und für den Handel mit sudanesischen Händlern und örtlichen Beamten genutzt werden. Der Elfenbeinhandel ist für Konys Gruppe eine bedeutende Einnahmequelle. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.

    ▼M9

    10.   Ali KONY (Aliasnamen: a) Ali Lalobo, b) Ali Mohammad Labolo, c) Ali Mohammed, d) Ali Mohammed Lalobo, e) Ali Mohammed Kony, f) Ali Mohammed Labola, g) Ali Mohammed Salongo, h) Ali Bashir Lalobo, i) Ali Lalobo Bashir, j) Otim Kapere, k) „Bashir“, l) „Caesar“, m) „One-P“, n) „1-P“)

    Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

    Geburtsdatum: a) 1994, b) 1993, c) 199,5 d) 1992

    Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist).

    Benannt am: 23. August 2016.

    Weitere Angaben:

    Ali Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandarmee des Herrn) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Ali wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Benennung von Ali Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er „Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt“, „eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat“.

    Ali Kony gilt als ein potenzieller Nachfolger Joseph Konys als Anführer der LRA. Ali wird mehr und mehr in die operative Planung der LRA einbezogen und gilt als eine Person, die Kontakt zu Joseph Kony herstellen kann. Ali ist außerdem ein Offizier des LRA-Nachrichtendienstes; ihm sind bis zu zehn Untergebene unterstellt.

    Sowohl Ali als auch sein Bruder Salim Kony sind für die Durchsetzung der Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass Konys Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo durch die Zentralafrikanische Republik in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

    Ali Kony ist dafür zuständig, die Elfenbeinpreise auszuhandeln und die Elfenbeingeschäfte mit den Händlern durchzuführen. Ali trifft ein oder zwei Mal im Monat mit Händlern zusammen, um die Preise für das im Besitz der LRA befindliche Elfenbein in US-Dollar oder sudanesischen Pfund auszuhandeln oder es gegen Waffen, Munition und Nahrungsmittel zu tauschen. Joseph Kony hat Ali befohlen, die größten Stoßzähne für den Erwerb von Antipersonenminen zu verwenden, die rund um Konys Lager eingesetzt werden sollen. Im Juli 2014 beaufsichtigte Ali Kony den Transport von 52 Stück Elfenbein, die an Joseph Kony zu liefern waren, sowie deren Verkauf.

    Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt. Etwa zu derselben Zeit traf Ali mit Händlern zusammen, um Waren zu erwerben und ein weiteres Zusammentreffen zu planen, um weitere Transaktionen durchzuführen und im Namen der LRA die Verkaufsbedingungen für das Elfenbein auszuhandeln, bei dem es sich mutmaßlich um das Elfenbein handelt, dessen Transport von Salim begleitet wurde.

    Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

    Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

    Salim Kony, benannt am 23. August 2016

    Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), benannt am 7. März 2016

    11.   Salim KONY (Aliasname: a) Salim Saleh Kony, b) Salim Saleh, c) Salim Ogaro, d) Okolu Salim, e) Salim Saleh Obol Ogaro, f) Simon Salim Obol)

    Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

    Geburtsdatum: a) 1992, b) 1991, c) 1993

    Anschrift: a) Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist), b) Zentralafrikanische Republik.

    Benannt am: 23. August 2016

    Weitere Angaben:

    Salim Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Salim wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Benennung von Salim Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er „Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „durch die illegale Ausbeutung von oder den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt“, „eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat“.

    Salim Kony ist der Oberbefehlshaber der „field headquarters“ (Feldhauptquartiere) der LRA und hat seit seiner Jugend gemeinsam mit Joseph Kony Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen der LRA geplant. Zuvor führte Salim die Gruppe an, die für die Sicherheit von Joseph Kony sorgt. Kürzlich hat Joseph Kony Salim die Verwaltung der Finanz- und Logistiknetze der LRA übertragen.

    Salim und sein Bruder Ali Kony sind gemeinsam für die Durchsetzung von Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass dessen Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Salim soll angeblich LRA-Mitglieder getötet habe, die desertieren wollten, und hat Joseph Kony über Aktivitäten von LRA-Gruppen- und -Mitgliedern unterrichtet.

    Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-National Park im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch die Zentralafrikanische Republik (ZAR) in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

    Salim kommt oft mit etwa einem Dutzend Kämpfern an die Grenze zur ZAR, um andere LRA-Gruppen zu treffen und zu eskortieren, die Elfenbein von Garamba aus nach Norden befördern. Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt.

    Zuvor war Salim im Juni 2014 mit einer Gruppe von LRA-Kämpfern in die DRK vorgestoßen, um in Garamba Elefanten zu wildern. Joseph Kony hatte Salim zudem beauftragt, zwei LRA-Befehlshaber nach Garamba zu eskortieren, um Jahre zuvor angelegte Elfenbeinverstecke freizulegen. Im Juli 2014 traf Salim eine zweite LRA-Gruppe, um die insgesamt 52 Stücke Elfenbein nach Kafia Kingi zu transportieren. Salim war Joseph Kony gegenüber für die Elfenbein-Buchführung verantwortlich und für die Weitergabe von Informationen über Elfenbein-Transaktionen an LRA-Gruppen zuständig.

    Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

    Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

    Ali Kony, benannt am 23. August 2016

    Lord's Resistance Army (LRA), benannt am 7. März 2016

    ▼M2

    B.   Organisationen

    ▼M5

    1.   BUREAU D'ACHAT DE DIAMANT EN CENTRAFRIQUE/KARDIAM

    (Aliasname: a) BADICA/KRDIAM b) KARDIAM)

    Anschrift: a) BP 333, Bangui, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +32 3 2310521, Fax: +32 3 2331839, E-Mail: kardiam.bvba@skvnet·be: Website: www.groupeabdoulkarim.com) b) Antwerpen, Belgien

    Weitere Angaben: Die Geschäftsleitung hat seit 12. Dezember 1986 war Abdoul-Karim Dan-Azoumi und seit 1. Januar 2005 Aboubaliasr Mahamat inne. Zu den Tochterunternehmen zählen MINAiR und SOFIA TP (in Duala, Kamerun).

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (zentralafrikanisches Diamantenverkaufsbüro)/KARDIAM ist am 20. August 2015 nach Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196(2015) in die Liste aufgenommen worden, da es „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt.

    Weitere Angaben

    BADICA/KARDIAM hat in der Zentralafrikanischen Republik durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten und Gold, bewaffnete Gruppen, nämlich die ehemalige Séléka und Anti-Balaka, unterstützt.

    Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (BADICA) hat 2014 weiterhin Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute Kotto) im Osten der Zentralafrikanischen Republik erworben; dort erheben die früheren Séléka-Kräfte Steuern auf den Lufttransport von Diamanten und treiben Schutzgelder von Diamantensuchern ein. Mehrere der für BADICA arbeitenden Diamantenlieferanten in Bria und Sam-Ouandja stehen in enger Verbindung mit ehemaligen Séléka-Befehlshabern.

    Im Mai 2014 haben die belgischen Behörden zwei Diamantenpakete beschlagnahmt, die an die Vertretung von BADICA in Antwerpen — in Belgien offiziell als KARDIAM registriert — geschickt worden waren. Der Beurteilung von Diamantenexperten zufolge sind die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft und weisen Merkmale auf, die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind.

    Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, waren in Kamerun im Auftrag von BADICA tätig.

    Im Mai 2014 hat BADICA zudem Gold ausgeführt, das in Yaloké (Ombella-Mpoko) produziert wurde; dort waren kleine Goldminen bis Anfang Februar 2014 unter der Kontrolle der Séléka, bis Gruppen der Anti-Balaka die Kontrolle übernahmen.

    ▼M7

    2.   LORD'S RESISTANCE ARMY (Aliasnamen: a) LRA, b) Lord's Resistance Movement (LRM), c) Lord's Resistance Movement/Army (LRM/A)

    Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.)

    Benannt am: 7. März 2016.

    Weitere Angaben: In den 1980er-Jahren in Norduganda gegründet. Beteiligt an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in Zentralafrika, darunter Hunderte in der Zentralafrikanischen Republik. Der Anführer ist Joseph Kony.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Lord's Resistance Army wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste als Einrichtung aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“, „unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen“ und „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]“.

    Weitere Angaben:

    Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter zunehmendem militärischen Druck ordnete der Anführer der LRA, Joseph Kony, 2005 und 2006 den Rückzug der LRA aus Uganda an. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge Sudan aktiv.

    Seit Dezember 2013 begeht die LRA Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer gefallen sind, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

    LRA-Zellen werden oft von Gefangenen begleitet, die zur Arbeit als Träger, Köche und Sexsklaven gezwungen werden. Die LRA begeht geschlechtsspezifische Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und jungen Mädchen.

    Im Dezember 2013 entführte die LRA Dutzende Menschen in Haute-Kotto. Die LRA war Berichten zufolge an der Entführung von Hunderten von Zivilisten in der Zentralafrikanischen Republik seit Anfang 2014 beteiligt.

    Kämpfer der LRA griffen Anfang 2014 mehrfach Obo in der Präfektur Haute-Mbomou im Osten der Zentralafrikanischen Republik an.

    Die LRA griff zwischen Mai und Juli 2014 Obo und andere Orte im Südosten der Zentralafrikanischen Republik an; unter anderem führte sie Anfang Juni scheinbar koordinierte Angriffe und Entführungen in der Präfektur Mbomou durch.

    Mindestens seit 2014 ist die LRA an der Elefantenwilderei und am Elfenbeinschmuggel beteiligt, um Einnahmen zu erwirtschaften. Berichten zufolge schmuggelt die LRA Elfenbein aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo nach Darfur, um es gegen Waffen und Vorräte einzutauschen. Die LRA transportiert Berichten zufolge die Stoßzähne von gewilderten Elefanten durch die Zentralafrikanische Republik nach Darfur im Sudan, um sie dort zu verkaufen. Zudem hat Kony Berichten zufolge seit Anfang 2014 Kämpfer der LRA angewiesen, Diamanten und Gold von Bergarbeitern im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu plündern und nach Sudan zu bringen. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.

    Anfang Februar 2015 entführten schwer bewaffnete Kämpfer der LRA Zivilpersonen in Kpangbayanga in der Präfektur Haut-Mbomou und stahlen Lebensmittel.

    Nach einem Angriff der LRA auf Ndambissoua im Südosten der Zentralafrikanischen Republik am 20. April 2015, bei dem Kinder entführt wurden, flohen die meisten Dorfbewohner. Und Anfang Juli 2015 griff die LRA mehrere Dörfer im Süden der Präfektur Haute-Kotto an, bei denen es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, dem Niederbrennen von Häusern und Entführungen kam.

    Seit Januar 2016 haben Angriffe, die der LRA zugeschrieben werden, in Mbomou, Haut-Mbomou und Haute-Kotto zugenommen, wobei vor allem die Bergbaugebiete in Haute-Kotto betroffen sind. Bei diesen Angriffen kam es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Entführungen. Sie führten zu Vertreibungen der Bevölkerung, darunter etwa 700 Menschen, die in Bria Zuflucht suchten.

    ▼B




    ANHANG II

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    http://www.mvep.hr/sankcije

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

    ΜΑLTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    Büro EEAS 02/309

    B-1049 Brüssel

    Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu



    ( 1 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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