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Document 02013R0593-20170921

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/593/2017-09-21

    02013R0593 — DE — 21.09.2017 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2013 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2013

    zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

    (Neufassung)

    (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 32)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2287 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2016

      L 344

    63

    17.12.2016

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1478 DER KOMMISSION vom 16. August 2017

      L 211

    8

    17.8.2017

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1585 DER KOMMISSION vom 19. September 2017

      L 241

    1

    20.9.2017




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2013 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2013

    zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

    (Neufassung)



    Artikel 1

    (1)  Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

    ▼M1

    a) 66 826 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 ;

    ▼B

    b) 2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 , ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001;

    c) 200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90 , ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.

    (2)  Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von mindestens – 12 °C aufweist.

    ▼M3

    (3)  Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zoll jedoch 0.

    ▼B

    Artikel 2

    Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt aufgeteilt:

    a) 29 500 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft“.

    Die Gesamtmenge beträgt jedoch 30 000 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) etikettiert.

    Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4450.

    b) 7 150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90 , 0201 30 00 , 0202 20 90 , 0202 30 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

    Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4451.

    c)  ►M1  6 376 Tonnen ◄ Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

    Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4452.

    d) 10 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

    Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4453.

    e) 1 300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90 , 0201 30 00 , 0202 20 90 , 0202 30 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als ‚A‘, ‚L‘, ‚P‘, ‚T‘ oder ‚F‘ eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens ‚P‘ aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2“.

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4454.

    f) 11 500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘, ‚A3‘ und ‚A4‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“;

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002

    g) 1 000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Filet/Lungenbraten (lomito) ( 2 ), Roastbeef/Beiried* und/oder Hochrippe/Rostbraten* (lomo), Hüfte/Hüferl* (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

    Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

    Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4455.

    Artikel 3

    (1)  Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:

    a) eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

    b) eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

    (2)  Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

    Artikel 4

    Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    a) im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

    b) der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

    Artikel 5

    (1)  Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

    Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

    (3)  Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 17. Tag, spätestens jedoch am 21. Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

    Artikel 6

    (1)  Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang II angegebenen Vordruck erstellt.

    Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

    (2)  Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt sein.

    Auf der Rückseite des Vordrucks muss die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.

    (3)  Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

    (4)  Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

    (5)  Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge II und III von einer im Anhang III verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

    (6)  Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

    Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

    Artikel 7

    (1)  Eine im Anhang III verzeichnete Ausgabestelle muss

    a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

    b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

    c) sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

    (2)  Das Verzeichnis in Anhang III kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

    Artikel 8

    (1)  Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

    (2)  Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

    Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen gleichzeitig verwendet werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

    Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 eine Einfuhrlizenz erteilen, wenn

    a) das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, die diesbezüglichen Informationen der Kommission jedoch noch nicht eingegangen sind, oder

    b) das Original der Echtheitsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, oder

    c) das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, bestimmte Angaben jedoch nicht mit den von der Kommission übermittelten Informationen übereinstimmen.

    (4)  In den Fällen gemäß Absatz 3 entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 5 Ziffer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse.

    Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diesbezüglichen Informationen der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten diese Sicherheit frei, wenn für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 5 Ziffer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 geleistet wurde.

    (5)  Für die Sicherheit nach Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission ( 3 ).

    (6)  Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

    Artikel 9

    Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.

    Artikel 10

    Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten, die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

    Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 11

    (1)  Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

    a) bis zum 10. jedes Monats für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002 und 09.4455 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

    b) bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

    c) die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

    i) zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;

    ii) bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

    (3)  In den Meldungen gemäß Absätze 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

    Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe b

    Bulgarisch

    :

    Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент за изпълнение (ЕC) № 593/2013)

    Spanisch

    :

    Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento de Ejecución (UE) no 593/2013]

    Tschechisch

    :

    Vysoce jakostní hovězí/telecí maso (Prováděcí nařízení (EU) č. 593/2013)

    Dänisch

    :

    Oksekød af høj kvalitet (Gennemførelsesforordning (EU) nr. 593/2013)

    Deutsch

    :

    Qualitätsrindfleisch (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013)

    Estnisch

    :

    Kõrgekvaliteediline veiseliha/vasikaliha (Rakendusmäärus (EL) nr 593/2013)

    Griechisch

    :

    Βόειο κρέας εκλεκτής ποιότητας [Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 593/2013]

    Englisch

    :

    High-quality beef/veal (Implementing Regulation (EU) No 593/2013)

    Französisch

    :

    Viande bovine de haute qualité [Règlement d'exécution (UE) no 593/2013]

    Italienisch

    :

    Carni bovine di alta qualità [Regolamento di esecuzione (UE) n. 593/2013]

    Lettisch

    :

    Augstas kvalitātes liellopu/teļa gaļa (Īstenošanas regula (ES) Nr. 593/2013)

    Litauisch

    :

    Aukštos kokybės jautiena ir (arba) veršiena (Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 593/2013)

    Ungarisch

    :

    Kiváló minőségű marha-/borjúhús (593/2013/EU végrehajtási rendelet)

    Maltesisch

    :

    Kwalita għolja ta’ ċanga/vitella (Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 593/2013)

    Niederländisch

    :

    Rundvlees van hoge kwaliteit (Uitvoeringsverordening (EU) nr. 593/2013)

    Polnisch

    :

    Wołowina/cielęcina wysokiej jakości (Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 593/2013)

    Portugiesisch

    :

    Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento de Execução (UE) n.o 593/2013]

    Rumänisch

    :

    Carne de vită/vițel de calitate superioară [Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 593/2013]

    Slowakisch

    :

    Vysoko kvalitné hovädzie/teľacie mäso (Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 593/2013)

    Slowenisch

    :

    Visokokakovostno goveje/telečje meso (Izvedbena uredba (EU) št. 593/2013)

    Finnisch

    :

    Korkealaatuista naudanlihaa (Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 593/2013)

    Schwedisch

    :

    Nötkött av hög kvalitet (Genomförandeförordning (EU) nr 593/2013)




    ANHANG II

    image

    Definition

    Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

    (anwendbare Definition)

    oder Büffelfleisch mit Ursprung in Australien

    oder Büffelfleisch mit Ursprung in Argentinien




    ANHANG III

    VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR ERTEILUNG VON ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

    ▼M2

     MINISTERIO DE AGROINDUSTRIA:

     für Fleisch mit Ursprung in Argentinien,

     

    a) das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

    b) das der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Begriffsbestimmung entspricht;

    ▼B

     DEPARTMENT OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FORESTRY — AUSTRALIA

     für Fleisch mit Ursprung in Australien,

     

    a) das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

    b) das der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC)

     für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     DEPARTAMENTO NACIONAL DE INSPECÇÃO DE PRODUTOS DE ORIGEM ANIMAL (DIPOA)

     für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     NEW ZEALAND MEAT BOARD

     für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA)

     für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY — GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS — GOUVERNEMENT DU CANADA

     für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

     SERVICIO NACIONAL DE CALIDAD Y SALUD ANIMAL, DIRECCIÓN GENERAL DE CALIDAD E INOCUIDAD DE PRODUCTOS DE ORIGEN ANIMAL

     für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der in Artikel 2 Buchstabe g genannten Begriffsbestimmung entspricht.




    ANHANG IV



    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission

    (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1136/2008 der Kommission

    (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 3)

     

    Verordnung (EG) Nr. 539/2009 der Kommission

    (ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 3)

    Nur Artikel 2

    Verordnung (EG) Nr. 868/2009 der Kommission

    (ABl. L 248 vom 22.9.2009, S. 21)

    Nur Artikel 2

    Verordnung (EG) Nr. 883/2009 der Kommission

    (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 9)

     

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 653/2011 der Kommission

    (ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 1)

    Nur Artikel 3

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission

    (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 12)

     

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2012 der Kommission

    (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 7)

    Nur Artikel 5




    ANHANG V



    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 810/2008

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 1 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 1 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 2 bis 13

    Artikel 2 bis 13

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang I

    Anhang VII

    Anhang VIII

    Anhang IV

    Anhang V



    ( 1 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    ( 2 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    ( 3 ) ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.

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