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Document 02013R0577-20160901
Commission Implementing Regulation (EU) No 577/2013 of 28 June 2013 on the model identification documents for the non-commercial movement of dogs, cats and ferrets, the establishment of lists of territories and third countries and the format, layout and language requirements of the declarations attesting compliance with certain conditions provided for in Regulation (EU) No 576/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
2013R0577 — DE — 01.09.2016 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2014 DER KOMMISSION vom 13. November 2014 |
L 329 |
23 |
14.11.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/561 DER KOMMISSION vom 11. April 2016 |
L 96 |
26 |
12.4.2016 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2013
zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
(1) Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.
(2) Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.
Artikel 2
Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
(1) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 3
Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken
(1) ►C3 Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen. ◄
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.
Artikel 4
Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union
Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss
a) dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;
b) vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;
c) durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.
Artikel 5
Aufhebungen
Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen
gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
TEIL 1
Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
TEIL 2
Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
TEIL 3
Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs-/Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.
ANHANG II
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
TEIL 1
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
ISO-Code |
Gebiet oder Drittland |
AD |
Andorra |
CH |
Schweiz |
FO |
Färöer |
GI |
Gibraltar |
GL |
Grönland |
IS |
Island |
LI |
Liechtenstein |
MC |
Monaco |
NO |
Norwegen |
SM |
San Marino |
VA |
Staat Vatikanstadt |
TEIL 2
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
ISO-Code |
Gebiet oder Drittland |
Erfasste Gebiete |
AC |
Ascension |
|
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
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AG |
Antigua und Barbuda |
|
AR |
Argentinien |
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AU |
Australien |
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AW |
Aruba |
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BA |
Bosnien und Herzegowina |
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BB |
Barbados |
|
BH |
Bahrain |
|
BM |
Bermuda |
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BQ |
Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande) |
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BY |
Weißrussland |
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CA |
Kanada |
|
CL |
Chile |
|
CW |
Curaçao |
|
FJ |
Fidschi |
|
FK |
Falklandinseln |
|
HK |
Hongkong |
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JM |
Jamaika |
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JP |
Japan |
|
KN |
St. Kitts und Nevis |
|
KY |
Kaimaninseln |
|
LC |
St. Lucia |
|
MS |
Montserrat |
|
MK |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
MU |
Mauritius |
|
MX |
Mexiko |
|
MY |
Malaysia |
|
NC |
Neukaledonien |
|
NZ |
Neuseeland |
|
PF |
Französisch-Polynesien |
|
PM |
St. Pierre und Miquelon |
|
RU |
Russland |
|
SG |
Singapur |
|
SH |
St. Helena |
|
SX |
Sint Maarten |
|
TT |
Trinidad und Tobago |
|
TW |
Taiwan |
|
US |
Vereinigte Staaten von Amerika |
AS — Amerikanisch-Samoa GU — Guam MP — Nördliche Marianen PR — Puerto Rico VI — Amerikanische Jungferninseln |
VC |
St. Vincent und die Grenadinen |
|
VG |
Britische Jungferninseln |
|
VU |
Vanuatu |
|
WF |
Wallis und Futuna |
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ANHANG III
Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken
TEIL 1
Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
TEIL 2
Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
1. Format des Ausweises:
Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
2. Einband des Ausweises:
a) Vorderseite des Einbands:
i) Farbe: Blau (PANTONE® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem ( 1 );
ii) die Worte „Europäische Union“ und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;
iii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
c) Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE® Reflex Blue).
3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
b) die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.
4. Sprachen:
Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.
5. Sicherheitsmerkmale:
a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
TEIL 3
Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird
TEIL 4
Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird
1. Format des Ausweises:
Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
2. Einband des Ausweises:
a) Vorderseite des Einbands:
i) Farbe: PANTONE® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;
ii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 3 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
c) Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE® Monochrom.
3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
b) die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte.
4. Sprachen:
Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen.
5. Sicherheitsmerkmale:
a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
ANHANG IV
TEIL 1
TEIL 2
Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen
a) Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
c) Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen.
d) Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist.
e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
f) Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
g) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.
TEIL 3
Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Abschnitt A
Mustererklärung
Abschnitt B
Zusätzliche Anforderungen an die Erklärung
Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.
( 1 ) Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm