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Document 02013R0577-20160901

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/2016-09-01

2013R0577 — DE — 01.09.2016 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2014 DER KOMMISSION vom 13. November 2014

  L 329

23

14.11.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/561 DER KOMMISSION vom 11. April 2016

  L 96

26

12.4.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 016 vom 21.1.2014, S.  70 (577/2013)

►C2

Berichtigung, ABl. L 059 vom 28.2.2014, S.  47 (577/2013)

►C3

Berichtigung, ABl. L 188 vom 13.7.2016, S.  28 (577/2013)

►C4

Berichtigung, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S.  37 (2016/561)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)  Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2)  Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

Artikel 2

Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)  Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)  Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

(1)   ►C3  Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen. ◄

(2)  Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss

a) dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b) vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;

c) durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.

Artikel 5

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen

gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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TEIL 2

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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TEIL 3

Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs-/Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.

▼M1




ANHANG II

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013



ISO-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

NO

Norwegen

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt

TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013



ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Weißrussland

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

Sint Maarten

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU — Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 

▼B




ANHANG III

Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

TEIL 1

Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

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▼C2

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▼B

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▼C2

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▼B

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▼C2

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▼B

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TEIL 2

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

1. Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2. Einband des Ausweises:

a) Vorderseite des Einbands:

i) Farbe: Blau (PANTONE® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem ( 1 );

ii) die Worte „Europäische Union“ und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;

iii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c) Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE® Reflex Blue).

3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b) die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.

4. Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.

5. Sicherheitsmerkmale:

a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

TEIL 3

Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

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▼C2

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▼B

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TEIL 4

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

1. Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2. Einband des Ausweises:

a) Vorderseite des Einbands:

i) Farbe: PANTONE® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;

ii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 3 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c) Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE® Monochrom.

3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b) die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte.

4. Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen.

5. Sicherheitsmerkmale:

a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.




ANHANG IV

▼M2

TEIL 1

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►(1) C4  

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►(1) C4  

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▼B

TEIL 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen

a) Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c) Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen.

d) Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist.

e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

f) Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

TEIL 3

Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Abschnitt A

Mustererklärung

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►(1) C1  

Abschnitt B

Zusätzliche Anforderungen an die Erklärung

Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.



( 1 ) Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm

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