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Document 02012R1024-20220202
Regulation (EU) No 1024/2012 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on administrative cooperation through the Internal Market Information System and repealing Commission Decision 2008/49/EC (the IMI Regulation) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02012R1024 — DE — 02.02.2022 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) |
Geändert durch:
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Datum |
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RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 |
L 354 |
132 |
28.12.2013 |
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RICHTLINIE 2014/60/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 159 |
1 |
28.5.2014 |
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RICHTLINIE 2014/67/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 159 |
11 |
28.5.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1191 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 |
L 200 |
1 |
26.7.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 |
L 252 |
53 |
16.9.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018 |
L 295 |
1 |
21.11.2018 |
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RICHTLINIE (EU) 2020/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 |
L 249 |
49 |
31.7.2020 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems („Internal Market Information System“, im Folgenden „IMI“) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, festgelegt.
Artikel 2
Errichtung des IMI
Das IMI wird förmlich errichtet.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Das IMI dient dem Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, zwischen den IMI-Akteuren und der Verarbeitung dieser Informationen zu einem der folgenden Zwecke:
Verwaltungszusammenarbeit gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten,
Verwaltungszusammenarbeit, die Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 ist.
Artikel 4
Ausweitung des IMI
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„IMI“ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren;
„Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet die Zusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;
„Binnenmarktbereich“ bedeutet einen Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, in dem das IMI gemäß Artikel 3 dieser Verordnung genutzt wird;
„Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet ein vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;
„IMI-Koordinator“ bedeutet eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;
„zuständige Behörde“ bedeutet eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete und im IMI registrierte Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften oder von im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt;
„IMI-Akteure“ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren, die Kommission sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
„IMI-Nutzer“ bedeutet eine natürliche Person, die der Aufsicht eines IMI-Akteurs unterliegt und die im Namen dieses IMI-Akteurs im IMI registriert ist;
„externe Akteure“ bedeutet natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die nur mittels separater technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf mit dem IMI interagieren dürfen;
„Sperren“ bedeutet die Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle des IMI auf personenbezogene Daten zugreifen können;
„förmlicher Abschluss“ bedeutet die Anwendung der technischen Möglichkeit des IMI, um ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit abzuschließen.
KAPITEL II
FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI
Artikel 6
IMI-Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:
Registrierung oder Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;
Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen;
Funktion als Ansprechpartner der Kommission in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen,
Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich grundlegender technischer Unterstützung, für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten;
Gewährleistung des effizienten Funktionierens des IMI soweit es seinem Einfluss unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure der Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Zuständige Behörden
Artikel 8
Kommission
Die Kommission ist für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:
Sie gewährleistet die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI;
sie stellt ein mehrsprachiges System, einschließlich bestehender Übersetzungsfunktionen, zur Verfügung, bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI unterstützt;
sie registriert die nationalen IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI;
sie führt Verarbeitungen personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und mit den Zielen der im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakte der Union im Einklang steht;
sie überwacht die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 25 Bericht;
sie sorgt für die Koordinierung mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und gewährt diesen Zugang zum IMI.
Artikel 9
Zugangsrechte von IMI-Akteuren und -Nutzern
Artikel 10
Vertraulichkeit
Artikel 11
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit
Das IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Bestimmungen der im Anhang aufgeführten einschlägigen Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte für einen speziellen im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für eine bestimmte Art der Verwaltungszusammenarbeit erlassen, in denen die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen festgelegt sind, die für die Durchführung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind, gegebenenfalls auch für die Interaktion zwischen externen Akteuren und dem IMI gemäß Artikel 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 12
Externe Akteure
Es können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen, sofern diese Interaktion:
in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist;
in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 vorgesehen ist, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern, oder
erforderlich ist, damit externe Akteure in Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen gemäß Artikel 19 entsprechende Ersuchen stellen können.
Diese technischen Mittel sind vom IMI getrennt und ermöglichen externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI.
KAPITEL III
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT
Artikel 13
Zweckbindung
Personenbezogene Daten werden von den IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet.
Die von einer betroffenen Person an das IMI übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden.
Artikel 14
Speicherung personenbezogener Daten
Ist jedoch in einem im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakt der Union ein längerer Zeitraum vorgesehen, so dürfen im IMI verarbeitete personenbezogene Daten höchstens 18 Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gespeichert werden.
Artikel 15
Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer
Artikel 16
Verarbeitung besonderer Datenkategorien
Artikel 17
Sicherheit
KAPITEL IV
RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 18
Information der betroffenen Personen und Transparenz
Die Kommission veröffentlicht folgende Informationen, so dass sie leicht zugänglich sind:
Informationen zum IMI in klarer und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;
Informationen über die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 11 dieser Verordnung;
Informationen über Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung;
Formen der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, wesentliche IMI-Funktionen und Kategorien von Daten, die im IMI verarbeitet werden können;
eine umfassende Liste aller das IMI betreffenden Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die gemäß dieser Verordnung oder eines anderen Rechtsakts der Union erlassen worden sind, und eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung und dessen nachfolgende Änderungen durch andere Rechtsakte der Union.
Artikel 19
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung
Artikel 20
Ausnahmen und Einschränkungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sofern sie Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht vorsehen.
Artikel 21
Überwachung
▼M6 —————
KAPITEL V
GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH DES IMI
Artikel 22
Nationale Nutzung des IMI
Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nur dann nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
es sind keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich,
die nationalen Kontrollstellen wurden über die geplante Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist, und
dies hat keine negativen Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI für die IMI-Nutzer.
Artikel 23
Informationsaustausch mit Drittländern
Nach dieser Verordnung können Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union und ihren Ansprechpartnern in einem Drittland nur dann ausgetauscht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Verarbeitung der Informationen erfolgt nach einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union und einer gleichwertigen Bestimmung im Recht des Drittlandes,
Der Austausch oder die Bereitstellung der Informationen erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das Folgendes vorsieht:
die Anwendung einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union durch das Drittland,
die Nutzung des IMI und
die Prinzipien und Modalitäten dieses Austauschs und
das betreffende Drittland gewährleistet einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich ausgetauscht wurden, genutzt werden, und die Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG getroffen hat.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Ausschussverfahren
Artikel 25
Monitoring und Berichterstattung
Artikel 26
Kosten
Artikel 27
Aufhebung
Die Entscheidung 2008/49/EG wird aufgehoben.
Artikel 28
Effektive Durchführung
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die effektive Durchführung dieser Verordnung durch ihre IMI-Akteure sicherzustellen.
Artikel 29
Ausnahmen
▼M6 —————
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, DIE IN RECHTSAKTEN DER UNION ENTHALTEN SIND UND MIT HILFE DES IMI UMGESETZT WERDEN (GEMÄß ARTIKEL 3)
1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 4 ): Kapitel VI Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 7, sofern die eine in dem vorstehenden Artikel genannte Mitteilung nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG erfolgt.
2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ): Artikel 4a bis 4e, Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 56 und Artikel 56a.
3. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ( 6 ): Artikel 10 Absatz 4.
4. Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums ( 7 ): Artikel 11 Absatz 2.
5. Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt ( 8 ): Kapitel I und II.
6. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ( 9 ): Artikel 4.
7. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) ( 10 ): Artikel 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 bis 18.
8. Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( 11 ) Artikel 5 und 7.
9. Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( 12 ): Artikel 14 und 16 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2.
10. Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG ( 13 ): Artikel 44.
11. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( 14 ) (Datenschutz-Grundverordnung): Artikel 56, Artikel 60 bis 66 und Artikel 70 Absatz 1.
12. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( 15 ): Artikel 6 Absatz 4, Artikel 15 und Artikel 19.
13. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG ( 16 ) des Rates: Artikel 8.
14. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ( 17 ): Artikel 1 Absatz 14.
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 2 ) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
( 3 ) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
( 4 ) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
( 5 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
( 6 ) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
( 7 ) ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1.
( 8 ) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.
( 9 ) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
( 10 ) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.
( 11 ) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1..
( 12 ) ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1.
( 13 ) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
( 14 ) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
( 15 ) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
( 16 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
( 17 ) ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49