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Document 02012D0739-20130423
Council Decision 2012/739/CFSP of 29 November 2012 concerning restrictive measures against Syria and repealing Decision 2011/782/CFSP
Consolidated text: Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
2012D0739 — DE — 23.04.2013 — 001.001
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BESCHLUSS 2012/739/GASP DES RATES vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, 30.11.2012, p.21) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 58 |
8 |
1.3.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/185/GASP DES RATES vom 22. April 2013 |
L 111 |
77 |
23.4.2013 |
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L 111 |
101 |
23.4.2013 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS 2012/739/GASP DES RATES
vom 29. November 2012
über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen ( 1 ). |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/782/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. März 2013 verlängert werden sollten. |
(3) |
Außerdem ist es notwendig, die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu aktualisieren. |
(4) |
Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2011/273/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/782/GASP sollte deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(3) Es ist verboten,
a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;
b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren.
Artikel 2
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
a) technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
Artikel 3
(1) Artikel 1 gilt nicht für
a) Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche für humanitäre oder Schutzzwecke oder den Schutz der Zivilbevölkerung oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;
c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;
d) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;
e) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;
f) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
Artikel 4
(1) Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.
Artikel 5
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
Artikel 6
(1) Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Artikel 6a
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien sowie die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;
b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird und
c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
Artikel 7
Die Verbote gemäß Artikel 6 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.
Artikel 8
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:
a) Raffination,
b) Flüssigerdgas,
c) Exploration,
d) Produktion.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;
b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.
Artikel 9
(1) Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.
Artikel 9a
Abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen sowie von Finanzmitteln oder von Finanzhilfe genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;
b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird und
c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
Artikel 10
Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.
Artikel 11
Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 12
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
KAPITEL II
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 13
Folgendes ist verboten:
a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;
b) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;
c) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
d) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
e) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;
f) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.
Artikel 14
(1) Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben a und c
i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;
ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben b und d
i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;
ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.
Artikel 14a
Abweichend von Artikel 13 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, und den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an derartigen Unternehmen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;
b) die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird;
c) die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
KAPITEL III
BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE
Artikel 15
(1) Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten.
(2) Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
KAPITEL IV
BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.
(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
KAPITEL V
FINANZBEREICH
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.
Artikel 18
Folgendes ist verboten:
a) jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;
b) die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.
Artikel 19
Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.
Artikel 20
(1) Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.
Artikel 21
(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;
b) die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;
c) die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.
KAPITEL VI
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle ausschließlich von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.
Artikel 23
(1) Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 verboten ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 2 unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 2 verboten ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.
(4) Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
KAPITEL VII
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absätzes 3 oder des Absätzes 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
KAPITEL VIII
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 25
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;
e) notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;
f) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach Absatz 1 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und
d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine Personen oder Organisationen nach Absatz 1 geht.
(7) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.
(9) Absatz 1 gilt nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
(10) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.
(11) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
KAPITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.
Artikel 27
(1) Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
Artikel 28
(1) In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2) Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 29
Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 30
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 31
(1) Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
(2) Die in den Artikeln 6a, 9a und 14a vorgesehenen Ausnahmen werden vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses überprüft, wobei berücksichtigt wird, inwieweit sie der syrischen Zivilbevölkerung genutzt haben.
Artikel 32
Der Beschluss 2011/782/GASP wird aufgehoben.
Artikel 33
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 24 und 25
A. Personen
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Bashar () Al-Assad () |
Geburtsdatum: 11. September 1965; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903 |
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht. |
23.5.2011 |
2. |
Maher () (alias Mahir) Al-Assad () |
Geburtsdatum: 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138 |
Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
3. |
Ali () Mamluk () (alias Mamlouk) |
Geburtsdatum: 19. Februar 1946; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 |
Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
4. |
Atej () (alias Atef, Atif) Najib () (alias Najeeb) |
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
|
5. |
Hafiz () Makhluf ( ) (alias Hafez Makhlouf) |
Geburtsdatum: 2. April 1971; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246 |
Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Vertrauter von Mahir Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
6. |
Muhammad () Dib () Zaytun () (alias Mohammed Dib Zeitoun) |
Geburtsdatum: 20. Mai 1951; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D 000001300 |
Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
7. |
Amjad () Al-Abbas () |
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida |
9.5.2011 |
|
8. |
Rami () Makhlouf () |
Geburtsdatum: 10. Juli 1969; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. 454224 |
Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham-Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime. |
9.5.2011 |
9. |
Abd Al-Fatah () Qudsiyah () |
Geboren 1953; Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
10. |
Jamil () (alias Jameel) Hassan () |
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
|
11. |
Rustum () Ghazali () |
Geburtsdatum: 3. Mai 1953; Geburtsort: Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000000887 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
12. |
Fawwaz () Al-Assad () |
Geburtsdatum: 18. Juni 1962; Geburtsort: Kerdala; Reisepass Nr. 88238 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
13. |
Munzir () Al-Assad () |
Geburtsdatum: 1. März 1961; Geburtsort: Latakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
14. |
Asif () Shawkat () |
Geburtsdatum: 15. Januar 1950; Geburtsort: Al-Madehleh, Tartous |
Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
15. |
Hisham () Ikhtiyar (,,) (alias Al Ikhtiyar, Bikhtiyar, Bikhtyar, Bekhtyar, Bikhtiar, Bekhtyar) |
Geboren: 20. Juli 1941; Geburtsort: Damaskus |
Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.5.2011 |
16. |
Faruq () (alias Farouq, Farouk) Al Shar' () (alias Al Char', Al Shara', Al Shara) |
Geburtsdatum: 10. Dezember 1938 |
Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
17. |
Muhammad () (alias Mohamad) Nasif () (alias Naseef, Nassif, Nasseef, Nasief) Khayrbik (,) (alias Khier Bek) |
Geburtsdatum: 10. April 1937 (oder 20. Mai 1937); Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 Reisepass Nr. 000129200 |
Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
18. |
Mohamed () Hamcho () |
Geburtsdatum: 20. Mai 1966; Reisepass Nr. 002954347 |
Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime. |
23.5.2011 |
19. |
Iyad () (alias Eyad) Makhlouf () |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N001820740 |
Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
20. |
Bassam () Al Hassan () (alias Al Hasan) |
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
|
21. |
Dawud Rajiha |
Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten Kam bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.5.2011 |
|
22. |
Ihab () (alias Ehab, Iehab) Makhlouf () |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N002848852 |
Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt. |
23.5.2011 |
23. |
Zoulhima () (alias Zu al-Himma) Chaliche () (alias, Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish) |
Geboren 1951 oder 1946 oder 1956; Geburtsort: Kerdaha. |
Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
24. |
Riyad () Chaliche () (alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish) |
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
|
25. |
Brigadebefehls-haber Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali () Jafari () (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali) |
Geburtsdatum: 1. September 1957; Geburtsort: Yazd, Iran. |
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
26. |
Generalmajor Qasem () Soleimani () (alias Qasim Soleimany) |
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
|
27. |
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb) |
Geboren 1963; Geburtsort: Teheran, Iran. |
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
28. |
Khalid () (alias Khaled) Qaddur () (alias Qadour, Qaddour) |
Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
29. |
Ra'if () Al-Quwatly () (alias Ri'af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly) |
Geschäftspartner von Maher Al-Assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
30. |
Mohammad () (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Mufleh () (alias Muflih) |
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten |
1.8.2011 |
|
31. |
Generalmajor Tawfiq () (alias Tawfik) Younes () (alias Yunes) |
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
1.8.2011 |
|
32. |
Mohammed () Makhlouf () (alias Abu Rami) |
Geburtsdatum: 19.10.1932; Geburtsort: Latakia, Syrien |
Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad. Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. |
1.8.2011 |
33. |
Ayman () Jabir () (alias Jaber) |
Geburtsort: Latakia |
Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
1.8.2011 |
34. |
Hayel () Al-Assad () |
Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres |
23.8.2011 |
|
35. |
Ali () Al-Salim () (alias Al-Saleem) |
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee |
23.8.2011 |
|
36. |
Nizar Al-Assad () |
Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens „Nizar Oilfield Supplies“. |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia |
23.8.2011 |
37. |
Brigadegeneral Rafiq () (alias Rafeeq) Shahadah () (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada) |
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten |
23.8.2011 |
|
38. |
Brigadegeneral Jamea () Jamea () (alias Jami Jami, Jame', Jami') |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal |
23.8.2011 |
|
39. |
Hassan Bin-Ali Al-Turkmani |
Geboren 1935; Geburtsort: Aleppo |
Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Berichten zufolge kam er bei dem Bombenanschlag vom 18. Juli 2012 ums Leben. |
23.8.2011 |
40. |
Muhammad () (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Said () (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Bukhaytan () |
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
|
41. |
Ali () Douba () |
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. |
23.8.2011 |
|
42. |
Brigadegeneral Nawful () (alias Nawfal, Nofal) Al-Husayn () (alias Al-Hussain, Al-Hussein) |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib |
23.8.2011 |
|
43. |
Brigadegeneral Husam () Sukkar () |
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
|
44. |
Brigadegeneral Muhammed () Zamrini () |
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs |
23.8.2011 |
|
45. |
Generalleutnant Munir () (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov () (alias Adnuf, Adanof) |
Geboren 1951 |
Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
46. |
Brigadegeneral Ghassan () Khalil () (alias Khaleel) |
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
|
47. |
Mohammed () (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) Jabir () (alias Jaber) |
Geburtsort: Latakia |
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
23.8.2011 |
48. |
Samir () Hassan () |
Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes |
23.8.2011 |
|
49. |
Fares () Chehabi () (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi) |
Sohn von Ahmad Chehabi; Geburtsdatum: 7. Mai 1972 |
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. |
2.9.2011 |
50. |
Tarif () Akhras (,) (alias Al Akhras) |
Geburtsdatum: 2. Juni 1951; Geburtsort: Homs, Syrien; syrischer Reisepass Nr. 0000092405 |
Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit. |
2.9.2011 |
51. |
Issam () Anbouba () |
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; Geboren: 1952; Geburtsort: Homs, Syrien |
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. |
2.9.2011 |
52. |
Mazen () al-Tabba () |
Geburtsdatum: 1.1.1958; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 004415063, gültig bis 6.5.2015 |
Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (die Sanktionen wurden am 23.8.2011 verhängt); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt. |
23.3.2012 |
53. |
Adib () Mayaleh () |
Geboren 1955; Geburtsort: Daraa |
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes. |
15.5.2012 |
54. |
Generalmajor Jumah () Al-Ahmad () (alias Al-Ahmed) |
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
55. |
Oberst Lu'ai () (alias Louay) al-Ali () |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a |
14.11.2011 |
|
56. |
Generalleutnant Ali () Abdullah () (alias Abdallah) Ayyub () |
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
57. |
Generalleutnant Jasim () (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj () (alias Al-Freij) |
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
58. |
General Aous () (Aws) Aslan () |
Geboren 1958 |
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
59. |
General Ghassan () Belal () |
General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich |
14.11.2011 |
|
60. |
Abdullah () (alias Abdallah) Berri () |
Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen |
14.11.2011 |
|
61. |
George () Chaoui () |
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
62. |
Generalmajor Zuhair () (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad () |
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
63. |
Amar () (alias Ammar) Ismael () (alias Ismail) |
Geboren am oder um den 3. April 1973; Geburtsort: Damaskus |
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
64. |
Mujahed () Ismail () (alias Ismael) |
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
|
65. |
Generalmajor Nazih () |
Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
66. |
Kifah () Moulhem () (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim) |
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor |
14.11.2011 |
|
67. |
Generalmajor Wajih () (alias Wajeeh) Mahmud () |
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs |
14.11.2011 |
|
68. |
Bassam () Sabbagh (,) (alias Al Sabbagh) |
Geburtsdatum: 24. August 1959; Geburtsort: Damaskus. Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014. |
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
14.11.2011 |
69. |
Generalleutnant Talal () Mustafa () Tlass () |
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
|
70. |
Generalmajor Fu'ad () Tawil () |
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
|
71. |
Bushra () Al-Assad () (alias Bushra Shawkat) |
Geburtsdatum: 24.10.1960 |
Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
72. |
Asma () Al-Assad () (alias Asma Fawaz Al Akhras) |
Geburtsdatum: 11.8.1975; Geburtsort: London, UK; Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras |
Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
73. |
Manal () Al-Assad () (alias Manal Al Ahmad) |
Geburtsdatum: 2.2.1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 0000000914; Geburtsname: Al Jadaan |
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden. |
23.3.2012 |
74. |
Anisa () (alias Anissa, Aneesa, Aneessa) Al-Assad () (alias Anisah Al-Assad) |
Geboren 1934; Geburtsname: Makhlouf |
Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
75. |
Generalleutnant Fahid () (alias Fahd) Al-Jassim () |
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
76. |
Generalmajor Ibrahim () Al-Hassan () (alias Al-Hasan) |
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
77. |
Brigadegeneral Khalil () (alias Khaleel) Zghraybih (,) (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah) |
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
78. |
Brigadegeneral Ali () Barakat () |
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
79. |
Brigadegeneral Talal () Makhluf () (alias Makhlouf) |
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
80. |
Brigadegeneral Nazih () (alias Nazeeh) Hassun () (alias Hassoun) |
Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
81. |
Hauptmann Maan () (alias Ma'an ) Jdiid () (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed) |
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
82. |
Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Shaar () (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar) |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
83. |
Khald () (alias Khaled) Al-Taweel () (alias Al-Tawil) |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
84. |
Ghiath () Fayad () (alias Fayyad) |
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
|
85. |
Brigadegeneral General Jawdat () Ibrahim () Safi () |
Befehlshaber des 154. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
86. |
Generalmajor Muhammad () (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali () Durgham |
Befehlshaber der 4. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
87. |
Generalmajor Ramadan () Mahmoud () Ramadan () |
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
88. |
Brigadegeneral Ahmed () (alias Ahmad) Yousef () (alias Youssef) Jarad () (alias Jarrad) |
Befehlshaber der 132. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. |
23.1.2012 |
89. |
Generalmajor Naim () (alias Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem () Suleiman () |
Befehlshaber der 3. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
90. |
Brigadegeneral Jihad () Mohamed () (a.k.a Mohammad, Muhammad, Mohammed) Sultan () |
Befehlshaber der 65. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
91. |
Generalmajor Fo'ad () (alias Fouad, Fu'ad) Hamoudeh () (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah) |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib |
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen. |
23.1.2012 |
92. |
Generalmajor Bader () Aqel () |
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte |
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. |
23.1.2012 |
93. |
Brigadegeneral Ghassan () Afif () (alias Afeef) |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. |
23.1.2012 |
94. |
Brigadegeneral Mohamed () (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Maaruf () (alias Maarouf, Ma'ruf) |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen. |
23.1.2012 |
95. |
Brigadegeneral Yousef () Ismail () (alias Ismael) |
Befehlshaber der 134. Brigade |
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen. |
23.1.2012 |
96. |
Brigadegeneral Jamal () Yunes () (alias Younes) |
Befehlshaber des 555. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen. |
23.1.2012 |
97. |
Brigadegeneral Mohsin () Makhlouf () |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|
98. |
Brigadegeneral Ali () Dawwa |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|
99. |
Brigadegeneral Mohamed () (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Khaddor () (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour) |
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde |
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. |
23.1.2012 |
100. |
Generalmajor Suheil () (alias Suhail) Salman () Hassan () |
Befehlshaber der 5. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
101. |
Wafiq () (alias Wafeeq) Nasser () |
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen) |
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. |
23.1.2012 |
102. |
Ahmed () (alias Ahmad) Dibe () (alias Dib, Deeb) |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. |
23.1.2012 |
103. |
Makhmoud () (alias Mahmoud) al-Khattib () (alias Al-Khatib, Al-Khateeb) |
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
104. |
Mohamed () (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat () (alias Hikmat, Hekmat) Ibrahim () |
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
105. |
Nasser () (alias Naser) Al-Ali () (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali) |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs) |
23.1.2012 |
106. |
Dr. Wael () Nader () Al –Halqi () (alias Al-Halki) |
Geboren 1964; Geburtsort: Provinz Daraa |
Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
107. |
Mohammad () (Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ibrahim () Al-Sha'ar () (alias Al-Chaar, Al-Shaar) (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar) |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
108. |
Dr. Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al-Jleilati (,) |
Geboren 1945; Geburtsort: Damaskus |
Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
109. |
Imad () Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb Khamis () (alias: Imad Mohammad Dib Khamees) |
Geburtsdatum: 1. August 1961; Geburtsort: in der Nähe von Damaskus |
Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
110. |
Omar () Ibrahim () Ghalawanji () |
Geboren 1954; Geburtsort: Tartous |
Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
111. |
Joseph () (alias Josef) Suwaid () (alias Swaid) (alias Joseph Jergi Sweid, Joseph Jirgi Sweid) |
Geboren 1958; Geburtsort: Damaskus |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
112. |
Eng. Hussein () (alias Hussain) Mahmoud () Farzat () (alias: Hussein Mahmud Farzat) |
Geboren 1957; Geburtsort: Hama |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
113. |
Mansour () Fadlallah () Azzam () (alias: Mansur Fadl Allah Azzam) |
Geboren 1960; Geburtsort: Provinz Sweida |
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
114. |
Dr. Emad () Abdul-Ghani () Sabouni () (alias: Imad Abdul Ghani Al Sabuni) |
Geboren 1964; Geburtsort: Damaskus |
Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
115. |
General Ali () Habib () (alias Habeeb) Mahmoud () |
Geboren 1939; Geburtsort: Tartous |
Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.8.2011 |
116. |
Tayseer () Qala () Awwad () |
Geboren 1943; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
117. |
Dr. Adnan () Hassan () Mahmoud () |
Geboren 1966; Geburtsort: Tartous |
Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
118. |
Dr. Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Nidal () Al-Shaar () (alias Al-Chaar, Al-Sha'ar, Al-Cha'ar) |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
119. |
Sufian () Allaw () |
Geboren 1944; Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor |
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
120. |
Dr Adnan () Slakho () |
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
121. |
Dr. Saleh () Al-Rashed () |
Geboren 1964; Geburtsort: in der Provinz Aleppo |
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
122. |
Dr. Fayssal () (alias Faysal) Abbas () |
Geboren 1955; Geburtsort: in der Provinz Hama |
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
123. |
Ghiath () Jeraatli () (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli) |
Geboren 1950; Geburtsort: Salamiya |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
124. |
Yousef () Suleiman () Al-Ahmad () (alias Al-Ahmed) |
Geboren 1956; Geburtsort: Hasaka |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
125. |
Hassan (,) al-Sari () |
Geboren 1953; Geburtsort: Hama |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
126. |
Bouthaina () Shaaban () (alias Buthaina Shaaban) |
Geboren 1953; Geburtsort: Homs, Syrien |
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt. |
26.6.2012 |
127. |
Brigadegeneral Sha'afiq () (alias Shafiq, Shafik) Masa () (alias Massa) |
Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt. |
24.7.2012 |
|
128. |
Brigadegeneral Burhan () Qadour () (alias Qaddour, Qaddur) |
Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
129. |
Brigadegeneral Salah () Hamad () |
Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
130. |
Brigadegeneral Muhammad () (oder: Mohammed) Khallouf () (alias Abou Ezzat) |
Direktor der Abteilung 235, sogenannte „Palästina-Abteilung“ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
131. |
Generalmajor Riad () (alias Riyad) al-Ahmed () (alias Al-Ahmad) |
Direktor der Abteilung „Latakia“des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
132. |
Brigadegeneral Abdul- Salam ( ,) Fajr Mahmoud () |
Direktor der Abteilung „Bab Touma (Damaskus)“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
133. |
Brigadegeneral Jawdat () al-Ahmed () (alias Al-Ahmad) |
Direktor der Abteilung „Homs“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
134. |
Oberst Qusay () Mihoub () |
Direktor der Abteilung „Deraa“ (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
135. |
Oberst Suhail () (alias Suheil) Al-Abdullah () (alias Al- Abdallah) |
Direktor der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
136. |
Brigadegeneral Khudr () Khudr () |
Direktor der Abteilung „Latakia“ des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
137. |
Brigadegeneral Ibrahim () Ma'ala () (alias Maala, Maale) |
Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
138. |
Brigadegeneral Firas () Al-Hamed () (alias Al-Hamid) |
Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
139. |
Brigadegeneral Hussam () (alias Husam, Housam, Houssam) Luqa () (alias Louqa, Louca, Louka, Luka) |
Seit April 2012 Direktor der Abteilung „Homs“ (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
140. |
Brigadegeneral Taha () Taha () |
Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
141. |
Bassel () (alias Basel) Bilal () |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
142. |
Ahmad () (alias Ahmed) Kafan () |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
143. |
Bassam () al-Misri () |
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
|
144. |
Ahmed () (alias Ahmad) al-Jarroucheh () (alias Al-Jarousha, Al-Jarousheh, Al-Jaroucha, Al-Jarouchah, Al-Jaroucheh) |
Geboren 1957 |
Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
145. |
Michel () Kassouha () (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan) |
Geburtsdatum: 1. Februar 1948 |
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
146. |
General Ghassan () Jaoudat () Ismail () (alias Ismael) |
Geboren 1960; Geburtsort: Derikich, Region Tartous |
Leiter der Abteilung „Operationen“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Sondereinsätze“ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen. |
24.7.2012 |
147. |
General Amer () al-Achi () (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) |
Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt. |
24.7.2012 |
|
148. |
General Mohammed () (alias Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali () Nasr () (or: Mohammed Ali Naser) |
Geboren ca. 1960 |
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
149. |
General Issam () Hallaq () |
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner. |
24.7.2012 |
|
150. |
Ezzedine () Ismael () (alias Ismail) |
Geboren Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947); Geburtsort: Bastir, Region Jableh |
General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
151. |
Samir () (alias Sameer) Joumaa () (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a) (alias Abou Sami) |
Geboren ca.1962 |
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Muhammad Nasif Khayrbik, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Faruq Al Shar'). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Muhammad Nasif Khayrbik ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
152. |
Dr. Qadri () (alias Kadri) Jamil () (alias Jameel) |
Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
153. |
Waleed () (alias Walid) Al Mo'allem () (alias Al Moallem, Muallem) |
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
154. |
Generalmajor Fahd () Jassem () Al Freij () (alias Al-Furayj) |
Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
155. |
Dr. Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar () (alias Abd al-Sattar) Al Sayed () (alias Al Sayyed) |
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
156. |
Eng. Hala () Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Al Nasser () |
Tourismusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
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157. |
Eng. Bassam () Hanna () |
Minister für Wasserressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
158. |
Eng. Subhi () Ahmad () Al Abdallah () (alias Al-Abdullah) |
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
159. |
Dr. Mohammad () (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya () (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) Moalla () (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala) |
Minister für Höhere Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
160. |
Dr. Hazwan Al Wez (alias Al Wazz) |
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
161. |
Dr. Mohamad () (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed, Mohammad) Zafer () (alias Dhafer) Mohabak () (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak) |
Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
162. |
Dr. Mahmoud () Ibraheem () (alias Ibrahim) Sa'iid () (alias Said, Sa'eed, Saeed) |
Minister für Verkehr. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
163. |
Dr. Safwan () Al Assaf () |
Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
164. |
Eng. Yasser () (alias Yaser) Al Siba'ii () (alias Al-Sibai, Al-Siba'i, Al Sibaei) |
Minister für öffentliche Arbeiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
165. |
Eng. Sa'iid () (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) Ma'thi () (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi () |
Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
166. |
Dr. Lubana () (alias Lubanah) Mushaweh () (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh) |
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus |
Kultusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
167. |
Dr. Jassem () (alias Jasem) Mohammad () (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Zakaria () |
Geboren 1968 |
Minister für Arbeit und Soziales. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
168. |
Omran () Ahed () Al Zu'bi () (alias Al Zoubi, Al Zo'bi, Al Zou'bi) |
Geboren am 27. September 1959; Geburtsort: Damaskus |
Informationsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
169. |
Dr. Adnan () Abdo () (alias Abdou) Al Sikhny () (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni) |
Industrieminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
170. |
Najm () (alias Nejm) Hamad () Al Ahmad () (alias Al-Ahmed) |
Justizminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
171. |
Dr. Abdul- Salam ( ,) Al Nayef () |
Gesundheitsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
172. |
Dr. Ali () Heidar () (alias Haidar, Heydar, Haydar) |
Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
173. |
Dr. Nazeera () (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah () Sarkees () (alias Sarkis) |
Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
174. |
Mohammed () Turki () Al Sayed () |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
175. |
Najm-eddin () (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit () (alias Khrait) |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
176. |
Abdullah () (alias Abdallah) Khaleel () (alias Khalil) Hussein () (alias Hussain) |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
177. |
Jamal () Sha'ban () (alias Shaaban) Shaheen () |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
|
178. |
Sulieman () Maarouf () (alias Suleiman Maarouf, Sulayman Ma'ruf, Sleiman Maarouf; Sulaiman Maarouf) |
Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses |
Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Addounia TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime. |
16.10.2012 |
179. |
Razan () Othman () |
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; Geburtsdatum: 31. Januar 1977; Geburtsort: Gouvernement Latakia; ID-Nr.: 06090034007 |
Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm. |
16.10.2012 |
B. Organisationen
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Bena Properties |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
2. |
Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari) |
Postfach 108,DamaskusTel.: 963 112110059 / 963 112110043Fax: 963 933333149 |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
3. |
Hamcho International (Hamsho International Group) |
Bagdad-Straße,Postfach 8254,Damaskus;Tel.: 963 112316675;Fax: 963 112318875;Website: www.hamshointl.comE-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com |
Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
4. |
Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE) |
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
|
5. |
Direktorat Politische Sicherheit |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
6. |
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
7. |
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
8. |
Nachrichten-dienst der Luftwaffe |
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
|
9. |
Qods-Einheit des IRGC (Quds-Einheit) |
Teheran, Iran |
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt |
23.8.2011 |
10. |
Mada Transport |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
11. |
Cham Investment Group |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
12. |
Real Estate Bank |
Insurance Bldg Yousef Al-Azmeh Sqr.DamaskusPO Box: 2337Damaskus Arabische Republik Syrien;Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;E-Mail-Adresse der Bank: Publicrelations@reb.syWebsite: www.reb.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt |
2.9.2011 |
13. |
Addounia TV (alias Dounia TV) |
Tel.: +963 11 5667274; +963-11-5667271; Fax: +963-11-5667272; Website: http://www.addounia.tv |
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt |
23.9.2011 |
14. |
Cham-Holding |
Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – SyrienP.O. Box 9525;Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044;Fax: +963 (11) 673 1274;E-Mail: info@chamholding.syWebsite: www.chamholding.sy |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es |
23.9.2011 |
15. |
El-Tel. Co. (El-Tel. Middle East Company) |
Anschrift: Dair Ali Jordan Highway,P.O. Box 13052,Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-2212345;Fax: +963-11-44694450E-Mail: sales@eltelme.comWebsite: www.eltelme.com |
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär |
23.9.2011 |
16. |
Ramak Constructions Co. |
Anschrift: Dara'a Highway,Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-6858111;Mobiltel.: +963-933-240231 |
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke |
23.9.2011 |
17. |
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) |
Anschrift: Adra Free Zone AreaDamaskus – Syrien;Tel: +963-11-5327266;Mobiltel.: +963-933-526812; +963-932-878282;Fax: +963-11-5316396E-Mail: sorohco@gmail.comWebsite: http://sites.google.com/site/sorohco |
Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen. Zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf |
23.9.2011 |
18. |
Syriatel |
Thawra Street, Ste Building 6th Floor,BP 2900;Tel: +963 11 61 26 270;Fax: +963 11 23 73 97 19;E-Mail: info@syriatel.com.sy;Website: http://syriatel.sy/ |
Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung |
23.9.2011 |
19. |
Cham Press TV |
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus;Tel.: +963-11-2260805;Fax: +963-11-2260806E-Mail: mail@champress.comWebsite: www.champress.net |
Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. |
1.12.2011 |
20. |
Al Watan |
Al Watan Newspaper -Damaskus – Duty Free Zone;Tel: 00963 11 2137400;Fax: 00963 11 2139928 |
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt |
1.12.2011 |
21. |
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias; Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Center (SSRC); Centre de Recherche de Kaboun) |
Barzeh Street,PO Box 4470,Damaskus |
Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient |
1.12.2011 |
22. |
Business Lab |
Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9,PO Box 7155,Damaskus;Tel.: 963112725499;Fax: 963112725399 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
23. |
Industrial Solutions |
Baghdad Street 5,PO Box 6394,Damaskus;Tel./Fax: 63114471080 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
24. |
Mechanical Construction Factory (MCF) |
PO Box 35202,Industrial Zone,Al-Qadam Road,Damaskus |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
25. |
Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries |
Kaboon Street,P.O.Box 5966,Damaskus;Tel.: +963-11-5111352;Fax:+963-11-5110117 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
26. |
Handasieh – Organization for Engineering Industries |
P.O. Box 5966,Abou Bakr Al-Seddeq St.,Damaskusund PO BOX 2849Al Moutanabi Street,Damaskus,und PO BOX 21120Baramkeh,Damaskus;Tel.: 963112121816; 963112121834; 963112214650; 963112212743; 963115110117 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
27. |
Syria Trading Oil Company (Sytrol) |
Prime Minister Building,17 Street Nissan,Damaskus, Syrien |
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
28. |
General Petroleum Corporation (GPC) |
New Sham- Building of Syrian Oil Company,PO Box 60694,Damaskus, SyrienBOX: 60694;Tel.: 963113141635;Fax: 963113141634;E-Mail: info@gpc-sy.com |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
29. |
Al Furat Petroleum Company |
Dummar - New Sham - Western Dummar 1st. Island -Property 2299- AFPC BuildingP.O. Box 7660Damaskus, Syrien;Tel.: 00963-11- (6183333); 00963-11- (31913333);Fax: 00963-11- (6184444); 00963-11- (31914444);afpc@afpc.net.sy |
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell. |
1.12.2011 |
30. |
Industrial Bank |
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street,P.O. Box 7572Damaskus, Syrien;Tel.: +963-11-222-8200; +963 11-222-7910;Fax: +963 11-222-8412 |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
31. |
Popular Credit Bank |
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street,Damaskus, Syrien.;Tel.: +963 11 222 7604; +963-11-221-8376;Fax: +963 11-221-0124 |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
32. |
Saving Bank |
Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St.P.O. Box: 5467;Fax: 224 4909; 245 3471;Tel.: 222 8403;E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
33. |
Agricultural Cooperative Bank |
Agricultural Cooperative Bank Building,Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325,Damaskus, Syrien;Tel.: +963 11-221-3462; +963-11-222-1393;Fax: +963 11-224-1261;Website: www.agrobank.org |
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
34. |
Syrian Lebanese Commercial Bank |
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra,P.O. Box 118701,Beirut, Libanon;Tel.: +961 1-741666;Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629;Website: www.slcb.com.lb |
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
35. |
Deir ez-Zur Petroleum Company |
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza AreaP.O. Box 9120Damaskus, Syrien;Tel: +963 11-662-1175; +963-11-662-1400;Fax: +963 11-662-1848 |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
36. |
Ebla Petroleum Company |
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16,P.O. Box 9120,Damaskus, Syrien;Tel.: +963 116691100 |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
37. |
Dijla Petroleum Company |
Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway,P.O. Box 81,Damaskus, Syrien |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. |
23.1.2012 |
38. |
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) |
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat SquareAnschrift: Altjreda al Maghrebeh square,Damaskus, Arabische Republik Syrien,P.O. Box: 2254 |
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime |
27.2.2012 |
39. |
Syrian Petroleum company |
Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32P.O. BOX: 2849 oder 3378;Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913;Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977;E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
23.3.2012 |
40. |
Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products) |
Hauptsitz: Damaskus – Al Adawi st., Petroleum building;Fax: 00963-11/4445796;Tel.: 00963-11/44451348 – 4451349;E-Mail: mahrukat@net.sy;Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php |
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
23.3.2012 |
41. |
General Organisation of Tobacco |
Salhieh Street 616,Damaskus, Syrien |
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt. |
15.5.2012 |
42. |
Verteidigungs-ministerium |
Anschrift: Umayyad Square,Damaskus;Tel.: +963-11-7770700 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
43. |
Innenministerium |
Anschrift: Merjeh Square,Damaskus;Tel. +963-11-2219400; +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
44. |
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit |
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. |
26.6.2012 |
|
45. |
Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias: Syrian International Islamic Bank; alias SIIB) |
Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area,P.O. Box 35494,Damaskus, Syrien;altern. Sitz: P.O. Box 35494,Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens,Damaskus, Syrien |
SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. |
26.6.2012 |
46. |
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT) |
Anschrift: Al Oumaween Square,P.O. Box 250,Damaskus, Syrien;Tel. 963-11-223-4930 |
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. |
26.6.2012 |
47. |
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias „SCOT“; alias „SCOTRACO“) |
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way,P.O. Box 13, Banias,Syrien;Website www.scot-syria.com;E-Mail: scot50@scn-net.org |
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell. |
26.6.2012 |
48. |
Drex Technologies S.A. |
Eintragungsdatum: 4. Juli 2000; Eintragungsnummer: 394678; Direktor: Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd |
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt. |
24.7.2012 |
49. |
Cotton Marketing Organisation |
Anschrift: Bab Al-FarajP.O. Box 729,Aleppo;Tel.: +96321 2239495/6/7/8;Cmo-aleppo@mail.sy, www.cmo.gov.sy |
Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
24.7.2012 |
50. |
Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air) |
Al-Mohafazeh Square,P.O. Box 417,Damaskus, SyrienTel.: +963112240774 |
Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell. |
24.7.2012 |
51. |
Drex Technologies Holding S.A. |
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue BeaumontL-1219 Luxembourg |
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. |
17.8.2012 |
52. |
Megatrade |
Anschrift: Aleppo Street,P.O. Box 5966,Damaskus, Syrien;Fax: 963114471081 |
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
53. |
Expert Partners |
Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5,PO Box: 7006,Damaskus, Syrien |
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
ANHANG II
Liste der Organisationen nach Artikel 25
Organisationen
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Commercial Bank of Syria |
— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; — P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien; — Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt |
13.10.2011 |
( 1 ) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.