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Document 02012D0082-20210216
Commission Implementing Decision of 10 February 2012 as regards the renewal of the authorisation for continued marketing of products containing, consisting of, or produced from genetically modified soybean 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) pursuant to Regulation (EC) No 1829/2003 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2012) 700) (Only the Dutch and the French texts are authentic) (Text with EEA relevance) (2012/82/EU)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/82/EU)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/82/EU)Text von Bedeutung für den EWR
02012D0082 — DE — 16.02.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 040 vom 14.2.2012, S. 14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019 |
L 244 |
8 |
24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2012
im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/82/EU)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-Ø4Ø32-6 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.
Artikel 7
Aufhebung
Die Entscheidung 96/281/EG wird mit Wirkung ab dem 13. Februar 2012 aufgehoben.
Artikel 8
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 9
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
Name |
: |
Bayer Agriculture BV |
Anschrift |
: |
Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien |
im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.
Die in den Anträgen beschriebenen genetisch veränderten MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen exprimieren das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.
c) Kennzeichnung
Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren
e) Spezifischer Erkennungsmarker
MON-Ø4Ø32-6
f) Angaben gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
( 1 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.