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Document 02012D0082-20210216

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/82/EU)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/82/2021-02-16

    02012D0082 — DE — 16.02.2021 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. Februar 2012

    im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/82/EU)

    (ABl. L 040 vom 14.2.2012, S. 14)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019

      L 244

    8

    24.9.2019

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021

      L 55

    4

    16.2.2021




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. Februar 2012

    im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 700)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/82/EU)



    Artikel 1

    Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

    Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-Ø4Ø32-6 zugewiesen.

    Artikel 2

    Zulassung

    Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

    a) 

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    b) 

    Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    c) 

    andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

    Artikel 3

    Kennzeichnung

    (1)  
    Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
    (2)  
    Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen.

    Artikel 4

    Überwachung der Umweltauswirkungen

    (1)  
    Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
    (2)  
    Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

    Artikel 5

    Gemeinschaftsregister

    Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

    ▼M2

    Artikel 6

    Zulassungsinhaber

    Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.

    ▼B

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Entscheidung 96/281/EG wird mit Wirkung ab dem 13. Februar 2012 aufgehoben.

    Artikel 8

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

    ▼M2

    Artikel 9

    Adressat

    Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

    ▼B




    ANHANG

    ▼M2

    a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber

    Name

    :

    Bayer Agriculture BV

    Anschrift

    :

    Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

    im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.

    ▼B

    b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

    1. 

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    2. 

    Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    3. 

    andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

    Die in den Anträgen beschriebenen genetisch veränderten MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen exprimieren das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.

    c)    Kennzeichnung

    1. 

    Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

    2. 

    Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen.

    d)    Nachweisverfahren

    — 
    Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-Ø4Ø32-6-Sojabohnen
    — 
    validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm
    — 
    Referenzmaterial: ERM®-BF410, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue

    e)    Spezifischer Erkennungsmarker

    MON-Ø4Ø32-6

    f)    Angaben gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

    Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]

    g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

    Nicht erforderlich

    h)    Überwachungsplan

    Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

    [Link: im Internet veröffentlichter Plan]

    i)    Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

    Nicht erforderlich

    Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.



    ( 1 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

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