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Document 02011L0061-20210802

    Consolidated text: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/2021-08-02

    02011L0061 — DE — 02.08.2021 — 005.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juni 2011

    über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013

      L 145

    1

    31.5.2013

    ►M2

    RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

      L 173

    349

    12.6.2014

    ►M3

    RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016

      L 354

    37

    23.12.2016

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017

      L 347

    35

    28.12.2017

    ►M5

    RICHTLINIE (EU) 2019/1160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 188

    106

    12.7.2019

    ►M6

    RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019

      L 314

    64

    5.12.2019


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 115 vom 27.4.2012, S.  35 (2011/61/EU)




    ▼B

    RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juni 2011

    über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (AIF) in der Union verwalten und/oder vertreiben.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  

    Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorbehaltlich des Artikels 3 gilt diese Richtlinie für

    a) 

    EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,

    b) 

    Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und

    c) 

    Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.

    (2)  

    Für die Zwecke des Absatzes 1 ist es ohne Bedeutung,

    a) 

    ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,

    b) 

    ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,

    c) 

    welche Rechtsstruktur der AIF hat.

    (3)  

    Diese Richtlinie gilt nicht für

    a) 

    Holdinggesellschaften,

    b) 

    Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,

    c) 

    supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,

    d) 

    nationale Zentralbanken,

    e) 

    staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,

    f) 

    Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,

    g) 

    Verbriefungszweckgesellschaften.

    (4)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten AIFM diese Richtlinie jederzeit einhalten.

    Artikel 3

    Ausnahmen

    (1)  
    Diese Richtlinie gilt nicht für AIFM, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.
    (2)  

    Unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 gelten für die folgenden AIFM nur die Absätze 3 und 4 dieses Artikels:

    a) 

    AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder

    b) 

    AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

    (3)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten AIFM zumindest

    a) 

    einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen,

    b) 

    sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausweisen,

    c) 

    den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen,

    d) 

    die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF unterrichten, um den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, und

    e) 

    den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls mitteilen, dass sie die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten.

    Dieser Absatz und Absatz 2 gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Absatz 2 genannten AIFM.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betroffene AIFM binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach den in dieser Richtlinie dargelegten Verfahren beantragt, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.

    (4)  
    Die in Absatz 2 genannten AIFM kommen nicht in den Genuss der mit dieser Richtlinie eingeräumten Rechte, es sei denn, sie beschließen, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen. Unterwerfen AIFM sich dieser Richtlinie, so findet diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit Anwendung.
    (5)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur genauen Festlegung der Verfahren, die auf AIFM, die beschließen, sich gemäß Absatz 4 dieser Richtlinie zu unterwerfen, anzuwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sind nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
    (6)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Berechnung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIFM, die AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten,

    b) 

    die Pflicht zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, und

    c) 

    die Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 3.

    Artikel 4

    Definitionen

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

    i) 

    von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und

    ii) 

    keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

    b) 

    „AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

    c) 

    „Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

    d) 

    „Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.

    e) 

    „Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

    i) 

    Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

    ii) 

    Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 1 ) oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieses Buchstabens wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

    Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.

    f) 

    „Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

    g) 

    „Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind

    i) 

    die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;

    ii) 

    die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;

    iii) 

    die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;

    iv) 

    die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;

    v) 

    die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieses Buchstabens fällt.

    h) 

    „Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

    i) 

    „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

    j) 

    „Mit Sitz in“ bezeichnet

    i)

    bei AIFM : „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

    ii)

    bei AIF : „zugelassen oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

    iii)

    bei Verwahrstellen : „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

    iv)

    bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind : „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

    v)

    bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind : „mit Wohnsitz in“.

    k) 

    „EU-AIF“ bezeichnet

    i) 

    einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder

    ii) 

    einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.

    l) 

    „EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

    m) 

    „Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der

    i) 

    mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder

    ii) 

    mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder

    iii) 

    anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.

    n) 

    „Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

    o) 

    „Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder

    i) 

    auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder

    ii) 

    die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.

    p) 

    „Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:

    i) 

    der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder

    ii) 

    wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;

    q) 

    „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie in Kapitel VII vorgesehen.

    r) 

    „Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:

    i) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

    ii) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

    iii) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;

    iv) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

    v) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

    vi) 

    ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder

    ▼M2

    vii) 

    ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt.

    ▼B

    s) 

    „Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG.

    t) 

    „Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

    u) 

    „Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach dieser Richtlinie zu handeln.

    v) 

    „Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht.

    w) 

    „Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anhang I Nummer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.

    x) 

    „Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.

    y) 

    „Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Buchstabe m übernommen hat.

    z) 

    „Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Artikel 37 Absatz 4 festgelegte Mitgliedstaat.

    aa) 

    „Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.

    ab) 

    „Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.

    ac) 

    „Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.

    ad) 

    „Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Artikel 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG.

    ae) 

    „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

    ▼M5

    aea) 

    „Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;

    ▼B

    af) 

    „Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.

    ag) 

    „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

    ah) 

    „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.

    ai) 

    „Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG.

    aj) 

    „Kleinanleger“ ist ein Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.

    ak) 

    „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

    al) 

    „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

    am) 

    „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

    an) 

    „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben ( 2 ), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

    ao) 

    „OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

    (2)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe ad dieses Artikels finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ( 3 ) entsprechend Anwendung.
    (3)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften:

    a) 

    zur Festlegung der Methoden für Hebelfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe v, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und

    b) 

    dazu, wie Hebelfinanzierungen zu berechnen sind.

    (4)  
    Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) (ESMA) erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um die Arten von AIFM, soweit dies für die Anwendung dieser Richtlinie und zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie relevant ist, zu bestimmen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 5

    Bestimmung des AIFM

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jeden AIF, der im Geltungsbereich dieser Richtlinie verwaltet wird, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

    a) 

    ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder

    b) 

    der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

    (2)  
    In den Fällen, in denen ein externer AIFM nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Namen handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet der AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM machen es dem AIFM zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen.
    (3)  
    Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 2 genannten Schritte weiterhin nicht eingehalten werden, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verlangen, dass er als AIFM des betreffenden AIF zurücktritt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Falls es einen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM setzen unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM in Kenntnis.



    KAPITEL II

    ZULASSUNG VON AIFM

    Artikel 6

    Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM nur dann AIF verwalten dürfen, wenn sie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden.

    Gemäß dieser Richtlinie zugelassene AIFM müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung jederzeit einhalten.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein externer AIFM keine anderen Tätigkeiten ausüben darf als die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Genehmigung nach Richtlinie 2009/65/EG.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein intern verwalteter AIF keine andere Tätigkeit ausüben darf als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anhang I.
    (4)  

    Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

    a) 

    Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,

    b) 

    als Nebendienstleistungen:

    i) 

    Anlageberatung,

    ii) 

    Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.

    iii) 

    Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

    (5)  

    AIFM dürfen nach dieser Richtlinie nicht zugelassen werden, um

    a) 

    ausschließlich die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,

    b) 

    die unter Absatz 4 Buchstabe b genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a zugelassen zu sein,

    c) 

    ausschließlich die in Anhang I Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder

    d) 

    die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

    (6)  
    Für die Erbringung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Dienstleistungen durch AIFM gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG.
    (7)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Angaben vorlegen, damit sie die Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen können.
    (8)  
    Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung nach dieser Richtlinie zu erhalten. Wertpapierfirmen dürfen Anteile an AIF allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

    Artikel 7

    Antrag auf Zulassung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen.
    (2)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:

    a) 

    Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;

    b) 

    Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,

    c) 

    einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V, VI, VII und VIII nachkommen will,

    d) 

    Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 13,

    e) 

    Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Artikel 20 an Dritte getroffen wurden.

    (3)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:

    a) 

    Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,

    b) 

    Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,

    c) 

    die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,

    d) 

    Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,

    e) 

    alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

    (4)  
    Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), eine Zulassung als AIFM nach dieser Richtlinie, so schreiben die zuständigen Behörden der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nicht vor, dass sie Angaben bzw. Unterlagen vorlegen muss, die sie bereits bei der Beantragung der Zulassung nach Richtlinie 2009/65/EG vorgelegt hat, sofern diese Angaben bzw. Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen.

    Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten und/oder vertriebenen AIF und die für jeden solchen AIFM zuständige Behörde hervorgeht. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

    (6)  
    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die den zuständigen Behörden in einem Zulassungsantrag eines AIFM vorzulegenden Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, zu präzisieren.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (7)  
    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Vorlage von Angaben im Sinn von Absatz 6 Unterabsatz 1 festzulegen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 8

    Zulassungsvoraussetzungen

    (1)  

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Sie sind davon überzeugt, dass der AIFM zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.

    b) 

    Der AIFM verfügt über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Artikel 9.

    c) 

    Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

    d) 

    Die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und

    e) 

    die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

    Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

    (2)  

    Bevor den folgenden AIFM die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren:

    a) 

    eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

    b) 

    ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und

    c) 

    eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kontrollieren.

    (3)  

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

    a) 

    enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;

    b) 

    die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;

    c) 

    Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    (4)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM berechtigt ist, gilt.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben vorgelegt hat.

    AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien in deren Herkunftsmitgliedstaat beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Angaben, nachgereicht haben.

    (6)  

    Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen:

    a) 

    die auf AIFM nach Absatz 3 anwendbaren Anforderungen,

    b) 

    die auf in Absatz 1 Buchstabe d genannten Anteilseigner und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen anwendbaren Anforderungen,

    c) 

    auf die Umstände, die die zuständige Behörde bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten.

    Der Kommission wird die Befugnis erteilt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen.

    Artikel 9

    Anfangskapital und Eigenmittel

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, über ein Anfangskapital von mindestens 300 000  EUR verfügt.
    (2)  
    Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 125 000  EUR.
    (3)  
    Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. EUR.
    (4)  
    Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.

    ▼M6

    (5)  
    Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) geforderten Betrag.

    ▼B

    (6)  
    Die Mitgliedstaaten können von der Bereitstellung von bis zu 50 % der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Eigenmittel durch AIFM absehen, wenn diese über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem Unionsrecht gleichwertig sind.
    (7)  

    Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach dieser Richtlinie nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über

    a) 

    zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder

    b) 

    eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebenden Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht.

    (8)  
    Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 7 Buchstabe a, werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten.
    (9)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen in Bezug auf Absatz 7 dieses Artikels Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen,

    b) 

    die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und

    c) 

    die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung.

    (10)  
    Mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 und der nach Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte gilt dieser Artikel nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

    Artikel 10

    Änderungen des Umfangs der Zulassung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 7 vorgelegten Angaben.
    (2)  
    Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzen sie den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden abgelehnt, so werden sie vorgenommen.

    Artikel 11

    Entzug der Zulassung

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können die einem AIFM erteilte Zulassung entziehen, wenn dieser AIFM

    a) 

    von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

    b) 

    die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

    c) 

    die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;

    d) 

    die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Zulassung sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie erstreckt;

    e) 

    in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

    f) 

    einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.



    KAPITEL III

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM



    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Anforderungen

    Artikel 12

    Allgemeine Grundsätze

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:

    a) 

    ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

    b) 

    im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;

    c) 

    über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

    d) 

    alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;

    e) 

    alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;

    f) 

    alle Anleger der AIF fair behandeln.

    Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.

    (2)  

    Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,

    a) 

    darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;

    b) 

    unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( 5 ).

    (3)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, nach welchen die betreffenden zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

    Artikel 13

    Vergütung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM dazu, für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger, und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihnen verwalteten AIF vereinbar sind.

    Die AIFM legen die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anhang II fest.

    (2)  
    Die ESMA stellt sicher, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik existieren, die Anhang II entsprechen. In den Leitlinien werden die in der Empfehlung 2009/384/EG enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik, die Größe der AIFM und die Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihre interne Organisation und die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigt. Die ESMA arbeitet eng mit der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) zusammen.

    Artikel 14

    Interessenkonflikte

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen

    a) 

    dem AIFM sowie seinen Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,

    b) 

    dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,

    c) 

    dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,

    d) 

    dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder

    e) 

    zwei Kunden des AIFM

    auftreten.

    AIFM müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden.

    Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. AIFM prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen.

    (2)  
    Reichen die von den AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt der AIFM die Anleger — bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.
    (3)  
    Wenn AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird.

    Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

    (4)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten,

    b) 

    die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem AIFM erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

    Artikel 15

    Risikomanagement

    (1)  
    Die AIFM trennen die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen, auch von den Funktionen des Portfoliomanagements.

    Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht, in dem Sinn, dass der AIFM in jedem Fall in der Lage sein muss nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieses Artikels genügt und durchgehend wirksam ist.

    ▼M1

    (2)  
    Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 6 ) abgegeben worden sind.

    ▼B

    Die AIFM überprüfen die Riskomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an.

    (3)  

    AIFM unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:

    a) 

    sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des AIF Anlagen tätigen;

    b) 

    sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;

    c) 

    sie gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.

    ▼M1

    (3a)  
    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

    ▼B

    (4)  

    Die AIFM legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

    a) 

    die Art des AIF,

    b) 

    die Anlagestrategie des AIF,

    c) 

    die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,

    d) 

    jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,

    e) 

    die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,

    f) 

    das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,

    g) 

    das Verhältnis von Aktiva und Passiva,

    h) 

    Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.

    (5)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Risikomanagementsysteme, die die AIFM in Abhängigkeit von den für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF eingegangenen Risiken zu betreiben haben,

    b) 

    die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,

    c) 

    die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikomanagementfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfoliomanagementfunktion, zu erfolgen hat,

    d) 

    die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,

    e) 

    die Anforderungen nach Absatz 3.

    ▼M1

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.

    ▼B

    Artikel 16

    Liquiditätsmanagement

    (1)  
    Die AIFM verfügen für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.

    Die AIFM führen regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.

    (2)  
    Die AIFM gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AIF schlüssig ineinander greifen.
    (3)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Liquiditätsmanagementsystemen und –verfahren und

    b) 

    den Gleichklang von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 2.

    ▼M4

    Artikel 17

    Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.

    ▼B



    ABSCHNITT 2

    Organisatorische Anforderungen

    Artikel 18

    Allgemeine Grundsätze

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

    Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM — auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF — vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

    (2)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

    Artikel 19

    Bewertung

    (1)  
    Die AIFM stellen sicher, dass für jeden von ihnen verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.
    (2)  
    Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil der AIF geltenden Vorschriften sind in dem Land, in dem der AIF seinen Sitz hat, gesetzlich oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF geregelt.
    (3)  
    Die AIFM stellen auch sicher, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt.

    Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt.

    Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist.

    Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird.

    Die Anleger werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert.

    (4)  

    Die AIFM gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:

    a) 

    einem externernen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder

    b) 

    dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

    Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle wird nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

    (5)  

    Wird eine externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so weist der AIFM nach, dass:

    a) 

    der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;

    b) 

    der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausüben zu können, und

    c) 

    die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

    (6)  
    Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.
    (7)  
    Die AIFM teilen die Bestellung eines externen Bewerters den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit; diese können für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.
    (8)  
    Die Bewertung hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
    (9)  
    Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM von diesem verlangen, dass seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Rechnungsprüfer überprüft werden.
    (10)  
    Die AIFM sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.

    (11)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil;

    b) 

    die beruflichen Garantien, die der externe Bewerter bieten muss, um die Bewertungsfunktion wirksam wahrnehmen zu können;

    c) 

    die Bewertungshäufigkeit durch offene AIF, die den von ihnen gehaltenen Vermögenswerten und ihren Ausgabe- und Rücknahmegrundsätzen angemessen ist.



    ABSCHNITT 3

    Übertragung von Funktionen der AIFM

    Artikel 20

    Übertragung

    (1)  

    AIFM, die Dritten Aufgaben zur Ausübung in ihrem Namen übertragen wollen, melden dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:

    a) 

    der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;

    b) 

    der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;

    c) 

    bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM;

    d) 

    bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Buchstabe c sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten;

    e) 

    die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;

    f) 

    der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

    Der AIFM überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.

    (2)  

    Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:

    a) 

    die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder

    b) 

    ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

    (3)  
    Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Funktionen an Dritte übertragen hat, oder durch eine weitere Unterbeauftragung; ferner darf der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.
    (4)  

    Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

    a) 

    der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;

    b) 

    der AIFM hat die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;

    c) 

    die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den „Beauftragten“ als Bezugnahme auf den „Unterbeauftragten“ zu verstehen sind.

    (5)  

    Es erfolgt keine Unterbeauftragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements an:

    a) 

    die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder

    b) 

    ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF kollidieren könnten, außer wenn es eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

    Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.

    (6)  
    Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragenen Funktionen weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.
    (7)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1, 2, 4 und 5;

    b) 

    die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Absatz 3 seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.



    ABSCHNITT 4

    Verwahrstelle

    Artikel 21

    Verwahrstelle

    (1)  
    Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass im Einklang mit diesem Artikel eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.
    (2)  
    Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.
    (3)  

    Die Verwahrstelle ist:

    a) 

    ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist;

    b) 

    eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder

    c) 

    eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann.

    Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Buchstabe a und b des von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe b eingehalten sind.

    Zusätzlich können die Mitgliedstaaten zulassen, dass für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß Artikel 26 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen, die Verwahrstelle eine Stelle sein kann, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

    (4)  

    Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern

    a) 

    darf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;

    b) 

    darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Absatz 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.

    (5)  

    Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte:

    a) 

    Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;

    b) 

    bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.

    (6)  

    Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen:

    a) 

    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;

    b) 

    die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;

    c) 

    das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

    d) 

    die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

    e) 

    die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Absätzen 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Absatz 11 bereit.

    Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c oder e durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die gemäß der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    Auf der Grundlage der in Absatz 17 Buchstabe b festgelegten Kriterien erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die festlegen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)  
    Die Verwahrstelle stellt allgemein sicher, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, so lange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, gemäß den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG.

    Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Unterabsatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.

    (8)  

    Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut:

    a) 

    für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

    i) 

    die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

    ii) 

    zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurde, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;

    b) 

    für sonstige Vermögenswerte gilt:

    i) 

    die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;

    ii) 

    die Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;

    iii) 

    die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

    (9)  

    Ergänzend zu den in Absatz 7 und 8 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass

    a) 

    der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;

    b) 

    die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF und den in Artikel 19 festgelegten Verfahren erfolgt;

    c) 

    die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

    d) 

    bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;

    e) 

    die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.

    (10)  
    Der AIFM und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger.

    Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

    Die in Absatz 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.

    (11)  
    Die Verwahrstelle darf ihre in diesem Artikel festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Absatz 8 genannten Aufgaben.

    Die Verwahrstelle kann die in Absatz 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

    a) 

    die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

    b) 

    die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

    c) 

    Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und

    d) 

    Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:

    i) 

    der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;

    ii) 

    bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Absatz 8 Buchstabe a unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

    iii) 

    der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

    iv) 

    der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und

    v) 

    der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Absätzen 8 und 10.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Buchstabe d Ziffer ii genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:

    a) 

    die Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und

    b) 

    der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

    Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten.

    Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.

    (12)  
    Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt wurden, übertragen wurde.

    Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.

    Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erleiden.

    (13)  
    Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Absatz 11 unberührt.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Absatz 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:

    a) 

    alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 eingehalten sind;

    b) 

    ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und

    c) 

    ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.

    (14)  

    Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer ii genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:

    a) 

    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen;

    b) 

    die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;

    c) 

    der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;

    d) 

    es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und

    e) 

    es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.

    (15)  
    Haftungsansprüche der AIF-Anleger können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.
    (16)  
    Die Verwahrstelle stellt ihren zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, stellen die zuständigen Behörden der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
    (17)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    welche Einzelheiten in den in Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

    b) 

    die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in Drittländern gemäß Absatz 6 Buchstabe b den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden;

    c) 

    die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, einschließlich:

    i) 

    der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 8 Buchstabe a von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,

    ii) 

    der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und

    iii) 

    der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Absatz 8 Buchstabe b zu verwahren hat;

    d) 

    die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Absatz 11 Buchstabe c;

    e) 

    die Trennungspflicht gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii;

    f) 

    die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen anzusehen sind;

    g) 

    was unter höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen gemäß Absatz 12 unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist;

    h) 

    die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Absatz 13 vorliegt.



    KAPITEL IV

    TRANSPARENZANFORDERUNGEN

    Artikel 22

    Jahresbericht

    (1)  
    Ein AIFM legt für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vor. Dieser Jahresbericht wird den Anlegern auf Anfrage vorgelegt. Der Jahresbericht wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls dem Herkunftsmitgliedstaat des AIF zur Verfügung gestellt.

    Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2 zusätzlich vorzulegen; die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.

    (2)  

    Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:

    a) 

    eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

    b) 

    eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;

    c) 

    einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

    d) 

    jede wesentliche Änderung der in Artikel 23 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;

    e) 

    die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;

    f) 

    die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.

    (3)  
    Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt.

    Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 8 ) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

    Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten es denjenigen AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, gestatten, die Jahresberichte dieser AIF einer Prüfung zu unterziehen, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die in dem Land gelten, in dem der AIF seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

    (4)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung von Inhalt und Form des Jahresberichts. Diese Vorschriften sind der Art des AIF anzupassen, für den sie gelten.

    Artikel 23

    Informationspflichten gegenüber Anlegern

    (1)  

    AIFM stellen Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung:

    a) 

    eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die die AIFM für Rechnung des AIF einsetzen dürfen;

    b) 

    eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;

    c) 

    eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;

    d) 

    die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;

    e) 

    eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 7 gerecht wird;

    f) 

    eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;

    g) 

    eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß Artikel 19;

    h) 

    eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;

    i) 

    eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

    j) 

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;

    k) 

    den letzten Jahresbericht nach Artikel 22;

    l) 

    die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;

    m) 

    den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach Artikel 19;

    n) 

    sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;

    o) 

    die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;

    p) 

    eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.

    (2)  
    Der AIFM unterrichtet die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß Artikel 21 Absatz 13 freizustellen. Der AIFM informiert die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
    (3)  
    Ist der AIF gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen.
    (4)  

    Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF unterrichten die AIFM die Anleger regelmäßig über Folgendes:

    a) 

    den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

    b) 

    jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

    c) 

    das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.

    (5)  

    AIFM, die hebelfinanzierte EU-AIF verwalten oder hebelfinanzierte AIF in der Union vertreiben, legen für jeden dieser AIF regelmäßig Folgendes offen:

    a) 

    alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;

    b) 

    die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.

    (6)  
    Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 Vorschriften zur Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Offenlegungspflichten von AIFM, einschließlich der Häufigkeit der in Absatz 5 vorgesehenen Offenlegung. Diese Vorschriften sind je nach Art des AIFM anzupassen.

    Artikel 24

    Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

    (1)  
    Der AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt.

    Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vor.

    (2)  

    Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vor:

    a) 

    den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

    b) 

    jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

    c) 

    das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;

    d) 

    Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und

    e) 

    die Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Stresstests.

    (3)  

    Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:

    a) 

    einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß Artikel 22 Absatz 1;

    b) 

    zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.

    (4)  
    Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur Verfügung.

    Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.

    Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Absatz auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.

    (5)  
    Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf.

    Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.

    (6)  

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:

    a) 

    wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und

    b) 

    zu den in diesem Artikel vorgesehenen Berichts- und Informationspflichten.

    In diesen Vorschriften ist der Notwendigkeit der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden Rechnung zu tragen.



    KAPITEL V

    AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN



    ABSCHNITT 1

    AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten

    Artikel 25

    Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß Artikel 24 zu erhebenden Informationen nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Artikel 24 erhoben wurden, sowie die gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer entsprechender Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB nach den in Artikel 50 zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Ferner informieren sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.
    (3)  
    Der AIFM hat zu zeigen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die zuständigen Behörden bewerten die Risiken, die aus der Nutzung von Hebelfinanzierungen durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten, und, wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, beschränken die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung, die ein AIFM einsetzen darf, oder verhängen sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. Über die in Artikel 50 festgelegten Verfahren informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte.
    (4)  
    Die Mitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme. Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
    (5)  
    Die ESMA übernimmt eine Förder- und Koordinierungsrolle und versucht vor allem sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgeschlagen werden, eine einheitliche Herangehensweise verfolgen.
    (6)  
    Nachdem die ESMA die Mitteilung gemäß Absatz 3 erhalten hat, spricht sie gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hinsichtlich der vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahme eine Empfehlung aus. Diese Empfehlung kann sich insbesondere darauf beziehen, ob die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen eingehalten sind, ob die Maßnahmen angemessen sind und wie lange sie andauern.
    (7)  
    Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des ESRB kann die ESMA feststellen, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein grundlegendes Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt, und kann die zuständigen Behörden beraten, indem sie die Gegenmaßnahmen nennt, die ergriffen werden müssen, einschließlich der Festsetzung einer Beschränkung des Umfangs von Hebelfinanzierungen, die dieser AIFM oder diese Gruppe von AIFM einsetzen darf. Die ESMA informiert unverzüglich die entsprechenden zuständigen Behörden, den ESRB und die Kommission von solchen Feststellungen.
    (8)  
    Wenn eine zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 6 oder 7 stehen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA kann die Tatsache veröffentlichen, dass eine zuständige Behörde ihrer Empfehlung nicht folgt oder nicht zu folgen beabsichtigt. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
    (9)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, in denen prinzipiell festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Absatzes 3 anwenden, wobei den unterschiedlichen Strategien von AIF, dem unterschiedlichen Marktumfeld der AIF und möglichen prozyklischen Folgen der Anwendung der Bestimmungen Rechnung zu tragen ist.



    ABSCHNITT 2

    Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

    Artikel 26

    Geltungsbereich

    (1)  

    Dieser Abschnitt gilt für:

    a) 

    AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;

    b) 

    AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM gemeinsam verwalteten AIF gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.

    (2)  

    Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen

    a) 

    um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 9 ), oder

    b) 

    um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.

    (3)  
    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 27 Absatz 1 auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
    (4)  
    Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Artikel gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.
    (5)  
    Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 % der Stimmrechte dieser Unternehmen.

    Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 festgestellt wird:

    a) 

    von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und

    b) 

    von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

    Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

    Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1, 2 und 3 und des Artikels 30 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.

    (6)  
    Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
    (7)  
    Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.

    Artikel 27

    Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF der AIFM, der diesen AIF verwaltet, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann in Kenntnis setzt, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
    (2)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, Folgendes in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF mitteilt:

    a) 

    das nicht börsennotierte Unternehmen;

    b) 

    die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

    c) 

    die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.

    (3)  

    Die gemäß Absatz 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:

    a) 

    die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

    b) 

    die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

    c) 

    das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

    (4)  
    In seiner Mitteilung an das nicht börsenorientierte Unternehmen ersucht der AIFM den Vorstand des Unternehmens, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Artikel informiert werden.
    (5)  
    Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht bzw. über- oder unterschritten oder die Kontrolle über das nicht börsenorientierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.

    Artikel 28

    Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels

    a) 

    dem betreffenden Unternehmen;

    b) 

    den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

    c) 

    den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorlegt.

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 2 festgelegten Informationen auch den für das nicht börsennotierte Unternehmen zuständigen nationalen Behörden vorgelegt werden, die die Mitgliedstaaten für diesen Zweck benennen können.

    (2)  

    Der AIFM legt die folgenden Informationen vor:

    a) 

    die Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;

    b) 

    die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und

    c) 

    die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

    (3)  
    In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ersucht der AIFM den Vorstand des Unternehmens, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Artikel informiert werden.
    (4)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenlegt oder sicherstellt, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:

    a) 

    dem nicht börsennotierten Unternehmen, und

    b) 

    den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.

    Darüber hinaus ersucht der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in Unterabsatz 1 festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung stellt, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen.

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorlegt.

    Artikel 29

    Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder

    a) 

    darum ersucht und sich nach besten Kräften bemüht sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder

    b) 

    für jeden betreffenden AIF in den gemäß Artikel 22 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufnimmt.

    (2)  

    Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:

    a) 

    Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

    b) 

    die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

    c) 

    die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates ( 10 ) bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

    (3)  

    Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder

    a) 

    darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder

    b) 

    den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 30

    Das Zerschlagen von Unternehmen

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF

    a) 

    Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen darf;

    b) 

    sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 stimmt und

    c) 

    sich in jedem Falle nach besten Kräften bemüht, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhindern.

    (2)  

    Die Auflagen, die den AIFM gemäß Absatz 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:

    a) 

    Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

    b) 

    Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;

    c) 

    in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die unter Buchstabe a genannte Schwelle gesenkt würde.

    (3)  

    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

    a) 

    der in Absatz 2 Buchstabe a und b verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;

    b) 

    die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und

    c) 

    die Einschränkung gemäß Absatz 2 Buchstabe c richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der Richtlinie 77/91/EWG.



    KAPITEL VI

    RECHT DER EU-AIFM AUF VERTRIEB UND VERWALTUNG VON EU-AIF IN DER UNION

    ▼M5

    Artikel 30a

    Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, außer wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

    a) 

    ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;

    b) 

    Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder

    c) 

    Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.

    Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

    a) 

    es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und

    b) 

    die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder andere als in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder Anforderungen erfüllen muss, bevor er Pre-Marketing betreibt.

    (2)  
    Die EU-AIFM stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß Artikel 31 oder 32 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

    Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 31 und 32 geltenden Anzeigeverfahren.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermittelt. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

    (3)  
    Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen EU-AIFM betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
    (4)  
    Ein EU-AIFM stellet sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

    ▼B

    Artikel 31

    Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

    Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

    (2)  
    Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Anzeigeschreiben für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, vor.

    Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

    (3)  
    Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird oder der AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

    Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

    (4)  
    Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.

    Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

    Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

    (5)  

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

    a) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und

    b) 

    die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 4.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (6)  
    Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

    Artikel 32

    Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

    Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

    (2)  
    Der AIFM übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Anzeigeschreiben für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt.

    Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

    (3)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 2 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der AIF vertrieben werden soll. Eine solche Übermittlung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

    (4)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Meldung mit dem Vertrieb des AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen.

    Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

    (5)  
    Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 3 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.

    (7)  
    Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, nach einer ungeplanten Änderung, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

    ▼M5

    Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF, und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

    Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von diesen Änderungen.

    ▼B

    (8)  

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

    a) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2,

    b) 

    Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 3,

    c) 

    die Form der Übermittlung nach Absatz 3 und

    d) 

    die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (9)  
    Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

    ▼M5

    Artikel 32a

    Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 32 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) regulierten Fonds, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

    b) 

    die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;

    c) 

    vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

    Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der AIFM in dem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Absatz 2 übermittelt hat, jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren von Anteilen des von ihm verwalteten AIF.

    (2)  
    Der AIFM übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob das vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Unterabsatz 1.

    Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betreibt der AIFM in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte.

    (4)  
    Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß den Artikeln 22 und 23 erforderlichen Informationen bereit.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Anhang IV Buchstaben b bis f genannten Unterlagen und Angaben.
    (6)  
    Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 45 wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.
    (7)  
    Unbeschadet sonstiger Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vorvorschreiben, dass der betroffene AIFM die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.
    (8)  
    Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation.

    ▼B

    Artikel 33

    ▼M2

    Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung

    a) 

    EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist,

    b) 

    in einem anderen Mitgliedstaat die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringen kann, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde.

    (2)  

    Ein AIFM, der die erstmalige Erbringung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen beabsichtigt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

    a) 

    den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten bzw. die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erbringen beabsichtigt,

    b) 

    einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen bzw. welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

    ▼B

    (3)  

    Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Informationen vorlegen:

    a) 

    organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung,

    b) 

    Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,

    c) 

    Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

    (4)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 bzw. binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen.

    Nach Eingang der Versandmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen im seinem Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

    (5)  
    Der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM erlegt den betreffenden AIFM in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.
    (6)  
    Bei einer Änderung der nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3 übermittelten Angaben setzt der AIFM die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung geplanter Änderungen von diesen Änderungen schriftlich in Kenntnis, oder, im Falle von ungeplanten Änderungen, unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung.

    ▼M5

    Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht vornehmen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 vorgenommen oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46 und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

    ▼B

    Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen.

    (7)  
    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzulegen sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (8)  
    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.



    KAPITEL VII

    SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER

    Artikel 34

    Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Nicht-EU-AIF verwalten kann, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn

    a) 

    der AIFM alle in dieser Richtlinie für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Artikeln 21 und 22 erfüllt, und

    b) 

    geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

    (2)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
    (3)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

    Artikel 35

    Bedingungen für den Vertrieb eines von einem EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF mit einem Pass in der Union

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF und von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen, an professionelle Anleger in der Europäischen Union vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
    (2)  

    Die AIFM müssen alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Kapitel VI erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

    a) 

    es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von Artikel 50 Absatz 4 zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

    b) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

    c) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

    Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a und b durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (3)  
    Beabsichtigt ein AIFM, Anteile von Nicht-EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben.

    Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

    (4)  
    Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er in dem betreffenden Hoheitsgebiet mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

    (5)  
    Beabsichtigt ein AIFM, Anteile von Nicht-EU-AIF über seinen Herkunftsmitgliedstaat hinaus auch in einem anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

    Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

    (6)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 5 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit der betreffenden Anlagestrategie bei.

    (7)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung durch die zuständigen Behörden mit dem Vertrieb des AIF in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.

    (8)  
    Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.
    (9)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 5 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 6 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

    (10)  
    Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3 oder Absatz 5 mitgeteilten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mit.

    Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

    Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.

    (11)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
    (12)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.
    (13)  
    Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, wodurch gewährleistet wird, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats genügend Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (14)  
    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (15)  
    Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der in Absatz 14 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
    (16)  

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

    a) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3,

    b) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 5,

    c) 

    Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,

    d) 

    die Form der Übermittlung nach Absatz 6,

    e) 

    die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

    (17)  
    Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

    Artikel 36

    Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF in Mitgliedstaaten

    (1)  

    Unbeschadet des Artikels 35 können die Mitgliedstaaten einem zugelassenen EU-AIFM den ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen, an professionelle Anleger gestatten, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

    a) 

    Der AIFM erfüllt alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21. Dieser AIFM stellt jedoch sicher, dass eine oder mehrere Stellen benannt werden, die die Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 wahrnehmen. Der AIFM selbst nimmt diese Aufgaben nicht wahr. Der AIFM informiert seine Aufsichtsbehörden darüber, welche Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 zuständig sind.

    b) 

    Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

    c) 

    Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

    (2)  
    Soweit es um den Vertrieb von Anteilen von Nicht-EU-AIF an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet geht, dürfen die Mitgliedstaaten AIFM für die Zwecke dieses Artikels strengeren Regelungen unterwerfen.
    (3)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
    (4)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

    Artikel 37

    Zulassung von Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder durch sie verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder von ihnen verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, gemäß diesem Artikel eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Referenzmitgliedstaats einholen müssen.
    (2)  

    Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, diese Richtlinie einzuhalten, mit Ausnahme des Kapitels VI. Wenn und soweit die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften unvereinbar ist, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, besteht für den AIFM keine Verpflichtung, sich an diese Richtlinie zu halten, wenn er belegen kann, dass

    a) 

    es nicht möglich ist, die Einhaltung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, miteinander zu verbinden;

    b) 

    die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF enthalten;

    c) 

    der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF die in Buchstabe b genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt.

    (3)  
    Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 einzuholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in seinem Referenzmitgliedstaat verfügen. Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für den AIFM in der Union, und sämtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden und dem AIFM und zwischen den EU-Anlegern des betreffenden AIF und dem AIFM gemäß dieser Richtlinie erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit dem AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.
    (4)  

    Der Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM wird wie folgt bestimmt:

    a) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in demselben Mitgliedstaat zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Herkunftsmitgliedstaat des bzw. der AIF als der Referenzmitgliedstaat zu betrachten, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sind für das Zulassungsverfahren des AIFM und die Aufsicht über ihn zuständig.

    b) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat entweder

    i) 

    der Mitgliedstaat, in dem die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder

    ii) 

    der Mitgliedstaat, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden.

    c) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

    i) 

    falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt;

    ii) 

    falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt.

    d) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, ist dieser Mitgliedstaat der Referenzmitgliedstaat.

    e) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

    i) 

    falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt, oder

    ii) 

    falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt.

    f) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat einer dieser Mitgliedstaaten.

    g) 

    Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

    i) 

    falls die betreffenden AIF sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat der AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;

    ii) 

    falls die betreffenden AIF nicht sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;

    h) 

    wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt.

    Entsprechend den Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g Ziffer i kann es mehr als einen Referenzmitgliedstaat geben. In solchen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die gemäß den in den genannten Buchstaben festgelegten Kriterien mögliche Referenzmitgliedstaaten sind, beantragt, sich untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats zu einigen. Die betreffenden zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der als Referenzmitgliedstaat festgelegt wird, setzen den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Absatz aufgeführten Kriterien festlegen.

    Der AIFM muss in der Lage sein, seine Absicht zu belegen, in einem spezifischen Mitgliedstaat einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden des von ihm angegebenen Mitgliedstaats seine Vertriebsstrategie offenlegt.

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, seinem Referenzmitgliedstaat einen Antrag auf Zulassung vorlegt.

    Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung beurteilen die zuständigen Behörden, ob die Entscheidung des AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Absatz 4 einhält. Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass dies nicht der Fall ist, lehnen sie den Antrag des Nicht-EU-AIFM auf Zulassung unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Kriterien gemäß Absatz 4 eingehalten worden sind, setzen sie die ESMA von diesem Umstand in Kenntnis und ersuchen sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die ESMA legen die zuständigen Behörden der ESMA die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie des AIFM vor.

    Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine an die betreffenden zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den in Absatz 4 genannten Kriterien aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.

    Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Beratungen der ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.

    Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

    Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

    (6)  
    Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung des AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
    (7)  

    Unbeschadet des Absatzes 8 kann die Zulassung erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:

    a) 

    der Referenzmitgliedstaat wird von dem AIFM gemäß den Kriterien nach Absatz 4 angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß Absatz 5 wurde von den betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt;

    b) 

    der AIFM hat einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in dem Referenzmitgliedstaat ernannt;

    c) 

    der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem AIFM, die Kontaktperson des Nicht-EU-AIFM für die Anleger der betreffenden AIF, für die ESMA und für die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die der AIFM in der Union zugelassen ist, und er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können;

    d) 

    es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

    e) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

    f) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

    g) 

    die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.

    Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung der Buchstaben a bis e und g dieses Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (8)  

    Die Zulassung wird im Einklang mit Kapitel II erteilt, das vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend gilt:

    a) 

    die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden durch Folgendes ergänzt:

    i) 

    eine Begründung des AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Absatz 4 sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;

    ii) 

    eine Liste der Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Einhaltung dem AIFM unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch den AIFM gemäß Absatz 2 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, vereinbar ist;

    iii) 

    schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bietet, und dass der AIFM sich an diese gleichwertige Vorschrift hält; diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und

    iv) 

    Name des gesetzlichen Vertreters des AIFM und der Ort, an dem er seinen Sitz hat;

    b) 

    die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 können auf die EU-AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem AIFM verwalteten AIF, die er mit einem Pass in der Union zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden;

    c) 

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gilt unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels;

    d) 

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung;

    e) 

    Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: „die in Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a genannten Angaben“.

    Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der von den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM erteilten Zulassung einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (9)  
    Sind die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass der AIFM gemäß Absatz 2 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie befreit werden kann, so setzen sie die ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis. Sie untermauern diese Beurteilung mit den von dem AIFM gemäß Absatz 8 Buchstabe a Ziffern ii und iii vorgelegten Angaben.

    Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung nach Unterabsatz 1 spricht die ESMA eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von der Einhaltung der Richtlinie aufgrund der Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2 aus. In der Empfehlung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob auf der Grundlage der vom AIFM gemäß Absatz 8 Buchstabe a Ziffern ii und iii vorgelegten Angaben sowie der technischen Regulierungsstandards zur Äquivalenz davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung eingehalten sind. Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken zu schaffen und bei den zuständigen Behörden eine kohärente Herangehensweise hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten.

    Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Überprüfung durch die ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.

    Wenn die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

    Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

    Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (10)  
    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich über das Ergebnis des Erstzulassungsprozesses, über Änderungen bei der Zulassung des AIFM und über einen Entzug der Zulassung.

    Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA von den Zulassungsanträgen, die sie abgelehnt haben, und legen dabei Angaben zu den AIFM, die eine Zulassung beantragt haben, sowie die Gründe für die Ablehnung vor. Die ESMA führt ein zentrales Verzeichnis dieser Angaben, welches den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die zuständigen Behörden behandeln diese Informationen vertraulich.

    (11)  
    Die weitere Geschäftsentwicklung des AIFM in der Union hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats. Wenn der AIFM jedoch innerhalb von zwei Jahren nach seiner Erstzulassung seine Vertriebsstrategie ändert und wenn diese Änderung, falls die geänderte Vertriebsstrategie die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, die Festlegung des Referenzmitgliedstaats beeinflusst hätte, setzt der AIFM die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis und gibt seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Absatz 4 und entsprechend der neuen Strategie an. Der AIFM begründet seine Beurteilung, indem er seine neue Vertriebsstrategie seinem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat gegenüber offenlegt. Zugleich legt der AIFM Angaben zu seinem gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu dessen Name und dem Ort vor, an dem er seinen Sitz hat. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.

    Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat beurteilt, ob die Festlegung durch den AIFM gemäß Unterabsatz 1 korrekt ist, und setzt die ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis. Die ESMA gibt zu der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Beurteilung eine Empfehlung ab. In ihrer Meldung an die ESMA legen die zuständigen Behörden die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die neue Vertriebsstrategie des AIFM vor.

    Innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine Empfehlung zu der Beurteilung der entsprechenden zuständigen Behörden aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.

    Nachdem die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats die Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 erhalten haben, setzen sie den Nicht-EU-AIFM, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

    Sind die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats mit der von dem AIFM vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so setzen sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis. Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat übermittelt dem neuen Referenzmitgliedstaat unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des AIFM. Von dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an sind die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats für Zulassung und Aufsicht des AIFM zuständig.

    Wenn die abschließende Beurteilung der zuständigen Behörden im Widerspruch zu den Empfehlungen der ESMA gemäß Unterabsatz 3 steht, gilt Folgendes:

    a) 

    die zuständigen Behörden setzen die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert;

    b) 

    wenn der AIFM Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat vertreibt, setzen die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

    (12)  
    Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des AIFM in der Union innerhalb von zwei Jahren nach seiner Zulassung, dass der von dem AIFM zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorgelegte Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der AIFM diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der AIFM sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an Absatz 11 gehalten hat, so fordern die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats den AIFM auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren nach Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Kommt der AIFM der Aufforderung der zuständigen Behörden nicht nach, so entziehen sie ihm die Zulassung.

    Ändert der AIFM seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 11 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei den zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden.

    Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaats nach Absatz 11 oder nach dem vorliegenden Absatz einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (13)  
    Alle zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM und dem AIFM auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht des Referenzmitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.

    Alle zwischen dem AIFM oder dem AIF und EU-Anlegern des jeweiligen AIF auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.

    (14)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens, das die als Referenzmitgliedstaaten in Frage kommenden Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn sie gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmen, welcher von diesen Mitgliedstaaten der Referenzmitgliedstaat wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    (15)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
    (16)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.
    (17)  
    Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ausreichende Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

    (18)  
    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

    (19)  
    Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Absatz 17 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
    (20)  
    Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fördert die ESMA einen effizienten bilateralen und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM, wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt.
    (21)  

    Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übt die ESMA eine allgemeine Koordinierungsfunktion zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM aus. Die ESMA kann insbesondere

    a) 

    den Informationsaustausch zwischen den betreffenden zuständigen Behörden erleichtern;

    b) 

    den Umfang der Informationen festlegen, die die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen hat;

    c) 

    im Falle von Entwicklungen, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten, alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Koordinierung der Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf Nicht-EU-AIFM ergriffen werden, zu erleichtern.

    (22)  
    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Form und Inhalt des in Absatz 12 Unterabsatz 2 genannten Antrags festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

    (23)  

    Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards für Folgendes aus:

    a) 

    die Art und Weise, in der ein AIFM die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat, unter Berücksichtigung dessen, dass der AIFM seinen Sitz in einem Drittland hat und insbesondere unter Berücksichtigung der Übermittlung der gemäß Artikel 22 bis 24 geforderten Informationen;

    b) 

    unter welchen Bedingungen angenommen wird, dass die Rechtsvorschriften, denen ein Nicht-EU-AIFM oder ein Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit demselben regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die betreffenden Anleger enthalten.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

    Artikel 38

    Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM

    (1)  
    Die ESMA unterzieht die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU-AIFM gemäß den Artikeln 37, 39, 40 und 41 jährlich einer vergleichenden Analyse, um die Kohärenz der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.
    (2)  
    Bis zum 22. Juli 2013 arbeitet die ESMA Methoden aus, die eine objektive Beurteilung und einen Vergleich der bewerteten Behörden ermöglichen.
    (3)  

    Die vergleichende Analyse erstreckt sich insbesondere auf die Beurteilung von Folgendem:

    a) 

    der Grad der Konvergenz in den Aufsichtpraktiken, der bei der Zulassung von und Aufsicht über Nicht-EU-AIFM erreicht worden ist;

    b) 

    das Ausmaß, in dem die Aufsichtpraxis die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht;

    c) 

    die Wirksamkeit und der Grad der Konvergenz, die bei der Durchsetzung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der von der ESMA gemäß dieser Richtlinie ausgearbeiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards erreicht wurden, einschließlich administrativer Maßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie gegen Nicht-EU-AIFM verhängt wurden.

    (4)  
    Auf der Grundlage der Ergebnisse der vergleichenden Analyse kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht über Nicht-EU-AIFM zu schaffen.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
    (6)  
    Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der ESMA unter Angabe der Gründe mit.
    (7)  
    Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe dafür, dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
    (8)  
    In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 teilt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit, welche Leitlinien und Empfehlungen gemäß diesem Artikel herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die ESMA sicherzustellen gedenkt, dass diese zuständigen Behörden die Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft einhalten.
    (9)  
    Die Kommission berücksichtigt diese Berichte gebührend bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Artikel 69 und bei jeder nachfolgenden Bewertung, die sie vornimmt.
    (10)  
    Die ESMA macht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren öffentlich bekannt. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

    Artikel 39

    Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
    (2)  
    Beabsichtigt der AIFM, die Anteile des EU-AIF in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

    Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

    (3)  
    Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

    (4)  
    Beabsichtigt der AIFM, Anteile des EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

    Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

    (5)  
    Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 4 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

    (6)  
    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

    (7)  
    Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.
    (8)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 5 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

    (9)  
    Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und/oder Absatz 4 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

    Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

    Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, so unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.

    (10)  

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

    a) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und 4,

    b) 

    Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 5,

    c) 

    die Form der Übermittlung nach Absatz 5 und

    d) 

    die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 9.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (11)  
    Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

    Artikel 40

    Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
    (2)  

    Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM folgende Bedingungen einhalten:

    a) 

    es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

    b) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

    c) 

    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-EIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

    Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (3)  
    Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats eine Meldung für jeden Nicht-EU-AIF, den er in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, vor.

    Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

    (4)  
    Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM im Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

    (5)  
    Beabsichtigt der AIFM, die Anteile eines Nicht-EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Meldung vor.

    Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

    (6)  
    Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 5 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

    (7)  
    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

    (8)  
    Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM, soweit dies andere Mitgliedstaaten sind als der Referenzmitgliedstaat.
    (9)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 5 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 6 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

    (10)  
    Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3 oder Absatz 5 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

    Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

    Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.

    (11)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
    (12)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.
    (13)  
    Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten ausreichende Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (14)  
    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (15)  
    Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Absatz 14 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
    (16)  

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

    a) 

    Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3 und 5,

    b) 

    Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,

    c) 

    die Form der Übermittlung nach Absatz 6 und

    d) 

    die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (17)  
    Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

    Artikel 41

    Bedingungen für die Verwaltung von in einem anderen als dem Referenzmitgliedstaat ansässigen AIF durch Nicht-EU-AIFM

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Referenzmitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist.
    (2)  

    Jeder Nicht-EU-AIFM, der zum ersten Mal beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Referenzmitgliedstaat zu verwalten, hat den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats Folgendes mitzuteilen:

    a) 

    den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;

    b) 

    einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

    (3)  

    Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes angeben:

    a) 

    den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

    b) 

    die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,

    c) 

    die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

    (4)  
    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats übermitteln binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 bzw. binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 die gesamten Unterlagen an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unterrichten den AIFM unverzüglich über die Übermittlung. Nach Eingang der Übermittlungsmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit der Verwaltung des AIF beginnen kann.

    (5)  
    Die Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM erlegen den betreffenden AIFM in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.
    (6)  
    Im Falle einer Änderung der nach Absatz 2 oder gegebenenfalls nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

    Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, und sie untersagen, falls erforderlich, ausdrücklich den Vertrieb des AIF.

    Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.

    (7)  
    Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzulegen sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (8)  
    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 42

    Bedingungen für den ohne Pass in Mitgliedstaaten erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

    (1)  

    Unbeschadet der Artikel 37, 39 und 40 können die Mitgliedstaaten Nicht-EU-AIFM gestatten, Anteile der von ihnen verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben, sofern mindestens folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

    a) 

    Der Nicht-EU-AIFM hält im Hinblick auf jeden gemäß diesem Artikel von ihm vertriebenen AIF die Artikel 22, 23 und 24 sowie, wenn ein von ihm gemäß diesem Artikel vertriebener AIF in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 1 fällt, die Artikel 26 bis 30 ein. Als zuständige Behörden und als AIF-Anleger im Sinne dieser Artikel gelten die Behörden und Anleger der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der AIF erfolgt.

    b) 

    Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF vertrieben werden, und, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

    c) 

    Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

    Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll, die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (2)  
    Soweit es um den Vertrieb von AIF-Anteilen an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet geht, dürfen die Mitgliedstaaten Nicht-EU-AIFM für die Zwecke dieses Artikels strengeren Regelungen unterwerfen.
    (3)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen über Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen.
    (4)  
    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.



    KAPITEL VIII

    VERTRIEB AN KLEINANLEGER

    Artikel 43

    Vertrieb von AIF durch AIFM an Kleinanleger

    (1)  
    Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen gemäß dieser Richtlinie verwalteten AIF an Kleinanleger zu vertreiben, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb der AIF auf nationaler Ebene oder grenzübergreifend erfolgt und ob es sich um einen EU-AIF oder einen Nicht-EU-AIF handelt.

    Die Mitgliedstaaten können in solchen Fällen den AIFM oder AIF Auflagen unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie an professionelle Anleger vertrieben werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Auflagen im Vergleich zu auf nationaler Ebene vertriebenen AIF nicht für EU-AIF vorsehen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und grenzübergreifend vertrieben werden.

    (2)  

    Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, teilen der Kommission und der ESMA bis zum 22. Juli 2014 Folgendes mit:

    a) 

    die Arten von AIF, die AIFM in ihrem Hoheitsgebiet an Kleinanleger vertreiben dürfen,

    b) 

    vom Mitgliedstaat gegebenenfalls zusätzlich vorgesehene Auflagen für den Vertrieb von AIF an Kleinanleger.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA ferner über jede Unterabsatz 1 betreffende Änderung.

    ▼M5

    Artikel 43a

    Einrichtungen für Kleinanleger

    (1)  

    Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

    a) 

    Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

    b) 

    Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

    c) 

    Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

    d) 

    Versorgung der Anleger mit den gemäß Artikel 22 und Artikel 23 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

    e) 

    Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG, und

    f) 

    Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten dürfen einem AIFM keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vorschreiben.
    (3)  

    Der AIFM stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

    a) 

    in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

    b) 

    von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

    Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.

    ▼B



    KAPITEL IX

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN



    ABSCHNITT 1

    Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

    Artikel 44

    Benennung der zuständigen Behörden

    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.

    Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

    Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.

    Artikel 45

    Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

    (1)  
    Die Aufsicht über einen AIFM obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, unabhängig davon, ob der AIFM AIF in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die Zuständigkeit für die Aufsicht übertragen, bleiben hiervon unberührt.
    (2)  
    Die Überwachung der Einhaltung der Artikel 12 und 14 durch einen AIFM obliegt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können von einem AIFM, der in seinem Hoheitsgebiet AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, die Vorlage von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die diese zuständigen Behörden verantwortlich sind, durch den AIFM eingehalten werden.

    Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM den AIFM auferlegt, für die er hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung derselben Bestimmungen der Herkunftsmitgliedstaat ist.

    (4)  
    Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM fest, dass ein AIFM, der in seinem Hoheitsgebiet AIF verwaltet und/oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, gegen eine der Bestimmungen, hinsichtlich derer sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, verstößt, so fordern diese Behörden den betreffenden AIFM auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend.
    (5)  

    Lehnt es der betreffende AIFM ab, den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 4 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM

    a) 

    treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gemäß Absatz 4 beendet,

    b) 

    ersuchen die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.

    Die Art der Maßnahmen gemäß Buchstabe a ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.

    (6)  
    Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Absatz 5 von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Absatz 4 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 46 und 48 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.
    (7)  
    Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, so teilen sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit, die geeignete Maßnahmen ergreifen und erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen anfordern.
    (8)  
    Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM eindeutig abträglich ist, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen; sie haben auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Aufnahmemitgliedstaat zu untersagen.
    (9)  
    Das Verfahren nach Absatz 7 und 8 kommt ferner zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat haben.
    (10)  
    Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Absätzen 4 bis 9 getroffene Maßnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
    (11)  
    Die ESMA erleichtert gegebenenfalls die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die gemäß dieser Richtlinie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossen werden müssen.

    Artikel 46

    Befugnisse der zuständigen Behörden

    (1)  

    Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

    a) 

    unmittelbar,

    b) 

    in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

    c) 

    unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,

    d) 

    durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    (2)  

    Die zuständigen Behörden sind befugt,

    a) 

    Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,

    b) 

    von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,

    c) 

    angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

    d) 

    bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

    e) 

    vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,

    f) 

    das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

    g) 

    ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

    h) 

    von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,

    i) 

    jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,

    j) 

    im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

    k) 

    die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,

    l) 

    Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,

    m) 

    Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

    (3)  
    Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte.

    Artikel 47

    Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

    (1)  
    Die ESMA kann Leitlinien für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie festlegen und diese Leitlinien regelmäßig überprüfen.

    Die ESMA hat ferner die erforderlichen Befugnisse — einschließlich der unter Artikel 48 Absatz 3 aufgeführten Befugnisse —, um die ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

    (2)  
    Alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
    (3)  
    Alle zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der mit Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und dem ESRB im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können oder die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
    (4)  

    Sind alle Voraussetzungen des Absatzes 5 eingehalten, so kann die ESMA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die zuständige(n) Behörde(n) auffordern, erforderlichenfalls eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

    a) 

    Untersagung des Vertriebs von Anteilen von AIF in der Union, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, oder von Anteilen von Nicht-EU-AIF, die ohne die gemäß Artikel 37 erforderliche Zulassung oder ohne das gemäß Artikel 35, 39 und 40 erforderliche Anzeigeschreiben oder ohne eine entsprechende Erlaubnis der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 von EU-AIFM verwaltet werden;

    b) 

    Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF im Falle einer übermäßigen Konzentration von Risiken in einem bestimmten Markt auf grenzübergreifender Grundlage;

    c) 

    Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF, wenn deren Tätigkeiten ein Kreditinstitut oder andere systemisch relevante Einrichtungen einem erheblichen Gegenparteirisiko aussetzen könnten.

    (5)  

    Die ESMA kann vorbehaltlich der Anforderungen von Absatz 6 eine Entscheidung nach Absatz 4 treffen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    es besteht die erhebliche Gefahr, die von den Aktivitäten der AIFM ausgeht oder von diesen verschärft wurde, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union beeinträchtigt werden und es zu grenzübergreifenden Auswirkungen kommt, und

    b) 

    die jeweils zuständige Behörde oder zuständigen Behörden hat/haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, bzw. die ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um der Gefahr zu begegnen.

    (6)  

    Die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden nach Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    sie müssen der Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union wirksam begegnen oder die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Gefahr zu überwachen, erheblich verbessern;

    b) 

    sie dürfen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage in sich bergen;

    c) 

    sie dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Finanzmärkte, einschließlich der Verringerung der Liquidität in diesen Märkten, haben oder in einer Weise zu Unsicherheit für Markteilnehmer führen, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahmen steht.

    (7)  
    Bevor die ESMA die zuständige Behörde auffordert, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu ergreifen oder zu verlängern, berät sie sich gegebenenfalls mit dem ESRB und anderen relevanten Einrichtungen.
    (8)  

    Die ESMA setzt die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM von dem Beschluss in Kenntnis, die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden aufzufordern, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu verhängen oder zu verlängern. Die Mitteilung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) 

    der AIFM und die Aktivitäten, auf die sich die Maßnahmen beziehen, sowie deren Dauer;

    b) 

    die Gründe, weshalb die ESMA der Auffassung ist, dass die Maßnahmen gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen und Anforderungen verhängt werden müssen, einschließlich entsprechender Nachweise.

    (9)  
    Die ESMA unterzieht ihre Maßnahmen gemäß Absatz 4 in angemessenen Abständen, jedoch in jedem Fall mindestens alle drei Monate, einer Überprüfung. Maßnahmen, die nach dem Dreimonatszeitraum nicht verlängert werden, erlöschen automatisch. Die Absätze 5 bis 8 finden auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.
    (10)  
    Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM können die ESMA auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

    Artikel 48

    Verwaltungssanktionen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
    (3)  
    Die ESMA erstellt jährlich einen Bericht über die Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zur Anwendung kamen. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    Artikel 49

    Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

    (1)  
    Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Zulassung von AIFM zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF abgelehnt oder zurückgenommen wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese den Antragstellern mit.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und dass diesbezüglich die Gerichte angerufen werden können.

    Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.



    ABSCHNITT 2

    Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

    Artikel 50

    Verpflichtung zur Zusammenarbeit

    (1)  
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten erleichtern die in diesem Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden machen zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.
    (4)  
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander und der ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihnen gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 oder 7 von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten haben, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 oder Artikel 40 Absatz 14 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiter.

    Ist eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

    (5)  
    Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen sie dies der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mit. Die Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen, unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurden, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
    (6)  
    Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards entwickeln, um die Modalitäten hinsichtlich der Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 51

    Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

    (1)  
    Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.
    (2)  
    Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.

    Artikel 52

    Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

    (1)  
    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einem Drittland Daten und Datenauswertungen im Einzelfall übermitteln, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 oder des Artikels 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt sind und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Das Drittland darf die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben.
    (2)  
    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.

    Artikel 53

    Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

    (1)  
    Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
    (2)  
    Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die für die AIFM zuständigen Behörden der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich sind.
    (3)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt wird.
    (4)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten und der Häufigkeit des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 54

    Zusammenarbeit bei der Aufsicht

    (1)  
    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen.

    Erhalten die zuständigen Behörden ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so führen sie eine der folgenden Maßnahmen durch:

    a) 

    sie nehmen die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,

    b) 

    sie gestattet der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung,

    c) 

    sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.

    (2)  
    In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

    In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.

    (3)  

    Die zuständigen Behörden können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:

    a) 

    die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen,

    b) 

    aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig,

    c) 

    im ersuchten Mitgliedstaat ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

    Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe.

    (4)  
    Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 55

    Streitbeilegung

    Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem diese Richtlinie eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.



    KAPITEL X

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 56

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3, 4, 9, 12, 14 bis 25, 34 bis 37, 40, 42, 53, 67 und 68 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 57.
    (2)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (3)  
    Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 57 und 58 genannten Bedingungen.

    Artikel 57

    Widerruf der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 3, 4, 9, 12, 14 bis 25, 34 bis 37, 40, 42, 53, 67 und 68 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
    (2)  
    Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
    (3)  
    Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

    Artikel 58

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    (1)  
    Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
    (2)  
    Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn auf einen begründeten Antrag der Kommission hin das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    (3)  
    Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

    Artikel 59

    Durchführungsmaßnahmen

    (1)  
    Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 16 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 60

    Offenlegung von Ausnahmeregelungen

    Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6, 9, 21, 22, 28, 43 und Artikel 61 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.

    Artikel 61

    Übergangsbestimmung

    (1)  
    AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ausüben, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen und stellen binnen eines Jahres nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Zulassung.
    (2)  
    Die Artikel 31, 32 und 33 dieser Richtlinie gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
    (3)  
    Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie zu haben.
    (4)  
    Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne — mit Ausnahme von Artikel 22 und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30 — die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten oder eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen zu müssen.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIF oder — falls es keine Regelung für den AIF gibt — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM können gestatten, dass Einrichtungen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums bis zum 22. Juli 2017 zu Verwahrstellen ernannt werden. Dies gilt unbeschadet der vollen Anwendung von Artikel 21, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Buchstabe a über den Ort, an dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Artikel 63

    Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

    Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

    1. 

    Es wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 50a

    Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente ‚umverpacken‘ (Originatoren), und den Interessen von OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 112 mit Bestimmungen zu Folgendem:

    a) 

    den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält,

    b) 

    den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.“

    2. 

    Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  
    Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“
    3. 

    Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

    Artikel 64

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

    In Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erhält Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

    „(1)  
    Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung ( *1 ), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( *2 ), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung ( *3 ), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( *4 ), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( *5 ) dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

    Artikel 65

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

    ▼C1

    In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte „aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)“ ersetzt durch die Worte „der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( *6 )

    ▼B

    Artikel 66

    Umsetzung

    (1)  
    Bis zum 22. Juli 2013 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 ab dem 22. Juli 2013 an.
    (3)  
    Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 65 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und von dem darin festgelegten Zeitpunkt an.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von ihnen erlassen wurden, um den Artikeln 36 und 42 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 68 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und zu dem darin festgelegten Zeitpunkt außer Kraft treten.
    (5)  
    Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 67

    Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41

    (1)  

    Bis zum 22. Juli 2015 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

    a) 

    eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 32 und 33 EU-AIF verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und

    b) 

    eine Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41.

    (2)  

    Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten unter anderem auf Folgendes:

    a) 

    in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten und/oder vertreiben:

    i) 

    die Verwendung des Passes;

    ii) 

    Probleme in folgenden Bereichen:

    — 
    effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,
    — 
    Effektivität des Anzeigesystems,
    — 
    Anlegerschutz,
    — 
    Schlichtung durch die ESMA, einschließlich der Anzahl der Fälle und der Wirksamkeit der Schlichtung;
    iii) 

    Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESA (ESMA) und den ESRB;

    b) 

    in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:

    i) 

    Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;

    ii) 

    Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;

    iii) 

    Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;

    iv) 

    eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;

    v) 

    alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;

    c) 

    in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) oder sämtliche allgemeinen oder speziellen Schwierigkeiten, mit denen EU-AIFM konfrontiert sind, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder von ihnen verwaltete AIF in einem Drittland vertreiben.

    (3)  
    Nach dem Inkrafttreten der gemäß dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und bis zur Vorlage der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Stellungnahme der ESMA stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner stellen sie der ESMA die für eine Bewertung der in Absatz 2 genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung.
    (4)  
    Ist die ESMA der Auffassung, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktstörung, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse vorliegen, die die Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 behindern könnten, so gibt sie diesbezüglich eine positive Empfehlung ab.
    (5)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.
    (6)  
    Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und einer Stellungnahme der ESMA, und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, wie etwa des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58, und unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, einen delegierten Rechtsakt.

    Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.

    (7)  
    Hat die ESMA innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Empfehlung abgegeben, so wird sie von der Kommission aufgefordert, die Empfehlung innerhalb einer neuen Frist abzugeben.

    Artikel 68

    Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42

    (1)  

    Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des in Artikels 67 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts, gemäß dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

    a) 

    eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß Artikel 35 Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, und für Nicht-EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 37 bis 41 AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und

    b) 

    eine Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 parallel zum Pass bestehen.

    (2)  

    Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen unter anderem auf Folgendes:

    a) 

    in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF in der Union verwalten, und des Passes für Nicht-EU-AIFM, die AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben,

    i) 

    die Verwendung des Passes;

    ii) 

    Probleme in folgenden Bereichen:

    — 
    effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,
    — 
    Effektivität des Meldesystems,
    — 
    Angabe des Referenzmitgliedstaats,
    — 
    die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden des Drittlandes hindern die zuständigen Behörden an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,
    — 
    Anlegerschutz,
    — 
    Zugang von Anlegern in der Union,
    — 
    Auswirkungen auf Entwicklungsländer,
    — 
    Schlichtung durch die ESMA, einschließlich der Anzahl der Fälle und der Wirksamkeit der Schlichtung;
    iii) 

    Aushandlung, Abschluss, Bestehen und Wirksamkeit der erforderlichen Vereinbarungen über Zusammenarbeit;

    iv) 

    Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESMA und den ESRB;

    v) 

    Ergebnisse des Verfahrens der vergleichenden Analyse nach Artikel 38;

    b) 

    in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:

    i) 

    Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;

    ii) 

    Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;

    iii) 

    Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;

    iv) 

    eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;

    v) 

    alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden der Union daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;

    c) 

    in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktunterbrechungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) und mögliche negative Auswirkungen auf den Zugang der Anleger oder Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;

    d) 

    eine quantitative Bewertung, in der die Anzahl der Drittländer und -hoheitsgebiete aufgeführt werden, in denen AIFM ihren Sitz haben, die entweder gemäß der in Artikel 40 vorgesehenen Passregelung oder gemäß den in Artikel 42 vorgesehenen nationalen Regelungen AIF in einem Mitgliedstaat vertreiben.

    (3)  
    Nach dem Inkrafttreten des in Artikel 67 Absatz 6 erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erwähnten ESMA-Stellungnahme stellen die zuständigen Behörden der ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.
    (4)  
    Ist die ESMA der Auffassung, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktunterbrechung, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse vorliegen, die der Außerkraftsetzung der nationalen Regelungen gemäß den Artikeln 36 und 42 und der weiteren Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und der Verwaltung und/oder dem Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in der Union gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 als einziger möglicher Regelung für solche Tätigkeiten der betreffenden AIFM in der Union entgegenstehen, so gibt sie diesbezüglich eine positive Empfehlung ab.
    (5)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.
    (6)  
    Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und einer Stellungnahme der ESMA und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, wie etwa des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 und unter Angabe des Zeitpunkts, bis zu dem die in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt sein müssen und die in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passregelung in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden muss, einen delegierten Rechtsakt.

    Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt und das in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passsystem in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden soll, zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut nach Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.

    (7)  
    Hat die ESMA innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Empfehlung abgegeben, so wird sie von der Kommission aufgefordert, die Empfehlung innerhalb einer neuen Frist abzugeben.

    Artikel 69

    Überprüfung

    (1)  

    Bis zum 22. Juli 2017 leitet die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ein. Bei dieser Überprüfung werden die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie sowie die Auswirkungen der Richtlinie auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht. Ferner wird untersucht, inwieweit die Ziele der Richtlinie erreicht worden sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Richtlinie und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich:

    a) 

    Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;

    b) 

    Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;

    c) 

    Verwaltung und Vertrieb von AIF in der Union durch nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelungen;

    d) 

    Vertrieb von AIF in der Union durch oder im Namen von Personen oder Subjekten, die keine AIFM sind;

    e) 

    Anlagen in AIF durch oder im Namen von professionellen Anlegern aus der EU;

    f) 

    Auswirkungen der in Artikel 21 enthaltenen Bestimmungen über Verwahrstellen auf den Verwahrstellenmarkt in der Europäischen Union;

    g) 

    Auswirkungen der Transparenz- und Meldepflichten nach den Artikeln 22 bis 24, 28 und 29 auf die Bewertung der Systemrisiken;

    h) 

    potenzielle negative Auswirkungen auf Kleinanleger;

    i) 

    Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Verwaltung und Rentabilität von Private-Equity- und Wagniskapitalfonds;

    j) 

    Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Zugang der Anleger in der Union;

    k) 

    Auswirkungen dieser Richtlinie auf Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;

    l) 

    Auswirkungen dieser Richtlinie auf den in den Artikeln 26 bis 30 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz von nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten sowie auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen AIF und anderen Anlegern nach Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung oder eines beherrschenden Einflusses an einem solchen nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten.

    Bei der Überprüfung des Vertriebs und/oder der Verwaltung von in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten AIF untersucht die Kommission, ob es angezeigt ist, in diesem Bereich weitere Aufsichtszuständigkeiten auf die ESMA zu übertragen.

    (2)  
    Für Zwecke der Überprüfung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie geben dabei den Zeitpunkt an, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde.

    Die ESMA stellt der Kommission Informationen über alle Nicht-EU-AIFM zur Verfügung, die eine Zulassung gemäß Artikel 37 besitzen oder beantragt haben.

    Die Informationen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:

    a) 

    Angaben zum Sitz der betreffenden AIFM,

    b) 

    gegebenenfalls Angabe der EU-AIF, die von den betreffenden AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden,

    c) 

    gegebenenfalls Angabe der Nicht-EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet, aber nicht in der Union vertrieben werden,

    d) 

    gegebenenfalls Angabe der in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF,

    e) 

    Angaben zu der anwendbaren Regelung, ob national oder auf Unionsebene, in deren Rahmen die betreffenden AIFM ihre Tätigkeiten ausüben, und

    f) 

    sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIFM in der Union in der Praxis funktioniert.

    (3)  
    Bei der Überprüfung nach Absatz 1 werden die Entwicklungen auf internationaler Ebene und Gespräche mit Drittländern und internationalen Organisationen gebührend berücksichtigt.
    (4)  
    Nach Abschluss der Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Bericht vor. Falls erforderlich, unterbreitet sie Vorschläge, einschließlich solcher zu Änderungen dieser Richtlinie; sie berücksichtigt dabei die Ziele dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den Anlegerschutz, Marktstörungen und den Wettbewerb, die Überwachung der Systemrisiken sowie potenzielle Auswirkungen auf Anleger, AIF oder AIFM in der Union und in Drittländern.

    ▼M5

    Artikel 69a

    Bewertung der Pass-Regelung

    Vor Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 67 Absatz 6, durch die die in Artikel 35 und den Artikeln 37 bis 41 festgelegten Vorschriften anwendbar werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Ergebnis einer Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung einschließlich der Ausweitung dieser Regelung auf Nicht-EU-AIFM berücksichtigt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

    ▼B

    Artikel 70

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 71

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:

    a) 

    Portfolioverwaltung,

    b) 

    Risikomanagement.

    2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:

    a) 

    administrative Tätigkeiten:

    i) 

    rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,

    ii) 

    Kundenanfragen,

    iii) 

    Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,

    iv) 

    Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

    v) 

    Führung eines Anlegerregisters,

    vi) 

    Gewinnausschüttung,

    vii) 

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,

    viii) 

    Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,

    ix) 

    Führung von Aufzeichnungen;

    b) 

    Vertrieb;

    c) 

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.




    ANHANG II

    VERGÜTUNGSPOLITIK

    1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

    a) 

    Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;

    b) 

    Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

    c) 

    das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

    d) 

    mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

    e) 

    die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;

    f) 

    die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

    g) 

    bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

    h) 

    um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;

    i) 

    eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt;

    j) 

    bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

    k) 

    Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

    l) 

    die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;

    m) 

    je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.

    Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

    n) 

    ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist.

    Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

    o) 

    die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

    Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

    p) 

    die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang.

    Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;

    q) 

    von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen;

    r) 

    die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

    2. Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.

    3. AIFM, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.

    Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.




    ANHANG III

    UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND

    a) 

    Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

    b) 

    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

    c) 

    Name der Verwahrstelle des AIF;

    d) 

    eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

    e) 

    Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

    f) 

    alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

    g) 

    sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.




    ANHANG IV

    UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND

    a) 

    Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

    b) 

    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

    c) 

    Name der Verwahrstelle des AIF;

    d) 

    eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

    e) 

    Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

    f) 

    alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

    g) 

    die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;

    h) 

    Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;

    ▼M5

    i) 

    die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;

    j) 

    Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Artikel 43a genannten Aufgaben zuständig sind.



    ( 1 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

    ( 4 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

    ( 5 ) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

    ( 6 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

    ( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

    ( 8 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

    ( 9 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    ( 10 ) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

    ( 11 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    ( 12 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    ( 13 ) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

    ( 14 ) Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).

    ( 15 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

    ( 16 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

    ( *1 ) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

    ( *2 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

    ( *3 ) ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

    ( *4 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

    ( *5 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“

    ( *6 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“

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