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Document 02011D0432-20140409

Consolidated text: Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (2011/432/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/432/2014-04-09

2011D0432 — DE — 09.04.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

(2011/432/EU)

(ABl. L 192, 22.7.2011, p.39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluss des Rates vom 9. April 2014

  L 113

1

16.4.2014




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

(2011/432/EU)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen basiert.

(2)

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) stellt ein solides Fundament für ein weltweites System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und für eine Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen dar, da es eine unentgeltliche juristische Unterstützung in nahezu allen Fällen, die den Unterhalt für Kinder betreffen, sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vorsieht.

(3)

Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(4)

In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 2 ) erfasst werden. Wie bei Annahme des Beschlusses 2011/220/EU des Rates ( 3 ) über die Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbart wurde, sollte die Union das Übereinkommen allein genehmigen und ihre Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten ausüben. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein.

(5)

Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.

(6)

Die Union sollte außerdem bei Genehmigung des Übereinkommens alle Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben, die nach Artikel 62 beziehungsweise Artikel 63 des Übereinkommens zulässig sind und die sie für erforderlich hält.

(7)

So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. Sie sollte zugleich eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen.

(8)

Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen anbringen. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diesen Vorbehalt für sie anbringt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt des anzubringenden Vorbehalts mitteilen.

(9)

Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen.

(10)

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden in Anhang II wiedergegebenen Vorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt zurücknehmen muss oder der die ihn betreffende in Anhang III wiedergegebene Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ändern oder zurücknehmen muss oder der eine ihn betreffende Erklärung dem Anhang III hinzufügen muss, sollte den Rat und die Kommission davon unterrichten. Die Union sollte auf dieser Grundlage die entsprechende Notifikation beim Depositar vornehmen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt.

(12)

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen mitteilen, sollten sie das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“ verwenden, wenn möglich in elektronischer Form.

(13)

Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern muss, sollte das Ständige Büro direkt darüber unterrichten und die Änderung zugleich der Kommission mitteilen.

(14)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil A beigefügt.

Artikel 4

(1)  Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstreckt.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil B beigefügt.

(2)  Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die einseitige Erklärung ab, deren Wortlaut diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt ist.

Artikel 5

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bringt die Union den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Mitgliedstaaten an, die gegen die Verwendung entweder des Englischen oder des Französischen im Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden Einspruch erheben.

Der Wortlaut dieses Vorbehalts ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Artikel 6

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt.

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit:

a) die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörde(n) und

b) die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Artikel 57 des Übereinkommens.

(2)  Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“, wenn möglich in elektronischer Form.

(3)  Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens durch die Union übermittelt die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Formulare „Landesprofil“ an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“).

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden, in Anhang II niedergelegten Vorbehalt zurückzunehmen oder der die ihn betreffende, in Anhang III niedergelegte Erklärung zu ändern oder zurückzunehmen oder der eine ihn betreffende, in Anhang III niederzulegende Erklärung hinzuzufügen wünscht, unterrichtet den Rat und die Kommission über die gewünschte Rücknahme, Änderung oder Hinzufügung.

Die Union nimmt nachfolgend nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Übereinkommens die entsprechende Notifikation beim Depositar vor.

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular enthaltenen Angaben ändern möchte, unterrichtet das Ständige Büro direkt darüber oder nimmt, falls er die elektronische Form des Formulars „Landesprofil“ verwendet, darin direkt die erforderliche Änderung vor. Er unterrichtet gleichzeitig die Kommission über diese Änderungen.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M1




ANHANG I

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

A.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

1. Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein.

2. Mitglieder der Europäischen Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3. Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen.

5. Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden.

B.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird.




ANHANG II

Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden „Übereinkommen“) nach Artikel 62 des Übereinkommens

Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens an:

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden.

Die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg erheben Einspruch gegen die Verwendung des Englischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden.




ANHANG III

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden „Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

1.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten angegeben sind:

Das Königreich Belgien:

 Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses oder der Beschlüsse in beglaubigter Kopie.

Die Tschechische Republik:

 Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

Die Bundesrepublik Deutschland:

 Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

 die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind;

 bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen ist;

 bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht.

Das Königreich Spanien:

 Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten;

 die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten;

 die Identitätsnummer (Personalausweis oder Reisepass) des Berechtigten und des Verpflichteten.

Die Französische Republik:

Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c wird die Unterhaltsentscheidung beigefügt, um deren Änderung ersucht wird.

Die Republik Kroatien

I.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

1. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, die in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat ergangen ist oder anerkannt wurde, muss Folgendes enthalten:

 Angaben zu dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und das Datum, an dem die Entscheidung ergangen ist,

 Angaben zum Bankkonto der berechtigten Person (Kontonummer, Name der Bank, IBAN).

2. Ist der Antragsteller minderjährig, so muss der Antrag von dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.

Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, die in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat ergangen ist oder anerkannt wurde, muss Folgendes enthalten:

 die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit,

 eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Zahlungsrückstände,

 bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung, und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der monatlichen Zinsen,

 Angaben zum Bankkonto, auf das die zuerkannten Beträge zu überweisen sind,

 eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,

 die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

II.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d

1. Ein Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat muss Folgendes enthalten:

 Angabe des monatlichen Betrags, der als Unterhaltsanspruch gefordert wird,

 Angabe der beantragten Unterhaltsdauer,

 Angaben zum persönlichen und sozialen Status des Antragstellers (das Kind und der Elternteil, bei dem das Kind lebt),

 Angaben zum persönlichen und sozialen Status der verpflichteten Person — der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt —, die Anzahl der Personen, die von der verpflichteten Person bereits Unterhalt bekommen, falls diese Angabe dem Antragsteller vorliegt.

2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen oder, wenn der Antragsteller minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter.

Einem Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden:

 Schriftstücke zum Nachweis der Eltern-Kind-Beziehung, des ehelichen oder Partnerschafts-Status des Antragstellers und der verpflichteten Person, die Geburtsurkunde des Kindes, falls die Elternschaft vorab zu klären ist,

 die Bescheinigung über die Auflösung der Ehe,

 die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Betreuung des Kindes oder die Sorgerechtsentscheidung,

 das Schriftstück, auf dessen Grundlage die Indexierung des Unterhaltsbetrags berechnet wird (falls dies im ersuchenden Staat vorgesehen ist),

 eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,

 die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

III.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f

1. Ein Antrag auf Änderung einer Entscheidung muss Folgendes enthalten:

 Name des Gerichts, das die Entscheidung, um deren Änderung ersucht wird, erlassen hat, oder die Stelle, bei der die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde,

 Datum, an dem die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung geschlossen wurde, und Nummer der Entscheidung oder der Vereinbarung,

 Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien und ihre Geburtsdaten,

 Änderung der Umstände der Person, die Unterhalt erhält, der verpflichteten Person, der berechtigten Person und der Person, die das Kind betreut, einschließlich der Tatsache, dass in Bezug auf die Betreuung des Kindes eine neue Entscheidung erlassen wurde oder eine neue Vereinbarung getroffen wurde, einer Änderung der Lebenshaltungskosten und anderer Umstände, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen,

 Angabe des monatlichen Betrags, der als Unterhaltsanspruch gefordert wird,

 Angaben zum Bankkonto der berechtigten Person (Kontonummer, Name der Bank, IBAN).

2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen oder, wenn der Antragsteller minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter.

Einem Antrag auf Änderung einer Entscheidung müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden:

 die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit,

 Angaben zum Bankkonto, auf das die zuerkannten Beträge zu überweisen sind,

 eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,

 die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

IV.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

1. Ein Antrag auf Änderung einer Entscheidung muss Folgendes enthalten:

 Name des Gerichts, das die Entscheidung, um deren Änderung ersucht wird, erlassen hat, oder der Stelle, bei der die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde,

 Datum, an dem die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung geschlossen wurde, und Nummer der Entscheidung oder der Vereinbarung,

 Vor- und Zunamen der Verfahrensparteien und ihre Geburtsdaten,

 Änderung der Umstände der Person, die Unterhalt erhält, der verpflichteten Person, der berechtigten Person und der Person, die das Kind betreut, einschließlich der Tatsache, dass in Bezug auf die Betreuung des Kindes eine neue Entscheidung erlassen wurde oder eine neue Vereinbarung getroffen wurde, einer Änderung der Lebenshaltungskosten und anderer Umstände, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen,

 Angabe des monatlichen Betrags, der vor Vorlage des Antrags und der nachgesuchten Änderung gezahlt wurde.

2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen.

Einem Antrag auf Änderung einer Entscheidung müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden:

 die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit,

 eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,

 die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

Die Republik Lettland:

 Der Antrag enthält die Angaben, die in den einschlägigen, von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblättern genannt sind; beizufügen sind eine Steuerquittung, wenn der Antragsteller nicht von der staatlichen Steuer befreit ist oder keine juristische Unterstützung erhält, sowie Unterlagen zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben.

 Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners, sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren Identifikationsnummer, sofern zugeteilt.

 Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c, die keine Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15) betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits beantragten juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen Unterstützung enthält.

 Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, auf welchem Weg der Antragsteller seine Ansprüche durchsetzen will (Verfahren zur Einziehung der beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögenswerte der verpflichteten Person).

 Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Begleitdokument beigefügt, aus dem die Berechnung der Forderungen hervorgeht.

 Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c sind Begleitdokumente beizufügen, die die Angaben über die finanziellen Verhältnisse und Aufwendungen der berechtigten Person und/oder der verpflichteten Person belegen.

Die Republik Malta:

I.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

1. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung enthält:

 den Namen des Gerichts, das das Urteil erlassen hat;

 das Datum des Urteils;

 Angaben zur Staatsangehörigkeit der berechtigten und der verpflichteten Person und

 Beruf bzw. Beschäftigung.

2. Ferner sind folgende Schriftstücke beizufügen:

 beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel;

 eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände und bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht;

 Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind;

 eine Kopie des Antrags und der Anlagen und

 die von einem vereidigten professionellen Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Maltesische.

II.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d

Einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern werden folgende Schriftstücke beigefügt:

 der monatliche Betrag, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird, und

 die Begründung des Antrags auf Entscheidung mit Angaben über die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person und über die finanziellen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang

 

i) Unterhaltsausgaben: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung, Kleidung, Unterbringung, Ausbildung. (Hinweis: Wird Unterhalt für mehrere Kinder beantragt, sind die vorstehenden Angaben für jedes Kind zu machen);

ii) Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils und

iii) monatliche Ausgaben des die berechtigte Person betreuenden Elternteils für die berechtigte Person.

III.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung enthält:

 den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie Angaben zu den Verfahrensparteien;

 die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts);

 Angaben dazu, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen, und

 Belege, die aufzulisten und dem Antrag beizufügen sind. (Hinweis: Diese Unterlagen sind als Originale oder beglaubigte Kopien beizufügen).

IV.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung enthält:

 den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie Angaben zu den Verfahrensparteien;

 die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts);

 Angaben dazu, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen, und

 Belege, die aufzulisten und dem Antrag beizufügen sind. (Hinweis: Diese Unterlagen sind als Originale oder beglaubigte Kopien beizufügen).

Die Republik Polen:

I.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

1. In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden.

2. Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden:

 das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel),

 eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände,

 Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind,

 eine Kopie des Antrags und der Anlagen,

 die von einem vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische.

3. Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4. Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z. B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des vollstreckbaren Titels durch das Gericht).

5. Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden.

II.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d

1. In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird.

2. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

3. In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und insbesondere die folgenden Informationen anzugeben:

a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter Verwandter;

b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang:

 Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der berechtigten Person,

 monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport, Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.),

 (wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne dieser Personen anzugeben),

 Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses Elternteils,

 Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils,

 monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen sind;

c) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf.

4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

III.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f

1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

IV.    Anträge nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person persönlich unterzeichnet werden.

4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

Die Portugiesische Republik

I.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung wird neben den in Artikel 25 genannten Schriftstücken Folgendes beigefügt:

1. eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, bei Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung; bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen sind der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht anzugeben;

2. vollständige Angaben zum Bankkonto, auf das die geforderten Beträge zu überweisen sind.

II.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d:

Einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern im Sinne des Artikels 15 werden folgende Belege beigefügt:

1. der monatliche Betrag, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird;

2. die Gründe für den Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung, wobei alle Fakten, die den Antrag rechtfertigen, zu nennen sind und Angaben gemacht werden zu:

a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), einschließlich eines Schriftstücks zum Nachweis der Abstammung/Adoption.

b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters der berechtigten Person(en) (Elternteil oder Vormund) und in diesem Zusammenhang:

 monatliche Unterhaltsausgaben: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung, Kleidung, Unterbringung, Ausbildung (wird Unterhalt für mehrere berechtigte Personen beantragt, sind die vorstehenden Angaben für jede der berechtigten Personen zu machen;

 Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils;

 monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, für die er verantwortlich ist;

3. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der(n) berechtigten Person(en) oder im Falle von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

III.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f:

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien;

2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts);

3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen;

4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte Kopien) beizufügen sind;

5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

IV.    Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

Ein (von der verpflichteten Person eingereichter) Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien;

2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts);

3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen;

4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte Kopien) beizufügen sind;

5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der verpflichteten Person/den verpflichteten Personen persönlich unterzeichnet werden.

Die Slowakische Republik:

 Angaben zur Staatsangehörigkeit aller beteiligten Parteien.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt und vorgeladen wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde. gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung.

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Wie zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c.

Beglaubigte Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden.

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, würde die Zentrale Behörde für England und Wales es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache (falls erforderlich) zu erhalten.

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, würde die Zentrale Behörde für Nordirland es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu erhalten.

2.   ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten für Anträge und damit verbundene Schriftstücke außer einer Übersetzung in ihre Amtssprache eine Übersetzung in die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten genannten Sprachen akzeptieren:

Die Tschechische Republik: Slowakisch

Die Republik Estland: Englisch

Die Republik Zypern: Englisch

Die Republik Litauen: Englisch

Die Republik Malta: Englisch

Die Slowakische Republik: Tschechisch

Die Republik Finnland: Englisch

3.   ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in Belgien Schriftstücke in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst oder übersetzt sein müssen, je nachdem in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets die Schriftstücke eingereicht werden sollen.

Angaben dazu, welche Sprache in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets zu verwenden ist, finden sich in dem Handbuch der Empfangsstellen nach Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( 4 ). Dieses Handbuch kann auf der folgenden Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm

Folgendes ist anzuklicken:

„Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)“/„Schriftstücke“/„Handbuch“/„Belgien“/„Geographical Areas of Competence“ (S. 13 ff.).

Alternativ kann unmittelbar folgende Adresse eingegeben werden:

http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd_bel.pdf

und sodann ist Folgendes anzuklicken: „Geographical Areas of Competence“ (S. 13 ff.).

▼B




ANHANG IV

Einseitige Erklärung der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab:

„Die Europäische Union betont, dass sie dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen große Bedeutung beimisst. Ihr ist bewusst, dass mit einem Anwendungsbereich, der sich auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft erstreckt, die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens beträchtlich erhöht werden könnte, indem das mit dem Übereinkommen eingerichtete System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene allen Unterhaltsberechtigten zugute kommt.

Die Europäische Union beabsichtigt daher, die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten zu erstrecken, sobald das Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Darüber hinaus sichert die Europäische Union zu, dass sie innerhalb von sieben Jahren unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und etwaiger Ausdehnungserklärungen anderer Vertragsstaaten die Möglichkeit prüfen wird, die Anwendung des gesamten Übereinkommens auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft zu erstrecken.“



( 1 ) Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 98).

( 2 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 3 ) ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9.

( 4 ) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

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