This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02010D0010(01)-20160701
Decision of the European Central Bank of 19 August 2010 on non-compliance with statistical reporting requirements (ECB/2010/10) (2010/469/EU)
Consolidated text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10) (2010/469/EU)
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10) (2010/469/EU)
2010D1011 — DE — 01.07.2016 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10) (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
BESCHLUSS (EU) 2016/244 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Dezember 2015 |
L 45 |
13 |
20.2.2016 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. August 2010
über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten
(EZB/2010/10)
(2010/469/EU)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. „Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
2. „monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 6 );
3. „Übertretung“ und „Sanktion“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98;
4. „schwerwiegendes Fehlverhalten“ umfasst folgende Übertretungen von Berichtspflichten durch Berichtspflichtige:
a) systematische Meldung von unrichtigen Daten,
b) systematische Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Korrekturen,
c) vorsätzlich unrichtige, verspätete oder unvollständige Meldungen,
d) unzureichender Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft mit der betreffenden NZB oder der EZB;
5. „zuständige nationale Zentralbank“ (zuständige NZB) ist die NZB des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist;
6. „NZB-Frist“ ist die von der jeweiligen NZB gesetzte Frist für den Erhalt von Daten von den Berichtspflichtigen;
7. „Investmentfonds“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ( 7 );
8. „Postgiroamt“ (POGI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) ( 8 );
9. „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft, die Verbriefungsgeschäfte betreibt“ (FMKG) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ( 9 ).
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Die EZB und die NZBen überwachen die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Berichtspflichtigen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) ( 10 ), Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). Im Fall der Nichteinhaltung können die EZB und die zuständige NZB beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 eine Beurteilungsphase durchzuführen und/oder ein Übertretungsverfahren einzuleiten. Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren kann die EZB Sanktionen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verhängen.
(2) Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren können Sanktionen bei der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung (in Bezug auf Rechtzeitigkeit und technische Berichtspflichten), die Exaktheit (in Bezug auf die Freiheit von Formalfehlern und Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen) und die konzeptionelle Erfüllung (in Bezug auf Definitionen und Klassifizierungen) verhängt werden. Sanktionen werden auch im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens verhängt.
Artikel 3
Beurteilungsphase und Übertretungsverfahren
(1) Vor der Einleitung eines Übertretungsverfahrens gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4)
a) kann die zuständige NZB, sofern sie die Nichteinhaltung der Berichtspflichten registriert hat, dem betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung erteilen, indem sie diesen über die Art der registrierten Nichteinhaltung unterrichtet und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen empfiehlt, um eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu vermeiden,
b) kann die EZB oder die zuständige NZB gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) von dem betreffenden Berichtspflichtigen sämtliche Informationen in Bezug auf die Nichteinhaltung verlangen,
c) erhält der Berichtspflichtige Gelegenheit zur Erläuterungen, sofern er der Ansicht ist, dass die Nichteinhaltung auf von ihm nicht zu kontrollierende Umstände zurückzuführen ist.
(2) Die EZB oder die zuständige NZB kann ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einleiten. Darüber hinaus gelten die folgenden Regeln:
a) Im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens wird ein Übertretungsverfahren ohne jegliche Beurteilungsphase eingeleitet.
b) Unbeschadet des Buchstabens a wird ein Übertretungsverfahren eingeleitet, nachdem die zuständige NZB wiederholte Nichteinhaltungen registriert hat, es sei denn,
i) die EZB oder die zuständige NZB sind der Ansicht, dass kein Übertretungsverfahren eingeleitet werden sollte, weil mindestens einer der registrierten Fälle der Nichteinhaltung von dem Berichtspflichtigen nicht zu kontrollieren ist, oder
ii) die potentielle Geldbuße würde die Mindestgrenze für die Verhängung einer Sanktion nicht erreichen.
(3) Leitet die EZB oder die zuständige NZB ein Übertretungsverfahren ein, wird das Verfahren im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 durchgeführt, einschließlich der Abgabe einer schriftlichen Mitteilung und des Erlasses einer begründeten Entscheidung durch die EZB.
Artikel 4
Verhängung von Sanktionen
(1) Die Sanktionen werden in einem zweistufigen Verfahren berechnet. Zunächst wird ein Grundbetrag berechnet, der quantitative Aspekte widerspiegelt. Anschließend werden die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 erwähnten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, welche den tatsächlichen Betrag der Geldbuße beeinflussen können.
(2) Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Rechzeitigkeit beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von der Anzahl der Werktage der Verspätung gegenüber der NZB-Frist ab.
(3) Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Exaktheit und/oder die konzeptionelle Erfüllung beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von dem Ausmaß des Fehlers ab. Die EZB lässt Rundungsfehler oder unerhebliche Fehler außer Acht. Im Hinblick auf die konzeptionelle Erfüllung werden darüber hinaus übliche Korrekturen, d. h. unsystematische Korrekturen der Serien, die innerhalb der auf die ursprüngliche Meldung folgenden Periode (Monat oder Vierteljahr) gemeldet werden, nicht als Fälle der konzeptionellen Nichterfüllung angesehen.
(4) Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 legt die Obergrenze der Sanktionen fest, welche die EZB gegenüber den Berichtspflichtigen verhängen kann.
(5) Führt eine Übertretung der statistischen Berichtspflichten auch zu einer Übertretung der Mindestreservepflichten, wird für die Übertretung der statistischen Berichtspflichten keine Sanktion verhängt.
Artikel 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2010 in Kraft. Er gilt ab dem Referenzzeitraum Dezember 2010 für monatliche und jährliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2010 für vierteljährliche Berichtspflichten.
( 1 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
( 2 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
( 3 ) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.
( 4 ) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
( 5 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).