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Document 02009L0156-20161018
Council Directive 2009/156/EC of 30 November 2009 on animal health conditions governing the movement and importation from third countries of equidae (codified version) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
No longer in force
)
2009L0156 — DE — 18.10.2016 — 002.001
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RICHTLINIE 2009/156/EG DES RATES vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 158 |
234 |
10.6.2013 |
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L 280 |
33 |
18.10.2016 |
RICHTLINIE 2009/156/EG DES RATES
vom 30. November 2009
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Betrieb“ : landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder aufgezogen werden; |
b) |
„Equiden“ : als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde — einschließlich Zebras — und Esel und ihre Kreuzungen; |
c) |
„registrierte Equiden“ : alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden ( 1 ) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird i) von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder ii) von einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt; |
d) |
„Schlachttiere“ : Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden; |
e) |
„Zucht- und Nutzequiden“ : andere Equiden als die unter den Buchstaben c und d genannten; |
f) |
„pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland“ : jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist; |
g) |
„anzeigepflichtige Krankheiten“ : die in Anhang I aufgeführten Krankheiten; |
h) |
„amtlicher Tierarzt“ : der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt; |
i) |
„zeitweilige Zulassung“ : Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muss. |
KAPITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERBRINGEN VON EQUIDEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 3
Ein Mitgliedstaat genehmigt das Verbringen von registrierten Equiden in seinem Gebiet und versendet Equiden in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.
Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für den Versand von Equiden, die
— zu Sport- oder Freizeitzwecken in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft geritten oder geführt werden,
— an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder an Tätigkeiten teilnehmen, die von dazu befugten örtlichen Einrichtungen in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft ausgerichtet werden,
— sich ausschließlich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.
Artikel 4
(1) Die Equiden müssen bei der Inspektion frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. Die Inspektion darf nicht früher als 48 Stunden vor der Verladung erfolgen. Diese Inspektion wird jedoch bei registrierten Equiden unbeschadet des Artikels 6 nur für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt.
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 5 für die anzeigepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Besitzers bzw. des Züchters, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.
(3) Es darf sich nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung infektiöser und ansteckender Krankheiten zur Ausmerzung bestimmt sind.
(4) Die Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:
a) Registrierte Equiden anhand eines Dokuments zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, in dem insbesondere die Einhaltung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels sowie des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie zu bestätigen ist.
Die Gültigkeit des Dokuments zur Identifizierung ist während der Dauer der in Absatz 5 dieses Artikels sowie in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verbote vom amtlichen Tierarzt auszusetzen. Das Dokument zur Identifizierung wird nach der Schlachtung des registrierten Pferdes an die Behörde zurückgegeben, die es ausgestellt hat. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ziffer werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen;
b) Zucht- und Nutzequiden nach der nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Methode.
(5) Neben dem Erfordernis im Sinne von Artikel 5 dürfen die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:
a) Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten:
i) sechs Monate bei allen Tieren, bei denen Verdacht auf Beschälseuche besteht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts oder der letzten Kontaktmöglichkeit mit kranken Equiden. Bei Hengsten muss die Sperre bis zur Kastration fortdauern;
ii) sechs Monate bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind;
iii) bei infektiöser Anämie muss die Sperre so lange dauern, bis — nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind — sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins-Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat;
iv) sechs Monate bei Stomatitis vesicularis, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
v) einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
vi) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.
b) Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.
Die zuständigen Behörden können für Hippodrome und Rennbahnen Ausnahmen von diesen Sperrmaßnahmen vorsehen; sie unterrichten die Kommission über die Art der Ausnahmeregelungen.
Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1990 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, ab dem 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, ab dem 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, ab dem 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien und ab dem 1. Juli 2013 für Kroatien der Kommission vorlegen; dabei macht er insbesondere folgende Angaben:
◄
a) Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Gebiet;
b) Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
c) geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
d) unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
e) die Kontrollverfahren für das Programm;
f) Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
g) Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;
h) keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.
Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Gegebenenfalls genehmigt sie diese unter Beachtung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nach den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Unterabsatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
Artikel 5
(1) Die nicht pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen versenden.
(2) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn
a) ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder
b) während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.
Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muss mindestens die folgenden Zonen umfassen:
a) eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes;
b) eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.
(3) Die Kontrollregeln und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne des Absatzes 2 sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest ( 2 ) niedergelegt.
(4) Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.
Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.
(5) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;
b) sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;
c) sie müssen einem Test in Bezug auf Pferdepest unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs IV zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist,
i) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, oder
ii) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und ohne dass eine Impfung innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind.
Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahrens und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können andere Kontrollmethoden anerkannt werden;
d) sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;
e) sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und können sich gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zugestehen.
Sie unterrichten hierüber die Kommission.
Artikel 7
(1) Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 3 ) — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder -fallen können. Unbeschadet von Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, dass es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Annex III auf diese Abweichungen hingewiesen wird.
Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.
(3) Der amtliche Tierarzt muss die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung der Equiden übermitteln.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Auflagen erfüllt werden:
a) beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muss das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a mitgeführt werden sowie zusätzlich die Gesundheitsattestation gemäß Anhang II, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;
b) bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muss eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang III mitgeführt werden.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung bzw. bei registrierten Equiden die Gesundheitsattestation darf — unbeschadet von Artikel 6 — nicht früher als 48 Stunden bzw. muss spätestens am letzten Werktag vor der Verladung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation ist zehn Tage lang gültig. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation muss aus einem einzigen Blatt bestehen.
(3) Das Verbringen von anderen als registrierten Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen kann anstatt mit einzelnen Gesundheitsbescheinigungen nach Absatz 1 Buchstabe b mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.
Artikel 9
Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
Artikel 10
Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.
Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
KAPITEL III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON EQUIDEN AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 11
Die in die Gemeinschaft eingeführten Equiden müssen die in den Artikeln 12 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Artikel 12
(1) Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf einer Liste erscheinen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurde.
Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.
Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.
(2) Bei der Erstellung oder Änderung der Liste gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
b) die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
c) der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
d) die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
e) eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang I dieser Richtlinie genannt werden;
f) die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar
i) innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang A sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;
iii) in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;
g) etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
h) die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Prüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
i) den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.
(3) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen der gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Liste kann mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.
(4) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.
(5) Durchführungsvorschriften zu Absätzen 1 bis 4 sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Liste gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 13
(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,
a) die frei sind von Pferdepest;
b) die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);
c) die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.
(2) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden,
a) dass Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlands gilt.
Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 5 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;
b) zusätzliche Garantien für Krankheiten zu verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.
Artikel 14
Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat müssen die Equiden im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets eines Drittlands oder, bei Regionalisierung, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Teil des Gebiets ununterbrochen während eines Zeitraums gehalten worden sein, der bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgesetzt wird.
Sie müssen aus einem unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Betrieb stammen.
Artikel 15
Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlands oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlands eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13
a) die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der jeweiligen Art, den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfüllen.
Als Bezugsgrundlage für die Festlegung dieser tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;
b) darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfüllen:
i) die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;
ii) bei Virusarteriitis müssen die männlichen Equiden unbeschadet des Artikels 19 Buchstabe b auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren anerkannt wird und gewährleistet, dass das Tier frei von dieser Krankheit ist.
Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können die Kategorien männlicher Equiden eingeschränkt werden, für die dieses Erfordernis gilt.
Artikel 16
(1) Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlands ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muss
a) am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat — bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung — ausgestellt worden sein;
b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;
c) in der Urschrift mitgeführt werden;
d) bestätigen, dass die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;
e) aus einem einzigen Blatt bestehen;
f) für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung muss mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster entspricht.
Artikel 17
(1) Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.
(2) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.
Artikel 18
Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.
Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort die Mitgliedstaaten und erlässt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.
Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 19
Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren
a) kann die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands auf einzelne Equidenarten oder Equidengruppen beschränkt werden;
b) wird abweichend von Artikel 15 festgelegt, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, dass registrierte oder für besondere Zwecke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;
c) werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf;
d) kann ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang I genannten Krankheiten von Equiden benannt werden und Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind, festgelegt werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die Anhänge I bis IV werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.
Artikel 21
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 4 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.
Artikel 22
Die Richtlinie 90/426/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 23
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN
Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:
— Beschälseuche
— Rotz
— Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der VEE)
— Infektiöse Anämie
— Tollwut
— Milzbrand
— Pferdepest
— Stomatitis vesicularis
ANHANG II
MUSTER
GESUNDHEITSATTESTATION ( 5 )
Pass-Nr. …
Der Unterzeichnete bestätigt ( 6 ), dass der vorgenannte Equide folgende Bedingungen erfüllt:
a) er ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) er ist nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt;
c)
— er stammt nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, oder
— er stammt aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist in der Quarantänestation von … zwischen dem … und dem … mit zufrieden stellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterzogen worden ( 7 ),
d) er stammt nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und er ist nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war:
— im Falle des Verdachts auf Beschälseuche: für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden. Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration,
— bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis: für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind,
— bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag — nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind — an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben,
— bei Stomatitis vesicularis: für sechs Monate ab dem letzten Fall,
— bei Tollwut: für einen Monat ab dem letzten Fall,
— bei Milzbrand: für 15 Tage ab dem letzten Fall,
— für den Fall, dass der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind: für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. für 15 Tage im Falle von Milzbrand;
e) er ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben;
f) er war zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 9 ).
ANHANG III
MUSTER
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
EQUIDEN
ANHANG IV
AFRIKANISCHE PFERDEPEST
DIAGNOSTIK
TEIL A
Serologische Tests
Bei den nachstehend beschriebenen serologischen Verfahren handelt es sich um Enzym-Immuntests (enzyme-linked immunosorbent assays, ELISA) auf der Grundlage von Kapitel 2.5.1 Abschnitt B Punkt 2 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, Ausgabe 2016 in der von der Weltversammlung der OIE-Delegierten im Mai 2012 angenommenen Fassung.
Das virale Protein VP7 ist ein wichtiges immundominantes Antigen des Virus der afrikanischen Pferdepest (APV) und ist innerhalb der neun Serotypen konserviert. Es konnte gezeigt werden, dass rekombinante AHSH-VP7-Proteine stabil und unschädlich sind und sich zur Verwendung als Antigene in ELISA-Verfahren zur Bestimmung der AHSV-Antikörper eignen, wobei ein hohes Maß an Empfindlichkeit und Spezifität gewährleistet ist (Laviada et al., 1992b ( 10 ); Maree und Paweska, 2005). Der indirekte ELISA und der Blocking-ELISA sind die zwei für die serologische Diagnostik der afrikanischen Pferdepest (AP) geeigneten AP-VP7-ELISA-Tests.
1. Indirekter ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der afrikanischen Pferdepest (APV)
Als Konjugat bei diesem Verfahren wird ein Meerrettichperoxidase-Anti-Pferd-Gammaglobulin verwendet, das mit dem Serum von Pferden, Maultieren und Eseln reagiert. Bei dem von Maree & Paweska (2005) ( 11 ) beschriebenen Verfahren wird das G-Protein als Konjugat verwendet, das auch mit dem Serum von Zebras reagiert.
Das Antigen kann beim Centro de Investigación en Sanidad Animal (CISA), Spanien, innerhalb von 4-6 Monaten nach Anfrage bezogen werden.
1.1. Testverfahren
1.1.1. Festphase
1.1.1.1. Platten mit rekombinantem APV-4 VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.
1.1.1.2. Platten fünfmal mit destilliertem Wasser, dem 0,01 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (Waschlösung), waschen. Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
1.1.1.3. Platten (200 μl/Vertiefung) mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) pH 7,2 + 5 % (w/v) Magermilch (Nestle Dry Skim MilkTM) für eine Stunde bei 37 °C blockieren.
1.1.1.4. Blocking-Lösung wegschütten, und Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen.
1.1.2. Testproben
1.1.2.1. Serumtestproben sowie positive und negative Kontrollseren im Verhältnis 1:25 in PBS + 5 % (w/v) Magermilch + 0,05 % (v/v) Tween 20 verdünnen, 100 μl je Vertiefung. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
Zur Titrierung eine zweifache Verdünnungsreihe, beginnend mit 1:25 (100 μl/Vertiefung und ein Serum je Plattenreihe), anlegen. Mit den positiven und negativen Kontrollen ebenso verfahren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
1.1.2.2. Platten fünfmal mit destilliertem Wasser, dem 0,01 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (Waschlösung), waschen. Die Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
1.1.3. Konjugat
1.1.3.1. In jede Vertiefung 100 μl Meerrettichperoxidase-Anti-Pferd-Gammaglobulin-Konjugat, in PBS + 5 % Milch + 0,05 % Tween 20 mit einem pH-Wert von 7,2 verdünnt, einpipettieren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
1.1.3.2. Platten fünfmal mit destilliertem Wasser, dem 0,01 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (Waschlösung), waschen. Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
1.1.4. Chromogen/Substrat
1.1.4.1. In jede Vertiefung 200 μl Chromogen-/Substratlösung [10 ml 80,6 DMAB (Dimethylaminobenzyldehyd) + 10 ml 1,56 MBTH (3-methyl-2-benzo-thiazolinehydrazone hydrochlorid) + 5 μl H2O2] geben.
Nach ungefähr 5 bis 10 Minuten (bevor sich die negativen Kontrollen zu verfärben beginnen) die Farbentwicklung durch Zugabe von 50 μl 3N H2SO4 stoppen.
Andere Substrate wie ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]), TMB (Tetramethylbenzidin) oder OPD (Orthophenyldiamin) können ebenfalls benutzt werden.
1.1.4.2. Platten bei 600 nm (oder 620 nm) ablesen.
1.2. Auswertung der Ergebnisse
1.2.1. Durch Addition von 0,06 zum Wert der Negativkontrolle den Grenzwert (cut-off value) berechnen (0,06 entspricht der aus einer Gruppe von 30 negativen Seren abgeleiteten Standardabweichung).
1.2.2. Testproben mit Absorptionswerten unter dem Grenzwert gelten als negativ.
1.2.3. Testproben mit Absorptionswerten + 0,15 über dem Grenzwert gelten als positiv.
1.2.4. Testproben mit intermediären Absorptionswerten gelten als ergebnislos; zur Bestätigung des Testergebnisses muss der Test wiederholt werden.
2. Blocking-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der afrikanischen Pferdepest (APV)
Der Blocking-ELISA ist ein Verfahren zum Nachweis spezifischer APV-Antikörper in Seren von Equiden, d. h. Pferden, Eseln, Zebras und ihren Kreuzungen, mit dem das bisweilen beim indirekten ELISA auftretende Spezifizitätsproblem vermieden werden kann.
Testprinzip ist das Blockieren der Reaktion zwischen dem an die ELISA-Platte absorbierten, rekombinanten VP7-Protein und einem AP-spezifischen konjugierten monoklonalen Antikörper (MAK). Antikörper in den Testseren blockieren die Reaktion zwischen Antigen und MAK. Dieser Vorgang manifestiert sich als Abschwächung der Farbintensität. Da der MAK gegen das VP7 gerichtet ist, gewährleistet der Test ein hohes Niveau an Empfindlichkeit und Spezifität.
Der Blocking-ELISA ist im Handel verfügbar.
2.1. Testverfahren
2.1.1. Festphase
2.1.1.1. ELISA-Platten mit 50-100 ng rekombinantem APV-4-VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt, beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.
2.1.1.2. Platten dreimal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) 0,1 × mit einem Gehalt von 0,135 M NaCl, der 0,05 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (PBST), waschen. Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
2.1.2. Testproben und Kontrollen
2.1.2.1. Serumtestproben sowie positive und negative Kontrollseren im Verhältnis 1:5 in Verdünnungsmittel + 0,35 M NaCl + 0,05 % (v/v) Tween 20 + 0,1 % Kathon verdünnen, 100 μl je Vertiefung. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
Zur Titrierung eine zweifache Verdünnungsreihe der Testserien von 1:10 bis 1:280 in acht Vertiefungen (100 μl/Vertiefung und ein Serum je Plattenreihe), anlegen. Mit den positiven und negativen Kontrollen ebenso verfahren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
2.1.2.2. Platten fünfmal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) 0,1 × mit einem Gehalt von 0,135 M NaCl, der 0,05 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (PBST), waschen. Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
2.1.3. Konjugat
2.1.3.1. In jede Vertiefung 100 μl des Meerrettich-Peroxidase-konjugierten MAK-VP7 geben. Dieser MAK wurde in einer 1:1-Lösung von StabiliZymeSelect® (SurModics. Referenz: SZ03) und destilliertem Wasser auf 1:5 000 -1:15 000 vorverdünnt. Für 30 Minuten bei 37 °C inkubieren.
2.1.3.2. Platten fünfmal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) 0,1 × mit einem Gehalt von 0,135 M NaCl, der 0,05 % (v/v) Tween 20 zugesetzt wurde (PBST), waschen. Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.
2.1.4. Chromogen/Substrat
100 μl Chromogen-/Substratlösung, d. h. 1 ml ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]) 5 mg/ml + 9 ml Substrat-Puffer (0,1 M Citrat-Phosphat-Puffer mit pH 4 und einem Gehalt an 0,03 % H2O2, in jede Vertiefung geben und für 10 Minuten bei Raumtemperatur inkubieren. Die Farbentwicklung durch Zugabe von 100 μl 2 %igem (w/v) SDS (Natriumdodecylsulfat) in jede Vertiefung stoppen.
2.1.5. Ablesen
Das Testergebnis bei 405 nm in einem ELISA-Ablesegerät ablesen.
2.2. Auswertung der Ergebnisse
2.2.1. Bestimmen des Prozentsatzes der Inhibition (PI) für jede Probe durch Anwenden der folgenden Formel, wobei „Ak“ für Antikörper steht:
2.2.2. Proben mit einem höheren PI als 50 % gelten als positiv auf APV-Antikörper.
2.2.3. Proben mit einem niedrigeren PI als 45 % gelten als negativ auf APV-Antikörper.
2.2.4. Proben mit einem PI zwischen 45 % und 50 % gelten als ergebnislos und müssen erneut getestet werden. Ist der Test erneut ergebnislos, sollten die Tiere erneut anhand von Proben getestet werden, die nicht früher als zwei Wochen nach den Proben entnommen werden, die als ergebnislos erachtet wurden.
TEIL B
Identifizierung des Erregers
Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (rRT-PCR)
Erreger-Identifizierungstests auf der Grundlage von Nukleinsäureverfahren müssen Referenzstämme der neun APV-Serotypen nachweisen.
Das unter Punkt 2.1 beschriebene Verfahren beruht auf Kapitel 2.5.1 Abschnitt B Punkt 1.2 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, Ausgabe 2016 in der von der Weltversammlung der OIE-Delegierten im Mai 2012 angenommenen Fassung.
Jedes RT-PCR-Verfahren, das zur Untersuchung von Blut- oder Milzproben gemäß der Richtlinie 2009/156/EG verwendet wird, muss mindestens die gleiche Leistung im Hinblick auf die Empfindlichkeit der unter Punkt 2 beschriebenen Verfahren aufweisen.
Referenzstämme inaktivierter Viren der Serotypen 1 bis 9 können vom Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft oder vom OIE-Referenzlaboratorium für Afrikanische Pferdepest in Algete (Spanien) bezogen werden.
1. Extraktion viraler RNA
Um eine gute Reaktion zu erhalten, muss die aus der Probe extrahierte APV-RNA von hoher Qualität sein. Die Extraktion von Nukleinsäuren aus klinischen Proben kann mittels unterschiedlicher laborinterner oder im Handel erhältlicher Verfahren erfolgen.
Die im Handel erhältlichen Kits verwenden unterschiedliche Ansätze zur RNA-Isolierung. Die meisten beruhen auf den folgenden Verfahren:
— Phenol-Chloroform-Extraktion von Nukleinsäuren;
— Adsorption der Nukleinsäuren an ein Filtersystem;
— Adsorption der Nukleinsäuren an magnetische Partikel.
Es folgt ein Beispiel für ein laborinternes Verfahren zur RNA-Extraktion:
1.1. 1 g der Gewebeprobe in 1 ml des Denaturierungsmittels (4 M Guanidiniumthiocyanat + 25 mM Natriumcitrat + 0,1 M 2-Mercaptoethanol + 0,5 % Sarkosyl) homogenisieren.
1.2. Nach der Zentrifugation dem Überstand 1 μg Hefe-RNA, 0,1 ml 2 M Natriumacetat mit einem pH-Wert von 4, 1 ml Phenol und 0,2 ml einer Chloroform-Isoamylalkohol-Mischung (49:1) hinzufügen.
1.3. Die Suspension kräftig schütteln und 15 Minuten lang auf Eis abkühlen.
1.4. Nach der Zentrifugation die in der wässrigen Phase vorhandene RNA mittels Phenol extrahieren, mit Ethanol ausfällen und in sterilem Wasser resuspendieren.
2. Echtzeit-RT-PCR-Verfahren
2.1. Gruppenspezifisches Echtzeit-RT-PCR-Verfahren nach Agüero et al., 2008 ( 12 )
Dieses gruppenspezifische Echtzeit-RT-PCR zielt auf das VP7 des APV ab und ist in der Lage, alle bekannten APV-Serotypen und derzeit zirkulierenden Stränge nachzuweisen. Es wurde mit sehr guten Ergebnissen von den teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien der EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Eignungstests verwendet, die vom Referenzlabor der Europäischen Union im Zeitraum 2009-2015 jährlich organisiert wurden. Außerdem erzielte dieses Protokoll in einem 2015 im Rahmen des Netzes der OIE-Referenzlaboratorien organisierten Ringversuch eines der besten Ergebnisse.
Primer- und Sondensequenzen für den Nachweis von Viren der APV-Art:
Vorwärtsprimer |
5′-CCA-GTA-GGC-CAG-ATC-AAC-AG-3′ |
Rückwärtsprimer |
5′-CTA-ATG-AAA-GCG-GTG-ACC-GT-3′ |
MGB-TaqMan-Sonde |
5′-FAM-GCT-AGC-AGC-CTA-CCA-CTA-MGB-3′ |
2.1.1. Die Primer-Stammkonzentration auf eine Arbeitskonzentration von 8 μM („8 μM-Primer-Arbeitsstamm“) verdünnen, die Sonde auf 50 μM („50 μM-Sonden-Arbeitsstamm“). Es sollte eine Test-Plattenanordnung angelegt und in die Software des Echtzeit-PCR-Thermozyklers eingegeben werden. Entsprechend der Plattenanordnung 2,5 μl eines jeden 8 μM-Primer-Arbeitsstamm in jede Vertiefung geben, die RNA-Proben, positive und/oder negative Kontrollen enthält (die Endkonzentration des Primers beträgt 1 μM in der 20 μM RT-PCR-Mischung). Die Platte auf Eis legen.
2.1.2. 2 μl isolierter RNA (Testproben und positive Kontrolle) oder bei negativen Reaktionskontrollen 2 μl RNase-freies Wasser mit Vorwärts- und Rückwärtsprimern mischen. Diese Mischung durch Erhitzen auf 95 °C während 5 Minuten und einer schnellen Abkühlung auf Eis während mindestens 5 Minuten denaturieren.
2.1.3. Eine für die Zahl der zu testenden Proben ausreichende Menge an Ein-Schritt-Echtzeit-RT-PCR-Master-Mix entsprechend den Anweisungen des Herstellers ansetzen. 0,1 μl des 50 μM-Sonden-Arbeitsstamms in jede Vertiefung mit RNA-Proben geben (die Endkonzentration der Sonde beträgt 0,25 μM in jeder Vertiefung mit RNA-Proben). 13 μl des Ein-Schritt-Echtzeit-RT-PCR-Master-Mix in jede Vertiefung der PCR-Platte geben, die denaturierte Primer und RNA enthält.
2.1.4. Die Platte in einen auf reverse Transkription und cDNA-Amplifikation/Fluoreszenzdetektion programmierten Echtzeit-Thermozykler platzieren. Die Amplifikationsbedingungen bestehen aus einem ersten Schritt der reversen Transkription bei 48 °C für 25 Minuten, gefolgt von 10 Minuten bei 95 °C („Warmstart“) und 40 Zyklen von 15 Sekunden bei 95 °C, 35 Sekunden bei 55 °C und 30 Sekunden bei 72 °C (oder 40 Zyklen von 2 Sekunden bei 97 °C und 30 Sekunden bei 55 °C, wenn die verwendeten Reagenzien und Thermozykler schnelle Reaktionen ermöglichen). Die Fluoreszenzdaten werden am Ende des 55 °C-Schritts erfasst.
2.1.5. Der Assay gilt als ungültig, wenn das Ergebnis untypische Amplifikationskurven sind; in diesem Fall muss er wiederholt werden.
Die Probe gilt als positiv, wenn der Ct-Wert (d. h. der Zyklus, an dem die Fluoreszenz innerhalb einer Reaktion den Fluoreszenz-Schwellenwert übersteigt) den festgelegten Ct-Schwellenwert (35) innerhalb von 40 PCR-Zyklen nicht übersteigt (Ct ≤ 35).
Die Probe gilt als ergebnislos, wenn der Ct-Wert den festgelegten Ct-Schwellenwert (35) innerhalb von 40 PCR-Zyklen übersteigt (Ct ≥ 35).
Die Probe gilt als negativ, wenn das Ergebnis eine horizontale Amplifikationskurve ist, die den Schwellenwert innerhalb von 40 PCR-Zyklen nicht übersteigt.
2.2. Gruppenspezifisches Echtzeit-RT-PCR-Verfahren nach Guthrie et al., 2013 ( 13 )
Echtzeit-RT-PCR-Verfahren, das Fluoreszenz-Resonanzenergietransfer-Sonden (FRET) zum Nachweis von APV-Nukleinsäuren verwendet.
Der beschriebene APV-RT-PCR-Assay wurde unter Verwendung von Sequenzen einer Vielzahl derzeit zirkulierender Feldstämme des APV entwickelt (Quan et al., 2010 ( 14 )). Er umfasst zudem einen patentrechtlich geschützten, synthetischen externen Kontrollassay, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Komponenten des Assays zu überprüfen.
Kits für Einschritt-Echtzeit-PCR sind im Handel erhältlich. Es folgen einige grundlegende, von Guthrie et al. (2013) beschriebene Schritte, die jeweils an die lokalen oder fallspezifischen Gegebenheiten, die verwendeten Kits und die verfügbare Ausrüstung angepasst werden können.
Primer- und Sondensequenzen für den Nachweis von Viren der APV-Art:
Vorwärtsprimer |
5′-AGA-GCT-CTT-GTG-CTA-GCA-GCC-T-3′ |
Rückwärtsprimer |
5′-GAA-CCG-ACG-CGA-CAC-TAA-TGA-3′ |
MGB-TaqMan-Sonde |
5′-FAM-TGC-ACG-GTC-ACC-GCT-MGB-3′ |
2.2.1. Primer- und Sonden-Misch-Stammlösungen in 25-facher Konzentration bei 5 μM (Vorwärts- und Rückwärtsprimer) bzw. 3 μM (Sonde) ansetzen. Eine Test-Plattenanordnung anlegen und in die Software des Echtzeit-PCR-Thermozyklers eingeben. Unter Beachtung der Plattenanordnung 5 μl der RNA-Proben, einschließlich Testproben sowie positive und negative Kontrollen, in die entsprechenden Vertiefungen geben.
2.2.2. Die RNA durch Erhitzen auf 95 °C während 5 Minuten und eine schnelle Abkühlung auf Eis während mindestens 3 Minuten denaturieren.
2.2.3. Eine für die Zahl der zu testenden Proben ausreichende Menge an Ein-Schritt-Echtzeit-PCR-Master-Mix entsprechend den Anweisungen des Herstellers ansetzen. 1 μl der 25-fachen Primer-Sonden-Misch-Stammlösung (siehe Punkt 2.2.1) dem Master-Mix hinzufügen, sodass die Endkonzentration in jeder Vertiefung 200 nM für jeden Primer und 120 nM für die Sonde beträgt. In jede Vertiefung der PCR-Platte, die denaturierte RNA enthält, werden 20 μl des Master-Mix geben.
2.2.4. Die Platte in einen vom Hersteller empfohlenen, auf reverse Transkription und cDNA-Amplifikation/Fluoreszenzdetektion programmierten Echtzeit-Thermozykler platzieren. Die Amplifikationsbedingungen bestehen beispielsweise aus einem ersten Schritt der reversen Transkription bei 48 °C für 10 Minuten, gefolgt von 10 Minuten bei 95 °C und 40 Zyklen von 15 Sekunden bei 95 °C und 45 Sekunden bei 60 °C.
2.2.5. Die Probe gilt als positiv, wenn die normalisierte Fluoreszenz des APV-RT-PCR-Assays eine Schwelle von 0,1 innerhalb von 36 PCR-Zyklen in allen Replikaten einer Probe übersteigt.
Die Probe gilt als ergebnislos, wenn die normalisierte Fluoreszenz des APV-RT-PCR-Assays zwischen 36 und 40 PCR-Zyklen eine Schwelle von 0,1 in einem Replikat einer Probe übersteigt.
Die Probe gilt als negativ, wenn die normalisierte Fluoreszenz des APV-RT-PCR-Assays eine Schwelle von 0,1 innerhalb von 40 PCR-Zyklen in allen Replikaten einer Probe nicht übersteigt und wenn die normalisierte Fluoreszenz des patentrechtlich geschützten, synthetischen externen Kontrollassays innerhalb von 33 PCR-Zyklen eine Schwelle von 0,1 übersteigt.
ANHANG V
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 22)
Richtlinie 90/426/EWG des Rates (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42) |
|
Richtlinie 90/425/EWG des Rates (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) |
Nur Artikel 15 Absatz 3 |
Richtlinie 91/496/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/426/EWG Artikel 26 Absatz 2 |
Entscheidung 92/130/EWG der Kommission (ABl. L 47 vom 22.2.1992, S. 26) |
|
Richtlinie 92/36/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 28) |
Nur Artikel 1 |
Beitrittsakte 1994 Anhang I Nr. V.E.I.A.3 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132) |
|
Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63) |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 1 Absatz 1 und Anhang I, Nr. 2 |
Entscheidung 2002/160/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37) |
|
Verordnung (EG) No 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
Nur Anhang III, Nr. 10 |
Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 6.B.I.16 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
Richtlinie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321) |
Nur Artikel 15 |
Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) |
Nur Anhang, Nr. I.2 |
Richtlinie 2008/73/EG des Rates (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) |
Nur Artikel 7 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 23)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
90/426/EWG |
1. Januar 1992 |
90/425/EWG |
1. Juli 1992 |
91/496/EWG |
1. Juli 1992 |
92/36/EWG |
31. Dezember 1992 |
2004/68/EG |
19. November 2005 |
2006/104/EG |
1. Januar 2007 |
2008/73/EG |
1. Januar 2010 |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Richtlinie 90/426/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i und ii |
Artikel 2 Buchstaben d bis i |
Artikel 2 Buchstaben d bis i |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 4 Ziffern i und ii |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erster bis sechster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis vi |
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz erster bis achter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz Buchstaben a bis h |
Artikel 4 Absatz 6 zweiter und dritter Unterabsatz |
Artikel 4 Absatz 6 zweiter und dritter Unterabsatz |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstaben a und b |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstaben a und b |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a und b |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c erster Unterabsatz Ziffern i und ii |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich letzter Satz |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c zweiter Unterabsatz |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d und e |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
Artikel 16 Absatz 1 letzter Satz |
— |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 17 |
Artikel 19 Ziffern i bis iv |
Artikel 19 Buchstaben a bis d |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
Artikel 20 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
Artikel 21 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absatz 3 |
— |
Artikel 25 Absätze 1 und 2 |
Artikel 21 Absätze 1 und 3 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
— |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
Artikel 28 |
Artikel 24 |
Anhang A |
Anhang I |
Anhang B |
Anhang II |
Anhang C |
Anhang III |
Anhang D |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.
( 2 ) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.
( 3 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.
( 4 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 5 ) Diese Attestation ist im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG nicht erforderlich.
( 6 ) Die Attestation ist 10 Tage lang gültig.
( 7 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 8 ) Die Impfdaten sind im Pass zu vermerken.
( 9 ) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
( 10 ) Laviada M.D., Roy P. and Sanchez-Vizcaino J.M (1992b). Adaptation and evaluation of an indirect ELISA and immunoblotting test for African horse sickness antibody detection. In: Bluetongue, African Horse Sickness and Related Orbiviruses: Proceedings of the Second International Symposium. Walton T.E. & Osburn B.l., Eds. CRC Press, Boca Raton, Florida, USA, 646-650.
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