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Document 02009D0719-20130206

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/719/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/719/2013-02-06

    2009D0719 — DE — 06.02.2013 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. September 2009

    zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/719/EG)

    (ABl. L 256, 29.9.2009, p.35)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Februar 2010

      L 35

    21

    6.2.2010

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juni 2011

      L 161

    29

    21.6.2011

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Februar 2013

      L 35

    6

    6.2.2013




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. September 2009

    zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/719/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren und verpflichtet jeden Mitgliedstaat, auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der genannten Verordnung ein jährliches TSEÜberwachungsprogramm durchzuführen.

    (2)

    Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens bestimmte Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 oder 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den in Anhang III Kapitel A Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kategorien abhängt.

    (3)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können Mitgliedstaaten, die anhand bestimmter Kriterien eine Verbesserung der Seuchenlage nachweisen können, beantragen, dass ihre jährlichen Überwachungsprogramme überarbeitet werden.

    (4)

    In Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, welche Informationen der Kommission vorgelegt werden müssen und welche epidemiologischen Kriterien von den Mitgliedstaaten, die ihr jährliches Überwachungsprogramm überarbeiten wollen, zu erfüllen sind.

    (5)

    Am 17. Juli 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten ( 2 ), in dem das Zusatzrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier nach Einführung einer überarbeiteten Regelung zur BSE-Überwachung in den 15 Ländern, die vor dem 1. Mai 2004 EU-Mitglieder waren, bewertet wurde. Darin kam sie zu dem Schluss, dass in diesen Mitgliedstaaten pro Jahr weniger als ein BSE-Fall unerfasst bliebe, wenn das Alter der von dem Programm erfassten Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.

    (6)

    Die Entscheidung 2008/908/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten ( 3 ), wurde aufgrund dieses Gutachtens der EFSA sowie der Bewertung einzelner Anträge dieser 15 Mitgliedstaaten erlassen.

    (7)

    Am 1. September 2008 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

    (8)

    Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im Januar 2009 einen Inspektionsbesuch in diesem Mitgliedstaat durch, um die Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen.

    (9)

    Diese Inspektion ergab, dass die Vorschriften über die Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Slowenien ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ferner wurden alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 und alle epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, welche die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass sich die Seuchenlage in ihrem Land verbessert hat, überprüft und als erfüllt befunden.

    (10)

    Am 29. April 2009 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein neues wissenschaftliches Gutachten mit einer aktualisierten Bewertung des Zusatzrisikos für die Gesundheit von Mensch und Tier nach der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ( 4 ). Für dieses Gutachten wurde auch die Lage in Slowenien bewertet und festgestellt, dass weniger als ein BSE-Fall pro Jahr unerfasst bliebe, wenn das Alter der unter die BSE-Überwachung fallenden Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.

    (11)

    In Anbetracht aller vorliegenden Informationen wurde der Antrag Sloweniens auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms positiv bewertet. Daher sollte Slowenien ermächtigt werden, sein jährliches Überwachungsprogramm zu überarbeiten und als neue Altersgrenze für BSE-Tests in diesem Mitgliedstaat 48 Monate festzulegen.

    (12)

    Aus epidemiologischen Gründen sollte vorgesehen werden, dass die überarbeiteten Überwachungsprogramme nur auf Rinder angewendet werden dürfen, welche in einem Mitgliedstaat geboren wurden, der ermächtigt worden ist, sein Überwachungsprogramm zu überarbeiten.

    (13)

    Damit das Gemeinschaftsrecht einheitlich angewendet wird, sollten Vorschriften für die Altersgrenze bei Tests an Tieren festgelegt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat getestet werden als dem, in dem sie geboren wurden.

    (14)

    Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2008/908/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (15)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten („die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme“).

    ▼M2

    Artikel 2

    (1)  Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen:

    a) alle mehr als 72 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    b) alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die notgeschlachtet werden oder die bei der Schlachttieruntersuchung erwähnenswerte Symptome zeigen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    c) alle mehr als 48 Monate alten Tiere nach Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der genannten Verordnung, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

    i) gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 5 ) zur Beseitigung getötet wurden,

    ii) im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

    iii) für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

    (2)  Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.

    ▼M3

    (3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, keine Tiere der dort genannten Teilpopulation zu testen.

    ▼B

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2008/908/EG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M2




    ANHANG

    Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm überarbeiten dürfen

     Belgien

     Tschechische Republik

     Dänemark

     Deutschland

     Estland

     Irland

     Griechenland

     Spanien

     Frankreich

     Italien

     Zypern

     Lettland

     Litauen

     Luxemburg

     Ungarn

     Malta

     Niederlande

     Österreich

     Polen

     Portugal

     Slowakei

     Slowenien

     Finnland

     Schweden

     Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man



    ( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    ( 2 ) „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the Risk for Human and Animal Health related to the revision of the BSE Monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2008) 762, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24.

    ( 4 ) „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the updated risk for human and animal health related to the revision of the BSE monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2009) 1059, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

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