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Document 02008R1099-20220220

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1099/2022-02-20

    02008R1099 — DE — 20.02.2022 — 006.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Oktober 2008

    über die Energiestatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 844/2010 DER KOMMISSION vom 20. September 2010

      L 258

    1

    30.9.2010

     M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 147/2013 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2013

      L 50

    1

    22.2.2013

     M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2014 DER KOMMISSION vom 24. April 2014

      L 131

    1

    1.5.2014

     M4

    VERORDNUNG (EU) 2017/2010 DER KOMMISSION vom 9. November 2017

      L 292

    3

    10.11.2017

     M5

    VERORDNUNG (EU) 2019/2146 DER KOMMISSION vom 26. November 2019

      L 325

    43

    16.12.2019

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) 2022/132 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2022

      L 20

    208

    31.1.2022


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 041 vom 12.2.2009, S.  34 (1099/2008)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Oktober 2008

    über die Energiestatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  
    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.
    (2)  
    Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „Gemeinschaftsstatistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    b) 

    „Erstellung von Statistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    c) 

    „Kommission (Eurostat)“: Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    d) 

    „Energieprodukte“: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form;

    e) 

    „Aggregate“: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben;

    f) 

    „Datenqualität“: Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.

    Artikel 3

    Datenquellen

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an:

    a) 

    spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten;

    b) 

    andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte;

    c) 

    sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.
    (3)  
    Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    Artikel 4

    Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten

    (1)  

    Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:

    a) 

    Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;

    b) 

    Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;

    c) 

    kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.

    (2)  
    Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.
    (3)  
    Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    Artikel 5

    Übermittlung und Verbreitung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.
    (2)  
    Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.
    (3)  
    Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
    (4)  
    Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.
    (5)  
    Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.

    Artikel 6

    Qualitätsbewertung und Berichte

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
    (2)  
    Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der gemäß Anhang B gemeldeten Energiedaten mit denjenigen Daten zu gewährleisten, die gemäß der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls ( 1 ) gemeldet werden.
    (3)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale:

    a) 

    „Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

    ▼C1

    b) 

    „Genauigkeit“ bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

    ▼B

    c) 

    „Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

    d) 

    „Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

    e) 

    „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

    f) 

    „Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

    g) 

    „Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

    (4)  
    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.
    (5)  
    Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Angaben, anhand deren die Kommission die Qualität der ihr übermittelten Daten beurteilen kann.

    Artikel 7

    Zeitplan und Periodizität

    Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.

    Artikel 8

    Jährliche Statistiken über die Atomenergie

    Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind.

    Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.

    Artikel 9

    Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie

    (1)  

    Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie sorgt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass diese Statistiken vergleichbar, transparent, detailliert und flexibel sind, indem sie

    a) 

    die bei der Erstellung von Statistiken über erneuerbare Energieträger angewandte Methodik überprüft, um weitere einschlägige detaillierte Statistiken über alle erneuerbaren Energieträger jährlich und kostenwirksam bereitzustellen, wobei sie ab 2010 (Referenzjahr) die erstellten Statistiken vorlegt und allgemein zur Verfügung stellt;

    b) 

    die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angewandte Methodik überprüft und festlegt, um Statistiken über den Endverbrauch an Energie (Quellen, Variablen, Qualität, Kosten) zu erstellen, die auf dem derzeitigen Sachstand, bereits vorliegenden Studien und Pilotstudien über die Machbarkeit sowie auf einer noch durchzuführenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, und die Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse auswertet, damit nach Sektoren und den wichtigsten Energieverwendungszwecken aufgeteilte Schlüssel für die Endenergieträger festgelegt und die entsprechenden Angaben ab 2012 (Referenzjahr) schrittweise in die Statistiken aufgenommen werden.

    (2)  
    Diese Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
    (3)  
    Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu errichten und kann nach diesem Verfahren geändert werden.

    Artikel 10

    Durchführungsbestimmungen

    (1)  

    Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

    a) 

    Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);

    b) 

    Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);

    c) 

    Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);

    d) 

    Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);

    e) 

    Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);

    f) 

    Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);

    (2)  
    Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
    (3)  
    Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

    Artikel 11

    Ausschuss

    (1)  
    Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
    (3)  

    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M6




    ANHANG A

    ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE

    Dieser Anhang enthält Erläuterungen, geografische Anmerkungen oder Definitionen von Begriffen, die in den anderen Anhängen verwendet werden, sofern sie dort nicht anders definiert sind.

    1.    GEOGRAFISCHE ANMERKUNGEN

    Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

    — 
    Australien: ohne überseeische Gebiete,
    — 
    Dänemark: ohne die Färöer und Grönland,
    — 
    Frankreich: einschließlich Monaco und der überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte,
    — 
    Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt (Heiliger Stuhl),
    — 
    Japan: einschließlich Okinawa,
    — 
    Portugal: einschließlich Azoren und Madeira,
    — 
    Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla,
    — 
    Schweiz: ohne Liechtenstein,
    — 
    Vereinigte Staaten von Amerika: einschließlich der 50 Bundesstaaten, District of Columbia, Amerikanische Jungferninseln, Puerto Rico und Guam.

    2.    AGGREGATE

    Strom- und Wärmeerzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

    — 
    Hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen sind Erzeuger in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Strom und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist.
    — 
    Eigenerzeuger sind Erzeuger in privatem oder öffentlichem Besitz, die Strom und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen.

    Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) ( 2 ) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

    2.1.    Versorgung

    2.1.1.   ERZEUGUNG/EINHEIMISCHE ERZEUGUNG

    Die Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe wird nach der Entfernung inerter Bestandteile berechnet. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.

    „Einheimische Erzeugung“ ist die Erzeugung aus Ressourcen innerhalb eines bestimmten Gebiets (nationales Hoheitsgebiet des Meldelandes).

    2.1.2.   WIEDERGEWINNUNG

    Gilt nur für Steinkohle. In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.

    2.1.3.   EINGÄNGE AUS ANDEREN QUELLEN

    Mengen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Berichten erfasst wird, die jedoch mit anderen Brennstoffen gemischt und als Mischung verbraucht werden. Weitere Einzelheiten dieser Komponente sind wie folgt vorzulegen:

    — 
    Eingänge aus anderen Quellen: Kohle,
    — 
    Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte,
    — 
    Eingänge aus anderen Quellen: Erdgas,
    — 
    Eingänge aus anderen Quellen: Erneuerbare Energien.

    2.1.4.   EINFUHREN/AUSFUHREN

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.

    Wenn keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Nicht anderweitig genannt/Sonstiges“ gewählt werden.

    2.1.5.   GRENZÜBERSCHREITENDER SEEVERKEHR (BUNKER)

    Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Ausgenommen sind:

    — 
    der Verbrauch durch Schiffe im Binnenverkehr; für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes;
    — 
    der Verbrauch durch Fischereifahrzeuge;
    — 
    der Verbrauch durch Streitkräfte.

    2.1.6.   GRENZÜBERSCHREITENDER LUFTVERKEHR

    An Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter „Nicht anderweitig genannt — Verkehr“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter „Nicht anderweitig genannt — Sonstige“ anzugeben).

    2.1.7.   BESTANDSVERÄNDERUNGEN

    Differenz zwischen den Beständen im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums. Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen negative Zahlen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    2.1.8.   BESTÄNDE IM HOHEITSGEBIET DES STAATES AM ANFANG UND AM ENDE DES BEZUGSZEITRAUMS

    Alle im Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag. Berücksichtigt werden alle Arten von speziellen — über- oder unterirdischen — Speichereinrichtungen.

    2.1.9.   DIREKTVERBRAUCH

    Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden. Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.

    2.1.10.   ROHSTOFFEINGÄNGE

    Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL ( 3 ), die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.

    2.1.11.   BRUTTO-RAFFINERIEAUSSTOß

    In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigprodukten. Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.

    2.1.12.   RECYCLINGPRODUKTE

    Fertigprodukte, die das Vertriebsnetz ein zweites Mal durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückläufen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.

    2.1.13.   RÜCKLÄUFE

    Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.

    2.1.14.   AUSTAUSCH ZWISCHEN ERZEUGNISSEN

    Produkte, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Produkt neu zugeordnet werden. Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge sollten sich zu null addieren.

    2.1.15.   ÜBERTRAGENE ERZEUGNISSE

    Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe.

    2.1.16.   STATISTISCHE ABWEICHUNG

    Berechneter Wert, definiert als Unterschied zwischen der Berechnung aus der Versorgungsperspektive (Top-down-Ansatz) und der Berechnung aus der Verbrauchsperspektive (Bottom-up-Ansatz). Jede wesentliche statistische Abweichung sollte erläutert werden.

    2.2.    Umwandlungssektor

    Innerhalb des Umwandlungssektors sind nur Mengen von Brennstoffen zu erfassen, die in andere Brennstoffe umgewandelt wurden. Die für Heizzwecke, zum Betrieb von Maschinen und zur allgemeinen Unterstützung der Umwandlung verbrauchten Brennstoffmengen sind im Energiesektor anzugeben.

    2.2.1.   REINE STROMERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN

    Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

    2.2.2.   KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGER UNTERNEHMEN

    Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme in KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

    2.2.3.   REINE WÄRMEERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN

    Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Wärme in reinen Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

    2.2.4.   REINE STROMERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

    Brennstoffmengen, die von Eigenerzeugern zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen verwendet werden.

    2.2.5.   KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) VON EIGENERZEUGERN

    Brennstoffmengen, die insgesamt von den Eigenerzeugern zur Erzeugung von Strom verwendet werden, sowie der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von verkaufter Wärme in KWK-Anlagen verwendet wird. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist in dem relevanten Sektor des energetischen Endverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, ist auf Basis desselben Grundsatzes wie verkaufte Wärme zu erfassen.

    2.2.6.   REINE WÄRMEERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

    Der Anteil der Brennstoffe, der verwendet wird, um in nur Wärme erzeugenden Einheiten/Anlagen von Eigenerzeugern verkaufte Wärme zu erzeugen. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist in dem relevanten Sektor des energetischen Endverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, ist auf Basis desselben Grundsatzes wie verkaufte Wärme zu erfassen.

    2.2.7.   STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN

    Die für die Briketterzeugung in Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchten Brennstoffmengen.

    2.2.8.   KOKEREIEN

    Die für die Erzeugung von Kokereikoks und Kokereigas in Kokereien verbrauchten Brennstoffmengen.

    2.2.9.   BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN

    Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) in BKB-Fabriken verwendet werden, sowie Brennstoffe, die zur Erzeugung von Torfbriketts in Torfbrikettfabriken verwendet werden.

    2.2.10.   GASWERKE

    Mengen von Brennstoffen, die bei der Erzeugung von Ortsgas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.

    2.2.11.   HOCHÖFEN

    Mengen von Brennstoffen, die in Hochöfen zugeführt werden, entweder von oben mit dem Eisenerz oder durch die Blasformen im Boden zusammen mit dem erhitzten Wind.

    2.2.12.   KOHLEVERFLÜSSIGUNG

    Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.

    2.2.13.   GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)

    In Flüssigbrennstoffe umgewandelte Mengen an gasförmigen Brennstoffen.

    2.2.14.   HOLZKOHLEFABRIKEN

    In Holzkohle umgewandelte Mengen an festen Biobrennstoffen.

    2.2.15.   ERDÖLRAFFINERIEN

    Für die Herstellung von Mineralölprodukten verwendete Brennstoffmengen.

    2.2.16.   ERDGAS-MISCHANLAGEN (FÜR MISCHGAS)

    Mengen der mit Erdgas gemischten Gase, die dem Gasnetz zugeführt werden.

    2.2.17.   FÜR GEMISCHE MIT MOTORENBENZIN/DIESEL/KEROSIN:

    Mengen der mit fossilen Brennstoffen gemischten flüssigen Biobrennstoffe.

    2.2.18.   NICHT ANDERWEITIG GENANNT

    Für Umwandlungszwecke verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    2.3.    Energiesektor

    Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder für den Betrieb von Anlagen im Zusammenhang mit der Energieumwandlung verbrauchte Mengen. Dies entspricht den Abteilungen 05, 06, 19 und 35, der Gruppe 09.1 und den Klassen 07.21 und 08.92 der NACE Rev. 2.

    Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammrohrleitungen (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.

    Einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.

    2.3.1.   STROMVERBRAUCH FÜR DEN EIGENBEDARF VON ELEKTRIZITÄTSWERKEN, KWK-ANLAGEN UND WÄRMEKRAFTWERKEN

    In reinen Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und reinen Wärmekraftwerken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.2.   KOHLEBERGWERKE

    Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Brennstoffmengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.

    2.3.3.   STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN

    In Steinkohlenbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.4.   KOKEREIEN

    In Kokereien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.5.   BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN

    In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.6.   GASWERKE/VERGASUNGSANLAGEN

    In Gaswerken/Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.7.   HOCHÖFEN

    In Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.8.   KOHLEVERFLÜSSIGUNG

    In Kohleverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.9.   VERFLÜSSIGUNG (LNG)/RÜCKVERGASUNG

    In Verflüssigungs- und Rückvergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.10.   VERGASUNGSANLAGEN (BIOGAS)

    In Biogas-Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.11.   GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)

    In Gasverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.12.   HOLZKOHLEFABRIKEN

    In Holzkohlefabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.13.   ERDÖLRAFFINERIEN

    In Erdölraffinerien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.3.14.   ÖL- UND GASFÖRDERUNG

    In Öl- und Gasförderungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Verluste in den Rohrfernleitungen (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Rohrfernleitungen erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).

    2.3.15.   NICHT ANDERWEITIG GENANNT — ENERGIE

    Brennstoffmengen in Verbindung mit Energieaktivitäten, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    2.4.    Übertragungs- und Netzverluste

    2.4.1.   ÜBERTRAGUNGSVERLUSTE

    Mengen von Brennstoffverlusten, die bei der Übertragung in dem Teil des Systems auftreten, der vom Betreiber des Übertragungssystems betrieben wird. Umfasst technische und nicht technische Verluste. Für Strom einschließlich Transformationsverluste, die nicht dem Kraftwerk zuzurechnen sind. Für Gas einschließlich Ablassen und Abfackeln während der Übertragung.

    2.4.2.   NETZVERLUSTE

    Mengen von Brennstoffverlusten, die bei der Verteilung in dem Teil des Systems auftreten, der vom Betreiber des Verteilungssystems betrieben wird. Umfasst technische und nicht technische Verluste. Für Gas einschließlich Ablassen und Abfackeln während der Verteilung.

    2.5.    Nichtenergetischer Endverbrauch

    Mengen von für nichtenergetische Zwecke verwendeten fossilen Brennstoffen — nicht verbrannte Brennstoffe.

    2.6.    Energetischer Endverbrauch (Angabe des Energie-Endverbrauchs)

    2.6.1.   INDUSTRIE

    Bezieht sich auf die Brennstoffmengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.

    Bei reinen Wärmeerzeugungseinheiten oder bei KWK-Einheiten sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Einheit selbst (selbst verbrauchte Wärme) eingesetzt werden. Die Brennstoffmengen, die bei der Erzeugung verkaufter Wärme und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben.

    2.6.1.1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden: Abteilungen 07 (ausgenommen 07.21) und 08 (ausgenommen 08.92) sowie Gruppe 09.9 der NACE Rev. 2.

    2.6.1.1.1. Erzbergbau [Abteilung 07 der NACE Rev. 2; ohne Klasse 07.21 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze]

    2.6.1.1.2. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau [Abteilung 08 der NACE Rev. 2; ohne Klasse 08.92 Torfgewinnung]

    2.6.1.1.3. Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden [Abteilung 09 der NACE Rev. 2; ohne Gruppe 09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas]

    2.6.1.2. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak Abteilungen 10, 11 und 12 der NACE Rev. 2.

    2.6.1.2.1. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln [Abteilung 10 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.2.2. Getränkeherstellung [Abteilung 11 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.2.3. Tabakverarbeitung [Abteilung 12 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.3. Textilien und Leder [Abteilungen 13, 14 und 15 der NACE Rev. 2; einschließlich der Herstellung von Textilien, der Herstellung von Bekleidung und der Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen]

    2.6.1.4. Holz sowie Holz- und Korkwaren — Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren [Abteilung 16 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.5. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse Abteilungen 17 und 18 der NACE Rev. 2.

    2.6.1.5.1. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus [Abteilung 17 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.5.1.1. Herstellung von Holz- und Zellstoff [Klasse 17.11 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.5.1.2. Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe [Klasse 17.12 und Gruppe 17.2 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.5.2. Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern [Abteilung 18 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.6. Chemische und petrochemische Industrie Abteilungen 20 und 21 der NACE Rev. 2.

    2.6.1.6.1. Herstellung von chemischen Erzeugnissen [Abteilung 20 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.6.2. Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen [Abteilung 21 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.7. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden [Abteilung 23 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.7.1. Herstellung von Glas und Glaswaren [Gruppe 23.1 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.7.2. Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker) [Gruppe 23.5 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.7.3. Sonstige Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden [Gruppen 23.2, 23.3, 23.4, 23.6, 23.7 und 23.9 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.8. Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A: Gruppen 24.1, 24.2 und 24.3 und Klassen 24.51 und 24.52 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.9. NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B: Gruppe 24.4 und Klassen 24.53 und 24.54 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.9.1. Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium [Klasse 24.42 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.9.2. Sonstige NE-Metallindustrie [Gruppe 24.4 der NACE Rev. 2 (ohne Klasse 24.42); Klassen 24.53 und 24.54 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.10. Maschinenbau: Abteilungen 25, 26, 27 und 28 der NACE Rev. 2.

    2.6.1.10.1. Herstellung von Metallerzeugnissen [Abteilung 25 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.10.2. Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen [Abteilung 26 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.10.3. Herstellung von elektrischen Ausrüstungen [Abteilung 27 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.10.4. Maschinenbau [Abteilung 28 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.11. Fahrzeugbau: Mit dem Fahrzeugbau in Verbindung stehende Sektoren [Abteilungen 29 und 30 der NACE; umfasst die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und den sonstigen Fahrzeugbau]

    2.6.1.12. Nicht anderweitig genannt — Industrie: Abteilungen 22, 31 und 32 der NACE

    2.6.1.12.1. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren [Abteilung 22 der NACE]

    2.6.1.12.2. Herstellung von Möbeln [Abteilung 31 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.12.3. Herstellung von sonstigen Waren [Abteilung 32 der NACE Rev. 2]

    2.6.1.13. Baugewerbe/Bau [Abteilung 41, 42 und 43 der NACE Rev. 2]

    2.6.2.   VERKEHRSSEKTOR

    Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig von der NACE-Kategorie (Wirtschaftszweig), in der die Aktivität erfolgt. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ zu erfassen und nicht im Verkehrssektor.

    2.6.2.1.   Eisenbahnverkehr

    Im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr und Eisenbahnverkehr als Teil von Stadt- oder Umland-Verkehrsverbunden (z. B. Züge, Straßenbahnen, U-Bahn) verbrauchte Brennstoffmengen.

    2.6.2.1.1.   Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr

    Von Zügen auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 200 km/h verbrauchte Energie.

    2.6.2.1.2.   Konventioneller Eisenbahnverkehr

    Im Eisenbahnverkehr — mit Ausnahme von Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr, U-Bahnen und Straßenbahnen — verbrauchte Energie.

    2.6.2.1.2.1.   Fahrgasttransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

    Im Eisenbahnpersonenverkehr, d. h. für die Beförderung von Fahrgästen mithilfe von Eisenbahnfahrzeugen zwischen dem Einsteigeort und dem Aussteigeort, verbrauchte Energie, wobei „Fahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals bezeichnet.

    2.6.2.1.2.2.   Gütertransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

    Im Eisenbahngüterverkehr, d. h. für die Beförderung von Waren mithilfe von Eisenbahnfahrzeugen zwischen dem Beladeort und dem Entladeort, verbrauchte Energie.

    2.6.2.1.3.   U-Bahn und Straßenbahn

    Von U-Bahnen, Straßenbahnen, Stadtbahnen und sonstigen Hochbahnen oder Untergrundbahnen im städtischen Schienenverkehrssystemen verbrauchte Energie.

    2.6.2.2.   Binnenschifffahrt

    Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vgl. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes.

    2.6.2.3.   Straßenverkehr

    Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst Kraftstoffverbrauch landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schmierstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen.

    Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe „Sonstige Sektoren“), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe „Landwirtschaft“) und Militärfahrzeugen (siehe „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe „Industrie“, Teilsektor „Baugewerbe/Bau“).

    2.6.2.3.1.   Schwere Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung

    Mengen der von LKW mit einer Nutzlast von mehr als 3,5 t zur Beförderung von Gütern (Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

    2.6.2.3.2.   Öffentlicher Verkehr

    Mengen der von großen Passagierfahrzeugen wie Bussen, Reisebussen, Kleinbussen usw. (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

    2.6.2.3.3.   Pkw und Kleinlastwagen

    Mengen der von kleinen Fahrzeugen wie Pkw und Kleinlastwagen bei der Beförderung von Gütern (Fahrzeuge der Klassen N1 und M1 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

    2.6.2.3.4.   Sonstiger Straßenverkehr:

    Mengen der bei allen Arten des Straßenverkehrs abgesehen von schweren Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung, öffentlichem Verkehr sowie Pkw und Kleinlastwagen verbrauchten Brennstoffe.

    2.6.2.4.   Transport in Rohrfernleitungen

    Für den Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst den Energieverbrauch von Pumpstationen und für die Instandhaltung der Rohrfernleitungen. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen); ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ anzugeben), sowie die Verluste beim Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).

    2.6.2.5.   Inlandsluftverkehr

    An Flugzeuge im Inlandsluftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Umfasst Brennstoff, der für andere Zwecke als für den Luftverkehr verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Dies umfasst Strecken beträchtlicher Länge zwischen zwei Flughäfen in einem Land mit überseeischen Gebieten. Nicht enthalten ist der Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter „Nicht anderweitig genannt — Verkehr“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter „Nicht anderweitig genannt — Sonstige“ anzugeben).

    2.6.2.6.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    Für Verkehrstätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    2.6.3.   SONSTIGE SEKTOREN

    Diese Kategorie umfasst Brennstoffmengen, die in Sektoren verbraucht wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

    2.6.3.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84 (ausgenommen Klasse 84.22), 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99 der NACE Rev. 2. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter dieser Kategorie zu erfassen. Dazu gehört auch der Brennstoffverbrauch für nicht verkehrsbezogene Tätigkeitsbereiche der Abteilungen 49, 50 und 51 der NACE Rev. 2.

    2.6.3.1.1. Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen [Abschnitt C Abteilung 33 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.2. Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen [Abschnitt E der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.3. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen [Abschnitt G der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.3.1. Großhandel [Abschnitt G Abteilung 46 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.3.2. Einzelhandel [Abschnitt G Abteilung 47 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.4. Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr [Abschnitt H Abteilung 52 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.5. Post-, Kurier- und Expressdienste [Abschnitt H Abteilung 53 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.6. Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie [Abschnitt I der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.6.1. Beherbergung [Abschnitt I Abteilung 55 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.6.2. Gastronomie [Abschnitt I Abteilung 56 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.7. Information und Kommunikation [Abschnitt J der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.8. Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und Grundstücks- und Wohnungswesen [Abschnitt K und Abschnitt L der der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.9. Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen [Abschnitt N der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.10. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung [Abschnitt O der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.11. Erziehung und Unterricht [Abschnitt P der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.12. Gesundheits- und Sozialwesen [Abschnitt Q der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.12.1. Krankenhäuser [Abschnitt Q Gruppe 86.1 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.13. Kunst, Unterhaltung und Erholung [Abschnitt R der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.13.1. Erbringung von Dienstleistungen des Sports [Abschnitt R Abteilung 93 der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.14. Exterritoriale Organisationen und Körperschaften [Abschnitt U der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.15. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen [Abschnitt M und Abschnitt S der NACE Rev. 2]

    2.6.3.1.16. Rechenzentren. Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird.

    2.6.3.2.   Haushalte

    In sämtlichen Haushalten einschließlich der privaten Haushalte mit Hauspersonal verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 97 und 98 der NACE Rev. 2.

    Für den Haushaltssektor gelten folgende spezifische Definitionen:

    Ein privater Haushalt ist eine allein lebende Person, eine Familie oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und die Ausgaben für Versorgungseinrichtungen und andere lebensnotwendige Dinge teilen. Insofern handelt es sich beim Haushaltssektor oder Wohnsektor um die Gesamtmenge aller privaten Haushalte eines Landes.

    Gemeinschaftliche Haushalte, ob permanenter Art (z. B. Gefängnisse) oder temporärer Natur (z. B. Krankenhäuser) sollten ausgenommen werden, da sie bereits unter Verbrauch im Dienstleistungssektor erfasst werden. Die bei Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie sollte im Verkehrssektor und nicht im Haushaltssektor erfasst werden.

    Der Energieverbrauch, der mit von Haushalten durchgeführten beträchtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist, sollte ebenfalls vom Gesamtenergieverbrauch der Haushalte ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und andere Wirtschaftstätigkeiten, die am Haushaltsstandort ausgeführt werden; diese sollten unter dem adäquaten Sektor des Endverbrauchs erfasst werden.

    2.6.3.2.1.   Raumheizung

    Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Beheizung von Innenräumen einer Wohnung.

    2.6.3.2.2.   Raumkühlung

    Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Kühlung von Wohnräumen mithilfe von Klimageräten und/oder Kühlaggregaten.

    Ventilatoren, Gebläse und andere Geräte, die nicht an ein Kühlaggregat angeschlossen sind, werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern im Abschnitt „Beleuchtung und Elektrogeräte“.

    2.6.3.2.3.   Warmwasserbereitung

    Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Warmwasserbereitung für fließendes Warmwasser, Baden, Reinigung und andere Verwendungen außer Kochen.

    Schwimmbeckenbeheizung bleibt unberücksichtigt, diese wird unter dem Abschnitt „Sonstige Endnutzung“ erfasst.

    2.6.3.2.4.   Kochen

    Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Vorbereitung von Mahlzeiten.

    Hilfsküchengeräte (Mikrowellenherde, Wasserkessel, Kaffeemaschinen) bleiben unberücksichtigt und sollten im Abschnitt „Beleuchtung und Elektrogeräte“ erfasst werden.

    2.6.3.2.5.   Beleuchtung und Elektrogeräte (nur Strom):

    Stromnutzung zur Beleuchtung und alle anderen Elektrogeräte im Haushalt, die nicht unter den Abschnitt „Sonstige Endnutzung“ fallen.

    2.6.3.2.6.   Sonstige Endnutzung

    Sonstiger Energieverbrauch in Haushalten, beispielsweise außerhalb der Wohnräume, und alle anderen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der oben aufgeführten fünf Energienutzungsarten erfasst werden (z. B. Rasenmäher, Schwimmbeckenheizung, Heizstrahler, Grillgeräte, Saunas).

    2.6.3.3.   Landwirtschaft

    Von Verwendern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilung 01 der NACE Rev. 2.

    2.6.3.4.   Forstwirtschaft

    Von Verwendern aus den Bereichen Forstwirtschaft und Fischerei verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilung 02 der NACE Rev. 2.

    2.6.3.5.   Fischerei

    An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffmengen. Die Position Fischerei umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationale Fischerei) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft. Abteilung 03 der NACE Rev. 2.

    2.6.3.6.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    Für Tätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden (beispielsweise Klasse 84.22 der NACE Rev. 2). Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    3.    PRODUKTE

    3.1.    Kohle (feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase)

    3.1.1.   STEINKOHLE

    Steinkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Anthrazit, Kokskohle und sonstiger bituminöser Kohle entspricht.

    3.1.2.   ANTHRAZIT

    Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält in der Regel weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

    3.1.3.   KOKSKOHLE

    Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Koks (Hochofenkoks) geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

    3.1.4.   ANDERE BITUMINÖSE KOHLE

    Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

    3.1.5.   BRAUNKOHLE

    Braunkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus subbituminöser Kohle und Lignit (holziger Braunkohle) entspricht.

    3.1.6.   SUBBITUMINÖSE KOHLE

    Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 20 000 kJ/kg und 24 000 kJ/kg, die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält.

    3.1.7.   LIGNIT

    Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 20 000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis.

    3.1.8.   STEINKOHLENBRIKETTS

    Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlenbriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle.

    3.1.9.   KOKEREIKOKS

    Durch die Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt.

    Koksgrus und Gießereikoks werden in dieser Kategorie erfasst.

    Halbkoks, ein durch Verkokung von Kohle bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, sollte dieser Kategorie zugerechnet werden. Halbkoks wird in Haushalten oder in den Umwandlungsanlagen selbst als Heizstoff eingesetzt.

    Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Lignit zu dieser Position.

    3.1.10.   GASKOKS

    Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt.

    3.1.11.   KOHLENTEER

    Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt („Schwelteer“).

    3.1.12.   BKB (BRAUNKOHLENBRIKETTS)

    Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Lignit oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt.

    3.1.13.   INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

    Industriell erzeugte Gase sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und sonstigem Konvertergas entspricht.

    3.1.14.   ORTSGAS

    Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen, auch Mischgas, welches über das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird. Die Gesamtmenge an Gas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen zu Ortsgas resultiert, sollte als Erzeugung von Ortsgas erfasst werden.

    3.1.15.   KOKEREIGAS

    Kokereigas fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an.

    3.1.16.   HOCHOFENGAS

    Hochofengas fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet.

    3.1.17.   SONSTIGES KONVERTERGAS

    Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. Die gewonnene Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. Gilt auch für sonstige nicht anderweitig genannte industriell erzeugte Gase, z. B. brennbare Gase aus kohlenstoffhaltigen Materialien, die im Rahmen nicht anderweitig genannter industrieller und chemischer Verfahren gewonnen werden.

    3.1.18.   TORF

    Torf ist ein brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf umfasst Stich- und Brenntorf. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst.

    3.1.19.   TORFERZEUGNISSE

    Erzeugnisse wie Torfbriketts, direkt oder indirekt aus Stich- und Brenntorf gewonnen.

    3.1.20.   ÖLSCHIEFER UND BITUMINÖSE SANDE

    Bei Ölschiefer und bituminösen Sanden handelt es sich um Sedimentgestein, das organische Substanz in Form von Kerogen enthält. Kerogen ist eine wachsartige, kohlenwasserstoffreiche Substanz, die als Vorläufersubstanz von Erdöl gilt. Ölschiefer kann direkt verbrannt oder behandelt werden, indem durch Erhitzung Schieferöl extrahiert wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sollten als sonstige Kohlenwasserstoffe unter Mineralölprodukte erfasst werden.

    3.2.    Erdgas

    3.2.1.   ERDGAS

    Erdgas umfasst Gase, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen, unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell). Einbezogen sind unabhängig vorhandenes Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte sogenannte Begleitgas und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas). Erdgas umfasst nicht Biogas und industriell erzeugte Gase. Transfers dieser Produkte an das Erdgasnetz sind nicht unter Erdgas, sondern gesondert zu erfassen. Erdgas umfasst Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertes Erdgas (CNG).

    3.3.    Elektrizität (Strom) und Wärme

    3.3.1.   ELEKTRIZITÄT

    Elektrizität bezeichnet den Transfer von Energie durch das physikalische Phänomen elektrischer Ladung sowohl in Ruhe als auch in Bewegung. Sämtlicher genutzter, erzeugter und verbrauchter Strom ist anzugeben, auch netzunabhängiger und selbst verbrauchter. Netzunabhängiger Strom wird von Anlagen erzeugt, die aus Herstellungsperspektive nicht an das Netz angeschlossen sind; die Anlage kann den erzeugten Strom nicht direkt ins Netz einspeisen. Selbst verbrauchter Strom ist vom Hersteller vor der Einspeisung ins Netz verbrauchter Strom.

    3.3.2.   WÄRME (ABGELEITETE WÄRME)

    Wärmeenergie bezeichnet die Energie, die Materie aufgrund der Translations-, Dreh-, und Schwingungsbewegung sowie Änderungen ihres physikalischen Zustandes besitzt. Sämtliche erzeugte Wärme, ausgenommen von Eigenerzeugern gewonnene und nicht verkaufte Wärme für den Eigenverbrauch, muss erfasst werden; alle sonstigen Formen von Wärme werden als Verbrauch von Produkten erfasst, aus denen die Wärme erzeugt wurde.

    3.4.    ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte)

    3.4.1.   ROHÖL

    Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen, z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandelten Rohölstrom zugeführt werden. Mengen sollten unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell) angegeben werden. Nicht erfasst unter Rohöl werden Erdgaskondensate.

    3.4.2.   ERDGASKONDENSATE (NGL)

    Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als Naturbenzin oder Prozesskondensat bezeichnet).

    3.4.3.   RAFFINERIEEINSATZMATERIAL

    Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl- und Heizölfraktionen).

    3.4.4.   ZUSATZSTOFFE/OXIGENATE

    Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester), chemische Verbindungen (wie Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside). Es sollten die mit Brennstoffen gemischten oder als Brennstoffe zu verwendenden Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) angegeben werden. Diese Kategorie umfasst Biobrennstoffe, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen gemischt werden.

    3.4.5.   BIOBRENNSTOFFE IN ZUSATZSTOFFEN/OXIGENATEN

    In dieser Kategorie angegebene Mengen beziehen sich auf beigemischte flüssige Biobrennstoffe und nur auf den Anteil des flüssigen Biobrennstoffs, nicht aber auf die Gesamtmenge der Flüssigbrennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Ausgeschlossen sind alle flüssigen Biobrennstoffe, die nicht gemischt wurden.

    3.4.6.   SONSTIGE KOHLENWASSERSTOFFE

    Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z. B. Orimulsion); ausgenommen Ölschiefer; einschließlich Schieferöl (Sekundärprodukt).

    3.4.7.   MINERALÖLPRODUKTE

    Mineralölprodukte sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Raffineriegas, Ethan, Flüssiggas, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Gas-/Dieselöl, Heizöl, Testbenzin und Industriebrennstoffen, Schmierstoffen, Bitumen und Paraffinwachsen, Petrolkoks und anderen Erzeugnissen entspricht.

    3.4.8.   RAFFINERIEGAS

    Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierter Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Dies umfasst auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen.

    3.4.9.   ETHAN

    Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

    3.4.10.   FLÜSSIGGASE (LPG)

    Flüssiggase sind leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung werden LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt.

    3.4.11.   NAPHTA

    Naphtha ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. in einem Teil dieses Bereichs.

    3.4.12.   MOTORENBENZIN

    Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 °C und 215 °C destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen enthalten sein. Dazu gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. Motorenbenzin ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Biobenzin (Biobenzin in Motorenbenzin) und Nicht-Biobenzin entspricht.

    3.4.12.1.   Beigemischtes Biobenzin

    Biobenzin, das Motorenbenzin beigemischt wurde.

    3.4.12.2.   Nicht-Biobenzin

    Der verbleibende Teil an Motorenbenzin — Motorenbenzin ohne beigemischtes Biobenzin (vorwiegend Motorenbenzin fossilen Ursprungs).

    3.4.13.   FLUGBENZIN

    Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei — 60 °C und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 und 180 °C.

    3.4.14.   FLUGTURBINENKRAFTSTOFF (AUF NAPHTHABASIS ODER JP4)

    Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 °C und 250 °C destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.-% beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 kPa und 20,6 kPa liegt.

    3.4.15.   FLUGTURBINENKRAFTSTOFF AUF PETROLEUMBASIS

    Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 °C und 300 °C, im Allgemeinen maximal 250 °C) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband spezifiziert. Hierzu gehören Kerosin-Mischprodukte. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis) und Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff entspricht.

    3.4.15.1.   Beigemischter Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis)

    Bioflugturbinenkraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis beigemischt wurde.

    3.4.15.2.   Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff

    Der verbleibende Teil an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis — Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ohne beigemischten Bioflugturbinenkraftstoff (vorwiegend Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis fossilen Ursprungs).

    3.4.16.   SONSTIGES KEROSIN

    Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 °C und 300 °C.

    3.4.17.   GAS-/DIESELÖL (DESTILLIERTES HEIZÖL)

    Gas-/Dieselöl besteht vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 °C bis 380 °C). Sie enthalten Beimischungen und werden für unterschiedliche Verwendungen in verschiedenen Qualitäten hergestellt. Gas-/Dieselöl umfasst Kraftstoff für Pkw und Lkw mit Dieselmotoren. Gas-/Dieselöl umfasst leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere Gasöle, darunter zwischen 380 °C und 540 °C destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Gas-/Dieselöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischten Biodieselkraftstoffen (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl) und Nicht-Biodieselkraftstoffen entspricht.

    3.4.17.1.   Beigemischte Biodieselkraftstoffe (Biodieselkraftstoffe in Gas-/Dieselöl)

    Biodieselkraftstoffe, die Gas-/Dieselöl beigemischt wurden.

    3.4.17.2.   Nicht-Biodieselkraftstoffe

    Der verbleibende Teil an Gas-/Dieselöl — Gas-/Dieselöl ohne beigemischte Biodieselkraftstoffe (vorwiegend Diesel- und Gasöl fossilen Ursprungs).

    3.4.18.   HEIZÖL (SCHWERES HEIZÖL)

    Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Beimischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 °C, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 °C und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. Heizöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Heizöl mit niedrigem und Heizöl mit hohem Schwefelgehalt entspricht.

    3.4.18.1.   Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt

    Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 1 %.

    3.4.18.2.   Heizöl mit hohem Schwefelgehalt

    Heizöl mit einem Schwefelgehalt ≥ 1 %.

    3.4.19.   TESTBENZIN UND INDUSTRIEBRENNSTOFFE

    Testbenzin und Industriebrennstoffe sind Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie umfassen Spezialbenzin (Industriebrennstoff, SBP) — leichte Öle, die bei Temperaturen zwischen 30 °C und 200 °C destillieren, abhängig von der Trennung in der Destillationskolonne in 7 bis 8 Sorten — die Sorten werden nach dem Temperaturunterschied zwischen den Volumina bei 5%iger Destillation und bei 90%iger Destillation unterschieden (maximal 60 °C) — sowie Testbenzin (Spezialbenzin mit einem Flammpunkt über 30 °C und einem Destillationsbereich zwischen 135 °C und 200 °C).

    3.4.20.   SCHMIERSTOFFE

    Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe. Sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt. Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle.

    3.4.21.   BITUMEN

    Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet. Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen.

    3.4.22.   PARAFFINWACHSE

    Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C.

    3.4.23.   PETROLKOKS

    Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 % bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Ausgangsstoff in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks. Umfasst auch „Katalysatorkoks“, der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert; dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet.

    3.4.24.   SONSTIGE ERZEUGNISSE

    Alle sonstigen oben nicht ausdrücklich genannten Produkte, z. B. Teer und Schwefel. Umfasst Aromate (wie BTX oder Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden.

    3.5.    Erneuerbare Energiequellen und Abfälle

    3.5.1.   WASSERKRAFT

    Das Energiepotenzial und die kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken. Wasserkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe der von reinen Wasserkraftwerken, gemischten Wasserkraftwerken und reinen Pumpspeicherwerken erzeugten Wasserkraft entspricht.

    3.5.1.1.   Reine Wasserkraftwerke

    Wasserkraftwerke, die nur direkten natürlichen Wasserzufluss nutzen und nicht über Wasserkraft-Pumpspeicher (Hochpumpen des Wassers) verfügen.

    3.5.1.2.   Gemischte Wasserkraftwerke

    Wasserkraftwerke mit natürlichem Wasserzufluss in ein Oberbecken, wobei ein Teil oder die Gesamtheit der Anlage für das Hochpumpen des Wassers erzeugt werden kann; Elektrizität wird sowohl mithilfe des natürlichen Wasserzuflusses als auch des zuvor hochgepumpten Wassers gewonnen.

    3.5.1.3.   Reine Pumpspeicherwerke

    Wasserkraftwerke ohne natürlichen Wasserzufluss in ein Oberbecken; der größte Teil des Elektrizität erzeugenden Wassers wurde zuvor hochgepumpt; ausgenommen Regen und Schnee.

    3.5.2.   GEOTHERMISCHE ENERGIE

    Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt; ausgenommen durch Erdwärmepumpen brauchbar gemachte Umgebungswärme. Die Erzeugung geothermischer Energie entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum.

    3.5.3.   SOLARENERGIE

    Solarenergie ist ein Produktaggregat, das der Summe aus fotovoltaischer Energie und thermischer Solarenergie entspricht.

    3.5.3.1.   Fotovoltaische Energie

    Sonnenlicht, das mithilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird; diese erzeugen Elektrizität, wenn sie dem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die gesamte erzeugte Elektrizität ist anzugeben (auch von Kleinstanlagen und netzunabhängigen Anlagen).

    3.5.3.1.1.   Dachflächen

    Hier ist die Menge an Energie anzugeben, die mit Fotovoltaikpaneelen erzeugt wird, die auf Gebäudestrukturen angebracht sind, deren Hauptzweck nicht die Energieerzeugung ist. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen (GIPV), deren Paneele nicht auf dem Dach, sondern z. B. anderweitig am Gebäude befestigt sind, sind eingeschlossen. Photovoltaikpaneele gelten nicht als Dachflächen, wenn sie auf einer großen Fläche am Boden installiert sind, sodass sie zusätzlich Raum einnehmen (z. B. landwirtschaftlichen Flächen).

    3.5.3.1.2.   Netzunabhängig

    Hier ist netzunabhängiger Strom gemäß der Definition in Anhang A Nummer 3.3.1 anzugeben.

    3.5.3.2.   Thermische Solarenergie

    Wärme aus Sonneneinstrahlung (Sonnenlicht) zur Gewinnung nutzbarer Energie. Dazu gehören beispielsweise Solarkraftwerke und aktive Systeme zur Erzeugung von sanitärem Warmwasser oder zur Raumheizung von Gebäuden. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Gebäuden ist nicht zu erfassen, nur Solarenergie in Bezug auf aktive Systeme.

    3.5.4.   GEZEITEN-, WELLEN-, MEERESENERGIE

    Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird.

    3.5.5.   WINDKRAFT

    In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes. Windkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Onshore-Windkraft und Offshore-Windkraft entspricht.

    3.5.5.1.   Onshore-Windkraft

    Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten an Land (im Landesinneren, auch an Seen und anderen Gewässern im Landesinneren).

    3.5.5.2.   Offshore-Windkraft

    Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten vor der Küste (z. B. Meer, Ozean, künstliche Inseln). Für die Offshore-Windenergieerzeugung außerhalb der Hoheitsgewässer des betreffenden Hoheitsgebiets sollten alle Anlagen in einer ausschließlichen Wirtschaftszone eines Landes berücksichtigt werden.

    3.5.6.   INDUSTRIEABFÄLLE (NICHT ERNEUERBARER ANTEIL)

    Anzugeben ist der Anteil nicht erneuerbarer Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Der erneuerbare Anteil der Industrieabfälle sollte in der Kategorie von Biobrennstoffen erfasst werden, in der sie am besten beschrieben sind.

    3.5.7.   SIEDLUNGSABFÄLLE

    Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor (im Allgemeinen alle hausmüllähnlichen Abfälle), die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Siedlungsabfälle sind ein Produktaggregat, das der Summe aus erneuerbaren Siedlungsabfällen und nicht erneuerbaren Siedlungsabfällen entspricht.

    3.5.7.1.   Siedlungsabfälle (erneuerbar)

    Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist.

    3.5.7.2.   Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

    Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist.

    3.5.8.   BIOBRENNSTOFFE

    Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus festen Biobrennstoffen, Biogas und flüssigen Biobrennstoffen entspricht. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Biobrennstoffe werden in der Energiestatistik nicht erfasst (z. B. Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmierstoffe als Schmiermittel für Motoren, Biobitumen für Straßenoberflächen).

    3.5.8.1.   Feste Biobrennstoffe

    Umfasst festes organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs (oder Biomasse), das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Feste Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Holzkohle, Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten, Schwarzlauge, Bagasse, tierischen Abfällen, sonstigen pflanzlichen Materialien und Rückständen sowie dem Anteil erneuerbarer Industrieabfälle entspricht.

    3.5.8.1.1.   Holzkohle

    Bei Holzkohle handelt es sich um industriell erzeugten Brennstoff aus festen Biobrennstoffen — feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial.

    3.5.8.1.2.   Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

    Brennholz (in Scheiten, als Reisig, in Pellets oder Schnitzeln) aus naturbelassenen oder bewirtschafteten Wäldern oder einzelnen Bäumen. Dazu gehören als Brennstoff verwendete Holzrückstände, bei denen der ursprüngliche Zustand des Holzes beibehalten wurde, einschließlich Holzpellets. Holzkohle und Schwarzlauge sind ausgenommen. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.1.2.1.   Holzpellets

    Holzpellets sind Produkte in zylindrischer Form, die aus Holzrückständen gepresst werden.

    3.5.8.1.3.   Schwarzlauge

    Aus der alkalireduzierten Flüssigkeit aus den Faulbehältern gewonnene Energie während der Herstellung von Sulfat oder Natronzellstoff für die Papiererzeugung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.1.4.   Bagasse

    Brennstoff aus den Faserresten nach Saftextraktion bei der Zuckerrohrverarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.1.5.   Tierische Abfälle

    Produkte zur Energiegewinnung aus Tierexkrementen, Fleisch- und Fischresten, die nach ihrer Trocknung direkt als Brennstoff verwendet werden. Ausgenommen ist Abfall aus Anlagen zur anaeroben Gärung. Brenngas aus diesen Anlagen wird unter Biogase erfasst. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.1.6.   Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

    Nicht anderweitig genannte Biobrennstoffe einschließlich Stroh, Gemüseschalen, Erdnussschalen, Grünschnitt, Oliventrester und anderer Abfall aus der Pflanzenpflege, -zucht und -verarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.1.7.   Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

    Fester erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden (z. B., jedoch nicht nur, der Anteil natürlichen Kautschuks in Altreifen oder der Anteil von Naturfasern in Textilabfällen — aus den Abfallkategorien 07.3 bzw. 07.6, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik festgelegt. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    3.5.8.2.   Biogas

    Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Zersetzung von Biomasse oder aus thermischen Prozessen von Biomasse gebildet wird, einschließlich Biomasse in Abfall. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Biogas ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Deponiegas, Klärschlammgas, anderen Biogasen aus anaerober Zersetzung sowie Biogasen aus thermischen Prozessen entspricht.

    3.5.8.2.1.   Deponiegas

    Durch anaerobe Zersetzung von Deponieabfällen gebildetes Biogas.

    3.5.8.2.2.   Klärschlammgas

    Durch anaerobe Gärung von Klärschlamm gebildetes Biogas.

    3.5.8.2.3.   Sonstige Biogase aus anaerober Zersetzung

    Aus der anaeroben Gärung von Gülle und von Abfällen aus Schlachthöfen, Brauereien und sonstigen Betrieben der Agrar- und Ernährungswirtschaft entstandene Biogase.

    3.5.8.2.4.   Biogase aus thermischen Prozessen

    In thermischen Prozessen aus Biomasse erzeugte Biogase (durch Vergasung oder Pyrolyse).

    3.5.8.3.   Flüssige Biobrennstoffe

    Diese Kategorie umfasst alle flüssigen Brennstoffe natürlichen Ursprungs (z. B. aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil des Abfalls), die flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können. Die in dieser Kategorie angegebenen Mengen flüssiger Biobrennstoffe sollten die Mengen reiner Biokraftstoffe, die nicht fossilen Brennstoffen beigemischt wurden, umfassen. Im Sonderfall der Ein- und Ausfuhren flüssiger Biobrennstoffe ist nur der Handel mit Mengen relevant, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt wurden (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); der Handel mit flüssigen Biobrennstoffen, die Motorkraftstoffen beigemischt wurden, sollte in der Kategorie Mineralölerzeugnisse erfasst werden. Es sind nur — direkt verbrannte oder fossilen Brennstoffen beigemischte — flüssige Biobrennstoffe für energetische Zwecke anzugeben. Flüssige Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Biobenzin, Biodieselkraftstoffen, Bioflugturbinenkraftstoff und anderen flüssigen Biobrennstoffen entspricht.

    3.5.8.3.1.   Biobenzin

    Flüssige Biobrennstoffe, die Motorenbenzin fossilen Ursprungs beigemischt werden oder dieses ersetzen können.

    3.5.8.3.1.1.   Bioethanol

    Ethanol als Teil von Biobenzin.

    3.5.8.3.2.   Biodiesel

    Flüssige Biobrennstoffe, die Gas-/Dieselöl fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können.

    3.5.8.3.3.   Bioflugturbinenkraftstoff

    Flüssige Biobrennstoffe, die Flugturbinenkraftstoff fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diesen ersetzen können.

    3.5.8.3.4.   Sonstige flüssige Biobrennstoffe

    Nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene flüssige Biobrennstoffe.

    3.5.9.   UMGEBUNGSWÄRME

    Wärmeenergie bei Nutztemperatur, die mithilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gewonnen (brauchbar gemacht) wird. Diese Wärmeenergie kann in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächenwasser gespeichert werden. Die Werte sollten anhand derselben Methodik erfasst werden, die auch für die Erfassung von durch Wärmepumpen brauchbar gemachte Energie nach der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, allerdings sind alle Wärmepumpen unabhängig von ihrer Leistung zu berücksichtigten.

    3.6.    Wasserstoff

    Als Ausgangsstoff, Kraftstoff oder Energieträger/-speicher verwendeter Wasserstoff ist hier anzugeben. Es sind die gesamten Wasserstoffmengen anzugeben, unabhängig davon, ob er verkauft wird oder nicht. In Mischungen enthaltener Wasserstoff ist nur dann anzugeben, wenn er sich den Hauptbestandteil mit einem sehr hohen Reinheitsgrad bildet.




    ANHANG B

    JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Regelungen für die Übermittlung für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

    a) 

    Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), beginnend mit dem Bezugsjahr 2022.

    b) 

    Periodizität: Die Daten werden jährlich gemeldet.

    c) 

    Frist für die Datenübermittlung: Die Daten sollten bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem Berichtsjahr gemeldet werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    d) 

    Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

    e) 

    Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

    Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

    1.    FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

    1.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Sofern nichts anders bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.1 KOHLE (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

    1.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    1.2.1.   VERSORGUNG

    1.2.1.1. Erzeugung

    1.2.1.1.1. Erzeugung untertage

    Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

    1.2.1.1.2. Erzeugung im Tagebau

    Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

    1.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen

    Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:

    — 
    aufbereitete Schlämme, Mittelgut und sonstige weniger hochwertige Kohleprodukte, die nicht nach Kohlesorten klassifiziert werden können, einschließlich aus Abräumhalden und Abfallbehältern zurückgewonnener Kohle;
    — 
    Eingänge aus anderen Quellen.

    1.2.1.3. Eingänge aus anderen Quellen: aus Mineralölprodukten

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

    1.2.1.4. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

    1.2.1.5. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande.

    1.2.1.6. Einfuhren

    1.2.1.7. Ausfuhren

    1.2.1.8. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    1.2.1.9. Bestandsveränderungen

    1.2.2.   UMWANDLUNGSSEKTOR

    1.2.2.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    1.2.2.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    1.2.2.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    1.2.2.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

    1.2.2.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

    1.2.2.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

    1.2.2.7. Steinkohlenbrikettfabriken

    1.2.2.8. Kokereien

    1.2.2.9. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    1.2.2.10. Gaswerke

    1.2.2.11. Hochöfen

    1.2.2.12. Kohleverflüssigung

    1.2.2.13. Für die Mischgaserzeugung

    1.2.2.14. Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    1.2.3.   ENERGIESEKTOR

    1.2.3.1. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

    1.2.3.2. Kohlebergwerke

    1.2.3.3. Steinkohlenbrikettfabriken

    1.2.3.4. Kokereien

    1.2.3.5. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    1.2.3.6. Gaswerke

    1.2.3.7. Hochöfen

    1.2.3.8. Erdölraffinerien

    1.2.3.9. Kohleverflüssigung

    1.2.3.10. Nicht anderweitig genannt — Energie

    1.2.4.   ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

    1.2.5.   NICHTENERGETISCHE NUTZUNG

    1.2.5.1. Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor

    Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung, z. B. für die Methanol- und Ammoniakerzeugung verwendete Kohle.

    1.2.5.1.1. Chemischer und petrochemischer Sektor

    Abteilungen 20 und 21 der NACE Rev. 2; nichtenergetischer Verbrauch von Kohle einschließlich der Verwendung als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Produkten.

    1.2.5.2. Verkehrssektor

    Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors.

    1.2.5.3. Sonstige Sektoren

    Nichtenergetischer Verbrauch in gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in „Nicht anderweitig genannt — Sonstige“.

    1.2.6.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

    1.2.6.1. Eisen und Stahl

    1.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

    1.2.6.3. NE-Metallindustrie

    1.2.6.4. Nichtmetallische Mineralien

    1.2.6.5. Fahrzeugbau

    1.2.6.6. Maschinenbau

    1.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    1.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    1.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    1.2.6.10. Holz und Holzprodukte

    1.2.6.11. Baugewerbe/Bau

    1.2.6.12. Textilien und Leder

    1.2.6.13. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    1.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

    1.2.7.1. Eisenbahnverkehr

    1.2.7.2. Binnenschifffahrt

    1.2.7.3. Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    1.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

    1.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    1.2.8.2. Haushalte

    1.2.8.3. Landwirtschaft

    1.2.8.4. Forstwirtschaft

    1.2.8.5. Fischerei

    1.2.8.6. Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    1.2.9.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

    Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

    1.2.10.   HEIZWERTE

    Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

    Für folgende Aggregate sind sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben:

    1.2.10.1. Erzeugung

    1.2.10.2. Einfuhren

    1.2.10.3. Ausfuhren

    1.2.10.4. Einsatz in Kokereien

    1.2.10.5. Einsatz in Hochöfen

    1.2.10.6. Einsatz für die reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen

    1.2.10.7. Einsatz in der Industrie

    1.2.10.8. Andere Einsatzzwecke

    1.3.    Maßeinheiten

    Die Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben, außer für industriell erzeugte Gase (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas), für die die gemeldete Menge in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben ist.

    Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

    1.4.    Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    2.    ERDGAS

    2.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

    2.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    2.2.1.   VERSORGUNGSSEKTOR

    Für den Versorgungssektor sind die gemeldeten Mengen sowohl als Mengen- als auch als Energieeinheiten anzugeben und sollen die Brutto- und Nettoheizwerte enthalten.

    2.2.1.1. Einheimische Erzeugung

    Einschließlich Offshore-Erzeugung

    2.2.1.1.1. Begleitgas

    Zusammen mit Rohöl gewonnenes Erdgas.

    2.2.1.1.2. Unabhängig vorhandenes Gas

    Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten.

    2.2.1.1.3. Grubengas

    In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Rohrfernleitungen zu den Verbrauchern befördert wird.

    2.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen

    2.2.1.2.1. Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte

    2.2.1.2.2. Eingänge aus anderen Quellen: Kohle

    2.2.1.2.3. Eingänge aus anderen Quellen: Erneuerbare Energien

    2.2.1.3. Einfuhren

    2.2.1.4. Ausfuhren

    2.2.1.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    2.2.1.6. Bestandsveränderungen

    2.2.1.7. Inlandsverbrauch (erfasst)

    2.2.1.8. Wiedergewinnbares Gas

    Die Anfangs- und Endbestände sind getrennt als im Hoheitsgebiet des Staates und als im Ausland gelagerte Bestände anzugeben. „Bestände“ sind die während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbare Gasmenge. Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf gespeichertes Flüssigerdgas. Gaspolster sind auszunehmen. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    2.2.1.9. Abgeblasenes Gas

    Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    2.2.1.10. Abgefackeltes Gas

    Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    2.2.2.   UMWANDLUNGSSEKTOR

    2.2.2.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    2.2.2.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

    2.2.2.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    2.2.2.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    2.2.2.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    2.2.2.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

    2.2.2.7. Gaswerke

    2.2.2.8. Kokereien

    2.2.2.9. Hochöfen

    2.2.2.10. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    2.2.2.11. Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    2.2.3.   ENERGIESEKTOR

    2.2.3.1. Kohlebergwerke

    2.2.3.2. Öl- und Gasförderung

    2.2.3.3. Einsatz in Ölraffinerien

    2.2.3.4. Kokereien

    2.2.3.5. Hochöfen

    2.2.3.6. Gaswerke

    2.2.3.7. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

    2.2.3.8. Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    2.2.3.9. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    2.2.3.10. Nicht anderweitig genannt — Energie

    2.2.4.   ÜBERTRAGUNGSVERLUSTE

    2.2.5.   NETZVERLUSTE

    2.2.6.   VERKEHRSSEKTOR

    Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

    2.2.6.1. Straßenverkehr

    2.2.6.2. Transport in Rohrfernleitungen

    2.2.6.3. Binnenschifffahrt

    2.2.6.4. Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    2.2.7.   INDUSTRIE

    Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

    2.2.7.1. Eisen und Stahl

    2.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie

    2.2.7.3. NE-Metallindustrie

    2.2.7.4. Nichtmetallische Mineralien

    2.2.7.5. Fahrzeugbau

    2.2.7.6. Maschinenbau

    2.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    2.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    2.2.7.10. Holz und Holzprodukte

    2.2.7.11. Baugewerbe/Bau

    2.2.7.12. Textilien und Leder

    2.2.7.13. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    2.2.8.   SONSTIGE SEKTOREN

    Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

    2.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    2.2.8.2. Haushalte

    2.2.8.3. Landwirtschaft

    2.2.8.4. Forstwirtschaft

    2.2.8.5. Fischerei

    2.2.8.6. Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    2.2.9.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

    Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssigerdgasanteil pro Herkunftsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.

    2.2.10.   GASSPEICHERKAPAZITÄTEN

    Getrennt für Gasspeicheranlagen und LNG-Terminals (hier ist zwischen Ein- und Ausfuhrterminals für Flüssigerdgas zu unterscheiden) anzugeben.

    2.2.10.1. Bezeichnung

    Name des Standorts der Speicheranlage oder des LNG-Terminals.

    2.2.10.2. Typ (nur für Gasspeicheranlagen)

    Speichertyp, z. B. erschöpftes Gasfeld, Aquifer, Salzkaverne usw.

    2.2.10.3. Arbeitskapazität

    Für Gasspeicheranlagen: gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.

    Für LNG-Terminals: gesamte Gasspeicherkapazität ausgedrückt als Äquivalent gasförmigen Gases.

    2.2.10.4. Spitzenoutput

    Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann; entspricht der maximalen Entnahmekapazität.

    2.2.10.5. Rückvergasungs- oder Verflüssigungskapazität (nur für LNG-Terminals)

    Anzugeben sind die Rückvergasungskapazität für die Einfuhrterminals und die Verflüssigungskapazität für die Ausfuhrterminals.

    2.3.    Maßeinheiten

    Die Erdgasmengen sollten nach ihrem Energiegehalt angegeben werden, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, steht die Einheit in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa).

    Die Heizwerte sollten in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben werden.

    Die Arbeitskapazität sollte in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben werden.

    Spitzenoutput, Rückvergasungs- und Verflüssigungskapazität sollten in 106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben werden.

    3.    ELEKTRIZITÄT (STROM) UND WÄRME

    3.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft Wärme und Strom.

    3.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für Wärme und Strom sollten die folgenden Aggregate angegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    3.2.1.   STROM- UND WÄRMEERZEUGUNG

    Für die in diesem Kapitel behandelten Strom- und Wärmeaggregate gelten die folgenden spezifischen Definitionen:

    — 
    Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren;
    — 
    Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen usw.) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz sowie Wärme aus chemischen Prozessen, die als Primärträger eingesetzt wird;
    — 
    Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren;
    — 
    Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird.

    Die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Für die Bruttostromerzeugung in KWK-Anlagen sollte die Unterkategorie für den vollständigen KWK-Modus angegeben werden. Für die Nettowärmeerzeugung in KWK-Anlagen sollte der Eigenverbrauch an Wärme getrennt angegeben werden.

    3.2.1.1. Kernkraftwerke

    3.2.1.2. Wasserkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.1.3. Geothermische Energie

    3.2.1.4. Solarenergie

    3.2.1.5. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.1.6. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.1.7. Brennstoffe

    Entzünd- oder brennbare Brennstoffe, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verbrannt werden.

    3.2.1.8. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

    3.2.1.9. Elektrokessel (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

    3.2.1.10. Wärme aus chemischen Prozessen

    Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen. Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.

    3.2.1.11. Sonstige Quellen

    3.2.2.   VERSORGUNG

    Für 3.2.2.1 und 3.2.2.2 sollten die gemeldeten Mengen gemäß den Werten für die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 angegeben werden.

    3.2.2.1. Gesamtbruttoerzeugung

    3.2.2.2. Gesamtnettoerzeugung

    3.2.2.3. Einfuhren

    Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

    3.2.2.4. Ausfuhren

    Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 „Einfuhren“.

    3.2.2.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    3.2.2.6. Für Wärmepumpen (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.2.7. Für Elektrokessel (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.2.8. Für Pumpspeicherung — reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.2.9. Für Pumpspeicherung — gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

    3.2.2.10. Für die Stromerzeugung (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

    3.2.3.   ÜBERTRAGUNGSVERLUSTE

    3.2.4.   NETZVERLUSTE

    3.2.5.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

    Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

    3.2.5.1. Eisenbahnverkehr

    3.2.5.2. Transport in Rohrfernleitungen

    3.2.5.3. Straßenverkehr

    3.2.5.4. Binnenschifffahrt

    3.2.5.5. Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    3.2.6.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

    3.2.6.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    3.2.6.2. Haushalte

    3.2.6.3. Landwirtschaft

    3.2.6.4. Forstwirtschaft

    3.2.6.5. Fischerei

    3.2.6.6. Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    3.2.7.   ENERGIESEKTOR

    Ohne Eigenverbrauch von Anlagen für Pumpspeicherung, Wärmepumpen und Elektrokessel.

    3.2.7.1. Kohlebergwerke

    3.2.7.2. Öl- und Gasförderung

    3.2.7.3. Steinkohlenbrikettfabriken

    3.2.7.4. Kokereien

    3.2.7.5. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    3.2.7.6. Gaswerke

    3.2.7.7. Hochöfen

    3.2.7.8. Erdölraffinerien

    3.2.7.9. Nuklearindustrie

    3.2.7.10. Kohleverflüssigungsanlagen

    3.2.7.11. Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

    3.2.7.12. Vergasungsanlagen (Biogas)

    3.2.7.13. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    3.2.7.14. Holzkohlefabriken

    3.2.7.15. Nicht anderweitig genannt — Energie

    3.2.8.   INDUSTRIE

    3.2.8.1. Eisen und Stahl

    3.2.8.2. Chemische und petrochemische Industrie

    3.2.8.3. NE-Metallindustrie

    3.2.8.4. Nichtmetallische Mineralien

    3.2.8.5. Fahrzeugbau

    3.2.8.6. Maschinenbau

    3.2.8.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    3.2.8.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    3.2.8.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    3.2.8.10. Holz und Holzprodukte

    3.2.8.11. Baugewerbe/Bau

    3.2.8.12. Textilien und Leder

    3.2.8.13. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.2.9.   EINFUHREN UND AUSFUHREN

    Die Einfuhren von Strom und Wärme sind nach dem Herkunftsland, die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 „Einfuhren“.

    3.2.10.   NETTOERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

    Die Nettostrom- und -wärmeerzeugung von Eigenerzeugern sollten für reine Stromerzeugungsanlagen, für reine Wärmeerzeugungsanlagen und für KWK-Anlagen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige getrennt angegeben werden:

    3.2.10.1. Energiesektor: Kohlebergwerke

    3.2.10.2. Energiesektor: Öl- und Gasförderung

    3.2.10.3. Energiesektor: Steinkohlenbrikettfabriken

    3.2.10.4. Energiesektor: Kokereien

    3.2.10.5. Energiesektor: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    3.2.10.6. Energiesektor: Gaswerke

    3.2.10.7. Energiesektor: Hochöfen

    3.2.10.8. Energiesektor: Erdölraffinerien

    3.2.10.9. Energiesektor: Kohleverflüssigungsanlagen

    3.2.10.10. Energiesektor: Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

    3.2.10.11. Energiesektor: Vergasungsanlagen (Biogas)

    3.2.10.12. Energiesektor: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    3.2.10.13. Energiesektor: Holzkohlefabriken

    3.2.10.14. Energiesektor: Nicht anderweitig genannt — Energie

    3.2.10.15. Industrie: Eisen und Stahl

    3.2.10.16. Industrie: Chemische und petrochemische Industrie

    3.2.10.17. Industrie: Nichteisenmetalle

    3.2.10.18. Industrie: Nichtmetallische Mineralien

    3.2.10.19. Industrie: Fahrzeugbau

    3.2.10.20. Industrie: Maschinenbau

    3.2.10.21. Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    3.2.10.22. Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    3.2.10.23. Industrie: Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    3.2.10.24. Industrie: Holz und Holzprodukte

    3.2.10.25. Industrie: Baugewerbe/Bau

    3.2.10.26. Industrie: Textilien und Leder

    3.2.10.27. Industrie: Nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.2.10.28. Verkehrssektor: Eisenbahnverkehr

    3.2.10.29. Verkehrssektor: Transport in Rohrfernleitungen

    3.2.10.30. Verkehrssektor: Straßenverkehr

    3.2.10.31. Verkehrssektor: Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    3.2.10.32. Sonstige Sektoren: Haushalte

    3.2.10.33. Sonstige Sektoren: Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    3.2.10.34. Sonstige Sektoren: Land- und Forstwirtschaft

    3.2.10.35. Sonstige Sektoren: Fischerei

    3.2.10.36. Sonstige Sektoren: Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    3.2.11.   NETTOSTROMERZEUGUNG NACH SEKTOR

    Nettostromerzeugung insgesamt sowie selbst verbrauchter Anteil (ohne Unterscheidung zwischen hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Eigenerzeugern) ist für Haushalte, gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, den Energiesektor, die Industrie und sonstige Sektoren für jede der folgenden Brennstoffgruppen getrennt zu melden:

    3.2.11.1. Fotovoltaik

    3.2.11.2. Feste, flüssige und gasförmige Biobrennstoffe

    3.2.11.3. Sonstige erneuerbare Energien

    3.2.11.4. Erdgas

    3.2.11.5. Sonstige (nicht erneuerbare Energien)

    3.2.12.   BRUTTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG AUS BRENNSTOFFEN

    Die Bruttostromerzeugung, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen auf der Grundlage der unten aufgelisteten Brennstoffe sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und für Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für diese beiden Arten von Erzeugern sind die Stromerzeugung und die Wärmeerzeugung, sofern dies angebracht ist, für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen getrennt anzugeben.

    3.2.12.1. Anthrazit

    3.2.12.2. Kokskohle

    3.2.12.3. Andere bituminöse Kohle

    3.2.12.4. Subbituminöse Kohle

    3.2.12.5. Lignit

    3.2.12.6. Torf

    3.2.12.7. Steinkohlenbriketts

    3.2.12.8. Kokereikoks

    3.2.12.9. Gaskoks

    3.2.12.10. Kohlenteer

    3.2.12.11. BKB (Braunkohlenbriketts)

    3.2.12.12. Ortsgas

    3.2.12.13. Kokereigas

    3.2.12.14. Hochofengas

    3.2.12.15. Sonstiges Konvertergas

    3.2.12.16. Torferzeugnisse

    3.2.12.17. Ölschiefer und bituminöse Sande

    3.2.12.18. Rohöl

    3.2.12.19. Erdgaskondensate (NGL)

    3.2.12.20. Raffineriegas

    3.2.12.21. Flüssiggas

    3.2.12.22. Naphta

    3.2.12.23. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    3.2.12.24. Sonstiges Kerosin

    3.2.12.25. Gas-/Dieselöl

    3.2.12.26. Heizöl

    3.2.12.27. Bitumen

    3.2.12.28. Petrolkoks

    3.2.12.29. Sonstige Mineralölerzeugnisse

    3.2.12.30. Erdgas

    3.2.12.31. Industrieabfälle

    3.2.12.32. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

    3.2.12.33. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

    3.2.12.34. Feste Biobrennstoffe

    3.2.12.35. Biogase

    3.2.12.36. Biodiesel

    3.2.12.37. Biobenzine

    3.2.12.38. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

    3.2.13.   MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG

    Die Leistung ist zum 31. Dezember des betreffenden Berichtsjahrs und für die angegebenen Brennstoffe zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Folgende Angaben zur maximalen elektrischen Nettoleistung sind sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger zu machen. Sie ist die Summe der maximalen Nettoleistungen jeder einzelnen Anlage während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

    3.2.13.1. Kernkraftwerke

    3.2.13.2. Reine Wasserkraftwerke

    3.2.13.3. Gemischte Wasserkraftwerke

    3.2.13.4. Reine Pumpspeicherwerke

    3.2.13.5. Geothermische Energie

    3.2.13.6. Fotovoltaische Energie

    3.2.13.7. Thermische Solarenergie

    3.2.13.8. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

    3.2.13.9. Windkraft

    3.2.13.10. Brennstoffe

    3.2.13.10.1. Art der Erzeugung: Dampf

    3.2.13.10.2. Art der Erzeugung: Anlagen mit Verbrennungsmotoren

    3.2.13.10.3. Art der Erzeugung: Gasturbinenanlagen

    3.2.13.10.4. Art der Erzeugung: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf

    3.2.13.10.5. Art der Erzeugung: Sonstige

    3.2.13.11. Sonstige Quellen

    3.2.14.   MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG DER MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBENEN ANLAGEN

    Die maximale elektrische Nettoleistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der unten aufgeführten Anlagentypen. Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen. Für jede Kategorie von Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.

    3.2.14.1. Einstoffanlagen (für alle Kategorien von Primärbrennstoffen)

    3.2.14.2. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

    3.2.14.3. Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas

    3.2.14.4. Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas

    3.2.14.5. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und Erdgas

    3.2.15.   NEU INSTALLIERTE UND STILLGELEGTE ELEKTRISCHE LEISTUNG

    Neu installierte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung der Erzeugungsanlagen, die im Bezugsjahr in Betrieb genommen wurden. Stillgelegte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung, die im Bezugsjahr außer Betrieb genommen wird.

    Für alle unter 3.2.13 und 3.2.14 aufgeführten Brennstoffe ist die neue und die stillgelegte Leistung für das Bezugsjahr anzugeben.

    3.2.16.   BATTERIEN

    Die Speicher- oder Energieleistung einer Batterie entspricht der Gesamtenergiemenge, die in einer Batterie gespeichert werden kann. Die Nennleistungskapazität ist die maximale Entladung, die die Batterie erreichen kann, wenn sie vollständig geladen war. Nachfolgende Angaben sollten für an das Netz angeschlossene und zur Speicherung/zum Ausgleich genutzte Batterien gemacht werden. Es sind nur Batterien mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh und nur der Austausch mit dem Netz anzugeben.

    3.2.16.1. Speicherkapazität von Batterien

    3.2.16.2. Nennleistungskapazität von Batterien

    3.2.16.3. Von Batterien ins Netz eingespeister Strom

    3.2.16.4. Zur Ladung von Batterien verwendeter Strom aus dem Netz

    Alle vorstehenden Elemente sollten in folgende Größengruppen für die Speicherkapazität untergliedert werden:

    — 
    1 MWh bis 10 MWh,
    — 
    mehr als 10 MWh bis 100 MWh,
    — 
    mehr als 100 MWh.

    3.3.    Maßeinheiten

    Strom sollte in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die Leistung in MW (Megawatt) angegeben werden. Für Batterien sollte die Speicherkapazität in MWh und die Nennleistungskapazität in MW angegeben werden.

    Wenn eine Meldung für andere Brennstoffe erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

    4.    ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

    4.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

    4.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    4.2.1.   BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN KOHLENWASSERSTOFFEN

    Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    4.2.1.1. Einheimische Erzeugung

    Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

    4.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen.

    Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

    4.2.1.2.1. Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle

    4.2.1.2.2. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

    4.2.1.2.3. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

    4.2.1.2.4. Eingänge aus anderen Quellen: aus Wasserstoff

    4.2.1.3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    4.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    4.2.1.5. Einfuhren

    Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), sollte hier nicht angegeben werden. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sollte als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland angegeben werden.

    4.2.1.6. Ausfuhren

    Die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5) gilt auch für Ausfuhren.

    4.2.1.7. Direktverbrauch

    4.2.1.8. Bestandsveränderungen

    4.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

    Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

    4.2.1.10. Raffinerieverluste

    Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

    4.2.1.11. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

    4.2.1.12. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

    4.2.1.13. Nettoheizwert

    4.2.1.13.1. Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

    4.2.1.13.2. Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

    4.2.1.13.3. Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

    4.2.1.13.4. Gesamtdurchschnitt

    4.2.2.   BEREITSTELLUNG VON ÖLPRODUKTEN

    Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Gas-/Dieselöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sollten unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen ausgewiesen werden.

    4.2.2.1. Rohstoffeingänge

    4.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß

    4.2.2.3. Recyclingprodukte

    4.2.2.4. Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)

    Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

    4.2.2.4.1. Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen

    4.2.2.4.2. Für KWK-Anlagen

    4.2.2.4.3. Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen

    4.2.2.5. Einfuhren

    Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

    4.2.2.6. Ausfuhren

    Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

    4.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    4.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

    4.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse

    4.2.2.10. Bestandsveränderungen

    4.2.2.11. Anfangsbestände

    4.2.2.12. Endbestände

    4.2.2.13. Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe, die anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesen sind. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    4.2.2.14. Durchschnittlicher Nettoheizwert

    4.2.3.   LIEFERUNGEN AN DIE PETROCHEMISCHE INDUSTRIE

    Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

    4.2.3.1. Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie

    4.2.3.2. Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

    Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

    4.2.3.3. Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

    In der petrochemischen Industrie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmengen. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmengen.

    4.2.3.4. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

    4.2.4.   UMWANDLUNGSSEKTOR

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.4.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    4.2.4.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

    4.2.4.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    4.2.4.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    4.2.4.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    4.2.4.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

    4.2.4.7. Gaswerke/Vergasungsanlagen

    4.2.4.8. Anlagen für die Mischgaserzeugung

    4.2.4.9. Kokereien

    4.2.4.10. Hochöfen

    4.2.4.11. Petrochemische Industrie

    4.2.4.12. Steinkohlenbrikettfabriken

    4.2.4.13. Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    4.2.5.   ENERGIESEKTOR

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.5.1. Kohlebergwerke

    4.2.5.2. Öl- und Gasförderung

    4.2.5.3. Kokereien

    4.2.5.4. Hochöfen

    4.2.5.5. Gaswerke

    4.2.5.6. Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

    4.2.5.7. Nicht anderweitig genannt — Energie

    4.2.6.   ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.7.1. Eisen und Stahl

    4.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie

    4.2.7.3. NE-Metallindustrie

    4.2.7.4. Nichtmetallische Mineralien

    4.2.7.5. Fahrzeugbau

    4.2.7.6. Maschinenbau

    4.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    4.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    4.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    4.2.7.10. Holz und Holzprodukte

    4.2.7.11. Baugewerbe/Bau

    4.2.7.12. Textilien und Leder

    4.2.7.13. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    4.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.8.1. Grenzüberschreitender Luftverkehr

    4.2.8.2. Inlandsluftverkehr

    4.2.8.3. Straßenverkehr

    4.2.8.4. Eisenbahnverkehr

    4.2.8.5. Binnenschifffahrt

    4.2.8.6. Transport in Rohrfernleitungen

    4.2.8.7. Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.2.9.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

    Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

    4.2.9.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.9.2. Haushalte

    4.2.9.3. Landwirtschaft

    4.2.9.4. Forstwirtschaft

    4.2.9.5. Fischerei

    4.2.9.6. Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    4.2.10.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

    Die Einfuhren sollten nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland angegeben werden. Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

    4.2.11.   RAFFINERIEKAPAZITÄT

    Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:

    4.2.11.1. Name/Standort

    4.2.11.2. Atmosphärische Destillation

    4.2.11.3. Vakuumdestillation

    4.2.11.4. Cracken (thermisch)

    4.2.11.4.1. Davon: Viskositätsbrechen

    4.2.11.4.2. Davon: Verkokung

    4.2.11.5. Cracken (katalytisch)

    4.2.11.5.1. Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)

    4.2.11.5.2. Davon: Hydrocracken

    4.2.11.6. Reformieren

    4.2.11.7. Entschwefelung

    4.2.11.8. Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung

    4.2.11.9. Verätherung

    4.3.    Maßeinheiten

    Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

    4.4.    Befreiungen

    Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrach — Sonstige Sektoren) befreit; für diese Aggregate sind nur die Gesamtwerte anzugeben. Zypern ist ebenfalls von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie — Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.

    5.    ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL

    5.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sollten nur für Brennstoffe angegeben werden, die für energetische Zwecke (z. B. zur Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Mengen an Energieprodukten aus erneuerbaren Quellen, die als Ersatz für fossile Brennstoffe für nichtenergetische Zwecke verwendet werden, sollten in Abschnitt 5.2.9 gemeldet, in den übrigen Abschnitten dieses Kapitels aber nicht berücksichtigt werden. Energieprodukte aus erneuerbaren Quellen, die nicht als Ersatz für fossile Brennstoffen entwickelt wurden, sollten in Abschnitt 5.2.9 ausgenommen werden, etwa in Möbelindustrie, Bau und Papier/Pappenherstellung verwendete feste Biobrennstoffe, in der Lebensmittelindustrie verwendeter Alkohol und in der Textilindustrie verwendete Baumwolle/Naturfaser. Passive Wärmeenergie sollte ebenfalls von der Berichterstattung in Kapitel 5 ausgenommen werden (z. B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).

    5.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate angegeben werden. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und Nicht anderweitig genannt — Sonstige. Für Umgebungswärme (Wärmepumpen) sollten die Unterkategorien für aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie unter einheimischer Erzeugung gemeldet werden. Für jede dieser drei Kategorien sollte die Unterkategorie „Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts“ gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

    5.2.1.   BRUTTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG

    Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

    5.2.1.1. Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

    5.2.1.2. Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

    5.2.1.3. Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

    5.2.1.4. Geothermische Energie

    5.2.1.5. Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)

    Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:

    5.2.1.5.1. Weniger als 30 kW

    5.2.1.5.2. 30 KW bis 1 000 kW

    5.2.1.5.3. Mehr als 1 000 kW

    Für 5.2.1.5.1 bis 5.2.1.5.3 sollten die Unterkategorien „Dachflächen“ und „Netzunabhängig“ gemeldet werden. Die Kategorie „Netzunabhängig“ ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten fotovoltaischen Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.

    5.2.1.6. Thermische Solarenergie

    5.2.1.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

    5.2.1.8. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

    5.2.1.9. Onshore-Windkraft

    5.2.1.10. Offshore-Windkraft

    5.2.1.11. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

    5.2.1.12. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

    5.2.1.13. Feste Biobrennstoffe

    5.2.1.14. Biogase

    5.2.1.15. Biodiesel

    5.2.1.16. Biobenzine

    5.2.1.17. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

    5.2.1.18. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

    5.2.2.   VERSORGUNG

    5.2.2.1. Erzeugung

    5.2.2.2. Einfuhren

    5.2.2.3. Ausfuhren

    5.2.2.4. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    5.2.2.5. Bestandsveränderungen

    5.2.3.   UMWANDLUNGSSEKTOR

    5.2.3.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    5.2.3.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    5.2.3.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    5.2.3.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

    5.2.3.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

    5.2.3.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

    5.2.3.7. Steinkohlenbrikettfabriken

    5.2.3.8. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    5.2.3.9. Hochöfen

    5.2.3.10. Mischung im Gasnetz (z. B. Erdgas-Mischanlagen)

    5.2.3.11. Mischung mit flüssigen fossilen Brennstoffen (z. B. Motorenbenzin/Diesel/Kerosin)

    5.2.3.12. Holzkohlefabriken

    5.2.3.13. Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    5.2.4.   ENERGIESEKTOR

    5.2.4.1. Vergasungsanlagen (Biogas)

    5.2.4.2. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

    5.2.4.3. Kohlebergwerke

    5.2.4.4. Steinkohlenbrikettfabriken

    5.2.4.5. Kokereien

    5.2.4.6. Erdölraffinerien

    5.2.4.7. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

    5.2.4.8. Gaswerke

    5.2.4.9. Hochöfen

    5.2.4.10. Holzkohlefabriken

    5.2.4.11. Nicht anderweitig genannt — Energie

    5.2.5.   ÜBERTRAGUNGS- UND NETZVERLUSTE

    5.2.6.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

    5.2.6.1. Eisen und Stahl

    5.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

    5.2.6.3. NE-Metallindustrie

    5.2.6.4. Nichtmetallische Mineralien

    5.2.6.5. Fahrzeugbau

    5.2.6.6. Maschinenbau

    5.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    5.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    5.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    5.2.6.10. Holz und Holzprodukte

    5.2.6.11. Baugewerbe/Bau

    5.2.6.12. Textilien und Leder

    5.2.6.13. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    5.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

    5.2.7.1. Eisenbahnverkehr

    5.2.7.2. Straßenverkehr

    5.2.7.3. Binnenschifffahrt

    5.2.7.4. Inlandsluftverkehr

    5.2.7.5. Grenzüberschreitender Luftverkehr

    5.2.7.6. Nicht anderweitig genannt — Verkehr

    5.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

    5.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    5.2.8.2. Haushalte

    5.2.8.3. Landwirtschaft

    5.2.8.4. Forstwirtschaft

    5.2.8.5. Fischerei

    5.2.8.6. Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    5.2.9.   ENDVERBRAUCH — NICHTENERGETISCHE NUTZUNG

    Für die nachstehenden Sektoren gilt:

    5.2.9.1. Verkehrssektor

    5.2.9.2. Industrie

    5.2.9.3. Sonstige Sektoren

    Der Endverbrauch — nichtenergetische Nutzung sollte für die folgenden Brennstoffgruppen gemeldet werden:

    5.2.9.4. Feste Biobrennstoffe

    5.2.9.5. Flüssige Biobrennstoffe

    5.2.9.6. Biogase

    Das erste Bezugsjahr für die Meldung der Elemente in Abschnitt 5.2.9 ist das Jahr 2024. Bis zum Bezugsjahr 2027 kann anstelle der separaten Meldung der Positionen 5.2.9.1 bis 5.2.9.3 nur das Aggregat Endverbrauch — nichtenergetische Nutzung gemeldet werden. Die unter Abschnitt 5.2.9 gemeldeten Mengen sollten nicht in die Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8 aufgenommen werden.

    5.2.10.   MAXIMALE ELEKTRISCHE NETTOLEISTUNG

    Die Leistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die maximale elektrische Nettoleistung ist die Summe der maximalen Nettoleistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

    5.2.10.1. Reine Wasserkraftwerke

    5.2.10.2. Gemischte Wasserkraftwerke

    5.2.10.3. Reine Pumpspeicherwerke

    5.2.10.4. Geothermische Energie

    5.2.10.5. Fotovoltaische Energie

    Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:

    5.2.10.5.1. Weniger als 30 kW

    5.2.10.5.2. Zwischen 30 kW und 1 000 kW

    5.2.10.5.3. Mehr als 1 000 kW

    Für 5.2.10.5.1 bis 5.2.10.5.3 sollten die Unterkategorien „Dachflächen“ und „Netzunabhängig“ gemeldet werden. Die Kategorie „Netzunabhängig“ ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.

    5.2.10.6. Thermische Solarenergie

    5.2.10.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

    5.2.10.8. Onshore-Windkraft

    5.2.10.9. Offshore-Windkraft

    5.2.10.10. Industrieabfälle

    5.2.10.11. Siedlungsabfälle

    5.2.10.12. Feste Biobrennstoffe

    5.2.10.13. Biogase

    5.2.10.14. Biodiesel

    5.2.10.15. Biobenzine

    5.2.10.16. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

    5.2.11.   TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN

    5.2.11.1. Sonnenkollektorfläche

    Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich nur auf Kollektoren zur Erzeugung von thermischer Sonnenenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche ist hier nicht anzugeben (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Die Fläche aller Sonnenkollektoren ist zu berücksichtigen: verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger.

    5.2.11.2. Produktionskapazität für Biobenzin

    5.2.11.3. Produktionskapazität für Biodiesel

    5.2.11.4. Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff

    5.2.11.5. Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe

    5.2.11.6. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin

    5.2.11.7. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol

    5.2.11.8. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel

    5.2.11.9. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff

    5.2.11.10. Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe

    5.2.11.11. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle

    5.2.11.12. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch

    5.2.11.12.1. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft

    5.2.11.12.2. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser

    5.2.11.12.3. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft (reversibel)

    5.2.11.12.4. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser (reversibel)

    5.2.11.12.5. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluftluft-Luft

    5.2.11.12.6. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluft-Wasser

    5.2.11.13. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie

    5.2.11.13.1. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Luft

    5.2.11.13.2. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Wasser

    5.2.11.14. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme

    5.2.11.14.1. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Luft

    5.2.11.14.2. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Wasser

    Für alle Positionen von 5.2.11.12 bis 5.2.11.14.2 sollte die Unterkategorie „Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts“ gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

    5.2.12.   PRODUKTION VON FESTEN BIOBRENNSTOFFEN UND BIOGASEN

    Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:

    5.2.12.1. Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

    5.2.12.1.1. Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten

    5.2.12.2. Schwarzlauge

    5.2.12.3. Bagasse

    5.2.12.4. Tierische Abfälle

    5.2.12.5. Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

    5.2.12.6. Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

    Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:

    5.2.12.7. Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas

    5.2.12.8. Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas

    5.2.12.9. Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

    5.2.12.10. Biogase aus thermischen Prozessen

    5.2.13.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

    Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.

    5.3.    Maßeinheiten

    Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.

    Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

    Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

    Die Sonnenkollektorfläche ist in 1 000 m2 anzugeben.

    Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.

    6.    JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DIE KERNENERGIE

    Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:

    6.1.    Verzeichnis der Aggregate

    6.1.1.   ANREICHERUNGSKAPAZITÄT

    Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).

    6.1.2.   KAPAZITÄT ZUR HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

    Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.

    6.1.3.   PRODUKTIONSKAPAZITÄT VON MOX-BRENNELEMENTEFABRIKEN

    Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken.

    MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid — MOX).

    6.1.4.   HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

    Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.

    6.1.5.   HERSTELLUNG VON MOX-BRENNELEMENTEN

    Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.

    6.1.6.   ERZEUGUNG VON NUKLEARER WÄRME

    Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.

    6.1.7.   JÄHRLICHER MITTLERER ABBRAND AN ENDGÜLTIG ENTNOMMENEN BESTRAHLTEN BRENNELEMENTEN

    Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des betreffenden Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.

    6.1.8.   ERZEUGUNG VON URAN UND PLUTONIUM IN WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN

    Im Bezugsjahr in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.

    6.1.9.   KAPAZITÄT VON WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN (URAN UND PLUTONIUM)

    Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.

    6.2.    Maßeinheiten

    t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1

    tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5, 6.1.8

    tSM (Tonnen Schwermetall) pro Jahr für 6.1.2, 6.1.3, 6.1.9

    TJ (Terajoule) für 6.1.6

    GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7

    7.    WASSERSTOFF

    Folgende Daten zu Wasserstoff sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals zu melden:

    7.1.    Verzeichnis der Aggregate

    7.1.1. Einheimische Erzeugung

    7.1.1.1. Aus Erdgas

    7.1.1.2. Aus Rohöl und Mineralölerzeugnissen

    7.1.1.3. Aus festen Brennstoffen

    7.1.1.4. Aus erneuerbaren Energiequellen

    7.1.1.5. Aus Elektrolyse

    7.1.1.5.1. Davon: Strom aus erneuerbaren Energiequellen — direkte Übertragungsleitung

    7.1.1.5.2. Davon: Strom aus Kernkraft — direkte Übertragungsleitung

    7.1.1.6. Aus sonstigen Quellen

    7.1.2. Einfuhren

    7.1.3. Ausfuhren

    7.1.4. Bestandsveränderungen

    7.1.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

    7.1.6. Grenzüberschreitender Luftverkehr

    7.1.7. Statistische Abweichung

    7.1.8. Umwandlung: Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.1.9. Umwandlung: Stromerzeugung von Eigenerzeugern

    7.1.10. Umwandlung: KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    7.1.11. Umwandlung: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    7.1.12. Umwandlung: Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.1.13. Umwandlung: Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

    7.1.14. Umwandlung: Gaswerke (und sonstige Konvertierung in Gase)

    7.1.15. Umwandlung: Raffinerien

    7.1.16. Umwandlung: Petrochemische Industrie

    7.1.17. Umwandlung — Nicht anderweitig genannt (Umwandlung)

    7.1.18. Energiesektor: Kohlebergwerke

    7.1.19. Energiesektor: Öl- und Gasförderung

    7.1.20. Energiesektor: Kokereikoks (Energie)

    7.1.21. Energiesektor: Hochofengas (Energie)

    7.1.22. Energiesektor: Gaswerk (Energie)

    7.1.23. Energiesektor: Stromerzeugung, KWK und Wärmeerzeugung

    7.1.24. Energiesektor: Nicht anderweitig genannt (Energie)

    7.1.25. Übertragungs- und Netzverluste

    7.1.26. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Eisen und Stahl

    7.1.27. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Chemische und petrochemische Industrie

    7.1.28. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: NE-Metallindustrie

    7.1.29. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Nichtmetallische Mineralien

    7.1.30. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Fahrzeugbau

    7.1.31. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Maschinenbau

    7.1.32. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    7.1.33. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    7.1.34. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    7.1.35. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Holz und Holzprodukte

    7.1.36. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Baugewerbe/Bau

    7.1.37. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Textilien und Leder

    7.1.38. Nichtenergetischer Endverbrauch — Industrie: Nicht anderweitig genannt (Industrie)

    7.1.39. Nichtenergetischer Endverbrauch: Sonstige Sektoren

    7.1.40. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Eisen und Stahl

    7.1.41. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Chemische und petrochemische Industrie

    7.1.42. Energetischer Endverbrauch — Industrie: NE-Metallindustrie

    7.1.43. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Nichtmetallische Mineralien

    7.1.44. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Fahrzeugbau

    7.1.45. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Maschinenbau

    7.1.46. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    7.1.47. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    7.1.48. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    7.1.49. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Holz und Holzprodukte

    7.1.50. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Baugewerbe/Bau

    7.1.51. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Textilien und Leder

    7.1.52. Energetischer Endverbrauch — Industrie: Nicht anderweitig genannt (Industrie)

    7.1.53. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Inlandsluftverkehr

    7.1.54. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Straßenverkehr

    7.1.55. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Eisenbahnverkehr

    7.1.56. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Binnenschifffahrt

    7.1.57. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Transport in Rohrfernleitungen

    7.1.58. Energetischer Endverbrauch — Verkehrssektor: Nicht anderweitig genannt (Verkehr)

    7.1.59. Sonstige Sektoren: Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    7.1.60. Sonstige Sektoren: Haushalte

    7.1.61. Sonstige Sektoren: Landwirtschaft

    7.1.62. Sonstige Sektoren: Forstwirtschaft

    7.1.63. Sonstige Sektoren: Fischerei

    7.1.64. Sonstige Sektoren: Nicht anderweitig genannt (Sonstige)

    7.2.    Produktionskapazität

    Die Produktionskapazität für Wasserstoff am 31. Dezember des Bezugsjahrs ist auf der gleichen Gliederungsebene zu melden wie die Produktion (Positionen 7.1.1.1 bis 7.1.1.6).

    7.3.    Maßeinheiten

    Mengen sind in TJ (Bruttoheizwert) anzugeben, die Produktionskapazität in TJ (Bruttoheizwert) pro Jahr.

    8.    DETAILLIERTE STATISTIKEN ÜBER DEN ENERGETISCHEN ENDVERBRAUCH

    Es sind die folgenden aufgeschlüsselten Daten über den energetischen Endverbrauch anzugeben.

    8.1.    Verzeichnis der Aggregate

    8.1.1.   Industrie

    Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.1 anzugeben.

    8.1.1.1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    8.1.1.1.1. Erzbergbau

    8.1.1.1.2. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

    8.1.1.1.3. Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

    8.1.1.2. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    8.1.1.2.1. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

    8.1.1.2.2. Getränkeherstellung

    8.1.1.2.3. Tabakverarbeitung

    8.1.1.3. Textilien und Leder

    8.1.1.4. Holz und Holzprodukte

    8.1.1.5. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

    8.1.1.5.1. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

    8.1.1.5.1.1. Herstellung von Holz- und Zellstoff

    8.1.1.5.1.2. Sonstiges Papier, Pappe und Waren daraus

    8.1.1.5.2. Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

    8.1.1.6. Chemische und petrochemische Industrie

    8.1.1.6.1. Herstellung von chemischen Erzeugnissen

    8.1.1.6.2. Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

    8.1.1.7. Nichtmetallische Mineralien

    8.1.1.7.1. Herstellung von Glas und Glaswaren

    8.1.1.7.2. Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker)

    8.1.1.7.3. Sonstige Mineralerzeugnisse

    8.1.1.8. Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A]

    8.1.1.9. NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B]

    8.1.1.9.1. Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

    8.1.1.9.2. Sonstige NE-Metallindustrie

    8.1.1.10. Maschinenbau

    8.1.1.10.1. Herstellung von Metallerzeugnissen

    8.1.1.10.2. Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

    8.1.1.10.3. Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

    8.1.1.10.4. Maschinenbau

    8.1.1.11. Fahrzeugbau

    8.1.1.12. Nicht anderweitig genannt — Industrie

    8.1.1.12.1. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

    8.1.1.12.2. Herstellung von Möbeln

    8.1.1.12.3. Herstellung von sonstigen Waren

    8.1.2.   Verkehrssektor

    Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.2 anzugeben.

    8.1.2.1. Eisenbahnverkehr

    8.1.2.1.1. Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr

    8.1.2.1.2. Konventioneller Eisenbahnverkehr

    8.1.2.1.2.1. Fahrgasttransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

    8.1.2.1.2.1. Gütertransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

    8.1.2.1.3. U-Bahn und Straßenbahn

    8.1.2.2. Straßenverkehr

    8.1.2.2.1. Schwere Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung

    8.1.2.2.2. Öffentlicher Verkehr

    8.1.2.2.3. Pkw und Kleinlastwagen

    8.1.2.2.4. Sonstiger Straßenverkehr

    8.1.3.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.1 anzugeben.

    8.1.3.1. Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

    8.1.3.2. Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    8.1.3.3. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    8.1.3.3.1. Großhandel

    8.1.3.3.2. Einzelhandel

    8.1.3.4. Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

    8.1.3.5. Post-, Kurier- und Expressdienste

    8.1.3.6. Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    8.1.3.6.1. Gastgewerbe/Beherbergung

    8.1.3.6.2. Gastronomie

    8.1.3.7. Information und Kommunikation

    8.1.3.8. Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    8.1.3.9. Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    8.1.3.10. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    8.1.3.11. Erziehung und Unterricht

    8.1.3.12. Gesundheits- und Sozialwesen

    8.1.3.12.1. Krankenhäuser

    8.1.3.13. Kunst, Unterhaltung und Erholung

    8.1.3.13.1. Erbringung von Dienstleistungen des Sports

    8.1.3.14. Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

    8.1.3.15. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    8.1.3.16. Rechenzentren. Nur von den Meldeeinheiten (unabhängig ihres NACE-Codes) unterhaltene Rechenzentren mit einer Gesamtleistungskapazität von 1 MW oder mehr sind zu melden. Diese Daten sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals verpflichtend zu melden.

    8.1.4.   Haushaltssektor

    Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.2 anzugeben.

    8.1.4.1. Haushalte: Raumheizung

    8.1.4.2. Haushalte: Raumkühlung

    8.1.4.3. Haushalte: Warmwasserbereitung

    8.1.4.4. Haushalte: Kochen

    8.1.4.5. Haushalte: Beleuchtung und Elektrogeräte

    Betrifft nur elektrischen Strom.

    8.1.4.6. Haushalte: Sonstige Endnutzung

    8.2.    Infrage kommende Energieprodukte

    Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A aufgeführten Energieprodukten zu erheben.

    Eurostat legt die jeweilige Liste der Energieprodukte fest, für die Daten gemäß Anhang B Nummer 7 im Meldeformular angegeben werden sollten, als Untermenge der in Anhang A Nummer 3 aufgeführten Produkte.

    8.3.    Maßeinheiten

    Die Mengen fester fossiler Brennstoffe sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

    Die Mengen an Rohöl und Mineralölprodukten sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

    Die Mengen an Erdgas und industriell erzeugten Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas) sind nach ihrem Energiegehalt in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

    Strom ist in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

    Wärmemengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben.

    Die Mengen für erneuerbare Quellen und Abfall sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben, außer den Mengen an Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstigen flüssigen Biobrennstoffen, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

    Die Heizwerte für feste fossile Brennstoffe, Rohöl und Mineralölprodukte sowie erneuerbare Energien und Abfälle sind in MJ/t (Megajoule je Tonne) anzugeben.

    Die Heizwerte für Erdgas und industriell erzeugte Gase sind in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) anzugeben.

    Für andere Energieprodukte, für die eine Meldung erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

    8.4.    Frist für die Datenübermittlung:

    Die Daten sollten bis zum 31. März des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.

    8.5.    Befreiungen

    Zypern ist für alle von Abschnitt 8.1.4 dieses Anhangs (Haushalte) erfassten Aggregate von der Angabe des aufgeschlüsselten energetischen Endverbrauchs an Rohöl und Mineralölprodukten (gemäß Anhang A Abschnitt 3.4) befreit.

    9.    VORLÄUFIGE JÄHRLICHE DATEN

    9.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Diese Datenerhebung gilt für alle in den Abschnitten 1.1, 2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 dieses Anhangs beschriebenen Produkte.

    9.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Folgende Aggregate sind anzugeben:

    9.2.1. Für feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.6, 1.2.1.7, 1.2.1.8, 1.2.1.9 (wie in Kapitel 1 dieses Anhangs definiert).

    9.2.2. Für Erdgas: 2.2.1.1, 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.1.4, 2.2.1.5, 2.2.1.6 (wie in Kapitel 2 dieses Anhangs definiert).

    9.2.3. Für Elektrizität (Strom) und Wärme: Bruttoerzeugung nach Produkt für alle Einzelprodukte, Eigenverbrauch, Übertragungs- und Netzverluste insgesamt (3.2.3 und 3.2.4) und 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6, 3.2.2.7, 3.2.2.8, 3.2.2.9 (wie in Kapitel 3 dieses Anhangs definiert).

    9.2.4. Für Rohöl und Mineralölerzeugnisse: 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.1.4, 4.2.1.5, 4.2.1.6, 4.2.1.7, 4.2.1.8, 4.2.1.9, 4.2.1.10, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3, 4.2.2.4, 4.2.2.5, 4.2.2.6, 4.2.2.7, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10 (wie in Kapitel 4 dieses Anhangs definiert).

    9.2.5. Für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall: 5.2.2.1, 5.2.2.2, 5.2.2.3, 5.2.2.4, 5.2.10.1, 5.2.10.2, 5.2.10.3, 5.2.10.8, 5.2.10.9 (wie in Kapitel 5 dieses Anhangs definiert).

    9.3.    Maßeinheiten

    Mengen sind in den in den Abschnitten 1.3, 2.3, 3.3, 4.3 und 5.3 dieses Anhangs festgelegten Einheiten zu melden.

    9.4.    Frist für die Datenübermittlung

    Die Daten sollten bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.




    ANHANG C

    MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

    Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

    Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

    a) 

    Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.

    b) 

    Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.

    c) 

    Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

    d) 

    Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

    1.    FESTE BRENNSTOFFE

    1.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

    1.1.1. Steinkohle

    1.1.2. Braunkohle

    1.1.3. Torf

    1.1.4. Ölschiefer und bituminöse Sande

    1.1.5. Kokereikoks

    1.2.    Verzeichnis der Aggregate

    1.2.1. Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    1.2.1.1. Erzeugung

    1.2.1.2. Wiedergewinnung

    1.2.1.3. Einfuhren

    1.2.1.4. Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

    1.2.1.5. Ausfuhren

    1.2.1.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

    Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.1.7. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

    Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.1.8. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

    1.2.1.9. Lieferungen an Kokereien

    1.2.1.10. Lieferungen an die Industrie insgesamt

    1.2.1.11. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

    1.2.1.12. Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.). Die Mengen an Steinkohle, die an Sektoren geliefert wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

    1.2.2. Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.2.2.1. Erzeugung

    1.2.2.2. Einfuhren

    1.2.2.3. Ausfuhren

    1.2.2.4. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

    Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.2.5. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

    Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.2.6. Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.

    1.2.2.7. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

    1.2.3. Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    1.2.3.1. Erzeugung

    1.2.3.3. Einfuhren

    1.2.3.4. Einfuhren von außerhalb der EU

    1.2.3.5. Ausfuhren

    1.2.3.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

    Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.3.7. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

    Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

    1.2.3.8. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

    1.3.    Maßeinheiten

    Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

    1.4.    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

    2.    ELEKTRIZITÄT

    2.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

    2.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    2.2.1. Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken

    2.2.2. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle

    2.2.3. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl

    2.2.4. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas

    2.2.5. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z. B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)

    2.2.6. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z. B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)

    2.2.7. Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken

    2.2.8. Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken

    2.2.9. Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken

    2.2.10. Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen

    2.2.11. Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen

    2.2.12. Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen

    2.2.13. Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen

    2.2.14. Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken

    2.2.15. Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z. B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)

    2.2.16. Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen

    2.2.17. Einfuhren

    2.2.17.1. Davon aus der EU

    2.2.18. Ausfuhren

    2.2.18.1. Davon in die EU

    2.2.19. Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken

    2.3.    Maßeinheiten

    Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

    2.4.    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

    3.    ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

    3.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

    Unter „Sonstige Produkte“ fallen sowohl die in Anhang A Kapitel 3.4 definierten Produkte als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse; die Mengen dieser Produkte sind nicht getrennt anzugeben.

    3.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    3.2.1.   BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN KOHLENWASSERSTOFFEN

    Anmerkung zu Zusatzstoffen und Biobrennstoffen: Hier sind nicht nur die bereits gemischten Mengen, sondern alle zum Mischen bestimmten Mengen anzugeben.

    Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    3.2.1.1. Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)

    3.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)

    3.2.1.3. Rückläufe

    Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    3.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

    Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    3.2.1.5. Einfuhren

    3.2.1.6. Ausfuhren

    Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

    3.2.1.7. Direktverbrauch

    3.2.1.8. Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    3.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

    Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).

    3.2.1.10. Raffinerieverluste

    Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

    3.2.2.   BEREITSTELLUNG VON FERTIGPRODUKTEN

    Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    3.2.2.1. Rohstoffeingänge

    3.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    3.2.2.3. Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    3.2.2.4. Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    Anhang A Kapitel 2.3. Energiesektor — Erdölraffinerien; einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

    3.2.2.5. Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

    3.2.2.6. Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

    Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

    3.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    3.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

    3.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    3.2.2.10. Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    3.2.2.11. Erfasste Bruttoinlandslieferungen

    Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

    3.2.2.11.1. Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)

    3.2.2.11.2. Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

    3.2.2.11.3. Straßenverkehr (gilt nur für LPG)

    3.2.2.11.4. Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile)

    3.2.2.12. Petrochemische Industrie

    3.2.2.13. Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)

    3.2.3.   EINFUHREN NACH HERKUNFTSLAND — AUSFUHREN NACH BESTIMMUNGSLAND

    Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

    3.2.4.   BESTÄNDE

    Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:

    3.2.4.1. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates

    Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.

    3.2.4.2. Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände

    Im Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.

    3.2.4.3. Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung

    Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.

    3.2.4.4. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

    Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.

    3.2.4.5. Bestände von Großverbrauchern

    Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.

    3.2.4.6. Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede

    Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.

    Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.

    3.2.4.7. Von staatlichen Stellen im Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände

    Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von einem Staat in seinem Hoheitsgebiet gelagert werden und die Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.

    Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag von Staaten gelagert werden.

    3.2.4.8. Im Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen

    Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.

    Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.

    3.2.4.9. Alle übrigen Bestände im Hoheitsgebiet des Staates

    Alle übrigen Bestände gemäß Abschnitt 3.2.4.1.

    3.2.4.10. Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände

    Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.

    3.2.4.10.1. Davon: Bestände des Staates

    3.2.4.10.2. Davon: Bestände von Lagerunternehmen

    3.2.4.10.3. Davon: Sonstige Bestände

    3.2.4.11. Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind

    Nicht unter Kategorie 10 erfasste Bestände, die Eigentum des Meldestaates sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.

    3.2.4.12. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

    Sonstige Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.

    3.2.4.13. Rohrfernleitungsinhalt

    In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist.

    Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:

    3.2.4.13.1. im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland;

    3.2.4.13.2. im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;

    3.2.4.13.3. sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;

    3.2.4.13.4. im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;

    3.2.4.13.5. im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;

    3.2.4.13.6. im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.

    „Anfangsbestände“ sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. „Endbestände“ sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

    3.3.    Maßeinheiten

    Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

    3.4.    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

    3.5.    Geografische Hinweise

    Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.

    4.    ERDGAS

    4.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

    4.2.    Verzeichnis der Aggregate

    Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

    4.2.1. Einheimische Erzeugung

    Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.

    4.2.2. Einfuhren (Eingänge)

    4.2.3. Ausfuhren (Ausgänge)

    Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas ist nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge anzugeben, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.11) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase (z. B. LPG) sind unter „Eingänge aus anderen Quellen“ für „Sonstige Kohlenwasserstoffe“ wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.

    4.2.4. Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    4.2.5. Erfasste Bruttoinlandslieferungen

    Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Netzverluste sollten ebenfalls angegeben werden.

    4.2.6. Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangsbestände

    4.2.8. Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Endbestände

    4.2.9. Im Ausland lagernde Anfangsbestände

    4.2.10. Im Ausland lagernde Endbestände

    Anmerkung für Bestände: Umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.

    4.2.11. Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie

    In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Netzverluste.

    4.2.12. Einfuhren (Eingänge) nach Herkunftsland und Ausfuhren (Ausgänge) nach Bestimmungsland

    Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren (Ausgänge) nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und, im Fall von Flüssigerdgas, für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.

    4.2.13. Lieferungen für die Energieerzeugung

    4.3.    Maßeinheiten

    Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:

    4.3.1. in Volumeneinheiten in Millionen m3 (Millionen Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa);

    4.3.2. in Energieeinheiten in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.

    4.4.    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.




    ANHANG D

    MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die kurzfristige monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

    Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

    Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

    a) 

    Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.

    b) 

    Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.

    c) 

    Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

    d) 

    Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

    1.    ROHÖLEINFUHREN UND -BEREITSTELLUNG

    1.1.    Infrage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Rohöl.

    1.2.    Begriffsbestimmungen

    1.2.1.   Einfuhren

    Als Einfuhren gelten alle Mengen an Rohöl, die entweder in das Zollgebiet des Mitgliedstaats gelangen oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und nicht zur Durchfuhr bestimmt sind. Rohöl, das für die Bestandsbildung verwendet wird, ist eingeschlossen.

    Nicht einbezogen in die Einfuhren wird Öl, das aus dem Meeresboden gewonnen wird, für den ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte zur Nutzung und Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ausübt.

    1.2.2.   Bereitstellung

    Die Bereitstellung umfasst das während des Referenzzeitraums in den Mitgliedstaat eingeführte und das in diesem Mitgliedstaat erzeugte Rohöl. Die Bereitstellung von Rohöl aus zuvor angelegten Beständen ist ausgeschlossen.

    1.2.3.   CIF-Preis

    Bei dem CIF-Preis (Preis einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht) handelt es sich um den FOB-Preis (Preis frei an Bord), also den am Hafen/Verladeort tatsächlich in Rechnung gestellten Preis, zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung und Gebühren im Zusammenhang mit Rohöltransporten.

    Der CIF-Preis des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls ist entweder „frei Entladehafen“ oder „frei Grenze“, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rohöl in die Zollhoheit des Einfuhrlandes fällt, zu berechnen.

    1.2.4.   API-Grad

    Der API-Grad ist ein Maß dafür, wie schwer/leicht Rohöl verglichen mit Wasser ist. Der API-Grad ist nach folgender Formel für die relative Dichte (SG) zu melden: API = (141,5 ÷ SG) — 131,5

    1.3.    Verzeichnis der Aggregate

    1.3.1. Für die Rohöleinfuhren sind folgende Aggregate, aufgeschlüsselt nach Typ und geografischen Erzeugungsgebiet, anzugeben:

    1.3.1.1. Bezeichnung des Rohöls

    1.3.1.2. durchschnittlicher API-Grad

    1.3.1.3. durchschnittlicher Schwefelgehalt

    1.3.1.4. eingeführte Gesamtmenge

    1.3.1.5. CIF-Gesamtpreis

    1.3.1.6. Anzahl der meldenden Stellen

    1.3.2. Für die Bereitstellung von Rohöl sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.3.2.1. bereitgestellte Menge

    1.3.2.2. gewichteter durchschnittlicher CIF-Preis

    1.4.    Maßeinheiten

    — 
    bbl (Barrel) für 2.3.1.4 und 2.3.2.1
    — 
    kt (tausend Tonnen) für 2.3.2.1
    — 
    % (Prozent) für 2.3.1.3
    — 
    ° (Grad) für 2.3.1.2
    — 
    USD (US-Dollar) pro Barrel für 2.3.1.5 und 2.3.2.2
    — 
    USD (US-Dollar) pro Tonne für 2.3.2.2

    1.5.    Geltende Bestimmungen

    1. 

    Berichtszeitraum:

    Ein Kalendermonat.

    2. 

    Periodizität:

    Monatlich.

    3. 

    Frist für die Datenübermittlung:

    Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

    4. 

    Übermittlungsformat:

    Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

    5. 

    Übermittlungsverfahren:

    Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.



    ( ) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.

    ( 1 ) NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Rev. 2 (2008).

    ( 2 ) Flüssigerdgas.

    ( 3 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

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