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Document 02008D0837-20190712

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/837/EG)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/837/2019-07-12

    02008D0837 — DE — 12.07.2019 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2008

    über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/837/EG)

    (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 36)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Juli 2019

      L 187

    43

    12.7.2019




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2008

    über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/837/EG)



    Artikel 1

    Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

    Gentechnisch veränderte Baumwolle (Gossypium hirsutum) LLCotton25 nach Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 den spezifischen Erkennungsmarker ACS-GHØØ1-3.

    Artikel 2

    Zulassung

    Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

    a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

    b) Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

    c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte, außer zum Anbau.

    Artikel 3

    Kennzeichnung

    (1)  Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

    (2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

    Artikel 4

    Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

    (1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

    (2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

    Artikel 5

    Gemeinschaftsregister

    Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

    Artikel 6

    Zulassungsinhaber

    Zulassungsinhaber ist die ►M1  BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland ◄ .

    Artikel 7

    Geltungsdauer

    Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

    Artikel 8

    Empfänger

    Diese Entscheidung ist an die ►M1  BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen ◄ , Deutschland, gerichtet.




    ANHANG

    ▼M1

    a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

    Name

    :

    BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

    Anschrift

    :

    100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

    Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

    ▼B

    b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

    1.

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

    2.

    Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

    3.

    Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte außer zum Anbau.

    Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle ACS-GHØØØ1-3 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

    c)   Kennzeichnung:

    1.

    Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

    2.

    Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Baumwollsorte ACS-GHØØØ1-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

    d)   Nachweisverfahren:

     Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle.

     Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

    ▼M1

     Referenzmaterial: AOCS 0306-A und AOCS 0306-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

    ▼B

    e)   Spezifischer Marker:

    ACS-GHØØ1-3.

    f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:

    Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

    g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:

    Nicht erforderlich.

    h)   Überwachungsplan:

    Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

    [Link: im Internet veröffentlichter Plan].

    i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

    Nicht erforderlich.

    Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.

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