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Document 02007R0716-20080820

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/716/2008-08-20

    2007R0716 — DE — 20.08.2008 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Juni 2007

    zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 171, 29.6.2007, p.17)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2008

      L 202

    20

    31.7.2008




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Juni 2007

    zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.

    (2)

    Für die Durchführung und Überprüfung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen als Hilfsmittel bei den Verhandlungen zur Verfügung stehen.

    (3)

    Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.

    (4)

    Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ( 3 ) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.

    (6)

    Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik ( 4 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 5 ) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

    (7)

    Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 6 ) werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.

    (8)

    Das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (5. Auflage), die Referenzdefinition des Begriffs „Direktinvestitionen“ und das Handbuch über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bilden zusammengenommen die allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.

    (9)

    Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 7 ).

    (10)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (11)

    Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden.

    (12)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen in den Anhängen I und II sowie den Gliederungsgrad in Anhang III anzupassen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II vorzunehmen, die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen umzusetzen und angemessene gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

    (13)

    Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 9 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates ( 10 ) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Auslandsunternehmenseinheit“ ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

    b) „Kontrolle“ ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.

    c) „Ausländische Kontrolle“ liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.

    d) „Niederlassungen“ sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.

    e) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten“ sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

    f) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

    g) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.

    h) „Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“ ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

    i) Für die Begriffe „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „institutionelle Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

    Artikel 3

    Datenübermittlung

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.

    Artikel 4

    Datenquellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.

    (2)  Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

    (3)  Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.

    Artikel 5

    Pilotuntersuchungen

    (1)  Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.

    (2)  Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

    (3)  Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.

    (4)  Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.

    (5)  Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.

    Artikel 6

    Qualitätsstandards und -berichte

    (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).

    (3)  Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

    (4)  Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.

    Artikel 7

    Empfehlungshandbuch

    Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das die einschlägigen Begriffsbestimmungen und weitere Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten gemeinschaftlichen Statistiken enthält.

    Artikel 8

    Zeitplan und Ausnahmen

    (1)  Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.

    (2)  Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.

    Artikel 9

    Durchführungsmaßnahmen

    (1)  Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

    a) Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten

    und

    b) Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

    (2)  Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

    a) Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II,

    b) Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4

    und

    c) Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

    (3)  Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.

    Artikel 10

    Ausschuss

    (1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (4)  Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

    Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

    Artikel 12

    Durchführungsbericht

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Juli 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

    a) eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken,

    b) eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten,

    c) eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung

    und

    d) Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

    ABSCHNITT 1

    Statistische Einheit

    Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

    ▼M1

    ABSCHNITT 2

    Merkmale

    Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik ( 11 ) zu erstellen:



    Code

    Titel

    11 11 0

    Zahl der Unternehmen

    12 11 0

    Umsatz

    12 12 0

    Produktionswert

    12 15 0

    Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

    13 11 0

    Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

    13 12 0

    Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

    13 31 0

    Personalaufwendungen

    15 11 0

    Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

    16 11 0

    Zahl der Beschäftigten

    Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:



    Code

    Bezeichnung und Definition

    22 11 0

    Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (1)

    Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

    Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden.

    Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar:

    — Aufwendungen für Bildung und Ausbildung,

    — Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien),

    — Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.),

    — Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen).

    Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen.

    Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht.

    Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögenmaterielle Anlagewerte auszuweisen.

    22 12 0

    Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (1)

    Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

    Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen.

    Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE:

    — mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter,

    — mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal,

    — mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal,

    — mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal.

    Verbindung zu den UnternehmensabschlüssenDie Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8).Verbindung zu anderen VariablenTeil der Zahl der Beschäftigten (16110).

    (1)   Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

    Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

    Angaben für die Merkmale „Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE“ (Code 22 11 0) und „Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE“ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98.

    Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz ( 12 ) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

    ▼B

    ABSCHNITT 3

    Gliederungstiefe

    Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt“, für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“ zu liefern.

    ABSCHNITT 4

    Erstes Berichtsjahr und Periodizität

    1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

    2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

    3. Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.

    ABSCHNITT 5

    Übermittlung der Ergebnisse

    Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

    ABSCHNITT 6

    Berichte und Pilotuntersuchungen

    1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

    2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

    3. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

    4. Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:



    Code

    Bezeichnung

     

    Waren- und Dienstleistungsausfuhren

     

    Waren- und Dienstleistungseinfuhren

     

    Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

     

    Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

    Ausfuhren, Einfuhren, gruppeninterne Ausfuhren und gruppeninterne Einfuhren werden nach Waren und Dienstleistungen aufgegliedert.

    5. Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.




    ANHANG II

    GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

    ABSCHNITT 1

    Statistische Einheit

    Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

    ABSCHNITT 2

    Merkmale

    Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:



    Code

    Bezeichnung

    12 11 0

    Umsatz

    16 11 0

    Zahl der Beschäftigten

    11 11 0

    Zahl der Unternehmen

    Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

    ABSCHNITT 3

    Gliederungstiefe

    Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

     Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

     Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

     Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige“.

    ABSCHNITT 4

    Erstes Berichtsjahr und Periodizität

    1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

    2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

    ABSCHNITT 5

    Übermittlung der Ergebnisse

    Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

    ABSCHNITT 6

    Berichte und Pilotuntersuchungen

    1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

    2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

    3. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

    4. Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:



    Code

    Bezeichnung

    13 31 0

    Personalaufwendungen

     

    Waren- und Dienstleistungsausfuhren

     

    Waren- und Dienstleistungseinfuhren

     

    Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

     

    Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

    12 15 0

    Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

    15 11 0

    Bruttoinvestitionen in Sachanlagen




    ANHANG III

    EBENEN DER GEOGRAFISCHEN UND DER WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG



    Ebenen der geografischen Aufgliederung

    Ebene 1

     

    Ebene 2-OUT

    (Ebene 1 + 24 Länder)

    V2

    Extra-EU-27

    V2

    Extra-EU-27

     
     

    IS

    Island

     
     

    LI

    Liechtenstein

     
     

    NO

    Norwegen

    CH

    Schweiz

    CH

    Schweiz

     
     

    HR

    Kroatien

    RU

    Russische Föderation

    RU

    Russische Föderation

     
     

    TR

    Türkei

     
     

    EG

    Ägypten

     
     

    MA

    Marokko

     
     

    NG

    Nigeria

     
     

    ZA

    Südafrika

    CA

    Kanada

    CA

    Kanada

    US

    Vereinigte Staaten

    US

    Vereinigte Staaten

     
     

    MX

    Mexiko

     
     

    AR

    Argentinien

    BR

    Brasilien

    BR

    Brasilien

     
     

    CL

    Chile

     
     

    UY

    Uruguay

     
     

    VE

    Venezuela

     
     

    IL

    Israel

    CN

    China

    CN

    China

    HK

    Hongkong

    HK

    Hongkong

    IN

    Indien

    IN

    Indien

     
     

    ID

    Indonesien

    JP

    Japan

    JP

    Japan

     
     

    KR

    Südkorea

     
     

    MY

    Malaysia

     
     

    PH

    Philippinen

     
     

    SG

    Singapur

     
     

    TW

    Taiwan

     
     

    TH

    Thailand

     
     

    AU

    Australien

     
     

    NZ

    Neuseeland

    Z8

    Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

    Z8

    Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

    C4

    Offshore-Finanzzentren

    C4

    Offshore-Finanzzentren

    Z7

    Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat

    Z7

    Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat

    (1)   Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.



    Ebene 2-IN

    A1

    Welt insgesamt (alle Einheiten einschließlich Meldeland)

    Z9

    Übrige Welt (ohne Meldeland)

    A2

    Vom Meldeland kontrolliert

    V1

    EU-27 (Intra-EU-27) ohne Meldeland

    BE

    Belgien

    BG

    Bulgarien

    CZ

    Tschechische Republik

    DK

    Dänemark

    DE

    Deutschland

    EE

    Estland

    IE

    Irland

    GR

    Griechenland

    ES

    Spanien

    FR

    Frankreich

    IT

    Italien

    CY

    Zypern

    LV

    Lettland

    LT

    Litauen

    LU

    Luxemburg

    HU

    Ungarn

    MT

    Malta

    NL

    Niederlande

    AT

    Österreich

    PL

    Polen

    PT

    Portugal

    RO

    Rumänien

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei

    FI

    Finnland

    SE

    Schweden

    UK

    Vereinigtes Königreich

    Z7

    Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat

    V2

    Extra-EU-27

    AU

    Australien

    CA

    Kanada

    CH

    Schweiz

    CN

    China

    HK

    Hongkong

    IL

    Israel

    IS

    Island

    JP

    Japan

    LI

    Liechtenstein

    NO

    Norwegen

    NZ

    Neuseeland

    RU

    Russische Föderation

    TR

    Türkei

    US

    Vereinigte Staaten

    C4

    Offshore-Finanzzentren

    Z8

    Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

    (1)   Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.



    Ebene 3

    AD

    Andorra

    EE

    Estland (1)

    KZ

    Kasachstan

    QA

    Katar

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    EG

    Ägypten

    LA

    Demokratische Volksrepublik Laos

    RO

    Rumänien (1)

    AF

    Afghanistan

    ER

    Eritrea

    LB

    Libanon

    RS

    Serbien

    AG

    Antigua und Barbuda

    ES

    Spanien (1)

    LC

    St. Lucia

    RU

    Russische Föderation

    AI

    Anguilla

    ET

    Äthiopien

    LI

    Liechtenstein

    RW

    Ruanda

    AL

    Albanien

    FI

    Finnland (1)

    LK

    Sri Lanka

    SA

    Saudi-Arabien

    AM

    Armenien

    FJ

    Fidschi

    LR

    Liberia

    SB

    Salomonen-Inseln

    AN

    Niederländische Antillen

    FK

    Falklandinseln (Malwinen)

    LS

    Lesotho

    SC

    Seychellen

    AO

    Angola

    FM

    Föderierte Staaten von Mikronesien

    LT

    Litauen (1)

    SD

    Sudan

    AQ

    Antarktis

    FO

    Färöer

    LU

    Luxemburg (1)

    SE

    Schweden (1)

    AR

    Argentinien

    FR

    Frankreich (1)

    LV

    Lettland (1)

    SG

    Singapur

    AS

    Amerikanisch-Samoa

    GA

    Gabun

    LY

    Libysch-Arabische Dschamahirija

    SH

    St. Helena

    AT

    Österreich (1)

    GD

    Grenada

    MA

    Marokko

    SI

    Slowenien (1)

    AU

    Australien

    GE

    Georgien

    MD

    Republik Moldau

    SK

    Slowakei (1)

    AW

    Aruba

    GG

    Guernsey

    ME

    Montenegro

    SL

    Sierra Leone

    AZ

    Aserbaidschan

    GH

    Ghana

    MG

    Madagaskar

    SM

    San Marino

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    GI

    Gibraltar

    MH

    Marshall-Inseln

    SN

    Senegal

    BB

    Barbados

    GL

    Grönland

    MK (3)

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    SO

    Somalia

    BD

    Bangladesch

    GM

    Gambia

    ML

    Mali

    SR

    Suriname

    BE

    Belgien (1)

    GN

    Guinea

    MM

    Myanmar

    ST

    São Tomé und Príncipe

    BF

    Burkina Faso

    GQ

    Äquatorialguinea

    MN

    Mongolei

    SV

    El Salvador

    BG

    Bulgarien (1)

    GR

    Griechenland (1)

    MO

    Macao

    SY

    Arabische Republik Syrien

    BH

    Bahrain

    GS

    Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

    MP

    Nördliche Marianen

    SZ

    Swasiland

    BI

    Burundi

    GT

    Guatemala

    MR

    Mauretanien

    TC

    Turks- und Caicosinseln

    BJ

    Benin

    GU

    Guam

    MS

    Montserrat

    TD

    Tschad

    BM

    Bermuda

    GW

    Guinea-Bissau

    MT

    Malta (1)

    TF

    Südliche französische Gebiete

    BN

    Brunei Darussalam

    GY

    Guyana

    MU

    Mauritius

    TG

    Togo

    BO

    Bolivien

    HK

    Hongkong

    MV

    Malediven

    TH

    Thailand

    BR

    Brasilien

    HM

    Heard und die McDonaldinseln

    MW

    Malawi

    TJ

    Tadschikistan

    BS

    Bahamas

    HN

    Honduras

    MX

    Mexiko

    TK

    Tokelau

    BT

    Bhutan

    HR

    Kroatien

    MY

    Malaysia

    TM

    Turkmenistan

    BV

    Bouvetinsel

    HT

    Haiti

    MZ

    Mosambik

    TN

    Tunesien

    BW

    Botsuana

    HU

    Ungarn (1)

    NA

    Namibia

    TO

    Tonga

    BY

    Belarus

    ID

    Indonesien

    NC

    Neukaledonien

    TP

    Osttimor

    BZ

    Belize

    IE

    Irland (1)

    NE

    Niger

    TR

    Türkei

    CA

    Kanada

    IL

    Israel

    NF

    Norfolkinseln

    TT

    Trinidad und Tobago

    CC

    Kokosinseln (Keelinginseln)

    IM

    Isle of Man

    NG

    Nigeria

    TV

    Tuvalu

    CD

    Demokratische Republik Kongo

    IN

    Indien

    NI

    Nicaragua

    TW

    Chinesische Provinz Taiwan

    CF

    Zentralafrikanische Republik

    IO

    Britisches Gebiet im Indischen Ozean

    NL

    Niederlande (1)

    TZ

    Vereinigte Republik Tansania

    CG

    Kongo

    IQ

    Irak

    NO

    Norwegen

    UA

    Ukraine

    CH

    Schweiz

    IR

    Islamische Republik Iran

    NP

    Nepal

    UG

    Uganda

    CI

    Elfenbeinküste

    IS

    Island

    NR

    Nauru

    UK

    Vereinigtes Königreich (1)

    CK

    Cookinseln

    IT

    Italien (1)

    NU

    Niueinsel

    UM

    Kleinere amerikanische Überseeinseln

    CL

    Chile

    JE

    Jersey

    NZ

    Neuseeland

    US

    Vereinigte Staaten

    CM

    Kamerun

    JM

    Jamaika

    OM

    Oman

    UY

    Uruguay

    CN

    China

    JO

    Jordanien

    PA

    Panama

    UZ

    Usbekistan

    CO

    Kolumbien

    JP

    Japan

    PE

    Peru

    VA

    Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

    CR

    Costa Rica

    KE

    Kenia

    PF

    Französisch-Polynesien

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

    CU

    Kuba

    KG

    Kirgisistan

    PG

    Papua-Neuguinea

    VE

    Venezuela

    CV

    Kap Verde

    KH

    Kambodscha

    PH

    Philippinen

    VG

    Britische Jungferninseln

    CX

    Weihnachtsinsel

    KI

    Kiribati

    PK

    Pakistan

    VI

    Amerikanische Jungferninseln

    CY

    Zypern (1)

    KM

    Komoren

    PL

    Polen (1)

    VN

    Vietnam

    CZ

    Tschechische Republik (1)

    KN

    St. Kitts und Nevis

    PN

    Pitcairn

    VU

    Vanuatu

    DE

    Deutschland (1)

    KP

    Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

    PS

    Besetzte palästinensische Gebiete

    WF

    Wallis und Futuna

    DJ

    Dschibuti

    KR

    Republik Korea (Südkorea)

    PT

    Portugal (1)

    WS

    Samoa

    DK

    Dänemark (1)

    KW

    Kuwait

    PW

    Palau

    YE

    Jemen

    DM

    Dominica

    KY

    Kaimaninseln

    PY

    Paraguay

     
     

    DO

    Dominikanische Republik

     
     
     
     

    ZA

    Südafrika

    DZ

    Algerien

     
     
     
     

    ZM

    Sambia

    EC

    Ecuador

    Z8

    Extra-EU27 nicht aufgegliedert

     
     

    ZW

    Simbabwe

    A2

    Vom Meldeland kontrolliert

    Z7

    Gemeinsame Kontrolle von UCI (2) zu gleichen Teilen von mehr als einem Mitgliedstaat

     
     
     
     

    (1)   Nur für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland.

    (2)   Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

    (3)   Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

    ▼M1



    Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

    Ebene 1

    Ebene 2

    NACE Rev. 2

    ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

    ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

    Abschnitte B bis S (ohne O)

    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

    Abschnitt B

    Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

    Abt. 06, 09

    VERARBEITENDES GEWERBE

    VERARBEITENDES GEWERBE

    Abschnitt C

    Nahrungs- und Genussmittel

    Abt. 10, 11, 12

    Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

    Abt. 13, 14, 16, 17, 18

    Textilien und Bekleidung

    Abt. 13, 14

    Holz-, Papier- und Druckgewerbe

    Abt. 16, 17, 18

    Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren

    Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

    Abt. 19, 20, 21, 22

    Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

    Abt. 19

    Chemische Erzeugnisse

    Abt. 20

    Gummi- u. Kunststoffwaren

    Abt. 22

    Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

    Abt. 24, 25, 26, 28

    Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen

    Abt. 24, 25

    Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

    Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

    Abt. 26

    Maschinenbau

    Abt. 28

    Fahrzeugbau

    Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT

    Abt. 29, 30

    Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger

    Abt. 29

    Sonstige Fahrzeuge

    Abt. 30

    Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT

    Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33

    ENERGIEVERSORGUNG

    ENERGIEVERSORGUNG

    Abschnitt D

    WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

    WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

    Abschnitt E

    Wasserversorgung

    Abt. 36

    Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    Abt. 37, 38, 39

    BAUGEWERBE

    BAUGEWERBE

    Abschnitt F

    DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

    DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

    Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S

    HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

    INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

    Abschnitt G

    Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Abt. 45

    Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

    Abt. 46

    Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

    Abt. 47

    VERKEHR UND LAGEREI

    VERKEHR UND LAGEREI

    Abschnitt H

    Verkehr und Lagerei INSGESAMT

    Abt. 49, 50, 51, 52

    Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

    Abt. 49

    Schifffahrt

    Abt. 50

    Luftverkehr

    Abt. 51

    Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

    Abt. 52

    Post-, Kurier- und Expressdienste

    Abt. 53

    GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

    GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

    Abschnitt I

    INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    Abschnitt J

    Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung

    Abt. 59, 60

    Telekommunikation

    Abt. 61

    Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen

    Abt. 58, 62, 63

    ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

    ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

    Abt. K

    Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Abt. 64

    —  Beteiligungsgesellschaften

    Gruppe 64.2

    Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

    Abt. 65

    Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

    Abt. 66

    GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

    Abschnitt L

    ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

    ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt M

    Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

    Abt. 69

    —  Rechtsberatung

    Gruppe 69.1

    —  Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

    Gruppe 69.2

    Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

    Abt. 70

    —  Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

    Gruppe 70.1

    —  Public-Relations- und Unternehmensberatung

    Gruppe 70.2

    Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

    Abt. 71

    Forschung und Entwicklung

    Forschung und Entwicklung

    Abt. 72

    Werbung und Marktforschung

    Abt. 73

    —  Werbung

    Gruppe 73.1

    —  Markt- und Meinungsforschung

    Gruppe 73.2

    Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen

    Abt. 74, 75

    ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt N

    Vermietung von beweglichen Sachen

    Abt. 77

    Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

    Abt. 78, 79, 80, 81, 82

    BILDUNGSWESEN

    Abschnitt P

    GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

    Abschnitt Q

    KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

    KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

    Abschnitt R

    Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

    Abt. 90

    Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

    Abt. 91

    Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

    Abt. 92, 93

    ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt S

    Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

    Abt. 94

    Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

    Abt. 95, 96

    Nicht zugeordnet

     



    Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

    Ebene 3 (NACE Rev. 2)

    Position

    Verlangte Gliederungstiefe

    Gewerbliche Wirtschaft

    Abschnitte B bis N außer K

    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

    Abschnitt B

    VERARBEITENDES GEWERBE

    Sektion C

    Alle Abteilungen von 10 bis 33

    ENERGIEVERSORGUNG

    Abschnitt D

    Abteilung 35

    WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

    Abschnitt E

    Alle Abteilungen von 36 bis 39

    BAUGEWERBE

    Abschnitt F

    Alle Abteilungen von 41 bis 43

    Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9

    HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

    Abschnitt G

    Alle Abteilungen von 45 bis 47

    Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9

    VERKEHR UND LAGEREI

    Abschnitt H

    Alle Abteilungen von 49 bis 53

    Gruppen 49.1 bis 49.5

    GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

    Abschnitt I

    Alle Abteilungen von 55 bis 56

    Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3

    INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    Abschnitt J

    Alle Abteilungen von 58 bis 63

    Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8

    ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt K

    Alle Abteilungen von 64 bis 66

    GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

    Abschnitt L

    Abteilung 68

    ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt M

    Alle Abteilungen von 69 bis 75

    ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt N

    Alle Abteilungen von 77 bis 82

    Gruppen 77.1 bis 77.4



    ( 1 ) ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 14.

    ( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2007.

    ( 3 ) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

    ( 4 ) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    ( 5 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ( 6 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

    ( 7 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    ( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    ( 9 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ( 10 ) ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

    ( 11 ) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

    ( 12 ) Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.

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