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Document 02007R0520-20171203
Council Regulation (EC) No 520/2007 of 7 May 2007 laying down technical measures for the conservation of certain stocks of highly migratory species and repealing Regulation (EC) No 973/2001
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
02007R0520 — DE — 03.12.2017 — 002.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES vom 7. Mai 2007 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007 |
L 340 |
8 |
22.12.2007 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 |
L 315 |
1 |
30.11.2017 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES
vom 7. Mai 2007
mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „weit wandernde Arten“ die in Anhang I genannten Arten;
2. „unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten“ die in Anhang II aufgeführten Arten;
3. „Begrenzung der Delfinsterblichkeit“ die Begrenzung nach Artikel V des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm ( 1 );
4. „Sportfischerei“ Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;
5. „Umschließungsnetz“ allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird;
6. „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen;
7. „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden;
8. „Haken“ ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens;
9. „Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen;
10. „Angel-Thunfischfänger“ Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind.
Artikel 4
Gebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
▼M2 —————
2. Gebiet 2
Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens.
3. Gebiet 3
Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist.
4. Gebiet 4
Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist.
▼M2 —————
KAPITEL 1
Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte
Artikel 5
Schutz von Großaugenthun in bestimmten tropischen Gewässern
(1) Die Fischerei mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist vom 1. bis 30. November in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet untersagt:
— südliche Grenze beim Breitengrad 0° S,
— nördliche Grenze beim Breitengrad 5° N,
— westliche Grenze beim Längengrad 20° W,
— östliche Grenze beim Längengrad 10° W.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme, gegebenenfalls mit einer Aufstellung der Verstöße, die von Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge begangen und von ihren zuständigen Behörden verfolgt werden.
▼M1 —————
Artikel 7
Fischerei auf Echten Bonito, Großaugenthun und Gelbflossenthun in bestimmten portugiesischen Gewässern
Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich 31° N und östlich 17°30′ W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.
KAPITEL 2
Mindestgröße
Artikel 8
Abmessungen
(1) Fische der in Anhang IV genannten Arten gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in dem genannten Anhang festgelegten Mindestgröße liegen.
(2) Die in Anhang IV festgelegten Größen können gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 9
Verbote
(1) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.
Artikel 10
Messung der Größe
(1) Bei allen Arten außer Istiophoridae wird die Gabellänge gemessen, d. h. der senkrechte Abstand zwischen der Spitze des Oberkiefers und dem kürzeren Ende der Schwanzflosse.
(2) Bei Istiophoridae wird die Größe von der Spitze des Unterkiefers bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.
▼M1 —————
KAPITEL 3
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 12
Großaugenthun und Weißer Thun im Nordatlantik
(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl — BRZ) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt
a) anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Gemeinschaftsschiffe, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischt haben, sowie
b) anhand der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben.
(2) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Gemeinschaftsschiffen, die im Zeitraum 1993—1995 im Nordatlantik gezielte Fischerei auf Weißen Thun ausgeübt haben.
(3) Der Rat teilt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Folgendes unter den Mitgliedstaaten auf:
a) Anzahl und Kapazität in BRZ gemäß Absatz 1;
b) die gemäß Absatz 2 festgesetzte Anzahl der Fischereifahrzeuge.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mithilfe der üblichen Datenübertragungsmittel vor dem 15. Mai jeden Jahres
a) die Liste der Schiffe unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun befischen;
b) die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weißen Thun im Nordatlantik teilnehmen.
Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(5) In den Listen gemäß Absatz 4 wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ( 2 ) zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.
KAPITEL 4
Nichtzielarten und Sport- und Freizeitfischerei
Artikel 13
Marline
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können.
Artikel 14
Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.
Artikel 15
Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
Artikel 16
Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun und verwandte Arten im Mittelmeer.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und verwandte Arten nicht vermarktet werden.
Artikel 17
Bericht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.
TITEL III
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2
KAPITEL 1
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 18
Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die zur Fischerei in Gebiet 2 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die im Jahr 2003 im Schiffsregister der IOTC eingetragen waren. Die Begrenzung nach Anzahl muss der Gesamttonnage, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ), entsprechen. Bei der Ersetzung von Fischereifahrzeugen darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.
(2) Der Rat teilt die nach Absatz 1 bestimmte Anzahl Schiffe nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.
KAPITEL 2
Nichtzielarten
Artikel 19
Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.
Artikel 20
Meeresschildkröten
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, wozu insbesondere die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden sind.
(2) Für die Verwendung aller Fanggeräte gelten folgende Bedingungen:
a) Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt (an Haken oder in Netzen) oder als Beifang gefangen wurden, müssen angemessen behandelt, gegebenenfalls wiederhergestellt oder sofort wieder ausgesetzt werden;
b) an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können.
(3) Für die Verwendung von Ringwaden gelten folgende Bedingungen:
a) Das Einkreisen von Meeresschildkröten ist nach Möglichkeit zu vermeiden;
b) es sind Spezifikationen für geeignetes Fanggerät zu entwickeln und anzuwenden, damit Beifänge von Meeresschildkröten minimiert werden;
c) es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingekreiste oder gefangene Meeresschildkröten wieder auszusetzen;
d) es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung von Fischsammelvorrichtungen (FAD) zu treffen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen könnten, damit sie gegebenenfalls befreit und nicht benutzte Fischsammelvorrichtungen eingeholt werden können.
(4) Für die Verwendung von Langleinen gelten folgende Bedingungen:
a) Es sind Kombinationen von Hakenformen und Tiefseeködern zu entwickeln und einzusetzen sowie Netze und Fangpraktiken zu entwickeln, die den unbeabsichtigten Fang oder Beifang von Meeresschildkröten und deren Mortalität minimieren;
b) an Bord muss die erforderliche Ausrüstung vorhanden sein, um unbeabsichtigt oder als Beifang gefangene Meeresschildkröten wieder aussetzen zu können; dazu gehört Werkzeug zum Entfernen der Haken sowie zum Zerschneiden von Leinen und Netzen.
TITEL IV
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 3
Artikel 21
Umladung
(1) Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mithilfe von Fischsammelgeräten fischen.
(2) Wadenfänger dürfen auf See keinen Fisch umladen.
Artikel 22
Begrenzte Anzahl von Schiffen
(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Wadenfänger der Gemeinschaft fest, die zum Thunfischfang in Gebiet 3 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Wadenfänger der Gemeinschaft, die am 28. Juni 2002 im Register der IATTC eingetragen waren.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 10. Dezember jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die beabsichtigen, in Gebiet 3 Thunfisch zu fangen. Die nicht in dieser Liste verzeichneten Schiffe gelten als nicht aktiv und sind in dem betreffenden Jahr nicht zum Fischfang zugelassen.
(3) In diesen Listen wird die interne Nummer der „Flottenkartei“, die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.
Artikel 23
Schutz von Delfinen
Befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delfinen mit Ringwaden einzukreisen, sind ausschließlich Gemeinschaftsschiffe, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen.
Artikel 24
Beantragung von DML
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres
a) eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben;
b) eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben;
c) für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delfinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delfinen erhalten hat;
d) eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden.
Artikel 25
Aufteilung der DML
(1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.
(2) Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm sowie den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter. Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat die Gesamtheit der auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML mit.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.
(5) Die Kommission leitet die Liste und die Aufteilung der DML auf die Gemeinschaftsschiffe vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.
Artikel 26
Schutz anderer Nichtzielarten
(1) Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-Mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus.
(2) Die Fischer sind gehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die ein rasches und sicheres Wiederaussetzen dieser Tiere erleichtern.
Artikel 27
Meeresschildkröten
(1) Wird eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet, so sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Bootes mit Außenbootmotor, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.
(2) Hat sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen, so ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
(3) Wird eine Meeresschildkröte an Bord gebracht, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die Erholung der Schildkröte zu unterstützen, bevor sie wieder ins Wasser gesetzt wird.
(4) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
(5) Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen oder anderem Fanggerät verfangen haben, sind, soweit möglich, zu befreien.
(6) Fischsammelvorrichtungen, die nicht zur Fischerei verwendet werden, sind einzuholen.
TITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 4
Artikel 28
Reduzierung von Abfällen
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.
TITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Meeressäuger
(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausschussverfahren
Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Verzeichnis der weit wandernden Arten
— Weißer Thun: Thunnus alalunga
— Roter Thun: Thunnus thynnus
— Großaugenthun: Thunnus obesus
— Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
— Pelamide: Sarda sarda
— Gelbflossenthun: Thunnus albacares
— Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus
— Falscher Bonito: Euthynnus spp.
— Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii
— Fregattmakrelen: Auxis spp.
— Brachsenmakrele: Bramidae
— Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.
— Segelfische: Istiophorus spp.
— Schwertfisch: Xiphias gladius
— Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.
— Gemeine Goldmakrele, Goldmakrele: Coryphaena hippurus; coryphaena equiselis
— Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae Rhincodon typus; Carcharhinide; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae
— Cetacea (Wale und Schweinswale): Physeteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae
▼M2 —————
( 1 ) ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28.
( 2 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).